Titel:
Erschließungsbeitragsrecht, Festsetzungsverjährung, Erstmalige endgültige Herstellung, Beleuchtung, Widerspruchsfrist, Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde
Normenketten:
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG
BauGB § 133 Abs. 2 S. 1
VwGO § 70
Schlagworte:
Erschließungsbeitragsrecht, Festsetzungsverjährung, Erstmalige endgültige Herstellung, Beleuchtung, Widerspruchsfrist, Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 07.11.2024 – Au 2 K 24.774
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36333
Tenor
I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. November 2024 – Au 2 K 24.774 – wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 80.608,93 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt oder liegen nicht vor.
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1. Die beklagte Gemeinde zog die Klägerin mit Bescheiden vom 25. März 2021 für die erstmalige endgültige Herstellung der „N. Straße“ als Eigentümerin der an diese Straße angrenzenden Grundstücke FlNrn. ..., 122/4, 55/1, 44/2 und 53 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 80.608,93 € heran.
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Bei der abgerechneten, ca. 307 m langen Teilstrecke der N. Straße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße. Sie verfügt seit 1984 über eine Straßenbeleuchtung in Gestalt von drei Brennstellen. Im November 2006 schlossen der Landkreis Unterallgäu und die beklagte Gemeinde eine Vereinbarung über den gemeinschaftlichen Ausbau der Ortsdurchfahrt der N. Straße. Danach trägt der Landkreis die Kosten für den Ausbau der Fahrbahn, während die Gemeinde die Kosten für den Bau des Gehwegs und die Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Straßenbeleuchtung sowie die Kosten für die Verlegung oder Änderung der vorhandenen Beleuchtungsanlagen trägt. Am 23. November 2006 stimmte der Gemeinderat der Beklagten (u.a.) dem Angebot der L. AG zur Erweiterung der Straßenbeleuchtung um eine weitere – vierte – Brennstelle zu. Die Baumaßnahmen zum Ausbau der Ortsdurchfahrt, u.a. die Errichtung des Gehwegs und die Erweiterung der Straßenbeleuchtung, wurden in den Jahren 2006/2007 durchgeführt und am 17. Dezember 2007 abgenommen. Die Abstände der vier Brennstellen zueinander betragen nach den in den Akten vorhandenen Unterlagen 78,45 m, 75,54 m und 97,34 m (Bl. 563 der VG-Akte) bzw. nach Angaben der Klägerin ca. 90 m, 80 m und 110 m (Bl. 50, 58 der Widerspruchsakte). Im Februar 2013 teilte das Landratsamt der Beklagten mit, dass die Erschließungsanlage N. Straße endgültig hergestellt sei und abgerechnet werden sollte. Dem trat die Beklagte per E-Mail vom 17. Oktober 2013 mit der Begründung entgegen, die vorhandene Straßenbeleuchtung sei nicht ausreichend. Die Lampenabstände seien für den Gehweg deutlich zu groß. Im Jahr 2018 wurde im östlichen Bereich der Ortsdurchfahrt, ca. 50 m vor der Einmündung der N. Straße in die Hauptstraße, eine weitere – fünfte – Brennstelle (Leuchte Nr. 61) errichtet.
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Gegen die jeweils am 26. März 2021 zugestellten Erschließungsbeitragsbescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2021, laut Eingangsstempel bei der Gemeinde eingegangen am 28. April 2021, Widerspruch. Auf dem Vorlageschreiben an die Widerspruchsbehörde wurde durch die Gemeinde vermerkt, dass nicht geklärt werden könne, ob der Widerspruch tatsächlich am 28. April 2021 eingegangen sei, dies könne auch einige Tage früher geschehen sein. Laut Mitteilung des ersten Bürgermeisters solle davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch fristgerecht eingegangen sei. Das Landratsamt wies die Widersprüche nach sachlicher Prüfung mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Februar 2024 als zulässig, aber unbegründet zurück.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. November 2024 die Erschließungsbeitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien zulässig. Das Vorverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt. Die Widerspruchsbehörde habe ungeachtet einer etwaigen Versäumung der Widerspruchsfrist in der Sache entschieden und damit die Klagemöglichkeit eröffnet. Es stehe in ihrem Ermessen, einen verspäteten Widerspruch sachlich zu bescheiden. Die Klage sei auch begründet, da die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass der Bescheide bereits abgelaufen sei. Die sachliche Beitragspflicht sei mit der endgültigen Herstellung der Anlage am 12. Februar 2009 entstanden. Bereits im Jahr 2007 habe die Anlage mit vier vorhandenen Brennstellen über eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung verfügt.
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2. Die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO.
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a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht der Fall.
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aa) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klagen seien zulässig, insbesondere sei das Vorverfahren jeweils ordnungsgemäß durchgeführt worden.
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Das Verwaltungsgericht hat – mit guten Gründen – angenommen, die Widersprüche seien wohl fristgemäß eingegangen, weil die Beweiskraft des Eingangsstempel durch den relativierenden Vermerk der Gemeinde aufgehoben sei und die Umstände für einen früheren, rechtzeitigen Eingang des Widerspruchsschreibens sprächen. Da es dies aber nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt hat, kommt es entscheidungserheblich auf den zweiten Begründungsstrang des erstinstanzlichen Urteils zur Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde bei (unterstellt) verspätetem Widerspruch an.
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Insoweit hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen, allerdings umstrittenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Widerspruchsbehörde befugt ist, auch nach verspätetem Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde zur Sache zu entscheiden und damit den Rechtsweg für eine sachliche Überprüfung zu eröffnen (BVerwG, B.v. 12.10.2006 – 8 B 21.06 – juris Rn. 3 f. m.w.N.; zum Streitstand etwa Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 70 VwGO Rn. 36 ff.). Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde handelt (für eine vergleichbare Verfahrensfrage BVerwG, U.v. 18.9.1970 – 4 C 78.69 – juris bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen).
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Es sind keine stichhaltigen Argumente dafür ersichtlich, den Gemeinden stehe jedenfalls bei der Erhebung von Kommunalabgaben eine geschützte Rechtsposition zu, welche die Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde bei einem verspäteten Widerspruch ausschließt. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung zum badenwürttembergischen Kommunalabgabenrecht (VGH BW, U.v. 10.12.2015 – 2 S 1516/14 – juris Rn. 82 ff.) kann nicht übertragen werden. Sie stützt die eingeschränkte Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde auf eine in den §§ 172 ff. AO angeordnete besondere Bestandskraft von Abgabenbescheiden. Diese besonderen Änderungsvorschriften sind jedoch im Katalog des Art. 13 KAG nicht für entsprechend anwendbar erklärt, gelten mithin im bayerischen Kommunalabgabenrecht nicht (vgl. auch Sauthoff, Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen, 2017, § 18 Rn. 3, 7).
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Ein Beschränkung der Sachentscheidungsbefugnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus Art. 62 Abs. 1 GO. Nach dieser Vorschrift erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Art. 62 Abs. 1 GO postuliert zwar die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben, ermächtigt die Gemeinden aber nicht zur Abgabenerhebung Die entsprechenden Ermächtigungen ergeben sich aus den jeweiligen Gesetzen, für Erschließungsbeiträge aus etwa Art. 5a KAG (vgl. Sedlmaier in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand 1.8.2025, Art. 62 Rn. 1 f.; BayVGH, U.v. 25.1.2010 – 20 B 09.1553 – juris Rn. 29). Eine besondere (erhöhte) Bestandskraft von Abgabenbescheiden lässt sich Art. 62 Abs. 1 GO mithin nicht entnehmen.
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Der auf einzelne obergerichtliche Entscheidungen (OVG Saarl, B.v. 22.3.1985 – 2 W 27/85 – NVwZ 1996, 578; OVG RhPf, U.v. 12.1.1993 – 6 A 10374/92 – juris) gestützte Einwand, die Widerspruchsbehörde sei jedenfalls dann nicht berechtigt, über einen verfristeten Widerspruch in der Sache zu entscheiden, wenn – wie hier – Ausgangs- und Widerspruchsbehörde verschiedenen Rechtsträgern angehören und die Widerspruchsbehörde eine im Vergleich zur Ausgangsbehörde eingeschränkte Prüfungskompetenz hat (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 118 Nr. 1 GO), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
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Das damit angesprochene gemeindliche Selbstverwaltungsrecht wird nicht dadurch verletzt, dass eine im Rahmen ihrer Selbstverwaltung getroffene Entscheidung durch eine andere Behörde (auf ihre Rechtmäßigkeit) überprüft wird. Zwar darf eine Widerspruchsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten kein eigenes Ermessen walten lassen. Das kann aber nur für sachliche Fragen gelten, nicht für Fragen des Verfahrens. In der Möglichkeit der Widerspruchsbehörde, nach Fristablauf noch eine Entscheidung zu treffen, liegt auch kein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit. Die primär dem Gemeinwohl verpflichtete Gemeinde kann sich insofern – anders als Private – nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.2006 – 8 B 21.06 – juris Rn. 4; U.v. 18.9.1970 – IV C 86.69 – juris Rn. 10). Die Gemeinde erlangt also anders als der Begünstigte eines (bestandskräftigen) Verwaltungsakts mit Drittwirkung keine geschützte Rechtsposition.
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bb) In der Sache hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen entschieden, dass die streitgegenständlichen Grundstücke hinsichtlich der Erschließungsanlage „N. Straße“ nicht (mehr) der Beitragspflicht unterliegen, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Aus den Einwänden der Beklagten ergeben sich keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
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Die Festsetzungsverjährung einer Erschließungsbeitragsforderung richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb bis dd, Abs. 2 KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung nach dem materiellen Erschließungsbeitragsrecht entstanden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc, Abs. 2 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO), in dem also – erstens – sämtliche anlagenbezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten erfüllt sind und – zweitens – das jeweilige Grundstück beitragspflichtig ist (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 16 Rn. 10).
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Die sachlichen Beitragspflichten für die erschlossenen Grundstücke entstehen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen“. Die gesetzlich ausdrücklich genannte Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten bezieht sich auf § 132 Nr. 4 BauGB. Sie knüpft an die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage an, welche die Gemeinde in Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat. Um im Rechtssinn „endgültig hergestellt“ zu sein, muss die Erschließungsanlage zunächst technisch endgültig fertiggestellt und damit erstmalig hergestellt sein. Dazu muss sie dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für Beleuchtung und Entwässerung), dem auch formlos möglichen konkreten Bauprogramm (für die flächenmäßigen Teileinrichtungen) und schließlich in bautechnischer Hinsicht dem satzungsmäßigen Ausbauprogramm entsprechen (Schmitz a.a.O. § 15 Rn. 5, BayVGH, B.v. 24.5.2022 – 6 ZB 21.2279 – juris Rn. 9).
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Der bloße Abschluss der Bauarbeiten (der „letzte Spatenstich“ oder genauer: die programmgemäße Fertigstellung der Anlage in bautechnischer Hinsicht) reicht allerdings noch nicht aus, um die sachlichen Beitragspflichten nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach vollständig und unveränderbar entstehen zu lassen. Denn um die Beitragshöhe für die erschlossenen Grundstücke berechnen zu können, müssen auch die Berechnungsfaktoren feststehen. Eine Erschließungsanlage ist mit anderen Worten in dem Zeitpunkt endgültig hergestellt, in dem der Gemeinde alle Grundlagen für die Abrechenbarkeit vorliegen. Die Höhe des umzulegenden Aufwands ist in aller Regel feststellbar, wenn „die letzte Unternehmerrechnung“ („Schlussrechnung“) bei der Gemeinde eingegangen ist (VGH BW, U.v. 10.7.2014 – 2 S 2228/13 – juris Rn. 51 f.; BayVGH, U.v. 28.8.2014 – 6 ZB 14.481 – juris Rn. 7; U.v. 19.8.2021 – 6 B 21.797 – juris Rn. 32 jeweils m.w.N.; vgl. zum Ganzen Schmitz a.a.O. § 15 Rn. 7 ff.).
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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Erschließungsanlage bereits im Jahr 2009 endgültig hergestellt worden ist, weil sie bereits im Jahr 2007 insbesondere über die nach § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 EBS erforderliche „Beleuchtung“ verfügte und die letzte Unternehmerrechnung im Februar 2009 bei der Beklagten einging. Die Einwendung der Beklagten, die Erschließungsanlage sei erst mit Anbringung der fünften Leuchte im Jahr 2018 endgültig hergestellt worden, weil auf der Ostseite der Straße zuvor keine funktionsfähige Beleuchtung vorhanden gewesen sei, wie sich aus den E-Mails der L. AG vom 20. April 2023 und 17. Oktober 2024 klar ergebe, kann nicht überzeugen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats berührt nicht jede mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen, also zur Funktionsunfähigkeit führten (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.192 – juris Rn. 24 m.w.N.). Funktionsunfähig ist eine (Teil-) Einrichtung erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen.
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Welchen konkreten technischen Anforderungen die Teileinrichtung „Beleuchtung“ genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, sich durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 7; B.v. 27.1.2012 – 6 ZB 09.1573 – juris Rn. 7), die zur Wahrung der Verkehrssicherheit ausreichend ist (BayVGH, B.v. 19.8.2021 – 6 B 21.797 juris Rn. 24 f.)
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Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und ausgeführt, dass die Beleuchtung des streitgegenständlichen Teils der N. Straße vor Errichtung der fünften Brennstelle trotz der von den L. AG beschriebenen Mängeln jedenfalls nicht funktionslos gewesen ist. Insbesondere der Kreuzungsbereich (N. Straße mit H.straße) sei bereits vor 2018 ausgeleuchtet gewesen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.
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Soweit die Beklagte einwendet, aus den E-Mails der L. AG und dem Lageplan (Bl. 50 der Widerspruchsakte) werde deutlich, dass zwischen der Leuchte Nr. 1 und der Leuchte auf der Ostseite der H.straße „ein Abstand von 110 m liegt, der nicht funktionsgerecht ausgeleuchtet war“, ist dies so nicht zutreffend. Ungeachtet des auch von der Klägerin angegebenen Abstands von 110 m ist nichts dafür ersichtlich, dass der gesamte Bereich zwischen den beiden Leuchten vor 2018 nicht ausreichend beleuchtet gewesen wäre. Vielmehr heißt es in der E-Mail vom 17. Oktober 2024, „der Teilbereich rund um die Leuchte Nr. 61“ sei bis zur Errichtung dieser (fünften) Leuchtstelle nicht ausgeleuchtet gewesen, keineswegs also – wie von der Beklagten angenommen – die gesamte ca. 110 m lange Strecke. Die E-Mail vom 17. Oktober 2024 belegt mithin lediglich, dass die Beleuchtung der N. Straße vor Errichtung der Leuchte Nr. 61 in diesem Bereich mangelhaft war, nicht aber, dass sie im Ganzen zur Wahrung der Verkehrssicherheit auf dem ca. 307 m langen, ohne Kurven verlaufenden Straßenabschnitt nicht geeignet und damit funktionsunfähig gewesen wäre.
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Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe aus dem Umstand, dass die Anlage jahrelang unbeanstandet genutzt und erst elf Jahre nach Abschluss der übrigen Arbeiten eine fünfte Leuchte errichtet wurde, nicht darauf schließen dürfen, dass die Anlage bereits endgültig hergestellt war, bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte meint, das Gericht hätte sich insoweit nicht auf die herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 14) berufen dürfen, da Gegenstand dieser Entscheidung der unterbliebene Ausbau der flächenmäßigen Teileinrichtungen, nicht aber – wie hier – einer satzungsmäßigen Teileinrichtung (Beleuchtung) sei. Auf diese Frage kommt es nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist, ob die Anlage in allen Elementen programmgemäß fertiggestellt ist. Dass die Beklagte bezogen auf die Straßenbeleuchtung hinter ihrem Bauprogramm zurückgeblieben wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Akten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Beklagte im Zuge der im November 2006 mit dem Landkreis geschlossenen Vereinbarung zum Ausbau der N. Straße samt Errichtung eines Gehwegs fünf Brennstellen für erforderlich gehalten hätte. Soweit aus den vorgelegten Akten ersichtlich, äußert sich die Beklagte erstmals im Oktober 2013 auf die Mitteilung des Landratsamts hin, dass die Erschließungsanlage N. Straße abgerechnet werden sollte, dahingehend, dass die Beleuchtung angesichts der großen Abstände der Leuchten nicht ausreichend und die Anlage daher noch nicht endgültig hergestellt sei. Dass die Beklagte die N. Straße entsprechend dem damaligen Bauprogramm bereits mit der Erweiterung um eine vierte Brennstelle für erstmalig endgültig hergestellt gehalten hat, ist von ihr mithin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden.
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b) Der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
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Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage zur Sachbescheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde lässt sich aus den oben angeführten Gründen ohne weiteres aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedarf nicht der weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.
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c) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Um diesen Zulassungsgrund dazulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 18.11.2024 – 6 ZB 24.1272 – juris Rn. 18 m.w.N.). Dem entspricht der Zulassungsantrag nicht.
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Er wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „ob im Kommunalabgabenrecht die Widerspruchsbehörde aufgrund einer Ermessensentscheidung einen verspäteten und deshalb unzulässigen Widerspruch sachlich bescheiden darf“. Diese Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auch für die Fälle bejaht worden, in denen es sich – wie bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen – um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde handelt, und ist damit bereits geklärt (vgl. oben unter a). Sie kann daher ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden.
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d) Die Berufung ist auch nicht wegen eines mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen, der der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt und auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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aa) Ohne Erfolg bleibt die Rüge eines Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den von ihr nur geschwärzt vorgelegten Terminkalender des Bürgermeisters und den nur auszugsweise übersandten Rechnungsprüfungsbericht vollständig anzufordern. Es sei nicht auszuschließen, dass das Gericht bei Vorlage vollständiger Unterlagen zu einer anderen Auffassung gelangt wäre. Zudem hätte das Gericht in Erwägung ziehen müssen, ein Gutachten zur Beleuchtungssituation in Auftrag zu geben, wenn es ausführe, dass sich diese nicht mehr klären lasse.
33
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.3.2015 – 6 B 41.14 – juris Rn. 26; B.v. 30.6.2021 – 9 B 46.20 – juris Rn. 17 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht.
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Auf die Frage, ob der (nicht geschwärzte) Kalender darüber Aufschluss geben kann, ob das Widerspruchsschreiben fristgerecht bei der Beklagten abgegeben worden ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Gericht die Zulässigkeit der Klage tragend – und zulassungsrechtlich unbedenklich – damit begründet hat, dass es im Ermessen der Widerspruchsbehörde steht, einen verspäteten Widerspruch zu verbescheiden und damit die Klagemöglichkeit zu eröffnen.
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Soweit die Beklagte der Auffassung ist, das Gericht hätte den Rechenschaftsbericht vollständig anfordern müssen, ist nicht hinreichend dargelegt, dass das Gericht in diesem Fall zu einer anderen für die Beklagte günstigeren rechtlichen Bewertung gelangt wäre. Denn das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Rechenschaftsbericht nicht nur aus formellen, sondern auch aus inhaltlichen Gründen nicht die von der Beklagten zugeschriebene Bedeutung zukomme. So lasse sich aus der in dem Bericht bejahten Notwendigkeit der Erneuerung der Beleuchtungsanlage für die Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung nichts herleiten (vgl. UA Rn. 36).
36
Soweit die Beklagte ihre Aufklärungsrüge mit der unterbliebenen Anordnung eines Gutachtens zur Beleuchtungssituation begründet, ist nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich die Begutachtung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Das Gericht hat mit Schreiben vom 11. September 2024 die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer dargelegt und u.a. ausgeführt, es lasse sich nur schwerlich aufklären, wie die Beleuchtungssituation im östlichen Bereich der Anlage mit damals insgesamt vier Straßenleuchten und herkömmlichen Birnen gewesen sei. Gleichwohl hat die Beklagte unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon abgesehen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zumindest schriftlich anzuregen. Dieses Versäumnis lässt sich mit der Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht kompensieren.
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bb) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.
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Die Beklagte rügt, es liege eine Gehörsverletzung vor, weil sie bereits in der Klageerwiderung vom 24. Juli 2024 und erneut mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 auf die fehlende Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Sachentscheidung bei Trägerverschiedenheit von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde und die Ähnlichkeit dieser Konstellation mit der Drittanfechtung hingewiesen habe,. Diese Argumentation sei an keiner Stelle des Urteils erwähnt, so dass davon auszugehen sei, dass der Vortrag übergangen worden sei.
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Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 15.8.2019 – 5 B 11/19 – juris Rn. 1). Das Gericht hat sich mit der Frage der Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde und der von der Beklagten benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausdrücklich befasst, ist aber dessen Rechtsauffassung nicht gefolgt (vgl. UA Rn. 22). Dass das Gericht dabei den Gesichtspunkt der Trägerverschiedenheit von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde – die sich für Selbstverwaltungsangelegenheiten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, Art. 118 Nr. 1, Art. 110 Satz 1 GO) – nicht (auch) ausdrücklich erwähnt hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass das wesentliche (entscheidungserhebliche) Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet wird. Dafür, dass das Gericht den Kern des Vortrags nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte, ist nichts dargetan. Es hat sich vielmehr mit der maßgeblichen Frage, ob die Gemeinde mit der Bestandskraft des in einer Selbstverwaltungsangelegenheit erlassenen Bescheids eine geschützte Rechtsposition erlangt hat, auseinandergesetzt und dies unter Berufung auf die Argumente des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).