Inhalt

VGH München, Urteil v. 18.12.2025 – 8 B 22.2017
Titel:

Wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf Grundstücken

Normenketten:
GG Art. 14 Abs. 1
BGB Art. 130 Abs. 2
WHG § 92 S. 2, § 93
Leitsätze:
1. Dass nach § 93 WHG zu duldende Maßnahmen bereits vorgenommen worden sind, steht einer Anordnung nach § 93 WHG nicht entgegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblich für eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Duldungsanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsanordnung nach § 93 WHG ist, dass vor ihrem Erlass keine Einigung über ein Durchleitungsrecht mittels einer Grunddienstbarkeit erzielt werden konnte, da sich aus dem Gebot der Erforderlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Leitungsrechts die ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ergibt, dass es dem begünstigten Vorhabensträger trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem betroffenen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht privatrechtlich zu einigen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die nach § 93 S. 2 WHG iVm § 92 S. 2 WHG erforderlichen Voraussetzungen der „Zweckmäßigkeit“ und des „erheblichen Mehraufwands“ stehen in einem Alternativverhältnis, sodass die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, eröffnet ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe überprüfbar erfüllt ist. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der zu erwartende Nutzen ist immer dann „erheblich größer“ als der eintretende Nachteil, wenn die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe die beeinträchtigten Eigentümer- und Nutzerbelange in ihrer Gesamtheit deutlich überwiegen, wobei die Frage, wie stark das Nutzungsinteresse durch eine Duldungsanordnung beeinträchtigt ist, anhand der objektiven Lage und aus der Sicht eines „Durchschnittsbetroffenen“ beurteilt werden muss. Besondere subjektive Empfindlichkeiten sind nicht zwingend zu berücksichtigen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
6. Eine auf § 93 WHG gestützte Duldungsanordnung begründet zwar eine grundstücks- oder gewässerbezogene öffentliche Last, durch eine solche Anordnung wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten jedoch die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition am Grundstück oder oberirdischen Gewässer weder ganz noch teilweise entzogen. Es handelt sich vielmehr nur um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG) konkretisierende Inhaltsbestimmung iSv Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
wasserrechtliche Duldungsanordnung für eine vorhandene Abwasserleitung, erheblicher Mehraufwand, konkludente Zustimmung des Voreigentümers zur Verlegung der Abwasserleitung über sein Grundstück, gutgläubiger lastenfreier Erwerb (verneint), Duldungsanordnung, Abwasserleitung, Durchleitung, Grundstück, Wasserrechtliche Duldungsanordnung, maßgeblicher Zeitpunkt, Zweckmäßigkeit, Nachteil, Nutzen, Sozialpflichtigkeit, öffentliche Last
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 16.08.2022 – 8 ZB 22.636
VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2022 – Au 9 K 21.1532
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36350

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläge tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung zur Duldung der unterirdischen Durchleitung von Abwasser auf ihren Grundstücken.
2
Die Kläger sind seit 2008 Eigentümer der Grundstücke FlNr. 19/1, 25/2 und 25/3 der Gemarkung R* … Die Grundstücke FlNr. 25/2 und 25/3 wurden zuvor aus dem Grundstück FlNr. 25 herausgemessen. Das Grundstück FlNr. 25 stand im Eigentum des Vaters und davor des Großvaters der Klägerin zu 2. Das Grundstück FlNr. 25/2 ist mit einem Einfamilienhaus bebaut; das Grundstück FlNr. 25/3 wird als angrenzender Garten genutzt. Die Abwasserbeseitigung des Einfamilienhauses erfolgt Richtung Norden über das Grundstück 19/1 in den in der Gemeindestraße „Am Hergethof“ verlaufenden Abwasserkanal. Über die Grundstücke FlNr. 25/2 und 25/3 verläuft auf einer Länge von 33 m eine Abwasserleitung der Beigeladenen (Mischwassersystem) zur Kläranlage Nördlingen. Die Verlegung des Abwasserkanals erfolgte zwischen 1962/1963 und 1967; der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt. Für den über die klägerischen Grundstücke verlaufenden Kanalabschnitt hat die Beigeladene kein dingliches oder schuldrechtliches Leitungsrecht; die sich östlich und westlich anschließenden Leitungsabschnitte über die angrenzenden Grundstücke FlNr. 19, 22 und 25 sind inzwischen dinglich gesichert.
3
Auf Veranlassung der Beigeladenen und nach vorheriger Anhörung verpflichtete das Landratsamt Donau-Ries mit Bescheid vom 16. Juni 2021 die Kläger, die unterirdische Durchleitung von Abwasser (hier: Schmutzwasserleitung) über die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. 25/2 und 25/3 auf einer Länge von 33 m entsprechend dem Eintrag der örtlichen Lage auf dem beiliegenden Plan (Hauptkanal [Mischwasserkanal] R 234 – R 289 mit der Dimension DN 400 [179 m2, Breite 6 m] zu dulden sowie nach vorheriger Benachrichtigung die zum Betrieb der Abwasserleitung erforderlichen Begehungen zu Kontrollzwecken und die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch die Gemeinde R* … oder deren Beauftragten ebenfalls zu dulden (Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheids). Weiter wurden die Kläger verpflichtet, jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Bau und den Unterhalt der Abwasserleitung beeinträchtigen, insbesondere Anpflanzungen und Überbauungen in dem Leitungsbereich, welcher in der dem Bescheid beigefügten Lagekarte per Blauschraffierung gekennzeichnet ist (Nr. 1.2 des Bescheids). Nach Nr. 2 des Bescheids gilt die Duldungsanordnung auch gegenüber möglichen Nutzungsberechtigten sowie Rechtsnachfolgern hinsichtlich des Eigentums an den im Bescheid genannten Flurstücken.
4
Der Beklagte stützt die Anordnung auf § 93 WHG. Die Beigeladene sei auf die Nutzung einer Teilfläche der Grundstücke der Kläger für die bestehende Leitungstrasse angewiesen, da kostengünstigere Alternativen fehlten. Eine Verlegung der Leitung in die Gemeindestraße käme zwar in Betracht, sei aber mit Mehrkosten von etwa 325.000 € im Vergleich zur Sanierung der bestehenden Leitung verbunden und daher unverhältnismäßig. Eine Duldungsanordnung sei nur zulässig, wenn keine Einigung über ein Leitungsrecht erzielt werde, was hier der Fall sei. Die Beeinträchtigungen für die Kläger seien gering, da die Grundstücke weiterhin genutzt werden könnten und der Kanal auf verkehrlich ungenutzten Flächen verlaufe. Die Interessenabwägung ergebe, dass der Nutzen der Maßnahme für die Allgemeinheit (Gesundheits- und Gewässerschutz) erheblich größer sei als die Nachteile für die Kläger. Die Anordnung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um das Durchleitungsrecht durchzusetzen. Zudem seien Eigentümer nach Art. 14 GG verpflichtet, zum Wohl der Allgemeinheit gewisse Einschränkungen hinzunehmen.
5
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 17. Januar 2022 (Az. Au 9 K 21.1532) ab. Die Berufung gegen das Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 16. August 2022 (Az. 8 ZB 22.636) zugelassen.
6
Die Kläger machen geltend, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke sei nicht erforderlich. Maßstab bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sei nicht, ob die Durchleitung sinnvoll bzw. vernünftig sei, sondern ob die Beigeladene zwingend darauf angewiesen sei, das Grundstück in Anspruch zu nehmen. Einen Nachweis, warum eine Leitungsführung über das Grundstück der Kläger zwingend notwendig sein sollte, habe weder der Beklagte noch die Beigeladene erbracht. Vorliegend sei ein Verlauf über fremde Grundstücke nicht zwingend erforderlich, weil eine Entwässerungsmöglichkeit – auch für die angrenzenden Grundstücke – über den im öffentlichen Straßengrund verlaufenden Kanal bestehe. Eine Umlegung wäre bei der Kanalsanierung in der „Hauptstraße“ ohne Weiteres möglich gewesen. Der Umstand, dass die Leitung sich bereits vor dem Erwerb durch die Kläger im Jahr 2008 in den Grundstücken befunden habe, könne nicht zu einer zwingenden Notwendigkeit an deren Aufrechterhaltung führen. Auch zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen und den Voreigentümern bestünden nicht, wobei schuldrechtliche Vereinbarungen ohnehin nicht zulasten der Kläger wirkten. Auch aus dem Umstand, dass die Voreigentümer der Verlegung der Leitung nicht ausdrücklich widersprochen und die damit verbundene Einwirkung auf ihre Grundstücke längere Zeit geduldet hätten, lasse sich nicht schon eine stillschweigend erteilte Genehmigung bzw. der konkludente Abschluss eines Leihvertrages ableiten. Die Verlegung der Abwasserleitung in die „Hauptstraße“ sei auch nicht mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Bei der Vergleichsrechnung seien nicht nur die Baukosten im öffentlichen Straßengrund zu berücksichtigen, sondern auch fiktive Kosten für die Neuverlegung über die Grundstücke der Kläger. Auf Seiten der Kläger müssten auch Kosten für die Dienstbarkeiten und der Wertverlust der Grundstücke einbezogen werden. Ernsthafte Bemühungen um eine zivilrechtliche Einigung habe es nicht gegeben, da die angebotene Entschädigung von 7 €/m2 gegenüber dem Bodenrichtwert von 210,75 €/m2 viel zu gering sei. Auch sei die Anordnung ermessensfehlerhaft. In die Ermessensausübung müsse der Umstand eingestellt werden, dass man die Sanierung des Kanals in der „Hauptstraße“ nicht zum Anlass genommen habe, den Abwasserkanal dorthin zu verlegen.
7
Die Kläger beantragen,
8
das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Januar 2022 abzuändern und den Bescheid vom 16. Juni 2021 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Berufung zurückzuweisen.
11
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die Verlegung der Abwasserleitung in die im Eigentum der Beigeladenen stehenden Gemeindestraße „Hauptstraße“ zwar ebenso zweckmäßig, aber mit erheblichem Mehraufwand verbunden sei. Bei Ermittlung des Mehraufwandes könnten nur die Sanierungskosten für die Bestandsleitung vergleichsweise angesetzt werden, weil diese in den 1960er Jahren mit Zustimmung des damaligen Grundstückseigentümers auf seinem Grundstück und mithin rechtmäßig verlegt worden sei. Dies müssten die Kläger gegen sich gelten lassen. Der Vorvoreigentümer sei seinerzeit Mitglied des Gemeinderats gewesen und habe dem Grundsatzbeschluss zum Ausbau der Kanalisation vom 2. November 1960, der einstimmig gefasst worden sei und einen Leitungsverlauf über sein Grundstück vorgesehen habe, zugestimmt. Der Vorvoreigentümer habe daher im Rahmen eines zulässigen Insichgeschäfts der Verlegung der Leitung über sein Grundstück zugestimmt.
12
Mit Schriftsätzen vom 2. und 3. Dezember 2025 haben alle Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
15
Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zur Recht abgewiesen.
A.
16
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17
Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung vom 16. Juni 2021 ist § 93 WHG. Danach kann die zuständige Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. Dies gilt nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Dass die zu duldenden Maßnahmen bereits vorgenommen worden sind, steht einer Anordnung nach § 93 WHG nicht entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2007 – 7 B 8.07 – NVwZ 2007, 707 – juris Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.3.2010 – 3 S 1537/08 – juris Rn. 7 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 1.8.2017 – 13 LA 164/17 – ZfW 2017, 250 – juris Rn. 4; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 93 Rn. 3)
18
1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Duldungsanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2022 – 1 WB 2.22 – BVerwGE 176, 138 – juris Rn. 77; ThürOVG, U.v. 11.12.2024 – 4 KO 202/16 – juris Rn. 31).
19
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 WHG liegen vor.
20
a) Die über die Grundstücke FlNr. 25/2 und 25/3 verlegte Leitung dient unstreitig dem Durchleiten von Abwasser. Sie wurde zu diesem Zweck errichtet.
21
Aus der von den Klägern zitierten Aussage im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2006 (Az. 4 ZB 05.1984 – juris Rn. 10), wonach die Gemeinde in einem Duldungsbescheid konkret belegen müsse, dass sie zwingend darauf angewiesen sei, Privatgrund in Anspruch zu nehmen, weil Alternativen, die privates Grundeigentum nicht (oder nur in deutlich geringerem Maße) berühren, aus technischen oder anderen Gründen ausscheiden oder mit unzumutbaren Kosten verbunden wären, ergeben sich keine weiteren Anforderungen an die Erforderlichkeit der Durchleitung. (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.9.2025 – 8 CS 25.1103 – juris Rn. 22). Die im Urteil thematisierte Alternativenprüfung wurde inzwischen mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl I, S. 2585) in § 93 Satz 1 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG gesetzlich geregelt; insoweit gelten die untenstehenden Ausführungen (vgl. Rn. 25 ff.).
22
b) Eine Einigung über die dingliche Sicherung des vorhandenen Abwasserkanals kam zwischen den Beteiligten nicht zustande.
23
Ungeschriebene Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsanordnung nach § 93 WHG ist, dass vor ihrem Erlass keine Einigung über ein Durchleitungsrecht mittels einer Grunddienstbarkeit erzielt werden konnte. Denn aus dem Gebot der Erforderlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Leitungsrechts ergibt sich die ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass es dem begünstigten Vorhabenträger trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, sich mit dem betroffenen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht privatrechtlich zu einigen (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 78; NdsOVG, B.v. 18.3.2020 – 13 LA 40/19 – ZfW 2020, 184 – juris Rn. 22; ThürOVG, U.v. 11.12.2024 – 4 KO 202/16 – NVwZ-RR 2025, 654 – juris Rn. 33)
24
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass eine solche gütliche Einigung zwischen der Beigeladenen und den Klägern erfolglos versucht wurde. Der Kläger zu 1 hat im Verwaltungsverfahren erklärt, einer Belastung der Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit „auf keinen Fall“ zuzustimmen (vgl. BA Bl. 32 Rückseite). In diesem Fall durften die Beigeladene und der Beklagte den Einigungsversuch als gescheitert ansehen (vgl. NdsOVG, B.v. 31.8.2017 – 13 LA 188/15 – ZfW 2018, 36 – juris Rn. 46; BayVGH, U.v. 9.2.2022 – 8 A 21.40032 – juris Rn. 43 zu § 71 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Im Übrigen hat die Beigeladene die von ihr unternommenen Versuche einer gütlichen Einigung mit den Klägern im Einzelnen dargestellt (vgl. Gerichtsakte Papier [GA] Bl. 26; VG-GA Bl. 25). Die Kläger haben ihre Darstellung im Wesentlichen bestätigt (vgl. VG-GA Bl. 22 Rückseite). Der Entwurf einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit befindet sich zudem in den Behördenakten (vgl. BA Bl. 2 und 6). Selbst wenn, wie die Kläger vortragen, die für die Einräumung des dinglichen Leitungsrechts von der Beigeladenen angebotene Entschädigung in Höhe von 7 €/m2 am „unteren Rand“ liegen sollte, sind keine vollkommen unrealistischen Bedingungen erkennbar, aus denen auf eine fehlende Einigungsbereitschaft der Beigeladenen geschlossen werden könnte (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 93 Rn. 52).
25
c) Soweit nach § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG die Duldungsanordnung nach § 93 Satz 1 WHG nur ergehen darf, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, so ist dies hier gegeben.
26
Die Voraussetzungen der „Zweckmäßigkeit“ und des „erheblichen Mehraufwands“ stehen in einem Alternativverhältnis. Die Befugnis der Behörde, den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Duldung zu verpflichten, ist hiernach eröffnet, wenn eine der beiden Voraussetzungen uneingeschränkt und anhand objektiver Maßstäbe überprüfbar erfüllt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 31.8.2017 – 13 LA 188/15 – ZfW 2018, 36 – juris Rn. 33; B.v. 18.3.2020 – 13 LA 40/19 – ZfW 2020, 184 – juris Rn. 6).
27
aa) Die alternative Durchleitung von Abwasser auf einer Leitungstrasse in der „Hauptstraße“ der Beigeladenen ist zwar ebenso zweckmäßig.
28
Zweckmäßig können nur solche Leitungstrassen sein, die der Zielsetzung des Vorhabens funktionell genügen (vgl. Weber in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 93 Rn. 32; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 93 Rn. 63). Eine Duldungspflicht kommt daher nur in Betracht, wenn das Vorhaben durch eine andere Leitungsführung als über das Grundstück des Duldungsverpflichteten technisch und wirtschaftlich nicht in vertretbarerer Weise durchführbar ist (vgl. Weber in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 93 Rn. 32). Die Beigeladene und der Beklagte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Abwasserleitung ebenso zweckmäßig in der Gemeindestraße „Hauptstraße“ (FlNr. 207/4) verlegt werden kann; die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke müssten dann ihre Entwässerungsanschlüsse entsprechend verlegen (vgl. BA Bl. 13, 14 [Lageplan] und 43).
29
Demgegenüber ist die vom Kläger ebenfalls vorgeschlagene Alternative einer Verlegung der Abwasserleitung ausschließlich über die Grundstücke der Nutznießer (FlNr. 25, 23, und 22) zu Schacht R 288 oder Schacht R 289 wegen der vorhandenen Bebauung nicht ebenso zweckmäßig (vgl. BA Bl. 5 [Lageplan]). Zudem ist eine Alternativtrasse, die zu einem Abwälzen der Duldungsverpflichtung auf andere private Grundstücke in einem vergleichbaren Umfang führen würde, nicht ebenso zweckmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 21 m.w.N.).
30
bb) Jedoch ist die Verlegung der Abwasserleitung in die „Hauptstraße“ mit erheblichem Mehraufwand verbunden.
31
Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des „erheblichen Mehraufwands“ ist im jeweiligen konkreten Einzelfall zu prüfen, mit welchem Aufwand eine Alternative zur Durchleitung des Abwassers herzustellen wäre (vgl. Weber in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 93 Rn. 37). Dabei ist der erforderliche tatsächliche und finanzielle Aufwand insbesondere in Gestalt der Herstellungs-, Betriebs-, Unterhalts- und sonstigen Folgekosten zur Errichtung der Alternativtrasse mit denen bei einer Realisierung der ursprünglichen Planung über das betroffene private Grundstück zu vergleichen (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 93 WHG Rn. 65). Da bei bereits vorhandenen Durchleitungen bei formaler Betrachtung alle anderen Varianten als die bisherige zu einem tatsächlichen Mehraufwand führen, ist bei einem Kostenvergleich weiter zu differenzieren: Bei einer von Anfang an rechtswidrigen Durchleitung ist fiktiv die vorhandene Leitung auszublenden und auch insoweit von (fiktiven) Kosten einer Neuerrichtung auszugehen, damit es auch kostenmäßig zu einer plausiblen Gegenüberstellung von Varianten kommen kann. Denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass der Vorhabenträger letztlich von der rechtswidrigen Inbesitznahme fremder Grundstücke profitiert (vgl. OVG LSA, B.v. 27.8.2014 – 2 L 118/13 – ZUR 2015, 291 – juris Rn. 12; Nisipeanu in Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 93 Rn. 54; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 93 Rn. 66). Ist die Durchleitung jedoch ehemals rechtmäßig aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung bzw. Einwilligung des (ehemaligen) Grundstückseigentümers errichtet worden und diese Berechtigung nachträglich weggefallen, sind keine fiktiven (Neu-)Errichtungskosten in den Vergleich einzustellen (vgl. NdsOVG, U.v. 28.2.1991 – 3 A 291/88 – NVwZ 1982, 76 – juris Rn. 31; VGH BW, B.v. 9.3.2010 – 3 S 1537/08 – juris Rn. 8 f.; Heyers, ZfW 2022, 110/112; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 93 Rn. 67).
32
Der in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Schutz des Eigentums gebietet keine andere Sichtweise insoweit, dass die Zustimmung zu einer Belastung des Eigentums stets vom aktuellen Eigentümer stammen muss. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar in ihrem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfG, B.v. 27.9.2022 – 1 BvR 2661/21 – BVerfGE 163, 1 – juris Rn. 16; B.v. 21.11.2023 – 1 BvL 6/21 – BVerfGE 167, 163 – juris Rn. 76). Mit diesen Grundprinzipien kann jedoch die Frage, in welchem Umfang ein Rechtsnachfolger Erklärungen seines Rechtsvorgängers gegen sich gelten lassen muss, nicht entschieden werden. Vielmehr ist es nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und dabei die unterschiedlichen Interessen des Eigentümers und der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) in einen gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2020 – 1 BvR 173/16 – NVwZ 2021, 56 – juris Rn. 22; B.v. 21.11.2023 – 1 BvL 6/21 – BVerfGE 167, 163 – juris Rn. 80).
33
Dementsprechend kennt auch das Bürgerliche Gesetzbuch eine ganze Reihe von Regelungen, in denen der Umfang der Bindung des Rechtsnachfolgers an Erklärungen des Rechtsvorgängers (z.B. bei Tod, Wegfall der Geschäftsfähigkeit oder Verlust der Verfügungsbefugnis) näher geregelt wird (vgl. § 130 Abs. 2, § 153 und § 878 BGB). Nach Art. 130 Abs. 2 BGB ist es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Die Regelung gilt nach § 130 Abs. 3 BGB auch für sogenannte amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, auch konkludenter Art (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris Rn. 8 ff. für die Zustimmung zu einer Widmung; NdsOVG, U.v. 28.2.1991 – 3 A 291/88 – NVwZ 1982, 76 – juris Rn. 31; Wendtland in Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand 1.11.2025, § 130 Rn. 31).
34
Nach diesen Grundsätzen sind, anders als die Kläger fordern, in den Kostenvergleich keine fiktiven Kosten für eine Neuverlegung der Abwasserleitung in die Grundstücke FlNr. 25/2 und 25/3 einzustellen. Denn der Vorvoreigentümer der Kläger hat der Verlegung der Abwasserleitung über sein damaliges Grundstück FlNr. 25 jedenfalls konkludent zugestimmt.
35
(1) Im Zeitpunkt der Leitungsverlegung war der Vorvoreigentümer Alleineigentümer des ungeteilten Grundstücks FlNr. 25 (vgl. Auskunft des Grundbuchamts vom 13.12.2022, elektronische Gerichtsakte [eGA] S. 73). Allerdings kann allein aus dem Umstand, dass ein Eigentümer der Verlegung einer öffentlichen Leitung nicht ausdrücklich widersprochen und die damit verbundene Einwirkung auf sein Grundstück über längere Zeit hinweg geduldet hat, keine konkludente Zustimmung abgeleitet werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2005 – 4 B 03.1278 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 18.9.2017 – 4 ZB 17.836 – juris Rn. 15). Denn Schweigen ist im Rechtsverkehr weder Zustimmung noch Ablehnung (vgl. OLG Frankfurt, U.v. 25.5.2011 – 7 U 268/08 – juris Rn. 54). Ein Rechtsbindungswille kann sich jedoch aus dem Hinzutreten besonderer Umstände ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2005 – 4 B 03.1278 – juris Rn. 24; OLG Frankfurt, U.v. 25.5.2011 – 7 U 268/08 – juris Rn. 54). Solche liegen hier vor: Der Vorvoreigentümer war in seiner Funktion als Gemeinderat mit dem Vorhaben in mehreren Gemeinderatssitzungen befasst und hat laut Protokoll an dem einstimmigen Grundsatzbeschluss über den Ausbau der Ortskanalisation am 2. November 1960 nach den Plänen des Ingenieurbüros E* …, aus denen die Betroffenheit des Grundstücks FlNr. 25 eindeutig ersichtlich ist (vgl. Lageplan, eGA S. 56), mitgewirkt (vgl. Sitzungsniederschrift des Gemeinderats, eGA S. 86; vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 4 ZB 17.836 – juris Rn. 15). Der Einwand der Kläger, seine Zustimmung im Gemeinderat sei wegen Ungültigkeit des Gemeinderatsbeschlusses nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GO (hier Fassung vom 25.1.1952 [GVBl S. 19]) i.V.m. § 134 BGB nichtig, geht fehl. Entscheidend ist nicht die Wirksamkeit des Gemeinderatsbeschlusses, sondern die sich aus dem Stimmverhalten des Vorvoreigentümers ergebende konkludente, privatrechtliche Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundstücks. Im Übrigen wäre der Gemeinderatsbeschluss nicht nach Art. 49 Abs. 3 GO 1952 ungültig, weil die Stimme des Vorvoreigentümers nicht entscheidungserheblich war (vgl. Auszug aus dem Niederschriftenbuch vom 8.11.1960, eGA S. 88). Die Wertung, dass der Vorvoreigentümer mit der Verlegung der Abwasserleitung auf seinem Grundstück jedenfalls stillschweigend einverstanden war, wird auch dadurch gestützt, dass er im Anhörungsverfahren (§ 9 Satz 2 WHG in der Fassung vom 27.7.1957 [BGBl. S. 1110]) zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 8 Abs. 2 WHG vom 27. Juli 1957 und Erteilung der Baugenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 (BayBS II S. 446) keine Einwendungen gegen die Errichtung der Ortskanalisation erhoben hat (vgl. Bewilligungsbescheid vom 28.3.1962, eGA S. 57/61). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vorvoreigentümer gegen den o.g. Bewilligungsbescheid vom 28. März 1962 über die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und Baugenehmigung Rechtsmittel eingelegt hätte. Dass der Vorvoreigentümer den nachfolgenden Kanalarbeiten auf seinem Grundstück neben seinem Wohnhaus und dem Anschluss seines Wohngebäudes an die Abwasserleitung widersprochen hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Abgesehen davon spricht – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme – viel dafür, dass es zwischen dem Vorvoreigentümer und der Beigeladenen eine Vereinbarung („rechtliche Regelung“) über die Inanspruchnahme seines Grundstücks gegeben hat (vgl. Beteiligtenverzeichnis, eGA S. 85).
36
Die Kläger können sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass sie als Erwerber der Grundstücke FlNr. 25/2 und 25/3 nach § 892 BGB nur solche Belastungen gegen sich gelten lassen müssen, die im Grundbuch eingetragen sind. Öffentliche Lasten sind grundsätzlich wegen ihrer fehlenden Eintragungsfähigkeit nicht im Grundbuch eingetragen (vgl. H.-W. Eckert in Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 892 Rn. 4; Toussaint in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB Band 3, 10. Aufl. 2023, § 892 Rn. 10 und 19). Ein Schutz des guten Glaubens in das Nichtbestehen sonstiger, nicht eintragungsfähiger öffentlichrechtlicher Verpflichtungen existiert nicht (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris Rn. 11; B.v. 8.1.2024 – 8 CS 23.1629 – juris Rn. 15; Toussaint in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB Band 3, § 892 Rn. 19). Es ist vielmehr Sache des Erwerbers, sich beim Veräußerer danach zu erkundigen, ob öffentliche Lasten (z.B. Erschließungsbeitragsschulden) vorliegen und ob durch öffentlichrechtliche Erklärungen (z.B. Übernahme von Abstandsflächen) Belastungen eingetreten sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris Rn. 11; NdsOVG, U.v. 28.2.1991 – 3 A 291/88 – NVwZ 1982, 76 – juris Rn. 31).
37
(2) Eine Verlegung der Abwasserleitung in das öffentliche Straßennetz ist zudem mit erheblichem Mehraufwand gegenüber einer Sanierung der Bestandsleitung verbunden. Sie würde zu kostenmäßigem und tatsächlichem erheblichen Mehraufwand führen.
38
Ausweislich der Stellungnahme des Ingenieurbüros E* … und G* … vom 30. November 2021 würden für die Verlegung der Abwasserleitung in die Gemeindestraße „Hauptstraße“ inkl. Hausanschlüsse Kosten in Höhe von 419.732 € anfallen (vgl. VG-GA Bl. 43). Für die Verlegung müsste der in der „Hauptstraße“ vorhandene Abwasserkanal sowohl verlängert als auch höher dimensioniert werden (DN 500 statt DN 400) und die an den bisherigen Abwasserkanal angeschlossenen Grundstücke müssten ihren Hausanschluss (FlNr. 25, 25/1, 22 und 23) ebenfalls verlegen (vgl. BA Bl. 13 und 14 [Lageplan – Alternative]; GA Bl. 27). Demgegenüber kosteten die Sanierung des Bestandskanals mittels Inliner Verfahrens 155.080,10 € und die Erneuerung des vorhandenen Abwasserkanals in der Gemeindesstraße „Hauptstraße“ in der bisherigen Länge und Dimensionierung (DN 400) 123.500 € (vgl. VG-GA Bl. 43). Der Kostenunterschied in Höhe von insgesamt 141.151,90 € ist im vorliegenden Einzelfall sowohl absolut als auch relativ (rund 33%) erheblich im Sinne des § 93 Satz 2 i.V.m. § 92 Satz 2 WHG. Dies gilt auch in Anbetracht der grundsätzlichen Verpflichtung, geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand vorrangig in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVerfG, B.v. 8.7.2009 – 1 BvR 2187/07 u.a. – NVwZ 2009, 1283 – juris Rn. 23; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 93 Rn. 59; Petersen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 92 WHG Rn. 26).
39
Die Verlegung im Straßengrund ist wegen der bereits verlegten Sparten und den dadurch erforderlichen Mehrtiefen (Sohltiefe 3,10 m anstatt 1,40 m) auch in tatsächlicher Hinsicht mit erheblichem Mehraufwand verbunden (vgl. Stellungnahme des Ingenieurbüros E* … und G* … vom 30.11.2021, VG-GA Bl. 43). Aufgrund der Tiefe von 3,10 m wären auch zukünftige Unterhaltsmaßnahmen erschwert. Zudem bedingt die Verlegung des Abwasserkanals eine Verlegung der Hausanschlüsse der angeschlossenen Grundstücke FlNr. 25 und FlNr. 22, 25/1, 23, 21, die mit aufwendigen Bauarbeiten auf diesen Grundstücken verbunden wären und wegen der hydraulischen Verhältnisse (Gefälle von Süd nach Nord) zusätzlich aller Voraussicht nach den Einsatz von Hebeanlagen notwendig machen würde (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 17.10.2022, GA Bl. 27; BA Bl. 13; Stellungnahme des Ingenieurbüros E* … und G* … vom 30.11.2021, VG-GA Bl. 43)
40
d) Der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen ist schließlich erheblich größer als der Nachteil der Kläger.
41
Der zu erwartende Nutzen ist immer dann „erheblich größer“ als der eintretende Nachteil, wenn die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe die beeinträchtigten Eigentümer- und Nutzerbelange in ihrer Gesamtheit deutlich überwiegen (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 93 Rn. 68). Wie stark das Nutzungsinteresse durch eine Duldungsanordnung beeinträchtigt ist, muss anhand der objektiven Lage und aus der Sicht eines „Durchschnittsbetroffenen“ beurteilt werden; besondere subjektive Empfindlichkeiten sind nicht zwingend zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, B.v. 8.9.1995 – 20 B 2096/95 – juris Rn. 8). Die Einschätzung der Behörde, dass der Nutzen für das Gemeinwohl die Beeinträchtigung der grundrechtsgeschützten Privatinteressen erheblich übersteigt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 93 Rn. 69).
42
Nach diesem Maßstab ist der zu erwartende Nutzen am Erhalt der bestehenden Abwasserleitung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erheblich größer als der Nachteil der Kläger. Nach § 56 WHG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 BayWG sind die Gemeinden zu einer ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verpflichtet. Eine geordnete Entwässerung dient dem hochrangigen Gemeinwohlbelang der Volksgesundheit und dem Gewässerschutz. Dies ist mit der sanierten Abwasserbestandsleitung gewährleistet. Angesichts der durch Beiträge und Gebühren zu refinanzierenden Verlegungskosten dient die Duldungsanordnung für die bereits bestehende Abwasserleitung auch dem Investitionsschutz der Gemeinde und der Gebührenschuldner (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2006 – 4 ZB 05.1984 – BayVBl 2007, 309 – juris Rn. 10). Auch wenn die derzeitige Leitung über verschiedene private Grundstücke verläuft, ist sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis auf den über das klägerische Grundstück verlaufenden Abschnitt dinglich gesichert. Die streitgegenständliche Duldungsverpflichtung dient damit dem „Lückenschluss“. Eine neuverlegte Abwasserleitung in der „Hauptstraße“ mit einer Sohltiefe von 3,10 m wäre auch im Unterhalt aufwendiger und damit nachteiliger.
43
Demgegenüber sind die mit der Duldungsverfügung verbundenen Nachteile für die Kläger weniger gravierend. Eine auf § 93 WHG gestützte Duldungsanordnung begründet zwar eine grundstücks- oder gewässerbezogene öffentliche Last (vgl. OVG NW, B.v. 21.1.2005 – 20 A 157/04 – juris Rn. 14 ff.; Weber in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 93 Rn. 6 m.w.N.). Durch eine solche Anordnung wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten jedoch die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition am Grundstück oder oberirdischen Gewässer weder ganz noch teilweise entzogen. Es handelt sich vielmehr nur um eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) konkretisierende Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 79; BVerwG, B.v. 16.2.2007 – 7 B 8.07- NVwZ 2007, 707 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.9.2025 – 8 CS 25.1103 – juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 31.8.2017 – 13 LA 188/15 – ZfW 2018, 36 – juris Rn. 12). Die Kläger haben die Grundstücke FlNr. 25/2 und 25/3 bereits mit der Abwasserleitung belastet erworben. Die unterirdisch verlegte Abwasserleitung steht der bisherigen Nutzung der beiden Grundstücke als Bau- bzw. Gartengrundstück nicht entgegen. Nicht vorgetragen oder erkennbar ist, dass die Leitung einem konkret bevorstehenden Bauvorhaben entgegenstünde (vgl. NdsOVG, B.v. 15.12.2006 – 9 LA 194/05 – NVwZ-RR 2007, 241 – juris Rn. 5; Petersen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 92 WHG Rn. 30). Nicht zu erkennen ist auch, dass die Abwasserleitung eine künftige, andere bauliche Nutzung der beiden Grundstücke ausschließt. Das Grundstück FlNr. 25/3 ist von der Abwasserleitung nur in der nordöstlichsten Ecke an der Grenze zu Grundstück FlNr. 25/2 und im Anschluss daran mit einem geringfügigen Schutzstreifen belastet. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks dürfte wegen einzuhaltender Abstandsflächen nicht beeinträchtigt sein. Das Grundstück FlNr. 25/2 wird nur in seinem südlichen Teil von Ost nach West durch die Abwasserleitung schräg durchschnitten. Angesichts des nahezu quadratischen Zuschnitts des Grundstücks und seiner Größe bewertet der Senat etwaige Einschränkungen der Bebaubarkeit als nicht gravierend. Auch die von den Klägern angeführte Wertminderung führt nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Angesichts des Umstands, dass sich die Abwasserleitung bereits seit den 1960er Jahren unterirdisch in den Grundstücken befindet, bestand die Wertminderung schon im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs im Jahr 2008 durch die Kläger. Etwaige Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche wären zwischen den Klägern und den Voreigentümern zu regeln.
44
3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die nach § 93 Satz 1 WHG im Ermessen der Behörde stehende Duldungsverfügung ermessensfehlerhaft erlassen worden wäre. Das Landratsamt hat in seine Ermessensausübung alle relevanten Tatsachen eingestellt und insbesondere die mit der Abwasserleitung verbundenen Beeinträchtigungen der Kläger gewürdigt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Bestandsleitung gegenüber den geringfügigen Beeinträchtigungen der Kläger überwiegt. Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg.
45
Die Rüge der Kläger, der Verlauf mitten durch das Grundstück könne nicht verhältnismäßig sein, übersieht, dass es sich um die Legalisierung einer mit Zustimmung des Vorvoreigentümers verlegten Abwasserleitung handelt und dass die Leitung weder durch das Grundstück FlNr. 25/2 noch FlNr. 25/3 mittig verläuft (vgl. oben Rn. 43).
46
Soweit die Kläger der Beigeladenen vorhalten, sie habe die Chance zur Rechtsbereinigung bei Gelegenheit der Kanalsanierung in der „Hauptstraße“ nicht ergriffen, führt dies ebenfalls zu keinem Ermessensfehler. Denn die Beigeladene war zu einer Verlegung des Abwasserkanals in die „Hauptstraße“ rechtlich nicht verpflichtet, weil diese mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen wäre (vgl. oben Rn. 37 ff.).
47
Unabhängig von der Frage, ob der Rechtsgedanke des § 1023 Abs. 1 BGB auch auf eine öffentlichrechtliche Duldungsanordnung nach § 93 WHG anzuwenden ist, genügt für einen Anspruch auf Verlegung des Ausübungsrechts nach § 1023 Abs. 1 BGB nicht allein die Beschwerlichkeit in Bezug auf das dienende Grundstück, sondern die Alternative muss für den Ausübungsberechtigten ebenso geeignet sein (vgl. Kazele in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BGB, Stand 1.9.2025, § 1023 Rn. 51). Aufgrund der Zwangspunkte auf den Grundstücken FlNr. 25 und 22 ist eine gleich geeignete andere Ausübungsstelle als der bisherige Leitungsverlauf nicht ersichtlich.
48
4. Soweit der Bescheid vom 16. Juni 2021 einen Entschädigungsanspruch der Kläger verneint hat, verletzt er ebenfalls nicht deren Rechte. Die streitbefangene Duldungsverpflichtung beschränkt deren Grundstückseigentum nicht unzumutbar (vgl. § 95 WHG; BVerfG, B.v. 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226 – juris Rn. 95 ff.). Es bestehen weiterhin sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke (vgl. oben Rn. 43). Ein Sachverhalt, in dem zugleich über eine Entschädigung zumindest dem Grunde nach entschieden werden müsste (vgl. § 98 Abs. 1 WHG; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 93 Rn. 79), liegt daher nicht vor.
B.
49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO)
C.
50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
D.
51
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.