Titel:
Vorrücken auf Probe, Beurteilungsspielraum der Lehrerkonferenz
Normenketten:
BayEUG Art. 53 Abs. 6 S. 1
GSO § 31 Abs. 1
Schlagworte:
Vorrücken auf Probe, Beurteilungsspielraum der Lehrerkonferenz
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 15.09.2025 – Au 3 E 25.2504
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36339
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gestattung zum vorläufigen Vorrücken auf Probe in die 10. Jahrgangsstufe.
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Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 9. Jahrgangsstufe des (sprachlichen) Gymnasiums M. In ihrer Sitzung vom 24. Juli 2025 entschied die Lehrerkonferenz, dass der Antragsteller wegen der Note „mangelhaft“ in den Fächern Mathematik und Physik im Jahreszeugnis nach § 30 Abs. 1 GSO vom Vorrücken in die 10. Jahrgangsstufe ausgeschlossen sei. Die Lehrerkonferenz lehnte in ihrer Sitzung zudem ein Vorrücken des Antragstellers auf Probe ab. Als maßgebliche Gründe wurden angegeben: „große Lücken, abnehmende Leistungen in Mathematik über Jahre, es ist nicht zu erwarten, dass die 10. Jgst. erfolgreich absolviert werden kann“. Dem ging eine Empfehlung der Klassenkonferenz voraus, die sich am 22. Juli 2025 gegen ein Vorrücken des Antragstellers auf Probe mit der Begründung ausgesprochen hatte: „v.a. fehlendes Engagement und massive Lücken in Mathematik und Physik; keine Beteiligung am Unterricht in Englisch und Deutsch; fehlendes Grundwissen in Spanisch“.
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Das dem Antragsteller ausgestellte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2024/2025 vom 31. Juli 2025 weist in den Fächern Mathematik und Physik jeweils die Note „mangelhaft“ aus und enthält die Bemerkung, dass der Antragsteller die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht erhalten hat.
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Gegen das Jahreszeugnis vom 31. Juli 2025 sowie gegen die Entscheidung über das Vorrücken auf Probe erhob der Antragsteller am 18. August 2025 Widerspruch. Nach Feststellung einer fehlerhaft eingetragenen Englischnote in der zweiten Schulaufgabe (Note 3 statt 4 mit der Folge der Gesamtnote „befriedigend“) wurde dem Antragsteller ein neues Jahreszeugnis mit Datum 31. Juli 2025 ausgestellt, das im Fach Englisch nunmehr die Note „befriedigend“ ausweist und im Übrigen im Vergleich zum ursprünglichen Jahreszeugnis unverändert blieb. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2025, dem eine Entscheidung der Lehrerkonferenz vom 15. September 2025 zugrunde lag, wurde u.a. der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung des Vorrückens auf Probe zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung der Lehrerkonferenz über den Widerspruch des Antragstellers dessen im Widerspruchsverfahren vorgetragene Argumente für ein Vorrücken auf Probe sowie die fehlerhaft eingetragene Englischnote in der zweiten Schulaufgabe berücksichtigt worden seien. An der negativen Prognose für das Erreichen des Ziels der 10. Jahrgangsstufe habe dies aber nichts geändert. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2025 erhob der Antragsteller am 15. Oktober 2025 Klage zum Verwaltungsgericht.
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Bereits am 10. September 2025 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe 10 zu gestatten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2025 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf ein Vorrücken auf Probe in die nächste Jahrgangsstufe nicht glaubhaft gemacht habe. Die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung der Lehrerkonferenz, dem Antragsteller das Vorrücken auf Probe in die nächste Jahrgangsstufe nicht zu gestatten, weil aufgrund des Gesamtbilds seiner erzielten Leistungen nicht zu erwarten sei, dass er im nächsten Schuljahr das Ziel der 10. Jahrgangsstufe erreichen werde, sei nicht zu beanstanden.
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Mit der vorliegenden Beschwerde, die mit Schriftsätzen vom 29. September 2025, 15., 16., 27. und 28. Oktober 2025 begründet wurde, verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt,
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unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2025 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig den Besuch der 10. Jahrgangsstufe auf Probe zu gestatten.
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Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Der Senat folgt den Gründen der streitgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
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1. Schülerinnen und Schülern, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, kann in einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen nach Maßgabe näherer Regelungen in den Schulordnungen das Vorrücken auf Probe gestattet werden (Art. 53 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BayEUG). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Gymnasiums, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz (§ 31 Abs. 1 Satz 3 GSO).
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Die Entscheidung der Lehrerkonferenz, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO vorliegen und ein Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet werden kann, stellt eine fachlichpädagogische Prognoseentscheidung in Form eines Aktes wertender Erkenntnis dar; sie betrifft die Tatbestands- und nicht – wie das Ermessen – die Rechtsfolgenseite. Die Entscheidung der Lehrerkonferenz entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rechtlichen Kriterien. Vielmehr kommt der Lehrerkonferenz ein weiter und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Wertungs- und Beurteilungsspielraum zu (stRspr des Senats, vgl. B.v. 3.11.2022 – 7 CE 22.2056 – juris Rn. 13; B.v. 29.6.2020 – 7 CE 20.721 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2012 – 7 CE 12.2240 – juris Rn. 16; Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand September 2022, Art. 53 BayEUG Rn. 13; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 67 f.). Da diese spezifisch fachlichpädagogische Entscheidung der Letztentscheidungskompetenz der Lehrerkonferenz überlassen bleiben muss, darf das Gericht im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine eigene Einschätzung nicht an die Stelle der Beurteilung durch die Lehrerkonferenz setzen (vgl. zum vergleichbaren Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum der Lehrerkonferenz bei Befreiungen nach Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayEUG Lindner/Stahl, a.a.O. Rn. 12). Das Gericht prüft die pädagogische Wertung der Lehrerkonferenz auf Verhältnismäßigkeit und Schlüssigkeit, ferner ob diese Sinn und Zweck der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO verkannt, frei von sachfremden und vom Gesetz nicht gedeckten Erwägungen entschieden und ob sie die pädagogischen Wertungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten, ferner, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (vgl. BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 u.a. – BVerfGE 85,36; BayVGH, B.v. 6.11.1992 – 7 CE 92.3072 – juris Rn. 9; B.v. 5.8.1992 – 7 CE 92.1896 – BayVBl 92, 659).
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Die alleinige Rüge eines Antragstellers, die Lehrerkonferenz habe vorgenannte, gerichtlich überprüfbare Maßgaben nicht beachtet, genügt im Beschwerdeverfahren nicht, um sein Beschwerdeziel zu erreichen, ihm ein Vorrücken auf Probe in die nächste Jahrgangsstufe zu gestatten. Neben der Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Lehrerkonferenz ist hierfür zudem die Darlegung erforderlich, dass bei einer erneuten Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerfrei nur im Sinne eines Vorrückens auf Probe entschieden werden kann, was eindeutiger und objektivierbarer Anhaltspunkte bedarf, die von einem Antragsteller in der notwendigen Weise aufgezeigt werden müssen (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 26.9.2024 – 7 CE 24.1612 – juris Rn. 10 zum freiwilligen Wiederholen einer Jahrgangsstufe und B.v. 5.8.1992 – 7 CE 92.1896 – BayVBl 1992, 659 zum Überspringen einer Jahrgangsstufe).
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2. Hiervon ausgehend ist es dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch für ein Vorrücken auf Probe in die 10. Jahrgangsstufe glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Er hat weder substantiiert dargelegt, dass die Entscheidung der Lehrerkonferenz, ihm das Vorrücken auf Probe nicht zu gestatten, rechtswidrig ist, noch dass jede andere Entscheidung als die Gestattung des Vorrückens auf Probe rechtsfehlerhaft wäre.
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a. Soweit der Antragsteller anführt, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er das Klassenziel mit lediglich zweimal der Note „mangelhaft“ äußerst knapp verfehlt habe und die strengeren Voraussetzungen für ein Vorrücken auf Probe nach § 31 Abs. 1 Satz 2 GSO nur für Schülerinnen und Schüler der 10. und 11. Jahrgangsstufe gelten würden, vermag er damit nicht durchzudringen. Es ist vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass diese Umstände der Lehrerkonferenz nicht bekannt waren und zudem nicht in die Entscheidung mit einbezogen worden wären. Dass sie eine positive Prognose i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO nicht rechtfertigen konnten, liegt im Beurteilungsspielraum der Lehrerkonferenz.
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b. Wenn der Antragsteller aus den letzten beiden Bewertungen der kleinen Leistungsnachweise in den Fächern Mathematik und Physik des Schuljahres 2024/2025 (jeweils Note 4) eine „Tendenz zum Besseren“ und daraus die Erwartung ableitet, das Ziel der nächsten Jahrgangsstufe erreichen zu können, setzt er seine nicht maßgebliche eigene Bewertung an die Stelle der dafür zuständigen, pädagogischfachlich qualifizierten Lehrerkonferenz. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller – auch unter Vorlage entsprechender Stellungnahmen eines Professors der Hochschule für Musik Würzburg und eines Solofagottisten der Bayerischen Staatsoper – darlegt, lernbereit, motiviert, äußerst diszipliniert, pflichtbewusst, höchst eigenverantwortlich und nicht überfordert, sondern den Anforderungen der Jahrgangsstufe 10 intellektuell gewachsen zu sein. Der Antragsteller macht damit wiederum Gründe geltend, die ausschließlich in den Beurteilungsspielraum der Lehrerkonferenz fallen. Soweit der Antragsteller die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO getroffene Prognoseentscheidung der Lehrerkonferenz aufgrund der positiven Bemerkungen in den Zeugnissen der Jahrgangsstufen 7 und 8 infrage stellt (u.a. „hat eine positive Einstellung zum Lernen“, „seine Aufmerksamkeit im Unterricht war sehr anerkennenswert“, „die ihm gestellten Aufgaben erledigte er einwandfrei“, „er zeigt sich im Unterricht aufmerksam und interessiert“, „seine schulischen Aufgaben erledigt er stets sorgfältig“), ist festzustellen, dass sich diese im maßgeblichen Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 9 nicht mehr finden. Ob die dortige vom Antragsteller erwähnte Passage „sein Verhalten gegenüber Lehrkräften war stets tadellos“ für die Frage, ob i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO erwartet werden kann, dass er im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht, überhaupt relevant sein kann, lässt der Senat dahingestellt. Entscheidend ist, dass die zuständigen Lehrerkonferenz in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die großen Lücken und abnehmenden Leistungen im Fach Mathematik abgestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nichts gegen die Entscheidung der Lehrerkonferenz zu erinnern, dass der vom Antragsteller angeführte Notendurchschnitt von 2,67 in den von ihm dienstags nie besuchten Fächern Biologie, Geschichte und Kunst oder der Gesamtnotendurchschnitt von 3,38 zu keiner positiven Prognose i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO geführt hat.
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c. Entgegen der Einlassung des Antragstellers ist weder die Lehrerkonferenz noch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bereits bei der Entscheidung über das Vorrücken auf Probe die gesicherte Kenntnis vorliegen müsse, dass das Klassenziel der nächsthöheren Jahrgangsstufe in jedem Fall nicht erreicht werde. Anhaltspunkte dafür hat der Antragsteller bereits nicht substantiiert dargelegt.
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d. Soweit der Antragsteller ausführt, er habe mit Unterstützung in den Sommerferien an der Verbesserung seiner Leistungen in der Jahrgangsstufe 10 gearbeitet, greift dieser Vortrag nicht durch, da Grundlage für die Prognoseentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO allein das Gesamtbild aller im Schuljahr 2024/2025, d.h. in der Jahrgangsstufe 9 erzielten Leistungen ist. Deswegen kommt es auch auf die bisher im Schuljahr 2025/2026 erlangten Noten des Antragstellers im Fach Latein nicht an, zumal diese nicht in der 10., sondern in der wiederholten 9. Jahrgangsstufe erzielt wurden. Im Übrigen hätte es dem Antragsteller freigestanden, an dem ihm von der Schule angebotenen Nachprüfungsverfahren teilzunehmen.
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e. Auch der zum Schuljahr 2025/2026 stattgefundene Wechsel vom sprachlichen Gymnasium M. an ein musisches Gymnasium ändert entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts an der Rechtmäßigkeit der von der Lehrerkonferenz des Gymnasiums M. getroffenen Prognoseentscheidung. Denn die Lehrerkonferenz hat diesen Umstand mit in ihre Entscheidung einbezogen und insoweit in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass auch an einem musischen Gymnasium die für den Antragsteller besonders problematischen Fächer Mathematik und Physik mit derselben Anzahl an Stunden unterrichtet werden (vgl. Anlage 1 zu § 15 Abs. 1 GSO Buchst. B und D).
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f. Ebenfalls nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seiner Rüge, die Ablehnung des Vorrückens auf Probe stehe seiner angestrebten beruflichen Karriere als Musiker im Wege. Denn er verkennt, dass es bei der Prognoseentscheidung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO ausschließlich auf die Einschätzung der Lehrerkonferenz ankommt, ob nach dem Gesamtbild aller erzielten (schulischen) Leistungen zu erwarten ist, dass im nächsten Schuljahr das Ziel der höheren Jahrgangsstufe erreicht werden kann.
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g. Ob der Antragsteller zu Recht rügt, die Bemerkung „Dem Unterrichtsgeschehen folgte F. meist ohne aktive Teilnahme. Durch seine zurückhaltende Art fiel es dem ruhigen Schüler zeitweise schwer, eigene Bedürfnisse auszusprechen und bei Verständnisproblemen aktiv um Hilfe zu bitten.“ im Jahreszeugnis vom 31. Juli 2025 sei mit § 39 Abs. 2 Satz 4 GSO unvereinbar, weil sie den Übergang in das Berufsleben erschweren würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich, sondern allein die Frage, ob dem Antragsteller vorläufig der Besuch der 10. Jahrgangsstufe auf Probe zu gestatten ist. Hierzu verhält sich die Zeugnisbemerkung jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Bemerkung die fachlichpädagogische Prognoseentscheidung der Lehrerkonferenz rechtswidrig beeinflusst haben könnte, zeigt der Antragsteller weder auf noch sich sind diese ersichtlich.
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h. Inwiefern die Kritik der Präsidentin des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbands an der hohen Durchfallquote an bayerischen Schulen und an der Pflicht zur Wiederholung aller Fächer wegen unzureichender Leistungen in einzelnen Fächern die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung der Lehrerkonferenz in Frage stellen kann, erschließt sich dem Senat nicht.
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Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 38.5 und 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz).