Titel:
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Anordnung zur Beseitigung von Betonblöcken auf einem Gehweg, tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche, Widerruf der Freigabe für den öffentlichen Verkehr, unerlaubte Selbsthilfe des Eigentümers, Verwirkung
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2
BayStrWG Art. 6, Art. 18 Abs. 1
StVO § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27
Schlagworte:
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Anordnung zur Beseitigung von Betonblöcken auf einem Gehweg, tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche, Widerruf der Freigabe für den öffentlichen Verkehr, unerlaubte Selbsthilfe des Eigentümers, Verwirkung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 08.07.2025 – AN 10 S 25.1170
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36348
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Juli 2025 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beseitigung von Betonblöcken von einem Gehweg.
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Die Antragstellerin ist seit 3. März 2025 Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 102/1 Gemarkung H. … Auf dem ca. 4 m2 großen Grundstück befand sich früher ein Kellerzugang (Kohleschacht); später wurde es ohne Widmung dem öffentlichen Gehweg der C. …-Straße zugeschlagen und gepflastert. Im August 2005 wurde das Grundstück – gemeinsam mit anderen früheren Kellerabgängen in der Straße – als eigene Flurnummer abgemarkt; die Antragsgegnerin strebte einen Erwerb an. In den Jahren 2009/2010 gestaltete die Antragsgegnerin die C. …-Straße mit einem Gesamtaufwand von ca. 1,19 Mio. € um. Der Gehweg auf FlNr. 102/1 wurde neu gepflastert; zudem wurde u.a. im Abstand von unter einem Meter zur Grenze des Grundstücks FlNr. 102/1 in der Richtung zur Fahrbahn ein Baumquartier errichtet.
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Mit Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2024 wurde u.a. das Grundstück der Antragstellerin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
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Nachdem die Antragsgegnerin am 14. April 2025 die Abstellung von sieben massiven Betonblöcken auf dem Grundstück FlNr. 102/1 festgestellt hatte, ordnete sie mit Bescheid vom 24. April 2025 (in der Fassung vom 28.4.2025) deren Beseitigung und die Freimachung der Verkehrsfläche bis spätestens 11. Mai 2025 an (Nr. 1). Bis zur vollständigen Entfernung der Betonsteine wurde die Antragstellerin verpflichtet, diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung des Bescheids, durch deutlich sichtbare, reflektierende Elemente verkehrstauglich abzusichern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass die Verpflichtungen in Nr. 1 und 2 nicht fristgerecht erfüllt werden, wurde ein Zwangsgeld von 10.000 € (Nr. 1) bzw. 5.000 € (Nr. 2) angedroht (Nr. 4). Die Anordnung wurde gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO sowie i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 66 Nr. 2 BayStrWG.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 28. April 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Unter dem 5. Juni 2025 erweiterte sie ihre Klage hilfsweise um Anträge auf gerichtliche Feststellung, dass sie zur Sperrung und Einfriedung ihres Grundstücks berechtigt ist bzw. auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Grundstück an sie herauszugeben.
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Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 8. Juli 2025 ab. Das Grundstück FlNr. 102/1 sei unwiderruflich eine tatsächlichöffentliche Verkehrsfläche geworden. Der Voreigentümer habe sein Widerrufsrecht verwirkt, weil er der Umgestaltung des Gehwegs in den Jahren 2009/2010 zugestimmt habe. Im Übrigen hätte die Antragstellerin die Verkehrsfläche nicht eigenmächtig sperren dürfen, sondern zuvor behördliche oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtschutzbegehren weiter. Ihr Recht zum Widerruf der Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche sei nicht verwirkt. Nach der Abmarkung im Jahr 2005 habe der Voreigentümer darauf vertrauen dürfen, dass sein Eigentum anerkannt bleibe und Einwendungen nicht wiederholt werden müssten. Das Beseitigungsverlangen sei treuwidrig, weil ihr mit rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Besitz wiedereingeräumt werden müsse. Fußgänger würden an der ausreichend breiten, hell beleuchteten Stelle nicht gefährdet.
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Die Antragstellerin beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. April 2025 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt ihren Bescheid und tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
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A. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 28. April 2025 zu Recht abgelehnt.
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Die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid hält einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.2024 – 11 VR 10.24 – NVwZ 2025, 770 – juris Rn. 8) unter Würdigung der von der Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe stand.
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1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass bei Sperrung von Verkehrsflächen im Wege unerlaubter Selbsthilfe eine Gemeinde hiergegen mit einer Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO vorgehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2024 – 8 CS 23.1629 – BayVBl 2024, 452 – juris Rn. 12; B.v. 10.8.2009 – 11 CE 09.1795 – juris Rn. 10; B.v. 17.8.2006 – 8 ZB 06.1282 – juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
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2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Grundstückseigentümer vor der Sperrung einer tatsächlichöffentlichen Verkehrsfläche die erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber der Allgemeinheit unternehmen muss. Zwar ist nach einem rechtswirksamen Widerruf die weitere Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit rechtswidrig; der Eigentümer darf diesen Zustand – wie jedes andere rechtswidrige Verhalten Dritter – eigenmächtig aber nur unterbinden, wenn die Voraussetzungen einer erlaubten Selbsthilfe (§§ 229 f. BGB) oder der Besitzwehr (§ 859 BGB) vorliegen oder ihm ein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite steht (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2007 – 11 ZB 06.2058 – juris Rn. 47). In allen anderen Fällen – so auch hier – ist der Grundstückseigentümer darauf zu verweisen, behördliche oder gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen. Er muss daher zur Wahrnehmung seiner Rechte zunächst die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen und auf diesem Weg seine Befugnis zur Ausübung seiner Eigentümerrechte durchsetzen. Andernfalls liegt eine unzulässige Selbsthilfe vor (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – BayVBl 2021, 747 – juris Rn. 45 m.w.N.).
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Hierzu muss er sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden – und ggf. auch an die zuständige Straßenbaubehörde, wenn die Beseitigung der Verkehrsfläche inmitten steht –, um von dieser die (straßenverkehrsrechtliche) Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung zu erlangen. Gelingt ihm dies nicht, bedarf es eines vollstreckbaren gerichtlichen Titels, der ihn zur Sperrung des Wegs berechtigt. Ein solcher Titel stellt etwa die Entscheidung über eine entsprechende Feststellungsklage dar, sobald sie rechtskräftig ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – BayVBl 2021, 747 – juris Rn. 45). Allein die Anhängigkeit einer auf Freigabe der Verkehrsfläche gerichteten Klage führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dazu, dass ein auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO gestütztes behördliches Beseitigungsverlangen treuwidrig wäre.
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3. Im Übrigen spricht nach Aktenlage viel dafür, dass der Voreigentümer sein Recht auf Widerruf der Freigabe des Grundstücks für den öffentlichen Verkehr verwirkt hat.
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In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Verwirkung nur anzunehmen ist, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab, die sich einer allgemeingültigen Klärung entziehen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.6.2024 – 6 C 11.22 – BVerwGE 182, 393 – juris Rn. 16; B.v. 22.2.2023 – 9 B 17.22 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
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a) Das sog. Zeitmoment ist vorliegend gegeben. Seit der Entstehung des Rechts zum Widerruf der (stillschweigenden) Verkehrsfreigabe sind Jahrzehnte verstrichen. Die Auffassung der Antragstellerin, eine Zeitspanne von 20 Jahren reiche bei dinglichen Ansprüchen nicht zur Annahme der Verwirkung aus, überzeugt nicht. Eine feste zeitliche Grenze, bis zu deren Überschreitung ein materielles Recht nicht verwirkt sein kann, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2020 – 2 B 38.19 – IÖD 2020, 103 – juris Rn. 12; BGH, U.v. 15.12.2017 – V ZR 275/16 – WuM 2018, 236 – juris Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen sind Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment nicht präzise voneinander zu trennen; maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2018 – 2 C 10.17 – BVerwGE 163, 36 – juris Rn. 22).
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b) Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin, der Voreigentümer werde sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen, liegt nach Aktenlage vor.
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Das Verwaltungsgericht hat ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin darauf gestützt, dass der Voreigentümer F. der Umgestaltung des Gehwegs zugestimmt hat und bereit war, Anliegerbeiträge zu bezahlen. Die Antragsgegnerin habe darauf vertrauen dürfen, dass dieser die Verkehrsfreigabe nicht mehr widerrufen werde; im Vertrauen darauf habe sie finanzielle Dispositionen getätigt (vgl. BA S. 14). Diese richterliche Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist – vorbehaltlich einer etwaigen weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren – frei von Rechtsfehlern.
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Der Voreigentümer hat im Zuge der baulichen Umgestaltung der Straße in den Jahren 2009/2010 als Eigentümer des Anwesens FlNr. 102 um Beachtung von fünf „Punkten“ gebeten, ohne der seit langem geduldeten verkehrlichen Nutzung seines Grundstücks FlNr. 102/1 zu widersprechen (vgl. Schreiben vom 15.4.2009, elektronische Behördenakte S. 42 = paginierte Behördenakte S. 31). Die Zustimmung zu einer baulichen Neugestaltung einer Straße, die eine private tatsächlichöffentlichen Verkehrsfläche miteinschließt, oder auch nur die wissentliche Hinnahme eines solchen Straßenausbaus wiegt im Hinblick auf das bei der Straßenbaubehörde entstehende Vertrauen deutlich schwerer als die bloße Erlaubnis zur verkehrlichen Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 8 ZB 22.2287 – juris Rn. 27). Die Antragsgegnerin hat auf ein dauerhaftes Einverständnis des Voreigentümers vertraut und in diesem Vertrauen erhebliche finanzielle Dispositionen getätigt.
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Die Behauptung der Beschwerde, der Voreigentümer F. habe „bis ins Jahr 2005 Einwendungen erhoben“, ist dem Abmarkungsprotokoll so nicht zu entnehmen. Dort ist von „nun eingegangene Einwendungen“ die Rede; wer diese erhoben hatte – betroffen waren mehrere Grundstückseigentümer – wird nicht benannt. Unklar ist auch, ob sich die Einwendungen gegen die weitere Nutzung der privaten Grundstücke als Verkehrsfläche gerichtet haben oder ob es allein um den entgeltlichen Erwerb der in Anspruch genommenen Flächen durch die Antragsgegnerin ging. Damit steht nach Aktenlage kein Sachverhalt fest, der eine Aufrechterhaltung früherer Einwendungen im Zuge der umfangreichen baulichen Umgestaltung der Straße entbehrlich machen könnte.
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Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass allein aus einer Verwirkung des Widerrufs einer Freigabe des Grundstücks für den Verkehr keine Verpflichtung zur entschädigungslosen Abgabe des Grundstücks an die Antragsgegnerin folgt. Dies verbietet der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG. Die Antragsgegnerin muss ordnungsgemäße wegerechtliche Zustände schaffen, indem sie das für den streitbefangenen Gehweg tatsächlich in Anspruch genommene Grundstück erwirbt oder nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Enteignung beantragt (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2006 – 8 ZB 05.1473 – BayVBl 2007, 149 – juris Rn. 8; B.v. 11.1.2005 – 8 CS 04.3275 – NuR 2005, 463 – juris Rn. 18).
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c) Die Auffassung des Erstgerichts, die Verwirkung des Widerrufsrechts des Voreigentümers wirke grundstücksbezogen gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin (vgl. BA S. 14), greift die Beschwerde nicht an. Sie entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 8 ZB 22.2287 – juris Rn. 29; B.v. 31.3.2005 – 8 ZB 04.2279 – NVwZ-RR 2005, 736 – juris Rn. 13).
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4. Die von der Antragstellerin aufgestellten massiven Betonblöcke sind entgegen ihrer Auffassung wohl auch als Gegenstände zu werten, die den Verkehr im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO gefährden oder erschweren. Ob ein auf der Straße befindlicher Gegenstand ein derartiges Hindernis darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2014 – 3 C 6.13 – BVerwGE 151, 129 – juris Rn. 24). Es kommt – wie § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO zu entnehmen ist – darauf an, ob durch den Gegenstand ein verkehrswidriger Zustand (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO) eintreten kann. Bei § 32 Abs. 1 StVO handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, d.h. dass die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs nicht bereits eingetreten oder sicher sein muss. Es reicht aus, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder nicht ganz unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2014 – 3 C 6.13 – BVerwGE 151, 129 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 17.12.2024 – 11 B 23.1620 – juris Rn. 28; B.v. 30.1.2025 – 11 CS 24.1696 – juris Rn. 22).
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Das Beschwerdevorbringen, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern sei vorliegend ausgeschlossen, verkennt die Reichweite des § 32 Abs. 1 StVO, der eine Verkehrserschwerung ausreichen lässt. Der Fußgängerverkehr wird durch die massiven Betonblöcke, die auch in Ansehung des naheliegenden Baumquartiers zu einer Engstelle auf dem Gehweg führen, erheblich erschwert, da mobilitätseingeschränkte Personen nicht passieren können und auch ein gefahrloser bzw. reibungsloser Begegnungsverkehr nicht mehr möglich ist. Der durch die Betonblöcke auf 82 cm (Abstand zum Baum, vgl. Foto Anlage B 4, Gerichtsakte S. 47) verengte Gehweg zwingt Rollstuhlfahrer zur Nutzung der Fahrbahn und im Begegnungsverkehr ebenfalls zu einem Ausweichen auf die Fahrbahn oder Stehenbleiben (vgl. zu den Grundmaßen für die Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen [RASt], Ausgabe 2006, Nr. 4.7).
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 43.2 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).