Titel:
Berufungszulassung (abgelehnt), Klagebefugnis, Verpflichtungsklage, Anspruch auf Umstufung eines beschränktöffentlichen Geh- und Radwegs in eine Ortsstraße, Vertrauensschutz (verneint)
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayStrWG Art. 6, Art. 7, Art. 53 Nr. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Klagebefugnis, Verpflichtungsklage, Anspruch auf Umstufung eines beschränktöffentlichen Geh- und Radwegs in eine Ortsstraße, Vertrauensschutz (verneint)
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 04.06.2025 – M 28 K 24.1955
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36362
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Umstufung bzw. Widmung eines Geh- und Radwegs der Beklagten in eine Orts straße.
2
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. …, … und … Gemarkung W* … Das Grundstück FlNr. … ist mit einem Reihenhaus bebaut; die Grundstücke FlNr. … und … dienen als Kfz-Stellplätze. Im Westen und Norden des klägerischen Anwesens verläuft auf dem Grundstück FlNr. … ein Stichweg der S* …straße. Der streitgegenständliche Geh- und Radweg ist der nördlich des Anwesens des Klägers verlaufende Abschnitt der Stichstraße. Im Bestandsverzeichnis der Beklagten ist für diese Teilfläche des Grundstücks FlNr. … von der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. … bis zur westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. … ein beschränktöffentlicher Weg nur für Fuß- und Radverkehr („Wohnweg im Baugebiet S* …straße“) eingetragen. Die Beschränkung wurde von der Beklagten zunächst nicht kenntlich gemacht. Der restliche Teil des Grundstücks FlNr. … ist als Orts straße gewidmet. Die klägerischen Grundstücke FlNr. … und … sind durch den als Orts straße gewidmeten Teil der Stichstraße erschlossen; das Grundstück FlNr. … liegt sowohl an dem als Orts straße, als auch an dem als beschränktöffentlichen Weg gewidmeten Teilbereich der Stichstraße, wobei der Hauseingang zur beschränktöffentlichen Wegfläche ausgerichtet ist.
3
Nachdem die Beklagte die Forderung des Klägers, die Widmung des beschränktöffentlichen Weges in eine Orts straße umzuwidmen, mit Schreiben vom 19. März 2024 abgelehnt hat, erhob er mit Schreiben vom 18. April 2024 Klage zum Verwaltungsgericht München.
4
Mit Urteil vom 4. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Dem Kläger fehle die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Statthafte Klageart sei die Verpflichtungsklage. Das klägerische Begehren sei nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, die streitgegenständliche Verkehrsfläche von einer beschränktöffentlichen Verkehrsfläche in eine Orts straße nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG auf der Grundlage des Art. 7 BayStrWG umzustufen. Eine wirksame Widmung der Verkehrsfläche als beschränktöffentlicher Weg liege durch die Bekanntmachung der Widmungsverfügung aus dem Jahr 1989 vor, die auch bestandskräftig geworden sei. Der Umstand, dass die Verkehrsfläche seit Jahrzehnten auch für den Kfz-Verkehr genutzt worden sei, führe weder zur Unwirksamkeit der Widmung noch zu einer entsprechenden konkludenten Widmung, da aufgrund der in Art. 6 BayStrWG angelegten Formstrenge eine konkludente Widmung ausscheide. Der Kläger könne jedoch nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO mit Erfolg geltend machen, durch die Ablehnung der Umstufung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die in Art. 7 Abs. 1 BayStrWG normierte Rechtspflicht zur Umstufung bestehe dem Gesetz oder der Allgemeinheit gegenüber, die zwar rechtsaufsichtlich, grundsätzlich aber nicht von Dritten, insbesondere auch nicht von Anliegern, im Klagewege auf Grund eines ihnen zustehenden öffentlichen Rechts erzwungen werden. Auch aus dem Anliegergebrauch könne der Kläger keine Rechtsposition ableiten, da die Zufahrtsmöglichkeit zu seinen Grundstücken gewährleistet sei. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes könne der Kläger ebenso wenig einen möglicherweise bestehenden Anspruch ableiten. Es fehle an der Begründung eines Vertrauenstatbestandes, aus welchem der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nutzung der Verkehrsfläche für den Kfz-Verkehr herleiten könne. Das Parken des Klägers auf dem beschränktöffentlichen Geh- und Radweg sei rechtswidrig. Ein Vertrauen in ein rechtswidriges Verhalten sei aber schon nicht als schutzwürdig anzusehen. Aus einem bloßen Unterlassen des Einschreitens auf Seiten der Beklagten lasse sich nicht ableiten, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Verkehrsfläche für den Kfz-Verkehr als zulässig angesehen werde.
5
Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO geltend. Zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) trägt er im Wesentlichen vor, dass die Widmung der Teilfläche des Grundstücks FlNr. … als beschränktöffentlicher Geh- und Radweg wegen Unbestimmtheit ihrer Länge und Breite nichtig sei. Zudem fehle es seit 35 Jahren an der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG erforderlichen Kenntlichmachung der Widmungsbeschränkung. Nach dem Urteil des VG München vom 12. März 2020 (Az.: M 11 K 20.5289 [richtig: M 11 K 18.5289]) handle es sich hierbei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, die nicht nachgeholt werden könne. Zudem habe sich die Beklagte widersprüchlich verhalten, weil sie im Baugenehmigungsverfahren zur Bebauung des Grundstücks FlNr. … in ihrer gemeindlichen Stellungnahme nach § 36 BauGB angegeben habe, dass die Zufahrt durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO) gesichert sei. Sie habe damit unstreitig gestellt, dass die Verkehrsfläche nicht nur – beschränkt dem Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung stehe, sondern eine Erschließungszufahrt für Pkw sei. Auch die jahrzehntelange Nutzung des beschränktöffentlichen Geh- und Radwegs durch motorisierten Verkehr zeige, dass die Beschränkung faktisch aufgegeben worden sei; auf eine ausdrückliche Umstufung des beschränktöffentlichen Weges in eine Orts straße nach Art. 7 BayStrWG sei jedoch verzichtet worden. Zudem sei die Fläche im Bebauungsplan der Stadt W* … als öffentlicher, mit dem Pkw befahrbarer Wohnweg und nicht als Fußweg festgsetzt. Diese Festsetzung habe dingliche Wirkung bzw. verleihe dem Kläger über den Nachbarschutz eine Klagebefugnis bzw. einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen, die diese Festsetzung beeinträchtigen sowie nachträglich abändern. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) begründet der Kläger mit der Betroffenheit verschiedener Rechtsmaterien. Einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sieht der Kläger in einer nur faktischen Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags.
6
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
7
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
8
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 – juris Rn. 19; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 15). Dazu bedarf es einer substantiellen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Weder genügt es, das erstinstanzliche Vorbringen nur zu wiederholen oder darauf lediglich Bezug zu nehmen, noch die erstinstanzlichen Feststellungen nur zu bestreiten oder allein deren Gegenteil zu behaupten (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2023 – 24 ZB 23.1119 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 16.1.2025 – 5 A 906/24 – juris Rn. 7 f.; VGH BW, B.v. 13.1.2025 – 11 S 1037/23 – juris Rn. 5).
9
Nach diesem Maßstab zeigt die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts auf, dass die auf Umstufung nach Art. 7 BayStrWG des beschränktöffentlichen Wegs in eine Orts straße gerichtete Verpflichtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.
10
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Verpflichtungsklage als statthafte Klageart ausgegangen. Denn die begehrte Benutzung des als beschränktöffentlichen Geh- und Radwegs (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) gewidmeten Teilbereichs des Grundstücks FlNr. … mit Kraftfahrzeugen stellt eine Erweiterung des Widmungsumfangs dar, die grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage auf Umstufung nach Art. 7 BayStrWG zu verfolgen ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 – 8 B 96.3098 – VGHE n.F. 56, 9 – juris Rn. 25 f.). Bei Beschränkungen der Widmung von Straßen und Wegen sind zwei Fälle zu unterscheiden: Zum einen können nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayStrWG in der Widmungsverfügung konkrete Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Nutzungsarten festgelegt werden. Dadurch wird der ansonsten umfassend eröffnete Gemeingebrauch (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) im Einzelfall eingeschränkt. Zum anderen kann – wie hier – mit der Einstufung eines Wegs in eine bestimmte Straßenklasse kraft Gesetzes eine Widmungsbeschränkung verbunden sein, weil die Straßenklasse auf Grund ihrer gesetzlichen Typisierung von vornherein nur bestimmte Nutzungsarten eröffnet. Das ist insbesondere der Fall bei Wegen, die zur Straßenklasse der beschränktöffentlichen Wege (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) gehören und schon ihrem Wortlaut nach in ihrer Nutzung beschränkt sind (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: Januar 2025, Art. 6 Rn. 35). Insofern ist dem Nutzer von vornherein nur ein Teilbereich des potentiellen Gemeingebrauchs eingeräumt. Eine konkrete Beschränkungsregelung, die der Nutzer angreifen könnte, fehlt hingegen. Will der Nutzer eines beschränktöffentlichen Geh- und Radwegs i.S.d. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage die Zulassung motorisierten Verkehrs erstreiten, begehrt er die Einordnung der Straße oder des Wegs in eine andere Straßenklasse, die umfassendere Nutzungsmöglichkeiten zum Inhalt hat. Ein solches Begehren kann er nur mit der Verpflichtungsklage verfolgen, die deshalb die allein statthafte Klageart darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 – 8 B 96.3098 – VGHE n.F. 56, 9 – juris Rn. 26).
11
b) Für die statthafte Verpflichtungsklage fehlt dem Kläger jedoch die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Hiernach setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein kann. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 – juris Rn. 18; U.v. 27.9.2018 – 7 C 23.16 – NVwZ 2019, 163 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 9.3.2015 – 12 ZB 12.1640 – juris Rn. 15; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 91a).
12
Die Wertung des Ausgangsgerichts, ein Anspruch des Klägers auf Ausweitung der Widmung im Hinblick auf die Zulassung motorisierten Verkehrs sei offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, zieht der Zulassungsantrag nicht in Zweifel.
13
aa) Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Unwirksamkeit der Widmung des Stichwegs als beschränktöffentlicher Weg übersehen (vgl. UA Rn. 18), geht fehl. Der Kläger kann eine Ausweitung der Nutzung weder im Wege der Umstufung nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG noch im Wege einer erstmaligen Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG beanspruchen (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: Januar 2025, Art. 7 Rn. 9). Dritte haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine Widmung uneingeschränkt oder in anderer Weise eingeschränkt ausgesprochen wird. Ausgehend davon kann die in Art. 7 Abs. 1 BayStrWG normierte Rechtspflicht zur Umstufung als auch die Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich nicht von Dritten im Klagewege erzwungen werden (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 – 8 B 96.3098 – VGH n.F. 56, 9 – juris Rn. 29; B.v. 24.9.2007 – 8 ZB 07.1025 – juris Rn. 14; B.v. 10.12.2019 – 8 C 19.2198 – juris Rn. 7; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2025, Art. 6 Rn. 13 und Art. 7 Rn. 19). Einen atypischen Einzelfall, in dem ein Dritter eine besondere Rechtsposition inne hat, die die Straßenbaubehörde bei ihrer Entscheidung über eine Widmung bzw. Umstufung im Hinblick auf ihre Folgen für den Dritten abwägen muss (vgl. dazu BayVGH, U.v. 5.12.2002 – 8 B 96.3098 – VGH n.F. 56, 9 – juris Rn. 30; B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 – juris Rn. 20; B.v. 17.6.2024 – 8 CS 24.721 – juris Rn. 17 und 19 m.w.N.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2025, Art. 7 Rn. 47), hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (UA Rn. 20 f.). Dies zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel.
14
bb) Soweit der Kläger einen Anspruch auf Erweiterung der Widmung auf Gründe des Vertrauensschutzes stützt, besteht ein solcher nicht.
15
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist im Rechtsstaatsprinzip verankert (Art. 20 Abs. 3 GG). Er schützt das Vertrauen der Regelungsadressaten in die Kontinuität von Recht im Sinne individueller Erwartungssicherheit (vgl. Grzeszick in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand März 2025, Art. 20, VII. Rechtsstaat, Rn. 69; Schulze-Fielitz in Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 147). Er dient insbesondere dazu, das berechtigte Vertrauen des Einzelnen in die Beständigkeit von Rechtsnormen und Verwaltungsakten zu schützen. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Bürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 – 2 BvL 14/02 – BVerfGE 127, 1 – juris Rn. 57; B.v. 7.12.2010 – 1 BvR 2628/07 – BVerfGE 128, 90 – juris Rn. 43). Vertrauensschutz gegenüber staatlichem Handeln setzt voraus, dass der Staat einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der Betroffene ein daran anknüpfendes schutzwürdiges Vertrauen gefasst und betätigt hat und der Staat dann von dem Vertrauenstatbestand ohne sachliche Gründe abweicht und damit das Vertrauen des Betroffenen enttäuscht (vgl. VGH BW, U.v. 10.4.2001 – 1 S 245/00 – NVwZ 2001, 1428 – juris Rn. 28).
16
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es an der Begründung eines Vertrauenstatbestandes fehlt, aus welchem der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nutzung der Verkehrsfläche mit Kraftfahrzeugen herleiten könnte (vgl. UA Rn. 22). Die Beklagte hat die Teilfläche des Grundstücks FlNr. … im Jahr 1990 als beschränktöffentlichen Geh- und Radweg gewidmet (vgl. digitale Behördenakte Bl. 31, 51). Das rein tatsächliche Befahren der Teilfläche mit Kraftfahrzeugen durch den Kläger war damit von der Widmung nicht gedeckt und folglich rechtswidrig. Ein Vertrauen auf die Fortsetzung eines rechtswidrigen Verhaltens gibt es nicht. Das bloße Unterlassen einer Unterbindung des klägerischen Verhaltens kann daher auch nicht als vertrauensbegründender Tatbestand herangezogen werden.
17
Selbst wenn man wie der Kläger von der Unwirksamkeit der Widmung als beschränktöffentlicher Weg nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG ausginge, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Nichtigkeit der Widmung eines beschränktöffentlichen Weges i.S.d. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG führt nicht zu einer unbeschränkten Widmung, sondern lediglich zu einer nicht gewidmeten, tatsächlichenöffentlichen Verkehrsfläche (vgl. oben Rn. 10). Auf eine zukünftige Nutzung der tatsächlichöffentlichen Verkehrsfläche durch Kfz hätte der Kläger berechtigterweise auch nicht vertrauen können, weil diese jederzeit widerruflich ist.
18
cc) Ebenso wenig ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Eigentümern und Anwohnern des Grundstücks FlNr. … („S* …straße …“) auf Befahren der Verkehrsfläche. Der Gleichheitssatz wird durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen verletzt, wenn dadurch ohne sachlich rechtfertigenden Grund wesentlich Gleiches ungleich oder in entscheidenden Punkten Ungleiches gleich behandelt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2007 – 1 BvR 999/07 – NJW 2007, 2537 – juris Rn. 49). Dies zugrunde gelegt, bestehen hier schon keine vergleichbaren Sachverhalte, da die Beklagte den Eigentümern und Anwohnern des Grundstücks FlNr. … das Befahren der Verkehrsfläche wohl im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zugesagt hat, da im Gegensatz zu den klägerischen Grundstücken keine Zugänglichkeit mit Kraftfahrzeugen an das öffentliche Straßennetz vorhanden war (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO). Eine entsprechende Änderung der Widmung ist hierfür unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayBO).
19
dd) Anders als der Kläger meint, kann er auch kein subjektives Recht auf Zulassung motorisierten Verkehrs aus der Festsetzung des Grundstücks FlNr. … im Bebauungsplan der Stadt W* … „S* …straße“ vom 16. Dezember 1976 als „Wohnweg“ ableiten. Bei der Festsetzung als „Wohnweg“ handelt es sich um eine Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wie Fußgängerbereiche und Flächen für das Parken von Fahrzeugen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 9 Rn. 65). Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vermitteln grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Widmung (vgl. Söfker/Wienhues in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 9 Rn. 107). Die Festsetzung erfolgt regelmäßig aus städtebaulichen Gründen und bildet die rechtsatzmäßige Grundlage für die in ihrem Vollzug durchzuführenden straßenrechtlichen Widmungs- und Entwidmungsakte (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.1974 – IV C 38.71 -BVerwGE 47, 144 – juris Rn. 18 und 1. Leitsatz; U.v. 18.9.1981 – 8 C 22.81 – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 16.2.2022 – 7 ME 4.22 – juris Rn. 24; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2025, Art. 6 Rn. 67). Die im Vollzug des Bebauungsplans erfolgte Widmung durch die Beklagte als beschränktöffentlicher Weg für Fuß- und Radverkehr bewegt sich im Übrigen im Rahmen der Festsetzung als „Wohnweg“.
20
2. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
21
Eine Rechtssache ist dann in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, d.h. sich wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 ZB 21.1100 – juris Rn. 23; B.v. 13.8.2024 – 8 ZB 24.789 – juris Rn. 25). Solche vom Normalfall abweichenden Schwierigkeiten hat der Kläger nicht dargelegt. Er behauptet lediglich, dass für die Entscheidung Rechtsbereiche der StVO, der BayBO, des BauGB und des BayStrWG zusammenspielen würden, ohne konkret darzulegen, worin hierbei die besondere Schwierigkeit liegt. Das Zusammenspiel mehrerer Normen ist im vorliegenden Fall weder besonders schwierig noch komplex.
22
3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
23
Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel auf eine faktische Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags vom 6. September 2024 auf Durchführung eines Ortstermins und Einvernahme von Zeugen stützt, kann er nicht durchdringen.
24
Einen solchen unbedingten Beweisantrag, der nach § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen begründeten Gerichtsbeschluss abgelehnt werden kann, hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2025 nicht gestellt (vgl. VG-Akte Bl. 70 ff.).
25
Soweit der Kläger sich auf einen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag in einem Schriftsatz vom 6. September 2024 berufen sollte, ist ein solcher Schriftsatz in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts nicht auffindbar. Im Übrigen kann ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag, indem lediglich die Ankündigung eines Beweisantrags zu sehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2017 – 10 B 24.16 – juris Rn. 4) einen förmlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht ersetzen (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2022 – 4 B 32.21 – juris Rn. 32; B.v. 13.12.2023 – 6 B 13.23 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 4.2.2022 – 8 ZB 21.1781 – RdL 2022, 215 – juris Rn. 28).
26
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 43.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
27
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).