Titel:
Beschwerde, Kostenentscheidung, Erledigung, Einstellungsbeschluss, Zeitpunkt, Antragsgegner, Verfahren, Beschwerdegegenstand, Schriftsatz, Erhebung, Rechtsprechung, Rechtsmittelfrist, Eilbeschluss, Gerichtsakte
Schlagworte:
Beschwerde, Kostenentscheidung, Erledigung, Einstellungsbeschluss, Zeitpunkt, Antragsgegner, Verfahren, Beschwerdegegenstand, Schriftsatz, Erhebung, Rechtsprechung, Rechtsmittelfrist, Eilbeschluss, Gerichtsakte
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 31.07.2025 – RO 9 E 25.1714
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36317
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Beschwerde gegen einen Eilbeschluss vom 31. Juli 2025 mit dem Ziel, aufgrund der inzwischen abgegebenen Erledigungserklärungen einen Einstellungsbeschluss mit einer ihr günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erwirken. Ob bei einer sog. „Erledigung zwischen den Instanzen“ die Erhebung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit diesem Ziel in Betracht kommt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 12 m.w.N.), bedarf aber vorliegend keiner Entscheidung. Denn die beiderseitigen Erledigungserklärungen gingen ausweislich der Gerichtsakte am 30. Juli 2025 (Antragsgegner) bzw. 11. August 2025 (Antragstellerin) und damit vor der am 13. August 2025 von der Antragstellerin persönlich erhobenen und mit Schriftsatz vom 14. August 2025 von ihrem Prozessbevollmächtigten bestätigten Beschwerde ein. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Anhängigkeit des Verfahrens mithin schon entfallen, so dass es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt.
2
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
3
Das Verwaltungsgericht ist allerdings weiterhin berechtigt und verpflichtet, aufgrund der innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist dort eingegangenen beiderseitigen Erledigungserklärungen das Verfahren einzustellen und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, Stand 47. EL Februar 2025, § 161 Rn. 19).
4
Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Die Einlegung der Beschwerde war Folge des unzutreffenden Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2025 (Bl. 111 der VG-Akte), eine Aufhebung des Beschlusses könne nur im Wege der Beschwerde erreicht werden.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).