Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.12.2025 – 6 CS 25.1792
Titel:

Soldatenrecht, Soldat auf Zeit, Fristlose Entlassung, Ülkücü-Bewegung

Normenketten:
SG § 55 Abs. 5
SG § 8
Schlagworte:
Soldatenrecht, Soldat auf Zeit, Fristlose Entlassung, Ülkücü-Bewegung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 01.09.2025 – M 21b S 25.4021
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36337

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. September 2025 – M 21b S 25.4021 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.872,02 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
2
Er wurde zum 1. Juli 2021 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere eingestellt und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit war zuletzt auf vier Jahr mit Dienstzeitende 30. Juni 2025 festgesetzt worden.
3
Im Januar 2025 informierte das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (im Folgenden BAMAD) das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 11 MADG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG darüber, dass im Dezember 2021 eine den Antragsteller betreffende Verdachtsfallbearbeitung aufgenommen worden sei. Nach deren Ergebnis lägen vorhaltbare Erkenntnisse vor, die den Verdacht der fehlenden Verfassungstreue begründeten. Der Antragsteller distanziere sich nicht eindeutig von Gruppen und Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, indem er sich mit islamistischem, rassistischem und antisemitischem Gedankengut, welches durch die Ülkücü-Bewegung propagiert werde, identifiziere und für Dritte erkennbar nach außen präsentiere. Der Antragsteller sei am 3. März 2022, 12. Mai 2022 und 9. Oktober 2024 auf Grundlage des § 4 Abs. 1 MADAG i.V.m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG durch das BAMAD befragt worden.
4
Im März 2025 teilte das BAMAD dem Bundesamt ergänzend mit, dass bekannt geworden sei, dass der Antragsteller am 27. September 2024 beim Besuch der Salih Sanli-Moschee festgestellt werden konnte. Die Salih Sanli-Stiftung samt Moscheebetrieb sei als offen extremistisch einzustufen.
5
Mit Schreiben vom 17. April 2025 teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass seine zuletzt auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit nicht weiter verlängert werde. Seine Dienstzeit laufe somit zum 30. Juni 2025 aus. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
6
Mit Beschluss vom 17. Juni 2025 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, das Dienstverhältnis vorläufig fortzuführen. Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller am 24. Juni 2025 zur beabsichtigten Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG an und teilte ihm unter dem 26. Juni 2025 mit, dass die auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit vorläufig, längstens bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers verlängert werde.
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Mit Bescheid vom 27. Juni 2025 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verdachtsfallbearbeitung des BAMAD habe ergeben, dass der Antragsteller Kernbestandteile der Ideologie der Ülkücü-Bewegung verkörpere: Rassismus, Antisemitismus und Islamismus. Diese Annahme fuße u.a. auf den Verbindungen zum Bogenschießverein K. e.V., welcher durch Mitglieder der ATIB geführt werde. Seine Aussagen variierten in allen Befragungen mit der Tendenz zu einer stetigen Entkräftigung. Er distanziere sich nicht eindeutig von Gruppen und Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Mit seinem Verhalten bzw. seiner Haltung habe er insbesondere gegen die elementare Soldatenpflicht aus § 8 SG verstoßen.
8
Der Antragsteller legte hiergegen Beschwerde ein, über die – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
9
Am 6. Juli 2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid anzuordnen, den Entlassungsbescheid aufzuheben und den Antragsteller im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit weiter zu verpflichten.
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Mit Beschluss vom 1. September 2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamts vom 27. Juni 2025 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nach summarischer Prüfung die Entlassungsverfügung als rechtswidrig erweise. Nach Aktenlage habe die Entlassungsbehörde nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich sei. Die im Schreiben des BAMAD wahrscheinlich stark zusammengefasst bzw. verkürzt wiedergegebenen Aussagen des Antragstellers ließen eine Vielzahl von Auslegungsmöglichkeiten zu.
11
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der der Antragsteller entgegengetreten ist. Mit der Beschwerdebegründung wurde u.a. eine Vernehmungsniederschrift vom 12. Januar 2022 vorgelegt.
II.
12
Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.
13
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen die fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit zu Recht angeordnet (§ 23 Abs. 6 Satz 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und sich darauf gestützt, dass sich die Entlassungsverfügung vom 27. Juni 2025 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und daher das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme vorrangig ist. Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Auch die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Niederschriften über die Befragung des Antragstellers vermögen die erforderliche volle Überzeugungsgewissheit von einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Antragstellers nicht zu vermitteln, sondern begründen lediglich einen entsprechenden – für eine Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG nicht ausreichenden – Verdacht.
14
1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Personalmaßnahme ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Soldat ein Dienstvergehen (vgl. § 23 Abs. 1 SG) begangen hat. Dazu muss die Entlassungsbehörde, wie zu jeder gesetzlichen Voraussetzung für einen Eingriff in subjektive Rechtpositionen, durch geeignete Ermittlungen den notwendigen Grad an Überzeugung gewinnen (vgl. allgemein Lier/Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 24 Rn. 29; Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 20). Da § 55 Abs. 5 SG mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzung einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung – anders als hinsichtlich des Merkmals „ernstliche Gefährdung“ der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr – keinerlei Hinweise auf ein herabgestuftes Beweismaß enthält, ist die volle Überzeugungsgewissheit erforderlich („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Es reicht nicht der Verdacht, der Soldat habe seine Dienstpflichten – mehr oder weniger – wahrscheinlich verletzt. Die Vorschrift rechtfertigt keine „Verdachtsentlassung“, unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf wiegt (BayVGH, B.v. 7.11.2022 – 6 CS 22.2105 – juris Rn. 9).
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2. Gemessen an diesem Maßstab erscheint die Entlassung des Antragstellers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten ergänzenden Unterlagen führen im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung als durch das Ausgangsgericht. Die von der Antragsgegnerin dokumentierten Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragstellers begründen zwar den Verdacht eines Verstoßes gegen die nach § 8 SG bestehende politische Treuepflicht. Der Verstoß lässt sich jedoch auch unter Auswertung der dem Senat vorgelegten Unterlagen nicht mit der erforderlichen vollen Überzeugungsgewissheit feststellen. Dementsprechend liegt auch kein Verstoß gegen § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vor.
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a) Nach § 8 SG ist der Soldat verpflichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung einzutreten. Diese Kernpflicht des Soldaten gebietet es, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten (BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 2 WD 16/16 – juris Rn. 67; OVG LSA, B.v. 28.11.2019 – 1 M 119/19 – juris Rn. 8).
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Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 8 SG ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerwG, B.v. 8.5.2023 – 2 WDB 13.22 – NVwZ 2023, 1591 Rn. 30; U.v. 23.5.2024 – 2 WD 13.23 – BVerwGE 182, 333 Rn. 49).
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Ein Soldat muss diese zentralen Verfassungsprinzipien nach § 8 Alt. 1 SG anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für sie eintreten (§ 8 Alt. 2 SG). Die Vorgabe des § 8 SG ist als eine einheitliche soldatische Pflicht zu qualifizieren, die im Kern darin besteht, nach außen keinerlei Distanz oder Ablehnung zur verfassungsmäßigen Ordnung erkennen zu lassen, unabhängig von der dahinterstehenden Motivation oder Überzeugung (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 2 WD 16/16 – juris Rn. 66 f.; OVG LSA, B.v. 28.11.2019 – 1 M 119/19 – juris Rn. 9; Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 8 Rn. 30). Bei § 8 SG geht es somit in erster Linie nicht um Gesinnung, sondern um das objektivierbare Verhalten nach außen. Die Verletzung der politischen Treuepflicht gehört zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerwG, B.v. 10.10.2019 – 2 WDB 2/19 – juris Rn. 25; U.v. 23.3.2017 – 2 WD 16/16 – juris Rn. 66 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 6 CS 22.689 – juris Rn. 13). Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, B.v. 8.5.2023 – 2 WDB 13.22 – NVwZ 2023, 1591 Rn. 31; U.v. 23.5.2024 – 2 WD 13/23 – BVerwGE 182, 333 Rn. 50).
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b) Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren benannten Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragstellers begründen zwar Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers, vermögen aber einen schuldhaften Verstoß gegen die nach § 8 SG bestehende politische Treuepflicht nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit zu belegen.
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aa) Soweit dem Antragsteller gegen die Armenier gerichteter Rassismus vorgeworfen wird, weil er gegenüber dem BAMAD den Genozid an den Armeniern geleugnet oder zumindest relativiert habe, sind die in der Vernehmungsniederschrift vom 12. Januar 2022 bzw. Befragungsberichten des BAMAD vom 3. März 2022 und 9. Oktober 2024 festgehaltenen Äußerungen des Antragstellers nicht geeignet, den Vorwurf hinreichend zu belegen.
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Mit seinen in den Berichten über die Vernehmung bzw. Befragung am 12. Januar 2022 und 3. März 2022 wiedergegebenen Äußerungen leugnet zwar der Antragsteller nicht den von vielen Historikern als solchen anerkannten Völkermord an den Armeniern (vgl. etwa www.bpb.de/themen/zeit-kulturgeschichte/genozid-anden-armeniern/), relativiert ihn aber, wenn er ausführt, es habe einen Genozid „auf beiden Seiten“ gegeben und „beide Seiten“ hätten damals das Völkerrecht nicht besonders geschätzt. Zugleich hat sich der Antragsteller im Rahmen der Befragungen dahin geäußert, dass er persönlich „kein Problem mit den Armeniern oder anderen Volksgruppen“ habe und die Entscheidung des Bundestags, von einem Genozid an den Armeniern zu sprechen, „akzeptiere“. Der Antragsteller bezieht sich damit offenbar auf die sog. Armenien-Resolution des Deutschen Bundestags: Trotz heftiger Proteste der türkischen Führung sowie türkischer Verbände in Deutschland beschloss der Deutsche Bundestag am 2. Juni 2016 einen gemeinsamen Antrag von Union, SPD und Grünen (BT-Drs. 18/8613), in dem die Massentötung von Hunderttausenden Armeniern im Osmanischen Reich (erstmals) als Völkermord eingestuft und eine Mitschuld des Deutschen Reichs eingeräumt wird (vgl. www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2016/kw22-dearmenier-423826). Bei seiner dritten Befragung am 9. Oktober 2024 gab der Antragsteller an, er erkenne den türkischen Völkermord an den Armeniern mittlerweile voll an. Inzwischen habe er sich mehr damit beschäftigt.
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Seit Dezember 2022 ist zwar auch das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Relativieren von Völkerrechtsverbrechen, insbesondere von – von den Strafgerichten festzustellenden – Völkermord für jedermann unter Strafe gestellt, wenn die Tat in einer Weise geschieht, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. § 130 Abs. 5 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 4.12.2022, BGBl. I 2146). Das Relativieren des Genozids an den Armeniern kann aber – anders als das öffentliche Billigen, Leugnen oder Relativieren von NS-Verbrechen wie des Holocaust (vgl. § 130 Abs. 3 StGB) – jedenfalls nicht per se als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des § 8 SG angesehen werden (vgl. zum Leugnen des Holocaust BVerwG, U.v. 23.5.2024 – 2 WD 13/23 – BVerwGE 182, 333 – Rn. 47 ff., 53). Vorliegend sind die den Genozid relativierenden Äußerungen des Antragstellers vor Inkrafttreten des § 130 Abs. 5 StGB und nicht etwa gegenüber Kameraden, sondern im Rahmen der Befragung durch seinen Disziplinarvorgesetzten bzw. den BAMAD gefallen. Ohne weitere konkrete und belastbare Anhaltspunkte sind die relativierenden Äußerungen weder als objektiv illoyales Verhalten zu werten noch erlauben sie einen Rückschluss auf eine innere Gesinnung des Antragstellers, die als (türkisch) rechtsextrem und menschenverachtend einzuordnen wäre. Auf die Frage, ob die vom Antragsteller bei seiner Befragung am 9. Oktober 2024 behauptete Neubewertung der Geschehnisse seiner tatsächlichen inneren Einstellung entspricht oder ob es sich nur um eine Schutzbehauptung handelt, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn die Angaben des Antragstellers zur Anerkennung des Genozids nicht der Wahrheit entsprechen sollten, genügen die zuvor getroffenen Äußerungen nicht, um den ihm vorgehaltenen Rassismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Im Übrigen erscheint die Äußerung des Antragstellers, er habe sich seit den letzten Befragungen durch das BAMAD mehr mit dem Thema beschäftigt, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schon deshalb als nicht glaubhaft, weil der Antragsteller schon bei der ersten Befragung über Kenntnisse zur Frage des Völkermords an den Armenieren verfügt und sich zu diesem Thema auch geäußert hatte. Andernfalls wäre eine Revidierung einer einmal geäußerten Auffassung nie möglich.
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bb) Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller antikurdischen Rassismus vorhält, finden sich in den vorgelegten Befragungsberichten keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte, die einen Rückschluss auf eine entsprechende Gesinnung des Antragstellers erlauben. Weder seine Äußerungen zur Türkei im Allgemeinen noch zu den Militäroperationen in Nordsyrien und Nordirak lassen mit hinreichender Sicherheit auf eine rassistische Einstellung des Antragstellers gegenüber den Kurden schließen.
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Im Rahmen seiner Befragung am 3. März 2022 zum Themenkomplex „Türkei“ – wobei die einzelnen, dem Antragsteller gestellten Fragen nicht aufgeführt sind – gab der Antragsteller an, seiner Wahrnehmung nach würden die Kurden in der Türkei nicht unterdrückt. Er habe keine Anfeindungen wahrnehmen können. Seiner Meinung nach seien es die PKK und die Grauen Wölfe, die diesen Konflikt nicht ruhen lassen würden. Die PKK wolle auf jeden Fall ein Kurdistan und die Grauen Wölfe wollten dies auf keinen Fall. Er persönlich habe, soweit er wisse, keinen Kontakt mit den Grauen Wölfen. Er persönlich halte ein Kurdistan für schwierig, da es auf jeden Fall einen Krieg geben würde. Das sei es seiner Meinung nach nicht wert, da man ja auch gut in einem Land zusammenleben könne. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Anhänger die Grauen Wölfe – eine andere Bezeichnung für die Anhänger der Ülkücü-Bewegung (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 279) – und von antikurdischem Rassismus geprägt wäre, lassen sich diesen Äußerungen nicht entnehmen. Eine Überhöhung des Türkentums unter Herabwürdigung der Kurden (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 279) enthalten diese Einlassungen nicht.
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Soweit die Stellungnahme des BAMAD vom 22. Januar 2025 von „Kriminalisierung und Verallgemeinerungen bezogen auf Kurden (z.B. alle Kurden seien PKK Terroristen mit expliziter Erwähnung der politischen Führung der Autonomen Region Kurdistans, der kurdischen Streitkräfte und anderen kurdischen Gruppierungen)“ spricht, die ein Kernbestandteil des türkischen Rechtsextremismus seien, und dies offenbar auf den Antragsteller bezieht, ist für den Senat auch anhand der nunmehr vorgelegten Befragungsberichte nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller sich derart verallgemeinernd und in einer die Kurden diskriminierenden Weise geäußert hätte. Laut Bericht des BAMAD über die Befragung am 12. Mai 2022 zum Themenkomplex „Kurden-Konflikt“ wurde der Antragsteller „auf die türkische Militäroffensive „Operation Friedensquelle“ in Nordsyrien 2019 angesprochen“. Die genaue Fragestellung lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Der Antragsteller habe sich hierzu dahingehend geäußert, die türkische Armee sei aufgrund der „kurdischen Terrororganisationen YPG, PKK und SDF“ nach Nordsyrien einmarschiert, habe dort effektiv gekämpft und eine „Grenzerweiterung“ durchgeführt. Laut Bericht über seine Befragung am 9. Oktober 2024 gab der Antragsteller zum Thema „Politik“ u.a. an, er würde sich weigern, an der Ausbildungsmission im Nordirak teilzunehmen. Bei „den kurdischen Milizen“, egal ob Barzani, Peshmerga, YPG oder SDF würde es sich um „terroristische Vereinigungen“ handeln, die er nicht unterstützen könne. Die PKK sei nicht ohne Grund eine Terrororganisation. Dazu zähle er auch alle weiteren kurdischen Verbände und Milizen.
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Laut Verfassungsschutzbericht 2023 ist die terroristische „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) eine international agierende Kaderorganisation. Vorrangiges Ziel sei die kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung der Kurden in ihren Siedlungsgebieten in der Türkei sowie in den nördlichen Teilen des Iraks und Syriens. Sie ist in Deutschland seit 1993 mit einem Betätigungsverbot belegt und von der EU seit 2002 als Terrororganisation gelistet (BMI, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 267). Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls die vom Antragsteller vorgenommene Einstufung der PKK als Terrororganisation nicht als Beleg für eine verachtende Einstellung gegenüber „allen Kurden“ verwenden.
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Dass der Antragsteller den Einmarsch der türkischen Armee in Nordsyrien im Oktober 2019 – von der türkischen Führung Operation „Friedensquelle“ genannt – relativierend als „Grenzerweiterung“ bezeichnet, obwohl der Militäreinsatz überwiegend als durch das Recht auf Selbstverteidigung aus Art. 51 UN-Chara nicht gerechtfertigt und daher völkerrechtswidrig erachtet wird (vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Völkerrechtliche Aspekte der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ in Nordsyrien D 2 – 3000 – 116/19; Sendke, Ein Angriffskrieg und kein Nato-Bündnisfall, abrufbar unter www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuerkei-militaeroffensive-syrien-voelkerrechtausnahmen-angriffskrieg), zeigt zwar, dass der Antragsteller sich jedenfalls politisch eher auf Linie der türkischen Regierung als der internationalen Staatengemeinschaft befindet. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller vorgenommene Einstufung der syrischkurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) und der von diesen dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) als „Terrororganisationen“. Während die Türkei die YPG als Teil der PKK und damit als terroristische Vereinigung betrachtet, sahen anderen Länder, u.a. die USA, die YPG als wichtige Verbündete im Kampf gegen den IS an (vgl. www.deutschlandfunk.de/pkk-tuerkeiterror-100.html; www.tagesschau.de/ausland/nordsyrien-kriegakteure-101.html). Auch wenn die YPG nicht als Terrororganisation gelistet sind (vgl. BT-Drs. 18/7721, S. 13), werden ihr allerdings Kontakte zur PKK bescheinigt und sie auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz als militärischer Arm der syrischen „PKK-Schwesterorganisation Partei der Demokratischen Union (PYD)“ bezeichnet (vgl. www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/auslandsbezogener-extremismus/rekrutierung-vonkaempfern-fuer-diepkk-in-deutschland.html; vgl. auch www.tagesschau.de/ausland/nordsyrien-kriegakteure-101.html).
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Ein mit dem erforderlichen Beweismaß festzustellender Verstoß gegen die Treupflicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihren grundlegenden Verfassungsprinzipien ist in diesen Äußerungen des Antragstellers insbesondere angesichts der schwierigen völkerrechtlichen und politischen Bewertung der Militäroffensive und der beteiligten Akteure (noch) nicht zu sehen, zumal abwertende Äußerungen gegenüber den Kurden als Volksgruppe den Befragungsberichten nicht zu entnehmen sind. Die in den Berichten wiedergegebenen Einlassungen des Antragstellers lassen zwar darauf schließen, dass er sich durchaus mit den Konfliktherden in Nordsyrien und Nordirak befasst hat, gleichwohl kann ein vollständiges Durchdringen der völkerrechtlichen Hintergründe auch von einem politisch interessierten Soldaten nicht ohne weiteres erwartet und demgemäß eine Bewertung eines Militäreinsatzes, die nicht der Linie der deutschen, sondern eher der türkischen Regierung entsprechen dürfte, nicht per se als antikurdischer Rassismus und damit als Verstoß gegen die Treuepflicht gemäß § 8 SG angesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die Auffassung etwa der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags bekannt waren und er gleichwohl bei seiner Einschätzung geblieben ist, sind weder dargelegt noch aus den Akten ersichtlich. Die Äußerungen sind daher zwar geeignet, einen entsprechenden Verdacht zu begründen, genügen aber (noch) nicht, um einen Verstoß gegen § 8 SG mit dem erforderlichen Beweismaß festzustellen.
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cc) Auch die vom Antragsteller zunächst eingeräumten Spenden an die Organisation „Islamic Relief“ vermögen einen Verstoß gegen die Verfassungstreueflicht des § 8 SG ungeachtet der widersprüchlichen Äußerungen hierzu nicht hinreichend zu begründen.
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Laut Bericht über seine Befragung am 3. März 2022 gab der Antragsteller an, seinen Zakat leiste er jedes Jahr an Ramadan. Hierbei spende er 2% seines Vermögens an Islamic Relief. Vor seiner Spende habe er gegoogelt; er habe keine negativen Eintragungen gefunden. Bei seiner Befragung am 12. Mai 2022 äußerte der Antragsteller sich dahin, er habe dieses Jahr, seinen Zakat nicht an Islamic Relief gespendet. Seine Mutter habe seinen Zakat an notleidende Familien in der Türkei übergeben. Am 9. Oktober 2024 gab er gegenüber dem BAMAD an, regelmäßige Spenden versuche er immer zu leisten, auch wenn er keine große Organisation unterstützen wolle. Laut Anmerkung des BAMAD in dem Bericht wurde der Antragsteller „explizit auf Islamic Relief angesprochen“. Er habe angegeben, dahin habe er noch nicht gespendet. Glaublich sei dies eine Organisation mit Hamas-Bezügen.
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Diese Angaben sind zwar widersprüchlich und können durchaus so gelesen werden, als versuche der Antragsteller, den gegen ihn bereits bestehenden Verdacht durch relativierende Angaben zu entkräften. Anders als die Antragsgegnerin meint, lässt sich daraus aber nicht zwingend der Schluss ziehen, für den Antragsteller hätte die Fragwürdigkeit der Organisation erkennbar gewesen sein müssen. Es mag auch der Versuch sein, dem Eindruck einer Nähe zu Islamic Relief wegen der ihm erst aus Anlass der Ermittlungen bekannt gewordenen personellen Verflechtungen von Islamic Relief mit islamistischen Organisationen entgegenzuwirken. Im Übrigen sind die Äußerungen des Antragstellers auch deshalb nicht eindeutig, sondern lassen verschiedene Auslegungen zu, weil offenbar kein Wortprotokoll gefertigt wurde. Während in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin ausgeführt wird, der Antragsteller habe bei seiner Befragung am 9. Oktober 2024 angegeben, „noch nie“ an Islamic Relief gespendet zu haben, heißt es in dem Befragungsbericht, dahin habe er „noch nicht“ gespendet. Der Antragsteller mag dies zwar im Sinn von „noch nie“ gemeint haben, belastbar ist dies jedoch nicht.
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Die Antragsgegnerin beruft sich zudem darauf, dem Antragsteller hätten die Bezüge zwischen Islamic Relief und der Hamas bekannt sein müssen, weil Islamic Relief bis in das Jahr 2012 in Verfassungsschutzberichten erwähnt worden sei. Abgesehen davon, dass sich dies nicht ohne weiteres nachprüfen lässt, da die Berichte – soweit ersichtlich – nicht oder nicht mehr im Internet abrufbar sind, können von dem – 1995 geborenen – Antragsteller diese Kenntnisse wohl kaum erwartet werden. Auch die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen weiteren Erkenntnisse zu Islamic Relief – wie vereinzelte kritische Pressemitteilungen und Äußerungen der Bundesregierung – erlauben jedenfalls nicht ohne weitere den Rückschluss, dass dem Antragsteller die Verflechtung mit islamistischen Organisationen bekannt war oder bekannt sein musste:
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In der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage (BT-Drs. 19/8306 und 19/23023) wird zwar jeweils ausgeführt, nach Kenntnis der Bundesregierung verfügten sowohl „Islamic Relief Worldwide“ (IRW) als auch „Islamic Relief Deutschland e.V.“ (IRD) über signifikante personelle Verbindungen zur „Muslimbruderschaft“ oder ihr nahestehende Organisationen (BT-Drs. 19/9415 vom 15.4.2019, S. 11, und BT-Drs. 19/24269 vom 13.11.2020, S. 2). Die Muslimbrüderschaft wiederum ist schon in dem im Juni 2021 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2020 – wie auch in den Berichten der folgenden Jahre – als Beobachtungsobjekt aufgeführt und wird dort als älteste und einflussreichste sunnitische islamistische Bewegung bezeichnet, deren Ideologie nicht mit demokratischen Grundprinzipien vereinbar sei (BMI, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 246). Auf die Frage nach den Erkenntnissen der Bundesregierung über den Islamic Relief Deutschland e.V. heißt es in der Antwort vom 16. Januar 2017 allerdings auch, Islamic Relief Deutschland e.V. habe im Kontext der Syrienkrise zweckgebundene Projektfördergelder durch das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erhalten (BT-Drs. 18/10923, S. 7). Bei intensiver Recherche lassen sich mithin zwar Anhaltspunkte dafür finden, dass der Verein Islamic Relief Deutschland e.V. Verbindungen zu Organisationen wie der Muslimbruderschaft unterhält, die mit den Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik nicht vereinbar sind. Der Umstand allein, dass der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge zumindest in der Vergangenheit an Islamic Relief gespendet hat, lässt aber noch nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass ihm diese Verflechtungen bekannt gewesen sind oder bekannt sein hätten müssen. Die Spende begründet – ebenso wie die Äußerungen zum Völkermord an den Armenieren und zu den kurdischen Milizen in Nordsyrien und Nordirak- lediglich einen für eine Entlassung auf der Grundlage von § 8, § 55 Abs. 5 SG nicht hinreichenden Verdacht der fehlenden Verfassungstreue.
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dd) Auch die vom Antragsteller bei seiner Befragung am 9. Oktober 2024 gegenüber dem BAMAD angegebenen Besuche der Moschee der Sali-Sanli-Stiftung genügen (noch) nicht, um einen Dienstpflichtverstoß gegen § 8 SG mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Daran können auch die widersprüchlichen Angaben des Antragstellers insbesondere zu seinem letzten Besuch der Moschee nichts ändern.
35
Ausweislich des über seine Befragung am 9. Oktober 2024 gefertigten Berichts gab der Antragsteller zum Themenkomplex „Religion“ u.a. an, das Freitagsgebet versuche er jede Woche durchzuführen und dafür besuche er immer auch eine Moschee. „Seine“ Moschee sei die „DIKZ“-Moschee in N. Er sei auch schon mal in eine andere Moschee gegangen. Dabei habe es sich um die Salih Sanli-Moschee gehandelt. In dieser habe er sich zuletzt vor zwei Monaten aufgehalten und seitdem sei er nicht mehr da gewesen. Er habe im Frühjahr 2024 diese Moschee das erste Mal besucht und dann zuletzt vor einigen Monaten. Er könne nicht sagen warum, aber er habe bei dieser Moschee ein ungutes Gefühl. Daher wolle er nicht mehr dort beten gehen. Trotzdem wolle er festhalten, dass diese Moschee harmlos sei und nur von guten Personen besucht werde. Laut Anmerkung des BAMAD wurde der Antragsteller auf die Diskrepanz hingewiesen, dass er bei der Moschee zwar Bedenken habe, andererseits alle Personen harmlos seien. Er habe angegeben, er wolle niemandem etwa unterstellen oder andichten. Er habe keine Informationen darüber, dass die Moschee problematisch sein könne.
36
Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 ergänzte der Antragsteller seine Angaben gegenüber dem Bundesamt dahingehend, dass es keine öffentlich zugänglichen Hinweise gebe, dass die Moschee oder ihr Trägerverein als verfassungsfeindlich eingestuft werde. Auch vor Ort habe er nachgefragt. Sein Moscheebesuch habe keinen extremistischen Hintergrund. Wenn er dennoch dort gewesen sei, dann aus zeitlichen oder logistischen Gründen.
37
Im März 2025 hatte das BAMAD das Bundesamt darüber informiert, dass bekannt geworden sei, der Antragsteller habe am 27. September 2024 beim Besuch der Salih Sanli-Mosche festgestellt werden können, und legte u.a. ein Foto vor, das den Antragsteller zeigen soll. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Juli 2025 bestritt der Antragsteller, dass es sich bei der auf dem vom BAMAD aufgenommenen und abgebildeten Person auf dem Foto um ihn – den Antragsteller – handle. Im hier inmitten stehenden Verfahren legte die Antragsgegnerin ein weiteres Fotos vor. Hierzu lässt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. November 2025 vortragen, aus den (vereinzelten) Besuchen der Salih Sanli-Moschee ergäben sich noch keine Zweifel an dem Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Es sei unzutreffend, dass der Antragsteller den Besuch der Mosche verschwiegen habe. Er habe den Besuch nicht besonders hervorgehoben, weil er ausschließlich zur Teilnahme am Freitagsgebet dort gewesen sei. Dies stelle jedoch kein „aktives“ Aufsuchen der Moschee im Sinne einer Zugehörigkeit oder Beteiligung dar. Ein Bestreiten des Besuchs habe daher nicht vorgelegen.
38
Vereinzelte Besuche der Salih Sanli-Mosche hat der Antragsteller also inzwischen eingeräumt. Dies gilt auch für den Besuch am 27. September 2024, wenn er nicht mehr bestreiten lässt, die abgebildete Person auf dem Foto zu sein, sondern nun ausführen lässt, er habe den Moscheebesuch nicht besonders erwähnt, weil er dort nur zum Freitagsgebet gewesen sei. Plausible Gründe, warum er gegenüber dem BAMAD am 9. Oktober 2024 zunächst angegeben hatte, die Moschee zuletzt vor zwei Monaten besucht zu haben, vermag er dabei nicht vorzubringen. Die Ausführungen seines Bevollmächtigten, der Antragsteller habe den Besuch nicht angegeben, weil er dort nur zum Freitagsgebet gewesen sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Angaben des Antragstellers am 9. Oktober 2024 gerade im Zusammenhang mit dem Freitagsgebet erfolgten. Von einer darüber hinaus gehenden Beteiligung war laut Befragungsbericht weder seitens des Antragstellers noch der Antragsgegnerin die Rede.
39
Die widersprüchlichen und – hinsichtlich des Zeitpunkts des letzten Besuchs der Salih Sanli-Moschee (am 27.9.2024) – falschen Angaben des Antragstellers wecken zwar erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und begründen den Verdacht, dass er den Besuch dieser Moschee als harmlos und länger zurückliegend darstellen wollte. Gleichwohl lässt sein Verhalten auch vor dem Hintergrund der Nennung der Salih Sanli-Moschee im bayerischen Verfassungsschutzbericht 2024 (noch) nicht die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verfassungstreupflicht des § 8 SG zu.
40
So ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er seine Besuche der Salih-Sanli-Mosche offenbar von sich aus gegenüber dem BAMAD offengelegt hat. Jedenfalls lassen sich dem Befragungsbericht keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller von der Vernehmungsperson ausdrücklich auf diese Moschee und ihre – soweit ersichtlich – erstmals im bayerischen Verfassungsschutzbericht 2024 bescheinigte Nähe zur Tablighi Jama’at (TJ) angesprochen worden wäre.
41
Laut dem im April 2025 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht wird die TJ als eine weltweit aktive Missionierungsbewegung beschrieben, die ein rigoroses Islamverständnis verbreite mit dem langfristigen Ziel, islamistische Gesellschaftssysteme zu etablieren. Die TJ propagiere neben der Ablehnung säkularer Prinzipien u.a. die Abgrenzung gegenüber Nichtmuslimen. Dies berge ein hohes Potenzial für die Bildung abgeschotteter Parallelgesellschaften und begünstige eine islamische Radikalisierung. Die TJ sei sowohl in Deutschland als auch global als Netzwerk strukturiert, dessen Anhängerschaft über informelle Kontakte in Verbindung stehe. Charakteristisch seien mehrtägige bis mehrwöchige missionarische Reisetätigkeiten in Gruppen. Dabei könnten auch Reisbewegungen nach Bayern festgestellt werden. In Bayern würden der TJ insgesamt drei, u.a. die Moschee der Salih Sanli-Stiftung zugerechnet (Bayerisches Staatsministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 76 f.). Abgesehen davon, dass diese Erkenntnisse jedenfalls vor dem April 2025 nicht öffentlich verfügbar gewesen sind und daher nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können, lässt sich daraus entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin jedenfalls nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, „dass in der Moschee offen erkennbar extremistisches Gedankengut vertreten und verbreitet wird“. Dies erfolge – so die Antragsgegnerin – „z.B. durch Predigten, Vorträge, Einladung von bekannten extremistischen Predigern, der Auslage von Propagandamaterial oder der offenen Zugehörigkeit zu extremistischen Netzwerken“. Möglicherweise verfügt die Antragsgegnerin insoweit über weitergehende als die im Verfassungsschutzbericht 2024 veröffentlichte Informationen, die dem Senat nicht vorliegen. Dass beim Freitagsgebet in der Salih Sanli Moschee stets offen – und damit auch für den Antragsteller – erkennbar extremistisches Gedankengebet verbreitet würde, lässt sich jedenfalls allein anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ohne weiteres feststellen. Die vom Antragsteller eingeräumten vereinzelten Besuche der Salih Sanli-Moschee erwecken daher ohne weitere Informationen (noch) nicht objektiv den Anschein, der Antragsteller stehe nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sondern begründen lediglich einen – für eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG noch nicht ausreichenden – erheblichen Verdacht.
42
ee) Die vom Antragsteller eingeräumten Besuche im Bogenschützenverein K. e.V. in F. sind ungeachtet der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers zu Zeitraum und Anzahl seiner Besuche sowie zur Erkennbarkeit der ATIB-Nähe des Vereins nicht geeignet, um mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass er der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnend gegenüber steht.
43
Bei seiner Befragung am 12. Januar 2022 gab der Antragsteller ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift auf den Vorhalt des Vernehmenden, „Sie waren in einem türk. Bogenschützenverein, der von Mitgliedern der ATIB geführt worden sei, als Mitglied aktiv?“ an, er sei nie aktives Mitglied in diesem Verein gewesen, er sei für die Dauer von ca. drei Monaten ein- bis zweimal wöchentlich zum Bogenschießen dort gewesen. In seiner Anwesenheit sei nie von Mitgliedern der ATIB versucht worden, sie zu rekrutieren oder anderweitig zu manipulieren. Wäre das passiert, wäre er nicht mehr hingegangen. Er habe aufgehört dort zu schießen, weil er Terminkonflikte mit anderen Hobbys gehabt hatte.
44
In dem Bericht über die Befragung des Antragstellers am 3. März 2022 hießt es unter der Überschrift „Bogenschützenverein“, der Antragsteller habe angegeben, ein Freund sei von einem Mitglied des Bogenschützenvereins eingeladen worden, mal vorbeizukommen. Er und weitere Freunde seien mitgegangen. Man habe viel Spaß am Schießen gehabt und sei daher öfter hingegangen. Man habe nicht gewusst, dass der Verein von der ATIB geführt worden sei. Nachdem ihn Mitglieder des Vereins gefragt hätten, ob er mit in eine Moschee in H. kommen wolle, sei ihm erst aufgefallen, dass es sich bei den Mitgliedern um Vertreter der ATIB handle. Nach dieser Erkenntnis habe er sich vom Bogenschützenverein distanziert. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das Interesse seiner Freunde am Bogenschießen bereits weniger geworden, so dass man einfach nicht mehr hingegangen sei.
45
Laut Bericht über die Befragung am 12. Mai 2022 gab der Antragsteller an, ein Freund habe 2019 eine junge Frau kennengelernt, die Mitglied im Bogenschützenverein K. e.V. gewesen sei. Als guter Freund habe er ihn zum ersten Mal im Winter 2019 zum Bogenschützenverein begleitet. Beim zweiten Treffen habe er den Ehemann der jungen Frau kennengelernt. Es habe sich um Mehmet A. C. gehandelt, der ihm gegenüber angegeben habe, der Vorsitzende der ATIB Deutschland zu sein. Da er mit dem Begriff ATIB nichts habe anfangen können, habe er seinen Vater gefragt, um was es sich bei der ATIB handle. Er könne sich aber lediglich daran erinnern, dass der Vater gesagt habe, dass er den Vater von Mehmet A. C. kenne. Der Vater sei Musa S. C. und Gründer der ATIB. Er wisse nicht mehr, welchen Standpunkt sein Vater zur ATIB vertreten habe, und wisse ferner nicht genau, wofür die ATIB stehe. Er sei insgesamt fünf bis sechsmal beim Bogenschützenverein K. e.V. gewesen. Mitglied sei er nie gewesen. Nachdem seine Freunde im Dezember 2020 die Lust am Bogenschießen verloren hätten, habe er den Verein auch nicht mehr besucht. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner ersten Befragung angegeben, dass er den Verein u.a. nicht mehr besuchen wollte, weil er gemerkt habe, dass hinter dem Verein die ATIB stehe, gab der Antragsteller an, das habe er niemals so gesagt. Er habe den Verein verlassen, weil seine Freunde kein Interesse mehr am Bogenschießen gehabt hätten. Laut Anmerkung des BAMAD war der Antragsteller zudem gebeten worden, zur besseren Einordnung einen Zeitstrahl zu erstellen. In der Skizze befindet sich an zwei Stellen die Angabe „2014“; eine davon ist (wohl) mit „2019“ überschrieben worden.
46
Bei seiner Befragung am 9. Oktober 2024 gab der Antragsteller laut dem darüber gefertigten Bericht an, er sei nie offizielles Mitglied in dem Bogenschützenverein gewesen. Er habe den Verein „maximal ein Jahr“ aufgesucht und sei nur vereinzelt dort gewesen. Über Politik habe man dort nie gesprochen. Der Bogenschützensport habe ihm nur gefallen. Auf Vorhalt seiner Skizze einschließlich Zeitstrahl habe er angegeben, nicht sechs Jahre Mitglied in diesem Verein gewesen zu sein. Da müsse er sich getäuscht haben. Eine ATIB Nähe habe man nicht erkennen können und habe er auch bis heute nicht. Ihm sei bewusst, dass die ATIB eng mit der Ülkücü-Bewegung verbunden sei und es sich hierbei um türkische Nationalisten handeln würde. Eine Vorliebe zu diesen Organisationen wolle er für sich jedoch ausschließen.
47
In seiner E-Mail vom 30. Juni 2025, mit der der Antragsteller Beschwerde erhoben hatte, gab er an, er habe im Rahmen seiner BAMAD-Befragung im Jahr 2022 offen und transparent erklärt, dass er in den Jahren 2016-2017 drei- bis viermal einen Bogenschützenverein besucht habe, jedoch nie Mitglied gewesen sei. Die bloße Erwähnung einer Person namens C. – die er zweimal flüchtig getroffen habe – werde als Beleg für „Nähe zur ATIB“ interpretiert.
48
Nicht nur die Angaben zum Zeitraum der Vereinsbesuche (drei Monate ein- bis zweimal wöchentlich, im Zeitraum Winter 2019 bis Winter 2020 insgesamt fünf bis sechsmal, in den Jahren 2016 bis 2017 drei- bis viermal) weichen also deutlich voneinander ab, sondern auch die Angaben zu den Beweggründen, aus denen der Antragsteller den Verein nicht mehr aufgesucht haben will. Während er gegenüber dem BAMAD zunächst (am 3.3.2022) angegeben hat, sich von dem Verein distanziert zu haben, als ihm die die Nähe zur ATIB bekannt geworden sei, streitet er dies bei seiner Befragung im Mai 2022 ab und beruft sich darauf, seine Freunde hätten das Interesse am Bogenschießen verloren. Der Antragsteller erweckt damit den Eindruck, als wolle er nachträglich seine Angaben zu einer (ihm bekanntem) ATIB-Nähe des Vereins relativieren, wenn er nunmehr geltend macht, er wisse nicht genau, wofür die ATIB stehe (12.5.2022) und die ATIB Nähe habe man nicht erkennen können (9.10.2024). Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bestehen auch deshalb, weil der Antragsteller und sein Vater nach eigenen Angaben Kontakt zu führenden Persönlichkeiten der ATIB hatten: Musa S. C. war von 1987 bis 2000 Vorstandsvorsitzender der neu gegründeten „Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e.V.“ (ATIB), die sich 1987 von der „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V.“ (ADÜTDF) – dem größten Dachverband der Ülkücü-Bewegung (so BMI, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 280) – abgespalten hatte (vgl. VG München, U.v. 23.5.2019 – M 30 K 17.1230 – juris Rn. 51f., 63). Im Jahr 2016 wurde Mehmet A. C. als Vorstandsmitglied der ATIB zum stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD) gewählt; im Jahr 2021 beendete der ZMD die Zusammenarbeit mit diesem (vgl. www.dosb.de/aktuelles/news/detail/zentralrat-dermuslime-in-deutschlandzmd-waehlt-erstmalsvorstand-nach-neuerstrukturreform; www.zdfheute.de/politik/deutschland/tarek-baeisrael-gaza-krieginfluencer-nahost-konfliktislamismus-graue-woelfe-100.html).
49
Die ATIB steht dabei laut Verfassungsschutzbericht für einen – im Vergleich zur ADÜTDF – stärker islamisch orientierten Teil der „Ülkücü“-Bewegung. Die Zuordnung der ATIB zur rechtsextremistischen „Ülkücü“-Bewegung beruht vor allem auf ihrer organisatorischen Herkunft, ideologischen Gemeinsamkeiten, der Nutzung von „Ülkücü“-Symbolik und den Äußerungen sowie dem Verhalten ihrer Vertreter und einzelner Mitglieder (BMI, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 281, 301). Die Mitte des 20. Jahrhunderts entstandene Ülkücü-Bewegung beruft sich laut Verfassungsschutzbehörden auf eine extrem nationalistische bis rechtsextremistische Ideologie, die von Elementen wie Rassismus, Antisemitismus und einer Überhöhung des Türkentums geprägt ist. Die behauptete kulturelle und religiöse Überlegenheit bewirkt die völkerverständigungswidrige Herabwürdigung anderer Volksgruppen und Religionen wie insbesondere Juden, Kurden und Armenier (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 279; Bayerisches Staatsministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 114, 115 ff.).
50
Das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers zu seinen Besuchen im Bogenschützenverein K., die in die Zeit vor seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit fallen, genügen gleichwohl (noch) nicht, um einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht festzustellen. Die Kontakte des Vaters des Antragstellers können von vornherein nicht zu seinen Lasten gehen. Zwar hat auch der Antragsteller eigenen Angaben zufolge im Rahmen seiner jedenfalls wiederholten Besuche des Bogenschützenvereins Kontakt zu einem Vorstandsmitglied der ATIB gehabt. Diesen Kontakt hat er – soweit ersichtlich – von sich aus eingeräumt (vgl. den Bericht über seine Befragung am 12.5.2022). Zudem hat er durchgehend auch andere Gründe – Terminkollisionen und fehlendes Interesse seiner Freunde – dafür benannt, den Verein, den er nur aus sportlichem Interesse besucht habe, nicht länger aufzusuchen. Insoweit sind seine Angaben in den Befragungen durchaus stimmig. Was die Zeitangaben anbelangt, beruhen jedenfalls die in der Skizze handschriftlich vermerkten Angaben („Winter 2014“) wohl auf einem Schreibfehler, da die Zahl „2014“ durchgestrichen und (wohl) durch „2019“ ersetzt worden ist. Erkenntnisse darüber, ob das Zusammentreffen des Antragstellers mit Mehmet A. C. über einen flüchtigen Kontakt hinausging, ob bzw. inwieweit der Bogenschützenverein tatsächlich von Mitglieder der ATIB geführt wird oder wurde, und ob die Kontakte zur ATIB der eigentliche Beweggrund für die Besuche des Bogenschützenvereins waren, liegen dem Senat jedoch nicht vor. Sie lassen sich weder den in den Akten befindlichen Unterlagen entnehmen noch sind sie – insbesondere was den Verein und seine Führung anbelangt – allgemein verfügbar. Laut Bericht über die Befragung des Antragstellers am 12. Januar 2022 wird diesem vorgehalten, er sei „in einem türkischen Bogenschützenverein, der von Mitgliedern der ATIB geführt worden sei“, als Mitglied aktiv gewesen. Ob diese Information über die Verbindung zur ATIB auf die Angaben des Antragstellers zurückgeht oder auf – dem Senat nicht vorliegende – weitergehende Informationen zurückzuführen ist, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Letztlich bleibt es auch insoweit bei einem bloßen – wenn auch durch Tatsachen begründeten – Verdacht, dass der Antragsteller dem Gedankengut der ATIB bzw. der Ideologie der Ülkücü-Bewegung nahesteht.
51
ff) Auch in der Gesamtschau der einzelnen dargelegten Gesichtspunkte durfte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass ein Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht des § 8 SG vorliegt.
52
Zwar mögen mehr oder weniger gewichtige Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß vorliegen. Letztlich begründen diese aber nur einen entsprechenden – erheblichen – Verdacht. So lassen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen erkennen, dass der Antragsteller durchaus türkischnational gesinnt ist und – insbesondere bezogen auf die Frage der kurdischen Milizen – der Position der türkischen Regierung nahesteht. Für eine gegen § 8 SG verstoßende Zugehörigkeit zur Ülkücü-Bewegung liegen jedoch (noch) keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Weder lassen die Äußerungen des Antragstellers mit hinreichender Sicherheit auf eine entsprechende türkischrechtsextreme Gesinnung schließen noch genügen die äußeren Umstände wie die (zunächst angegebenen) Spenden an Islamic Relief, die Teilnahme an (Sport-)Veranstaltungen des Bogenschützenvereins sowie die Besuche der Salih Sanli-Moschee, um für Dritte einen entsprechenden objektiven Anschein zu begründen. Insoweit sind allenfalls mittelbare Verbindungen des Antragstellers zu islamistischen bzw. verfassungsfeindlichen Organisationen wie der Muslimbrüderschaft, der ATIB oder der TJ belegt. Inwieweit der Bogenschützenverein tatsächlich von Mitglieder der ATIB geführt wird und der Antragsteller in Kenntnis dieser Strukturen über den Sport hinausgehende Kontakte mit der ATIB unterhalten hat und deren Ideologie teilt, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit dem erforderlichen Beweismaß feststellen. Die Salih Sanli-Moschee wird laut Bayerischem Landesamt für Verfassungsschutz zwar der islamistischen TJ zugerechnet. Wie sich diese Verbindung im Einzelnen auswirkt, insbesondere ob sämtliche Angebote der Moschee, also auch das vom Antragsteller angeblich besuchte Freitagsgebet, erkennbar der JG zugeordnet werden können, lässt sich anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht feststellen.
53
Die Besuche der Salih Sanli-Moschee genügen daher auch in einer Gesamtschau mit den übrigen Verdachtsmomenten nicht, um den Antragsteller der Ülkücü-Bewegung zurechnen zu können. Sie können – mangels entsprechend belastbarer Anhaltspunkte für eine ATIB-Nähe des Bogenschützenvereins und des Antragstellers – auch nicht als Fortsetzung eines – in der Zeit vor Begründung des Soldanteverhältnisses liegenden – verfassungsfeindlichen Verhaltens angesehen werden. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen von der Antragsgegnerin angeführten Gesichtspunkte wie die Einlassungen des Antragstellers zum Genozid an den Armeniern und den kurdischen Milizen in Syrien und im Irak nichts zu ändern, weil diese schon für sich genommen nicht genügen, eine türkischrechtsextreme Gesinnung des Antragstellers und damit einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu belegen.
54
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf § 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2023 – 6 CS 22.2380 – juris Rn. 27 m.w.N.).
55
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).