Titel:
Kostenentscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bei Antragsrücknahme durch den anfechtenden rechtlichen Vater
Normenketten:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 174, § 183
ZPO § 263 Abs. 3 S. 2
FamGKG § 47, § 63 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2 FamFG hat sich nicht am Grad des Obsiegens und Unterliegens zu orientieren, sondern ergeht nach Billigkeit. (Rn. 16)
2. Der Rechtsgedanken des § 183 FamFG spricht grundsätzlich im Anfechtungsverfahren dafür, die gerichtlichen Kosten zwischen Kindsmutter und anfechtendem rechtlichen Vater hälftig zu teilen und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, solange kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt. (Rn. 15)
Schlagworte:
Kostenteilung, Erfolgsaussicht, Billigkeit, außergerichtliche Klärung, Anfechtungsverfahren, Antragsrücknahme, Verfahrenswert
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36534
Tenor
1. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Kindsmutter jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller und die Kindsmutter führten bis Juli 2024 oder November 2023 eine Beziehung, die im Streit auseinanderging. In dieser Beziehung gebar die Kindsmutter am ... 2023 das Kind I.
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Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft zur Urkunde des Stadtjugendamts H. am 08.09.2023 an.
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Der Antragsteller gibt an, dass die Kindsmutter ihm immer wieder mitgeteilt habe, dass er nicht der Vater des Kindes sei, weshalb er nunmehr auch Zweifel an der Vaterschaft habe.
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Er hat deshalb beantragt,
festzustellen, dass er nicht der Vater des Kindes I., geb. am ... .2023,
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Diesem Antrag ist die Kindsmutter entgegengetreten.
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Sie gibt an, entsprechende Äußerungen von ihr seien nie gefallen, vielmehr sei es der Antragsteller, der gesagt habe, dass er das Kind nicht wolle.
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Auf Anregung des Gerichts, einen privaten Vaterschaftstest durchzuführen, gab der Bevollmächtigte der Kindsmutter an, dass in diesem Fall eine Manipulation durch den Antragsteller befürchtet werde.
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Ein vom Gericht erholtes Abstammungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 07.10.2025 kam zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Antragstellers für das Kind I., geb. am ... .2023, praktisch erwiesen ist.
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Hierauf hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 2 FamFG. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, war noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.
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Der Gesetzgeber hat sich mit § 83 Abs. 2 FamFG bewusst entschieden, dem seinen Antrag Zurücknehmenden nicht grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (wie z.B. in § 263 Abs. 3 Satz 2 ZPO), gerade um auch die Motive der Rücknahme bei einer Kostenentscheidung und die Erfolgsaussichten des Antrages berücksichtigen zu können (vgl. Schindler in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 83, Rn. 26; Borth / Grandel in Musielak / Borth, FamFG, 6. Aufl., § 83, Rn. 3).
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Gleichwohl hat in die Abwägung einzufließen, dass der Antragsteller mit seinem Begehr gescheitert ist. Aus § 183 FamFG kann zudem die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass auch bei Erfolg seines Antrages nicht die Kindsmutter die Kosten allein zu tragen hätte, sondern dass dann hälftige Teilung der gerichtlichen Kosten auszusprechen wäre. Dies deutet bereits darauf hin, dass regelmäßig auch in nicht von § 183 FamFG erfassten Konstellationen Kostenaufhebung angezeigt erscheint (vgl. Weber in Hahne / Schlögel / Schlünder, 55. Edit., § 183, Rn. 3).
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Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich zwar nicht mehr aufklären lässt, ob die von dem Antragsteller behaupteten Äußerungen der Kindsmutter tatsächlich erfolgten, sodass eine Veranlassung i.S.d. § 81 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht festgestellt werden kann. Gleichwohl hat auch die Kindsmutter sich einer kostengünstigen außergerichtlichen Klärung verweigert.
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Bei einer Gesamtschau erscheint es daher angemessen, hinsichtlich der gerichtlichen Kosten hälftige Teilung zwischen dem Antragsteller und der Kindsmutter auszusprechen. Nachdem es sich um ein Antragsverfahren handelt, ist ein Absehen von der Auferlegung gerichtlicher Kosten nicht angezeigt. Für das Gericht ausschlaggebend ist, dass sich auch die Kindsmutter mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.02.2025 einer außergerichtlichen Klärung – und damit auch der Vermeidung eines kostenintensiven Gutachtens – verweigert hat. Die Entscheidung, dass das Verfahren so, also auch mit Gutachten, durchgeführt werden musste, haben daher beide Kindseltern gleichermaßen zu verantworten.
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Diese Entscheidung kann sich gerade auch auf die gesetzgeberische Wertung aus § 183 FamFG stützen: Wenn selbst ein Freiwerden aus der Abstammung mit einer anteiligen Kostenlast einhergeht, kann bei einer Bestätigung beiderseitiger abstammungsrechtlicher Verantwortung der Eltern für ein Kind grundsätzlich – außer in den durch § 81 Abs. 2 FamFG angezeigten Fällen – keine einseitige Kostenentscheidung billig sein.
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Soweit vertreten wird, dass sich gerade aus dem Rechtsgedanken des § 183 FamFG ergebe, dass bei erfolgloser Vaterschaftsanfechtung die Kosten der Anfechtende zu tragen habe (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.05.2016 – 6 WF 46/16), kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht geht letztlich davon aus, dass das Obsiegen im Anfechtungsverfahren mit der Kostenfolge der Kostenaufhebung bedacht werde, sodass bei Unterliegen eine für den Anfechtendenden schlechtere Folge, nämlich die Kostenentscheidung zu seinem Nachteil, zwingend sei. Diese Überlegung verkennt damit den gesetzlichen Maßstab der Billigkeit, der sich gerade nicht an Obsiegen und Unterliegen festmacht.
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Letztlich ist eine gleichmäßige Kostenteilung geeignet, die Kindseltern darauf hinzuweisen, dass sie beide gleichermaßen für das Kind verantwortlich sind, mithin auch, dass niemand als „Gewinner“ oder „Verlierer“ aus dem Verfahren hervorgeht.
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Der Antrag war zumindest für den Antragsteller erkennbar nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Während die Mutterschaft durch den Geburtsvorgang sicher ist, ist dies die Vaterschaft nicht. Auch mit missverständlichen Äußerungen, die jedenfalls im Erörterungstermin festgestellt werden konnten, dahingehend dass der Antragsteller nicht der Vater, sondern nur Erzeuger sei, hat die Kindsmutter einen Anteil an den Zweifeln des Antragstellers gehabt. Dass diese auf grobem Verschulden i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beruhten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen.
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Eine Kostenauferlegung zum Nachteil des Kindes kommt nicht in Betracht, §§ 81 Abs. 3, 183 FamFG analog.
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Das Gericht sieht nicht davon ab, den Beteiligten die Kosten der nach § 174 FamFG angeordneten Verfahrensbeistandschaft aufzuerlegen. Diese hat frühzeitig versucht, auf die Kindseltern einzuwirken – es ist allein die Entscheidung des Antragstellers und der Kindsmutter gewesen, dass sie sich hierauf nicht einlassen wollten.
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Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist eine Auferlegung auf einen der Beteiligten nicht angezeigt. Auf die obigen Ausführungen zur Wahrnehmung durch die Beteiligten wird entsprechend Bezug genommen.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Abstammungssache beruht auf § 47 FamGKG. Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist auf die Fassung des Gesetzes vor der Änderung durch Art. 6 des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes vom 07.04.2025 abzustellen. Gründe, die ein Abweichen vom Regelwert rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.