Inhalt

LArbG Nürnberg, Beschluss v. 15.10.2025 – 4 TaBV 9/25
Titel:

Kostenerstattung – Fahrtkosten – Beisitzer einer Einigungsstelle

Normenkette:
BetrVG § 76a
Leitsatz:
Mitglieder der Einigungsstelle haben gem. § 76a Abs. 1 BetrVG neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Auslagen, die durch ihre Tätigkeit entstehen, soweit diese erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind. Erfolgt keine Vereinbarung einer pauschalierten Abrechnung, sind notwendige Kosten grds. spezifiziert nachzuweisen. Der zur Kostenerstattung verpflichtete Arbeitgeber muss imstande sein, den Umfang der von ihm zu tragenden Kosten festzustellen und nicht erstattungsfähige Beträge zu erkennen.
Schlagworte:
Kostenerstattung, Betriebsrat, Beschwerde, Arbeitgeber, Einigungsstelle, Fahrtkosten, Anspruch, Fahrzeug, Zahlung, Frist, Honoraranspruch, Abrechnung, Erstattung, Beschwerdeverfahren, notwendige Kosten, Sinn und Zweck, Kosten des Beschwerdeverfahrens
Vorinstanz:
ArbG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2025 – 4 BV 35/24
Fundstellen:
BeckRS 2025, 36450
FDArbR 2026, 936450

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.03.2025, 4 BV 35/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Fahrtkostenerstattung des antragstellenden Beteiligten zu 1 für die Teilnahme als Beisitzer einer Einigungsstelle.
2
Der Beteiligte zu 1 wurde vom Betriebsrat der Filiale der Beteiligten zu 2 in H-Stadt (unternehmensinterne Nummer 781) als Beisitzer einer zwischen den Betriebsparteien eingesetzten Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „PEP September und Oktober 2023“ bestellt.
3
Der Einigungsstellenvorsitzende stellte für die Vergütung seiner Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 6.326,27 € gegenüber der Beteiligten zu 2 in Rechnung. Der Beteiligte zu 1 stellte daraufhin 7/10 des Nettobetrags der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden in Höhe von 5.000,00 €, mithin 3.500,00 €, sowie Aufwendungen in Form von Fahrtkosten in Höhe von 324,52 € für Hin- und Rückreisen an zwei Tagen zwischen A-Stadt und dem Bahnhof in I-Stadt zzgl. 19% Mehrwertsteuer auf die Summe der Einzelposten in Rechnung. Von dem Bahnhof in I-Stadt wurde die Reise mit dem Zug zum Tagungsort in DStadt fortgesetzt. Der Beteiligte zu 1 stellte insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.986,11 € in Rechnung und setzte eine Frist zur Zahlung bis 06.11.2023. Am 10.11.2023 zahlte die Beteiligte zu 2 einen Betrag in Höhe von 4.865,82 €. Die Fahrtkosten beglich die Beteiligte zu 2 in Höhe von 0,42 € pro Kilometer statt in der durch den Beteiligten zu 1 geltend gemachten Höhe von 0,61 € pro Kilometer.
4
Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 begehrt der Beteiligte zu 1 gegenüber der Beteiligten zu 2 die Zahlung des offenen Differenzbetrages i.H.v. 120,29 € zuzüglich Zinsen sowie Zahlung einer Verzugskostenpauschale i.H.v. 40,00 €.
5
Der Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 120,29 € beanspruchen könne. Er vertritt die Auffassung, dass er berechtigt sei, als Fahrtkosten den tatsächlichen Aufwand abzurechnen. Dieser belaufe sich laut ADAC-Autoliste für einen Skoda Octavia, mit dem der Beteiligte zu 1 zur Einigungsstellensitzung angereist sei, auf 0,61 € je gefahrenem Kilometer. Die ADAC-Autoliste bilde nachvollziehbar und angemessen alle kostenauslösenden Faktoren ab, die sich aus der Fahrzeugnutzung ergeben würden. Die Parameter seien in der Liste ausdrücklich genannt. Weder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) noch das Einkommensteuergesetz (im Folgenden: EStG) oder familienrechtliche Leitlinien fänden hier direkt oder analog Anwendung. Der Gesetzgeber habe keine ausdrückliche Regelung getroffen und die ADAC-Liste sei als objektiver Maßstab geeignet, da die Beteiligten keinen Einfluss auf sie nehmen könnten. Die Fahrtkosten seien für Hin- und Rückreisen zwischen seinem Büro in A-Stadt und dem Bahnhof in I-Stadt entstanden (Antragsschrift vom 19.03.2024). Es würden Fahrtkosten ausgehend vom Wohnsitz des Beteiligten zu 1 geltend gemacht; vor welchem Hintergrund eine Abrechnung von dem Sitz des Anwaltsbüros des Beteiligten zu 1 maßgeblich sein solle, überzeuge nicht (Schriftsatz vom 07.03.2025).
6
Der Beteiligte zu 1 versichere an Eides statt, dass die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz bis zum Parkplatz des Bahnhofs in I-Stadt einfach 132 km betrage. Der Zinsanspruch folge aus dem Gesichtspunkt des Verzugs und der Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale ergebe sich daraus, dass die Beteiligten keine Verbraucher seien.
7
Der Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt,
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, an den Beteiligten zu 1) einen Betrag in Höhe von 120,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2023 sowie einer Pauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen.
8
Die Beteiligte zu 2 hat erstinstanzlich beantragt,
Der Antrag wird abgewiesen.
9
Die Beteiligte zu 2 hat erstinstanzlich vorgetragen, dass ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten nicht bestehe. Die geltend gemachten Reisekosten seien aus Sicht der Beteiligten zu 2 nicht verhältnismäßig. Der Gesetzgeber gehe von deutlich niedrigeren Sätzen aus. Im RVG würden 0,42 € angegeben, im Steuerrecht würden 0,30 € bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € anerkannt. In familienrechtlichen Leitlinien würden nur 0,42 € bzw. 0,28 € berücksichtigt. Auch wenn das RVG vorliegend nicht anwendbar sei, könne es als Anhaltspunkt für die Angemessenheit herangezogen werden. Es sei nicht ersichtlich, wieso die ADAC-Liste geeigneter sein solle. Auch diese gebe nicht den tatsächlichen Aufwand des Beteiligten zu 1 wieder, sondern gebe einzig höhere Beträge aus. Diese Pauschalierung sei intransparent und nicht nachvollziehbar. Sie bilde nicht Fahrtkosten, sondern Fahrzeugkosten ab, die nicht von der Beteiligten zu 2 zu erstatten seien. Es widerspreche auch dem Sinn und Zweck des § 76a BetrVG, wenn die Fahrtkosten vom Fahrzeug des Reisenden abhängig wären. Die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht nachvollziehbar, weil die Distanz zwischen dem Kanzleisitz des Beteiligten zu 1 und dem Bahnhof I-Stadt laut Routenplaner 129 km betrage und dem Beteiligten zu 1 so bei einem Kilometersatz von 0,61 € nur ein Aufwand von 314,76 € entstanden wäre. Im Übrigen läge kein Verzug vor, da der Honoraranspruch noch nicht fällig sei. Ein Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale bestehe ebenfalls nicht, weil es vorliegend nicht um eine Entgeltforderung gehe.
10
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 07.03.2025 den Antrag zurückgewiesen. Die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten sei bereits nicht nachvollziehbar. Während der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf einer einfachen Fahrt mit einer Entfernung von 133 km basiere, habe der Beteiligte zu 1 an Eides statt versichert, dass die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz bis zum Parkplatz des Bahnhofs in I-Stadt einfach 132 km betrage. Jedenfalls könne der Beteiligte zu 1 keine Kostenerstattung i.H.v. 0,61 € pro Kilometer beanspruchen. In Anlehnung an § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG erscheine ein Aufwendungsersatz i.H.v. 0,30 € pro gefahrenen Kilometer sachgerecht und angemessen. Weshalb demgegenüber die ADAC-Autoliste sachgerechter erscheinen solle, bleibe unklar. Soweit sich der Beteiligte zu 1 darauf berufe, dass er tatsächlich angefallene Kosten beanspruchen dürfe, bleibe festzuhalten, dass auch die ADAC-Liste einen pauschalen Kilometersatz ausweise. Tatsächlich angefallene Kosten würden nicht geltend gemacht. Mangels Zahlungsanspruch bestünden auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen und auf eine Verzugskostenpauschale.
11
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.03.2025 ist dem Beteiligten zu 1 am 25.03.2025 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift vom 16.04.2025 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 17.04.2025 eingegangen und wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2025, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag, begründet.
12
Der Beteiligte zu 1 hat unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages geltend gemacht, dass es gerade nicht zutreffe, dass der Beteiligte zu 1 sich nicht auf die ADACAutoliste berufen könne. Soweit das Arbeitsgericht auf steuerrechtliche Regelungen zurückgegriffen habe, sei dies angesichts der Gesetzeslage unstatthaft. Warum das EStG anwendbar sein solle, sei durch das Arbeitsgericht auch nicht ansatzweise erläutert worden. Auch scheide ein Rückgriff auf das RVG und das JVEG aus. Zudem sei die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2016 nicht einschlägig. Maßgebend seien die tatsächlichen Aufwendungen, die im Rahmen von § 76a Abs. 1 BetrVG auszugleichen seien. Hierfür sei die ADAC-Autoliste, die zwischen genutzten Fahrzeugen differenziere, schlicht sachnäher. Die Nutzung eines Skoda Octavia sei jedenfalls verhältnismäßig. Im Falle der Zurückweisung der Beschwerde sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
13
Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.03.2025 zum gerichtlichen Aktenzeichen 4 BV 35/24 wird abgeändert.
2. Der § Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, an den Beteiligten zu 1) einen Betrag in Höhe von 120,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2023 sowie einer Pauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen.
3. Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der vorgenannten Anträge wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
14
Die Beteiligte zu 2 stellt folgende Anträge:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
15
Die Beteiligte zu 2 hat unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend gemacht, dass das Arbeitsgericht zutreffend auf die gesetzgeberische Wertung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG abgestellt habe. Die insoweit getroffene gesetzgeberische Wertung sei gegenüber einer Liste des ADAC vorzugswürdig. Der Beteiligte zu 1 habe gerade zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, welche tatsächlichen Aufwendungen ihm entstanden seien. Auch die ADAC-Liste sei eine pauschale Betrachtung und es sei in keiner Weise erkennbar, warum die Meinung oder Schätzung von privatwirtschaftlichen Unternehmen vorzugswürdig seien.
16
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg sowie im Beschwerdeverfahren und auf die Sitzungsniederschriften der Anhörungen vor der Kammer Bezug genommen.
II.
17
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber unbegründet.
18
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat zutreffend entschieden. Die Kammer folgt den Gründen und Erwägungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, denen sie sich weitgehend anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
19
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 87 Abs. 1 ArbGG), insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 89 Abs. 1 und 2 ArbGG bei dem Landesarbeitsgericht Nürnberg eingelegt und begründet worden. Auch im Übrigen begegnet sie keinen Zulässigkeitsbedenken.
20
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist unbegründet.
21
Der Beteiligte zu 1 hat keinen über die durch die Beteiligte zu 2 bereits gezahlten Fahrtkosten (geltend gemachte Kilometer * 0,42 € pro Kilometer) hinausgehenden Anspruch (geltend gemachte Kilometer * 0,61 € pro Kilometer) in Höhe von 120,29 €. Mangels Bestehens eines Zahlungsanspruches scheiden ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie ein Anspruch auf Zahlung der Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB von vornherein aus.
22
2.1. Das Arbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass die Mitglieder der Einigungsstelle gem. § 76a Abs. 1 BetrVG neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Auslagen haben, die durch ihre Tätigkeit entstehen. Dazu zählen auch Fahrtkosten (BAG v. 22.11.2017 – 7 ABR 46/16). Voraussetzung für diese umfassende Verpflichtung ist lediglich, dass die Kosten erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind (ErfK/Kania, 25. Auflage, BetrVG, § 76a Rn. 2). Insoweit kann eine Pauschalierung der erstattungsfähigen Kosten zulässigerweise vereinbart werden. Erfolgt dies nicht oder gehen die geltend gemachten Aufwendungen über eine Pauschalierung hinaus, sind notwendige Kosten grundsätzlich spezifiziert nachzuweisen (GK-BetrVG/Jacobs, 12. Auflage, BetrVG, § 76a Rn. 13; Fitting, 32. Auflage, BetrVG, § 76a Rn. 9; ErfK/Kania, 25. Auflage, BetrVG, 76a Rn. 2). Eine entsprechende Rechtspflicht folgt – ebenso wie im Rahmen der Kostentragungspflicht gemäß § 40 BetrVG (vgl. GKBetrVG/Weber, 12. Auflage, BetrVG, § 40 Rn. 32) – aus dem in § 666 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, der im Zusammenhang mit dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz steht, wonach jeder, der fremde Angelegenheiten oder auch solche besorgt, die zugleich eigene sind, auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Der zur Kostenerstattung verpflichtete Arbeitgeber muss imstande sein, den Umfang der von ihm zu tragenden Kosten festzustellen und nicht erstattungsfähige Beträge zu erkennen. Dazu bedarf es geeigneter und ausreichender Belege (vgl. BAG v. 28.06.1995 – 7 ABR 47/94).
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2.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zunächst festzustellen, dass – nachdem zwischen den Beteiligten eine Pauschalierung der erstattungsfähigen Kosten gerade nicht vereinbart wurde – der Beteiligte zu 1 in Gänze davon abgesehen hat, im Detail darzulegen, welche Kosten ihm mit dessen Fahrzeug bei den geltend gemachten Fahrten konkret entstanden sind. Der Vortrag des Beteiligten zu 1 beschränkt sich im Kern auf die Behauptung, dass ihm im Rahmen der geltend gemachten Fahrten ein Kostenaufwand i.H.v. 0,61 € pro Kilometer entstanden sei. Der Beteiligte zu 1 hat aber – trotz eines entsprechenden Einwandes der Beteiligten zu 2 – gerade nicht konkret dargelegt, aus welchen Gesichtspunkten bei den benannten Fahrten Kosten i.H.v. 0,61 € mit dessen PKW Skoda Octavia pro gefahrenem Kilometer entstanden sind.
24
Der Beteiligte zu 1 hat beispielsweise seinen Vortrag in diesem Zusammenhang nicht konkretisiert, ob dessen Pkw sich im Privateigentum des Beteiligten zu 1 befindet, welche Kosten für den Erwerb ggf. entstanden sind, ob es sich um ein Leasingfahrzeug handelt und welche Leasingraten ggf. zu leisten sind, welche Versicherungskosten sowie Steuern zu tragen sind, welche Reparatur und Servicekosten üblicherweise entstehen und welche Laufleistung jährlich zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang hat der Beteiligte zu 1 auch nicht dargelegt, über welche Motorisierung und Ausstattung dessen Fahrzeug verfügt.
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2.3. Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass auch im Rahmen des Nachweises tatsächlich entstandener Aufwendungen eine Pauschalierung möglich ist, wurde durch den Beteiligten zu 1 nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, warum die durch den Beteiligten zu 1 geltend gemachte pauschale Betrachtung auf Grundlage der ADAC-Autokosten-Liste erfolgen sollte. Unabhängig davon, ob die durch den Gesetzgeber im Rahmen von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG oder im RVG oder im JVEG getroffenen Wertungen auf die Tätigkeit eines Beisitzers im Rahmen einer Einigungsstelle zu übertragen sind und unabhängig davon, ob eine der genannten gesetzgeberischen Wertungen als vorzugswürdig zu bewerten ist, ist jedenfalls in keiner Weise erkennbar, warum die Bewertung des ADAC als allein maßgebend zur Bestimmung der tatsächlichen Fahrtkosten des Beisitzers einer Einigungsstelle zu bewerten ist. Auch dem Vortrag des Beteiligten zu 1, welcher sich zumindest überwiegend darauf beschränkt, warum gesetzgeberische Wertungen auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen sind, sind hierzu keine durchgreifenden Erwägungen zu entnehmen.
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2.4. Selbst wenn zu Gunsten des Beteiligten zu 1 unterstellt werden würde, dass auch im Rahmen des Nachweises tatsächlich entstandener Aufwendungen eine Pauschalierung möglich ist und die ADAC-Autokosten-Liste hierfür eine tragfähige Grundlage bildet – unabhängig davon, dass diese Liste durch den Beteiligten zu 1 im Verfahren nicht vorgelegt wurde – ist festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 in keiner Weise dargelegt hat, auf Grundlage welcher Annahmen die Kosten pro gefahrenem Kilometer in der benannten Liste ermittelt wurden (beispielsweise Wertverlustes über einen bestimmten Zeitraum, Laufleistung des PKW in einem bestimmten Zeitraum, Betriebskosten, Werkstattkosten, Versicherungskosten, Steuern) und inwieweit diese den Kosten der durch den Beteiligten zu 1 erfolgenden Nutzung dessen PKWs entsprechen. Inwieweit die durch den ADAC unter Zugrundelegung bestimmter Annahmen ermittelten Kosten den durch den Beteiligten zu 1 entstandenen Kosten entsprechen, wurde nicht dargelegt. Zudem hat der Beteiligte zu 1 sich nicht dazu erklärt, welches der in der ADAC-Autokosten-Liste benannten Modelle eines Skoda Octavia durch ihn benutzt wurde und warum daher die von ihm benannten Kosten in Höhe von 0,61 € pro gefahrenem Kilometer maßgebend sind.
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2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen bedarf es folglich keiner Vertiefung, inwieweit der Beteiligte zu 1 die von ihm geltend gemachte Forderung überhaupt schlüssig dargelegt hat. Auch wenn der Beteiligte zu 1 seinen ursprünglichen Vortrag, die geltend gemachten Fahrten seien von seinem Kanzleisitz erfolgt, korrigiert hat, hat sich der Beteiligte zu 1 nicht dazu erklärt, warum der für die Fahrten zwischen Wohnort und dem Parkplatz des Bahnhofes I-Stadt geltend gemachte Zahlungsanspruch auf einer Entfernung pro einfacher Fahrt im Umfang von 133 km beruht, während der Beteiligte zu 1 angegeben und an Eides statt versichert hat, dass die Entfernung zwischen dessen Wohnsitz und dem Bahnhof I-Stadt einer Entfernung von 132 km entspricht. Darüber hinaus bedarf es keiner Vertiefung, dass der Beteiligte zu 1 – trotz eines Bestreitens der Beteiligten zu 2 – nicht nachgewiesen hat, die geltend gemachten Fahrten tatsächlich von dessen Wohnsitz aufgenommen und beendet zu haben und davon Abstand genommen hat, zu konkretisieren, wo sich dessen Wohnsitz befindet. Entsprechender Sachvortrag und dessen Nachweis kann insoweit von vornherein nicht durch eine anwaltliche Versicherung an Eides statt ersetzt werden.
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3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein gesetzlich begründeter Anlass. Die durch den Beteiligten zu 1 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, inwieweit die ADAC-Autokostenliste im Rahmen von § 76a BetrVG anwendbar ist, war jedenfalls nicht entscheidungserheblich, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.