Titel:
Soldatenrecht, Soldatin auf Zeit, Entlassung, Dienstunfähigkeit, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Normenkette:
SG § 55 Abs. 2
Schlagworte:
Soldatenrecht, Soldatin auf Zeit, Entlassung, Dienstunfähigkeit, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 27.09.2024 – M 21a K 23.4521
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36330
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2024 – M 21a K 23.4521 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.861,56 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), wurde nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.
2
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Dafür ist nichts Stichhaltiges vorgetragen.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin gegen ihre Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG wendet, für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Bescheide der Beklagten verwiesen, die auf der Grundlage des truppenärztlichen Gutachtens vom 24. Januar 2022 und der Stellungnahme der Beratenden Ärztin beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) vom 16. Februar 2022 von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist (§ 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SG). Da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt oder medizinische Unterlagen übersandt habe, sei sowohl der Beklagten als auch dem Gericht eine Überprüfung der truppenärztlichen Feststellung bzw. der gesundheitlichen Situation der Klägerin nicht möglich gewesen.
4
Der Zulassungsantrag hält dem lediglich entgegen, zwischenzeitlich habe die Klägerin u.a. die Truppenärzte und die Beratende Ärztin beim Bundesamt von ihrer Pflicht zur ärztlichen Verschwiegenheit entbunden. Würden nunmehr die betreffenden Unterlagen ausgewertet, werde festgestellt werden, dass eine Dienstunfähigkeit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätte. Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.
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Die Klägerin hat mit der unter dem 6. November 2024 erklärten und innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegten Erklärung zwar u.a. die Truppenärzte und die Beratende Ärztin beim Bundesamt von der Schweigepflicht entbunden, allerdings nur gegenüber den in der Erklärung näher benannten Stellen, nicht hingegen gegenüber „allen mit dem Verfahren befassten Personen bei dem Verwaltungsgericht“ oder gar dem Verwaltungsgerichtshof. Dass die Klägerin die Ärzte auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof von der Schweigepflicht hätte entbinden wollen, lässt sich mangels entsprechender Anhaltspunkte auch durch Auslegung weder der vorgelegten Schweigepflichtentbindungserklärung noch der Begründung des Zulassungsantrags entnehmen. Eine entsprechende Erklärung kann angesichts der am letzten Tag der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antragsbegründung auch nicht mehr (fristgerecht) abgegeben werden. Eine veränderte Sachlage liegt daher insoweit nicht vor.
6
Zudem legt die Antragsbegründung nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen Gründen „die betreffenden ärztlichen Unterlagen“ zu einem von dem truppenärztlichen Gutachten abweichenden Ergebnis führen sollten. Die bloße Behauptung, die Auswertung von – nicht näher benannten – ärztlichen Unterlagen würde zu einem anderen Ergebnis – der Dienstfähigkeit der Klägerin – führen, geht über das bloße Bestreiten des von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisse nicht hinaus und genügt nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).