Titel:
Rubrumsberichtigung und Beschwerde
Normenketten:
VwGO § 61, § 91, § 146
ZPO § 89
Leitsätze:
1. Eine Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn die Auslegung der Antragsschrift einschließlich ihrer Anlagen einem entsprechenden Berichtigungsergebnis entgegensteht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine subjektive Antragsänderung ist, zumal nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO, im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO, das – zumindest in erster Linie – der Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dient, nicht iSd § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und damit unzulässig. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO, unklare Bezeichnung des antragstellenden Beteiligten in erster Instanz, Antrag auf Berichtigung des Rubrums, Rubrumsberichtigung, Beschwerde, Bezeichnung, Antragsteller, vorläufiger Rechtsschutz, Auslegung, subjektive Antragsänderung, Sachdienlichkeit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 15.05.2025 – M 7 E 24.4356
Tenor
I. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2025 – M 7 E 24.4356 – wird als unzulässig verworfen.
III. Der ... e.V., ..., trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2025 wird aufgehoben.
IV. Gerichtskosten werden weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren erhoben.
Gründe
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Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen eine Pressemitteilung der Antragsgegnerin, einer Fraktion im Rat der Landeshauptstadt München.
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1. Als Antragsteller des Verfahrens ist in der Klage- und Antragsschrift vom 22. Juli 2024 „Der Trägerkreis der Internationalen Münchener Friedenskonferenz ..., vertreten durch Frau [F.]“ genannt. Auf der als Anlage dem Schriftsatz beigefügten Vollmacht ist der Stempel des „... e.V.“ (Verein) angebracht. Eingangs der „Gründe“ heißt es, der Kläger habe, wie in vielen Jahren zuvor, für die Durchführung der Internationalen Münchener Friedenskonferenz 2024 die Gewährung einer Zuwendung aus Kulturfördermitteln beantragt. Der Antrag wurde, wie sich aus dem Bescheid der Landeshauptstadt München vom 20. März 2024 (Anlage 6 zu dem Schriftsatz) ergibt, von dem Verein gestellt; er ist als Adressat in dem Ablehnungsbescheid bezeichnet. In einem gleichfalls als Anlage zu dem Schriftsatz beigefügten Anwaltsschreiben an die Antragsgegnerin vom 15. Mai 2024 heißt es eingangs, der Trägerkreis der Internationalen Münchener Friedenskonferenz habe die Kanzlei beauftragt.
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Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss vom 15. Mai 2025 greift bei Benennung des Antragstellers auf die Bezeichnung in der Antragsschrift zurück. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Antragsteller sei ein aus mehreren Vereinen und Organisationen bestehender Trägerkreis, der die seit 2003 stattfindende Internationale Münchener Friedenskonferenz organisiere.
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2. Ein von der Antragsgegnerin zusammen mit der (damaligen) SPD/V.-Fraktion verfasstes, an den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt adressiertes Schreiben vom 1. Februar 2024 enthält den Antrag „Das Kulturreferat wird aufgefordert, seine Förderlandschaft im Lichte der erforderlichen Konsolidierungen kritisch zu hinterfragen. In diesem Sinne und zur Stärkung seiner Kernaufgaben soll die Förderung der ‚Internationalen Münchner Friedenskonferenz‘ ab sofort und künftig nicht mehr erfolgen.“ Zur Begründung heißt es, eine kommunale Unterstützung der „Friedenskonferenz“ als zivilgesellschaftliches Gegenüber zur „Sicherheitskonferenz“ habe bei einer aufgabenkritischen Hinterfragung im Förderportfolio des Kulturreferats keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt mehr; eine allgemein- bzw. weltpolitisch ausgerichtete Initiative ohne ausreichend erkennbare kommunale Befassung sei in einer Förderung durch die Kulturverwaltung deplatziert.
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3. Das Kulturreferat der Landeshauptstadt teilte in einem Schreiben vom 6. Februar 2024, adressiert an die „Projektleitung im Trägerkreis der Internationalen Münchner Friedenskonferenz, ...“, mit, die Förderung der „Friedenskonferenz“ könne nicht fortgesetzt werden; der Antrag der Fraktionen SPD/V. und Die Grünen – ... setze dem Kulturreferat nun einen Rahmen, der in der Auslegung der Förderkriterien berücksichtigt werden müsse.
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4. Auf der Internetseite der Antragsgegnerin wurde mit Datum 14. Februar 2024 eine als „Pressemitteilung“ bezeichnete Erklärung mit der Überschrift „In eigener Sache: Warum wir die Münchner Friedenskonferenz nicht mehr fördern wollen“ veröffentlicht.
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5. In dem Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2024 wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, die Pressemitteilung vom 14. Februar 2024 binnen einer Woche von ihrer Internetseite zu entfernen. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf nicht.
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6. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 10. September 2024 (M 7 E 24.4356 – juris) fest, dass für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München I. Diesen Beschluss änderte der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 (4 C 24.1656; vgl. auch den Beschluss über die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 – 4 C 24.1656 – juris).
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7. Mit Beschluss vom 15. Mai 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.
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8. Gegen den dem Bevollmächtigten der Antragstellerseite am 20. Mai 2025 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 Beschwerde erhoben. Er hat sie mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025 begründet.
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Im Beschwerdeverfahren hat der auf Antragstellerseite tätige Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 auf die Frage des Senats, wer Antragsteller im vorliegenden Verfahren sei und durch wen dieser vertreten werde, die Berichtigung des Rubrums beantragt. Es sei zu einem Missverständnis mit dem Kläger gekommen. „Kläger“ sei der Verein. Der Trägerkreis sei nicht Antragsteller. Er sei ein loser Rahmen; ihm könnten sich Unterstützer der Friedenskonferenz anschließen. Die Friedenskonferenz sei die wichtigste jährliche Veranstaltung des Vereins und präge seine Außenwirkung.
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9. Die Antragsgegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2025 den „Austausch des Antragstellers“ im Beschwerdeverfahren für einen Parteiwechsel; in diesen willige sie nicht ein.
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1. Der von Rechtsanwalt B. gestellte Antrag auf Berichtigung des Rubrums ist abzulehnen. Eine Berichtigung des Rubrums (auch mit Wirkung für das erstinstanzliche Verfahren) dahingehend, dass als Antragsteller von Antragstellung beim Verwaltungsgericht an der Verein anzusehen ist, scheidet aus; die Auslegung der Antragsschrift vom 22. Juli 2024 einschließlich ihrer Anlagen (vgl. BGH, U.v. 5.7.2023 – XII ZB 539/22 – NJW-RR 2023, 1421 = juris Rn. 12) lässt ein entsprechendes Ergebnis nicht zu.
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Wie Rechtsanwalt B. im Schriftsatz vom 30. Juni 2025 zumindest der Sache nach einräumt, machte er sich bis zur Anfrage des Senats keine ausreichenden Gedanken darüber, in wessen Namen er gegen die Antragsgegnerin rechtlich vorgegangen war. Dementsprechend lässt sich der Antragsschrift unter Berücksichtigung ihrer Anlagen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, wer als Antragsteller auftreten soll. Bei Bezeichnung des Beteiligten auf Seite 1 der Antragsschrift sind sowohl der Trägerkreis als auch das B* … genannt. Die Angabe von Frau F. als Vertreterin der antragstellenden Person deutet eher auf den Trägerkreis hin. Die vorgelegte Vollmacht hingegen lässt eher auf den Verein schließen. Auch die Angaben zum Antragsteller in der Begründung sind widersprüchlich. So wird etwa als Kläger die Person genannt, die in früheren Jahren den Zuschuss von der Landeshauptstadt erhalten und die einen solchen auch für die Veranstaltung im Jahr 2024 beantragt hatte. Das ist ausweislich des als Anlage vorgelegten Bescheids vom 20. März 2024 der Verein. Andererseits hat sich Rechtsanwalt B. vorgerichtlich mit dem Schreiben vom 15. Mai 2024 an die Antragsgegnerin ausdrücklich im Namen des Trägerkreises gewandt.
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Auch als der Senat in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2024 im Verfahren 4 C 24.1656 als Antragsteller ausdrücklich (nur) den Trägerkreis benannte, veranlasste dies die Antragstellerseite nicht zu einem (klarstellenden) Hinweis, Antragsteller sei der Verein.
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Nach alledem ist die Auslegung des Verwaltungsgerichts, der Trägerkreis solle als Antragsteller auftreten, nicht zu beanstanden.
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2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist als unzulässig zu verwerfen.
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Da das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgeht, dass Antragsteller (nur) der Trägerkreis ist, kann die Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2025 nur so ausgelegt werden, dass die Beschwerde im Namen des Trägerkreises erhoben worden ist. Denn in der Regel wird sich derjenige gegen die Entscheidung wenden, der von der Entscheidung materiell betroffen ist. Auch die Beschwerdebegründungsschrift vom 20. Juni 2025 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass Beschwerdeführer nicht der Trägerkreis sein soll. Von dem Trägerkreis ist Rechtsanwalt B. aber nach seinem eindeutigen Vortrag nicht bevollmächtigt worden. Rechtsanwalt B. trat im Beschwerdeverfahren dementsprechend als vollmachtloser Vertreter auf. Seine Ausführungen deuten zudem darauf hin, dass er auch nicht von der Beteiligtenfähigkeit (vgl. § 61 VwGO) des Trägerkreises ausgeht. Eine Vollmacht des Trägerkreises von ihm anzufordern (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO), war unter den gegebenen Umständen entbehrlich.
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Die Beschwerde wäre auch als unzulässig zu verwerfen, wenn der Antrag auf Berichtigung des Rubrums als subjektive Antragsänderung (vgl. § 91 VwGO) auszulegen wäre. Eine solche, zumal nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wäre im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO, das – zumindest in erster Linie – der Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dient, nicht i.S. des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und damit unzulässig (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band 2, Stand: EL 39 Juli 2020, § 91 VwGO Rn. 92).
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3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt in entsprechender Anwendung der §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO der Verein. Den Vorschriften liegt das sog. Veranlasserprinzip zugrunde (vgl. BGH, B.v. 4.3.1993 – V ZB 5/93 – BGHZ 121, 397 = juris Rn. 11 zu den zivilprozessualen Parallelvorschriften). Die Veranlassung für den Rechtsstreit in beiden Instanzen hat im vorliegenden Fall nach dem heutigen Erkenntnisstand der Verein gegeben, weil er seinen Bevollmächtigten mit der Einlegung von Rechtsbehelfen beauftragt hat.
21
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird aus dem Grund, dass nicht bereits das Verwaltungsgericht bezüglich der Person des Antragstellers weitere Aufklärungsmaßnahmen unternommen hat (vgl. § 82 Abs. 2 VwGO), nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.
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4. Die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf die Anordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG entbehrlich. Auf die Möglichkeit eines Antrags auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 33 Abs. 1 RVG) wird bereits an dieser Stelle hingewiesen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.