Titel:
Sperrwirkung der DSGVO gegenüber nationalen Unterlassungsansprüchen
Normenkette:
DSGVO Art. 17, Art. 18, Art. 82
Leitsätze:
1. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte aus Art. 17 und Art. 18 DSGVO begründen keinen umfassenden Unterlassungsanspruch gegen künftige Datenverarbeitungsvorgänge. Während Art. 17 DSGVO ausschließlich auf die Löschung personenbezogener Daten gerichtet ist und nicht die abstrakte Kontrolle von Verarbeitungsvorgängen erlaubt, sieht Art. 18 DSGVO lediglich eine vorübergehende und partielle Einschränkung der Verarbeitung vor. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts finden keine Anwendung, soweit diese auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO anknüpfen, weil die Vorschriften der DSGVO als vollharmonisierende europäische Regelung abschließend sind. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt eine konkret dargelegte und nachprüfbare unrechtmäßige Datenverarbeitung voraus. Der Kläger muss substantiiert vortragen, welche personenbezogenen Daten wann, durch wen und in welcher Weise rechtswidrig verarbeitet worden sein sollen. Pauschale Vermutungen oder abstrakte Verdachtsmomente genügen nicht und rechtfertigen daher weder die Annahme eines Datenschutzverstoßes noch eine Beweiserhebung. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Feststellungsinteresse, Unterlassungsanspruch, Business-Tool, Sperrwirkung, Anwendungsvorrang, Substantiierung, Tracking-App, individualisierte Werbeanzeigen
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 18.12.2025 – 14 U 1068/25 e
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung geltend.
2
Die Klagepartei ist Nutzer des sozialen Netzwerks „Facebook“ unter der E-Mail-Adresse …“ (Bl. 152 d.A.). Die Beklagte ist Anbieterin dieses Netzwerks in der Europäischen Union und firmierte bis 27.10.2021 als „Facebook Ireland Ltd.“. Wenn Drittunternehmen verschiedene Technologien der Beklagten (sog. business tools) nutzen, kann diese von den Drittunternehmen Daten über deren Kunden erhalten und diese für Werbung verwenden.
3
Die Klagepartei behauptet, obwohl sie in eine solche Vorgehensweise nicht eingewilligt habe, sei sie dennoch rechtswidrigerweise angewandt worden.
4
Die Klagepartei beantragt zuletzt (Bl. 155 d.A.):
1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks „Instagram“ unter der E-Mail-Adresse …“. der Beklagten die Erfassung mit Hilfe der Meta Business Tools, die Weiterleitung an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von folgenden personenbezogenen Daten nicht gestattet:
a) auf Dritt -Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h.
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E-Mail der Klagepartei
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Telefonnummer der Klagepartei
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Vorname der Klagepartei
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Nachname der Klagepartei
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Geburtsdatum der Klagepartei
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Geschlecht der Klagepartei
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Ort der Klagepartei
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Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. „external_ID“ genannt)
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IP-Adresse des Clients
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User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen)
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interne Klick-ID der Meta Ltd.
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interne Browser-ID der Meta Ltd.
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Abonnement-ID
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Lead-ID
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sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei
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die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten
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der Zeitpunkt des Besuchs
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der „Referrer“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist),
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die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie
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weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren
c) in mobilen Dritt -Apps
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der Name der App sowie
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der Zeitpunkt des Besuchs
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die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie
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die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei gem. dem Antrag zu 1. mit Hilfe der Meta Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2024, zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.134,55 Euro freizustellen.
5
Die Beklagte beantragt:
6
Das Gericht hat am 6.2.2024 mündlich verhandelt und dabei die Klagepartei informatorisch angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Dem Gericht lag ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Klagepartei vor. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht.
Entscheidungsgründe
7
Das Gericht hat am 6.2.2024 mündlich verhandelt und dabei die Klagepartei informatorisch angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
8
Die Klage ist im Klageantrag 1 nicht zulässig, im übrigen ist sie unbegründet. Eine Vorlage zur Übernahme an die Kammer war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ZPO auf. Tatsächliche Schwierigkeiten werden nicht dadurch begründet, dass der Prozessstoff durch offensichtlich nicht einzelfallbezogene Ausführungen der Parteien über das gebotene Maß hinaus aufgebläht wird. Besondere rechtliche Schwierigkeiten treten vor allem bei erstmals aufgeworfenen Rechtsfragen auf (Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 348 Rn. 42. Vorliegend ist dies bei den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten weitgehend nicht der Fall. Die individuellen Erfahrungen des Einzelrichters sind bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen. So kann eine für den speziellen Rechtsstreit noch nicht ausreichende Erfahrung eines Proberichters zu einer besonderen Schwierigkeit führen, die für einen erfahreneren Richter wie den hier zur Entscheidung berufenen nicht besteht (vgl. BeckOK ZPO, § 348, 53. Edition Stand: 01.07.2024 Rn. 44). Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO hat ein Rechtsstreit, wenn die Bedeutung des Urteils voraussichtlich über eine Einzelfallentscheidung hinausgehen wird (BeckOK a.a.O. Rn. 46). Dies ist beim hiesigen angesichts des Verfahrenscharakters erkennbar nicht so. Ein übereinstimmender Antrag nach § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO liegt nicht vor.
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1. Der Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Ist Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt das Feststellungsinteresse regelmäßig. Vorliegend wird mit dem Klageantrag 2., der sich auf die Behauptung derselben unrechtmäßigen Datenverarbeitung stützt, die Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage erhoben. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse besteht nicht. Eine der anerkannten Ausnahmen vom Vorrang der Leistungsklage liegt nicht vor.
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2. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil der Klagepartei kein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.
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Nachdem Art. 17 DSGVO lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiert worden sind, kann darauf kein Unterlassungsanspruch gestützt werden, der im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren könnte (OLG Stuttgart 4 U 20/23 Rn. 268 m.w.N. zum Streitstand). Art. 18. DSGVO sieht gleichfalls das von der Klagepartei mit dem Klageantrag 2 begehrte vollständige Verarbeitungsverbot von Daten nicht vor, sondern will lediglich eine partielle Einschränkung der Verarbeitung ermöglichen. Für einen Unterlassungsanspruch bietet die Norm keine Anhaltspunkte (vgl. die Übersicht bei Leibold/Laoutoumai, ZD-Aktuell 2021, 05583).
12
Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche des nationalen Rechts – soweit diese auf Verstöße gegen Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und anderer Regelungen der DSGVO gestützt sind – finden danach keine Anwendung, weil die Vorschriften der DSGVO eine abschließende, weil voll harmonisierende europäische Regelung bilden (OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 267 ff. m.w.N.)
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Ein Unterlassungsanspruch aus dem Nutzungsvertrag wird schon nicht behauptet.
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3. Ein Anspruch auf Schadensersatz (Klageantrag 3) nach Art. 82 DSGVO besteht nicht, weil nicht feststeht, dass tatsächlich eine unrechtmäßige Datenverarbeitung vorliegt, die der von der Klagepartei herangezogene Art. 18 DSGVO voraussetzt. Die Klagepartei hat nicht dargelegt, welche Daten die Beklagte wann und wie unrechtmäßig verarbeitet haben soll. Auch mit welchen Drittunternehmen, die die verfahrensgegenständlichen Businesstools nutzen, die Klagepartei in Kontakt war, ist offen geblieben. Danach handelt es sich beim Vortrag der Klagepartei lediglich um Vermutungen ins Blaue hinein, die eine wie auch immer geartete Beweiserhebung nicht rechtfertigen.
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Dies gilt auch, soweit die Klagepartei ihren Anspruch auf §§ 823, 1004 oder 242 BGB stützen will.
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4. Damit scheidet auch ein Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.