Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.11.2025 – 8 C 25.2152
Titel:

Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens

Normenkette:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5. § 66 Abs. 5 S. 1
Leitsatz:
Der Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens entspricht im Regelfall dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Streitwertbeschwerde, Beschwerdeverfahren, Streitwert, Nichtigkeit, Restitution, Nichtigkeitsantrag, Restitutionsantrag, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeverfahren
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 15.10.2025 – Au 6 K 24.2820
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36354

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die statthafte Beschwerde, die nicht nach § 67 Abs. 4 VwGO ein anwaltlicher Bevollmächtigter erheben muss (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 8 C 21.2664 – juris Rn. 6), bleibt ohne Erfolg.
2
Eine Herabsetzung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung scheidet aus. Der Streitwert eines Nichtigkeits- und Restitutionsantragsverfahrens entspricht im Regelfall – so auch hier – dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 – 5 A 1.15 u.a. – juris Rn. 16). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschlusses vom 26. November 2025 (8 ZB 25.2084 – Rn. 4) verwiesen.
3
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).