Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 05.09.2025 – RO 14 S 25.32552
Titel:

Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlendem Nachweis des Abschlusses des Asylverfahrens im Drittstaat

Normenketten:
AsylG § 36 Abs. 4 S.1, S. 2, § 71a, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 4 S. 1, § 80, § 83b Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 154 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Annahme eines erfolglosen Abschlusses des im sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung festgestellt werden und feststehen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen der Amtsermittlung ist es die Pflicht der Antragsgegnerin, den erfolglosen Abschluss des Verfahrens in dem anderen Staat zu belegen. Davon umfasst sein muss auch der Zeitpunkt des erfolglosen Abschlusses des Verfahrens. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbote, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Asylverfahren, Asylantrag, Griechenland, Italien, Mitgliedstaat, Dublin-Verfahren, Drittstaat, ernstliche Zweifel, Homosexualität, Sierra Leone, Rücknahme des Asylantrags
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36431

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.07.2025 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in einem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Sierra Leone.
2
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben sierraleonischer Staatsangehöriger unbekannter Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 13.07.2024 über Türkei, Griechenland, Bosnien und Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.07.2024 einen Asylantrag.
3
Das Bundesamt gibt das Vorbringen der Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung wie folgt wieder:
„Zu den einleitenden Fragen gab der Antragsteller an, bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter in Freetown gelebt zu haben. Von dort sei er nach Guinea und über die Türkei, Griechenland und Italien nach Deutschland eingereist. Die Reise habe sein Partner organisiert und finanziert. Er habe Elektriker gelernt, aber er habe nicht fest gearbeitet und die Ausbildung nicht fertig gemacht. Zu seinen Asylgründen trug er vor, er sei homosexuell und es sei sehr schwierig in seinem Land sich zu outen. Es sei ein Tabu und es könnte sogar zu einer lebenslangen Haft führen. Sie hätten seit Langem Bedrohungen und Beleidigungen aushalten müssen und die Gemeinde habe gesagt, dass man ihn festnehmen wolle. Am 5.11.2022 habe der Mann, mit dem er nach Guinea ausgereicht sei, eine Party organisiert für die LGBTQ Szene. Das sei für die Gemeinde nicht akzeptabel gewesen. Die Polizei sei gekommen und habe viele Leute festgenommen. Er sei geflüchtet. Dieser Mann sei in der Gemeinde für die Szene verantwortlich gewesen, aber da er einflussreich gewesen sei, habe die Gemeinde nichts tun können. Dieser Mann sei sein Partner und er habe mit ihm eine Beziehung gehabt, seitdem er ein Teenager sei. Nach der Party sei er mit dem Mann zusammen innerhalb von Freetown geflüchtet. Als der Fall gravierend geworden sei, habe dieser ihm geraten, zusammen zu flüchten. Dann seien sie nach Guinea geflüchtet und drei Tage auf dem Landweg nach Guinea gereist. Es sei überall nach ihnen gesucht worden. Am 10. oder 11. November seien sie in Guinea angekommen. Nach der Party seien einige Leute festgenommen worden und sie würden immer noch im Gefängnis sein. Über die Medien hätten sie aus Guinea erfahren, dass man nach ihnen suchen würde. Und weil es in Guinea auch nicht sicher gewesen sei, seien sie weitergereist. Die Regierung habe sie als Straftäter erklärt und sie seien überall gesucht worden. Deswegen hätten sie Sierra Leone verlassen. Auf mehrere Nachfragen gab er an, dass er mit 14 Jahren angefangen habe, homosexuell zu leben und dieser Mann habe ihn in die Homosexualität eingeführt. Dieser habe ein Druckergeschäft gehabt und sei 35 Jahre alt gewesen und er habe sich als 14-jähriger Schulsachen dort drucken lassen. Dieser Mann habe ihm angeboten, sein Partner zu sein. Der Mann habe ihm Geschenke und Kleidung gekauft und ihn zu sich nach Hause eingeladen. Der Mann habe ihn berührt und Avancen gemacht und an dem Tag habe er seinen ersten Geschlechtsverkehr gehabt. Seit dieser Zeit sei er mit dem Mann zusammen gewesen. Er habe auch weibliche Freundinnen gehabt, aber sexuelle Beziehungen nur zu Männern. Homosexualität sei ein Teil von ihm. Er sei normalerweise an Wochenenden bei diesem Mann gewesen. Je mehr er die Neigung in sich gespürt habe, umso mehr habe er mit diesem Mann ausprobiert. Dieser habe ihm zu Essen gekauft und ihm Kleidung besorgt. Er habe auch andere sexuelle Beziehungen gehabt, insgesamt seien es fünf gewesen. Einige davon seien Freunde von diesem Mann gewesen und dieser habe sie einander vorgestellt. Mit den anderen Männern hätte er sich bei diesen zu Hause getroffen. Er habe einmal im Monat oder alle zwei Monate private Partys besucht und sei in Clubs wie 2 …, S … und S … gegangen, wo sich auch Homosexuelle treffen würden. Es habe auch eine WhatsApp-Gruppe gegeben, die ein Mann namens A … eingerichtet habe. Eine offizielle Facebook Gruppe wäre zu gefährlich gewesen. Es würde in Sierra Leone keine Organisation geben, die sich für die Belange von Homosexuellen einsetzen würde. Religiös betrachtet, sei es sowohl von der kirchlichen als auch von der islamischen Gemeinschaft verboten und man würde als Feind betrachtet und zu 100% ausgegrenzt werden. Es sei festgeschrieben und es würde lebenslange Haft oder die Todesstrafe drohen. Sierra Leone sei keine Heimat für homosexuelle Menschen. Viele würden deswegen umgebracht werden oder im Gefängnis sitzen. Die erste Frau, die sich für Homosexuelle eingesetzt habe, sei 2004 in ihrem Büro umgebracht worden. Er selber würde nur zwei Personen kennen, die auf dieser Party festgenommen worden seien. In seiner Familie würde niemand wissen, dass er homosexuell sei. Sein Vater sei ein religiöser Mann und es sei seine Entscheidung, wie er leben würde und er habe sich dieses Recht herausgenommen. Zu der strafrechtlichen Lage homosexueller Menschen in Sierra Leone gab der Antragsteller an, man würde schlecht behandelt werden und könnte verprügelt werden, so dass man sterben könnte. Wenn die Regierung es mitbekommen würde, könnte man für 15 Jahre ins Gefängnis kommen. Es sei im Grundgesetz verboten und es wäre auch festgeschrieben und es würde entweder lebenslange Haft oder Todesstrafe drohen. Wenn seine Familie gewusst hätte, dass der homosexuell sei, wäre er schon tot. Seine Mutter habe von der Party erfahren und sei schockiert gewesen, dass einer ihrer Söhne schwul sei. Nach der Party seien die Namen öffentlich gewesen, die Menschen aus der Gemeinde hätten gesehen, wie er in das Haus gegangen sei, als die Party stattgefunden habe. Die Polizei habe nicht gewusst, dass er auf der Party gewesen sei, aber die Leute, die ihn kennen würden, hätten ihn auf der Flucht gesehen. Die Gemeinde habe gewusst, dass sein Freund homosexuell sei und habe auf eine günstige Gelegenheit gewartet, etwas gegen diesen zu unternehmen. Er sei das erste Mal auf der Party gewesen und er würde nicht wissen, ob es früher schon mal solche Partys gegeben habe. Er würde wissen, dass er gesucht werde, weil es in den Zeitungen gewesen sei. In der Türkei habe sein Freund drei Zeitungen an ihn weitergeleitet und in einer Zeitung habe gestanden, dass sie wegen Homosexualität gesucht werden würden. Sein Name sei in der Zeitung veröffentlicht worden. Die Zeitung würde The Times heißen. In diesem Zeitungsbericht würden Informationen über die Party und ein Foto von ihm stehen. Der Antragstellerin zeigte der Unterzeichnerin während der Anhörung den besagten Artikel (* …*). Es sein mehr als zwei Leute verhaftet worden und im Gefängnis sitzen, aber er würde nicht genau wissen wie viele. Zu seinem Freund habe er keinen Kontakt mehr, sie hätten sich in der Türkei getrennt. In Deutschland habe er einen Freund, den er über Facebook in Griechenland kennengelernt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass man in Deutschland als Homosexueller Schutz bekommen könnte. Sein Freund würde in M* … leben und H* … heißen. In Deutschland sei er bei der Organisation namens SUB gewesen. Er würde einmal in der Woche hingehen. Er würde über E-Mail über Veranstaltungen informiert werden und es würde auch in der M* … in M* … Bars geben, wo sich Gleichgeschlechtliche treffen könnten. In Deutschland würde er sich wie ein freier Mensch fühlen und sicher. Er habe in Sierra Leone bis auf den Vorfall keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt und sei auch nicht bedroht oder verhaftet worden. Eine Rückkehr nach Sierra Leone würde für ihn den Tod bedeuten. Er würde wissen, was es bedeuten würde, schwul zu sein und er habe sich geoutet und würde gesucht werden. (…) Hierzu trug der Antragsteller vor, er habe keine Familienmitglieder hier.“
4
Am 31.07.2024 wurde ein Aufnahmegesuch an die griechischen Behörden gerichtet. Mit Schreiben vom 06.08.2024 teilten die griechischen Behörden mit, dass der Antragsteller am 03.10.2023 einen Asylantrag gestellt hat, welcher abgelehnt wurde. Die Berufung dagegen wurde am 31.01.2024 zurückgewiesen. Am 19.02.2024 hat der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt. Dieser wurde am 21.02.2024 abgelehnt. Die Berufung dagegen wurde am 18.06.2024 zurückgewiesen.
5
Mit Bescheid vom 02.07.2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Unter Androhung seiner Abschiebung nach Sierra Leone oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
6
Am 11.07.2025 hat der Antragsteller Klage erhoben, die unter dem Az. RO 14 K 25.32553 geführt wird. Zugleich ließ er um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen.
7
Für den Antragsteller wird sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 02.07.2025 wird angeordnet.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
der Antrag wird abgelehnt.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Akten des Bundesamts, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
10
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag ist zulässig und begründet.
11
1. Der Antrag ist nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
12
2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen vor.
13
§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmt, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. „Ernstliche Zweifel“ liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
14
a) Es sprechen erhebliche Gründe für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig.
15
§ 71a AsylG setzt den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16) setzt die Annahme eines erfolglosen Abschlusses des im sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Ein erfolgloser Abschluss in diesem Sinne ist auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme im Übrigen nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst) verfahren endgültig – d.h. auch ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – beendet ist.
16
Lange war die Frage umstritten, ob für die Beurteilung, ob das Asylverfahren im Drittstaat bereits erfolglos abgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen ist oder erst auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland nach der Dublin III-VO. Der EuGH hat dazu entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23 und C-202/23), dass das Verfahren im anderen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im betreffenden Mitgliedstaat ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme abgeschlossen sein muss.
17
b) Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, ist es nicht belegt, dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Antragstellers in Deutschland sein Verfahren in Griechenland bereits endgültig abgeschlossen war.
18
Gemäß EURODAC-Treffer … vom 15.07.2024 wurde der Antragsteller bereits am 15.07.2024 in Deutschland aufgegriffen.
19
Der Antragsteller hat am 26.07.2024 einen Asylantrag in Deutschland gestellt.
20
Die griechischen Behörden teilten mit, dass der Asylantrag des Antragstellers am 21.02.2024 abgelehnt worden sei. Die Berufung dagegen sei am 18.06.2024 zurückgewiesen worden.
21
Eine Mitteilung der griechischen Behörden, wann die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung vom 18.06.2024 eingetreten ist, lässt sich der Bundesamtsakte nicht entnehmen. Aus der Bundesamtsakte geht auch nicht hervor, ob ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Berufung vom 18.06.2024 zulässig bzw. wie lange eine mögliche Rechtsmittelfrist gewesen wäre. Zudem ist nicht bekannt, wann die Zurückweisung der Berufung dem Antragsteller tatsächlich zugestellt wurde und somit eine etwaige Rechtsmittelfrist angelaufen wäre.
22
Im Rahmen der Amtsermittlung ist es aber die Pflicht der Antragsgegnerin, den erfolglosen Abschluss des Verfahrens in dem anderen Staat zu belegen. Davon umfasst sein muss auch der Zeitpunkt des erfolglosen Abschlusses des Verfahrens. Hierzu sind grundsätzlich Informationen zum Verfahrensstand und zur Entscheidung des zuständigen Spruchkörpers notwendig, der die Entscheidung getroffen hat.
23
Diese Informationen wurden von der Antragsgegnerin nicht ausreichend eingeholt. Es lag der Antragsgegnerin schließlich weder eine Auskunft der griechischen Behörden bezüglich einer Rechtsmittelmöglichkeit bzw. Rechtsmittelfrist gegen die Zurückweisung der Berufung vom 18.06.2024, noch die Zurückweisungsentscheidung gegen die Berufung vom 18.06.2024 selbst vor.
24
Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs (etwa ein Monat) zwischen der Zurückweisung der Berufung in Griechenland und der Asylantragstellung in Deutschland erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung in Griechenland noch nicht eingetreten und das Verfahren somit noch nicht erfolglos abgeschlossen war. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin dies bisher nicht belegt. Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens besteht jedoch die Möglichkeit, hierzu näher vorzutragen.
25
c) Es bestehen daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat deshalb Erfolg.
26
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylG).
27
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).