Inhalt

VGH München, Beschluss v. 19.12.2025 – 3 CE 25.1715
Titel:

Verbeamteter Hochschulprofessor, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, Berufung von Professoren, Vorläufige Aussetzung des Verfahrens zur (Nach) Besetzung eines Lehrstuhls, Zugang zu Informationen zum Verfahren zur (Nach) Besetzung eines Lehrstuhls, Hochschulische Selbstverwaltung, Rechtsschutzbedürfnis, Antragsbefugnis, Anordnungsanspruch

Normenketten:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 19 Abs. 4
VwGO § 42 Abs. 2 analog, § 123
BayBG Art. 62, Art. 63 Abs. 2, Art. 107, Art. 143 Abs. 1 S. 2
BayHIG Art. 53 Abs. 5 S. 1, Art. 66 Abs. 1 S. 1
BayHO § 49 Abs. 1
Schlagworte:
Verbeamteter Hochschulprofessor, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, Berufung von Professoren, Vorläufige Aussetzung des Verfahrens zur (Nach) Besetzung eines Lehrstuhls, Zugang zu Informationen zum Verfahren zur (Nach) Besetzung eines Lehrstuhls, Hochschulische Selbstverwaltung, Rechtsschutzbedürfnis, Antragsbefugnis, Anordnungsanspruch
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 26.08.2025 – AN 1 E 25.1270
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36301

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Der 1960 geborene Antragsteller steht als Professor in einem Beamtenverhältnis im Dienst des Antragsgegners und begehrt als Inhaber des Lehrstuhls für Theoretische Chemie an einer bayerischen Universität die vorläufige Aussetzung des Berufungsverfahrens zur Nachbesetzung dieses Lehrstuhls sowie den Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen, die dieses Berufungsverfahren betreffen. Zum 1. April 2027 ist der Eintritt des Antragstellers in den gesetzlichen Ruhestand vorgesehen (Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG i.V.m. Art. 62, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Den Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit über das geplante Pensionsdatum hinaus um zunächst drei Jahre mit der Möglichkeit weiterer Dienstzeitverlängerungen um jeweils zwei Jahre lehnte die Universität mit Bescheid vom 10. April 2025 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (Az.: AN 1 K 25.1271), über die noch nicht entschieden ist.
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Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, die Universität im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, solange über die Klage (auf Dienstzeitverlängerung) nicht abschließend entschieden ist, keinen Nachfolger auf den Lehrstuhl des Antragstellers zu berufen und Schritte zu unterlassen, durch die die Universität argumentieren könnte, dass aufgrund dieser Schritte eine Zwangspensionierung des Antragstellers geboten ist, unter anderem die Veröffentlichung von Ausschreibungen, das Kontaktieren von potentiellen Nachfolgern oder das Einladen zu Bewerbungsgesprächen, das heißt alle Schritte, mit denen die Universität das eingeleitete Berufungsverfahren der interessierten Öffentlichkeit kundtut (1.) sowie dem Antragsteller Zugang zu allen relevanten Informationen, die das eingeleitete Berufungsverfahren zu dessen Nachfolge betreffen, zu gewähren, unter anderem zu Anträgen an das Ministerium zur Genehmigung der Wiederbesetzung des Lehrstuhls, zu Protokollen des Berufungsausschusses oder zu Ausschreibungstexten (2.), im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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Der Antragsteller meint, ein Anspruch auf Aussetzung des Berufungsverfahrens ergebe sich „aus übergeordneten Grundsätzen“. Mit der Berufung eines Nachfolgers sei eine irreparable Rechtsvereitelung verbunden. Dadurch werde er in seinen Grundrechten nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verletzt. Die Situation sei mit einem Konkurrentenstreit vergleichbar. Bei einer Wiederbesetzung des Lehrstuhls würde die Durchsetzung seiner Rechte (auf Dienstzeitverlängerung) unmöglich gemacht, mindestens aber stark eingeschränkt, da ein Lehrstuhl nur durch eine Person geleitet werden könne. Die Einrichtung eines zweiten Lehrstuhls für Theoretische Chemie stehe unter dem Genehmigungsvorbehalt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, der nicht umgangen werden dürfe, und sei wegen der nicht vorhandenen finanziellen (insbes. für 2,5 Stellenäquivalente bezogen auf Mitarbeiter und Sekretärin) und räumlichen Ressourcen nicht möglich. Für einen zweiten Lehrstuhlinhaber gebe es zudem keine Lehraufgaben. Außerhalb des Kanons der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen würden Lehrveranstaltungen nicht besucht und stellten auch wegen der geringen Studentenzahlen in der Praxis keine Option dar. Die Klage auf Dienstzeitverlängerung impliziere, dass damit auch die Arbeitsmöglichkeiten des Antragstellers erhalten blieben. Die Berufung eines Nachfolgers habe daher direkte Auswirkungen auf sein Statusamt. Das im Eilantrag geforderte (vorübergehende) Ruhen des Berufungsverfahrens berühre die durch den ministeriellen Genehmigungsvorbehalt ohnehin eingeschränkte universitäre Selbstverwaltung und die Wissenschaftsfreiheit nur geringfügig und sei zum Schutz seiner Rechte von vergleichbarem Rang gerechtfertigt. Der Universität sei es freigestellt, beispielsweise auch weitere Professoren in der Theoretischen Chemie zu berufen, die nicht mit dem Lehrstuhl des Antragstellers verbunden seien. Durch das Ruhen des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens entstünden der Universität keine inakzeptablen Nachteile. Bei der Bewertung der Erfolgschancen im Hauptsacheverfahren müsse zudem das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (Az.: 1 BvR 1796/23 – juris) zur Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze für Anwaltsnotare berücksichtigt werden. Wesentliche Teile des Urteils seien direkt auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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Der Antrag auf Akteneinsicht in das Berufungsverfahren zur Nachfolge des Antragstellers beziehe sich nicht nur auf die derzeit vorliegenden Dokumente, sondern auch auf zukünftige für das Hauptsacheverfahren relevante Akten. Das Berufungsverfahren diene der Bestellung eines neuen Leiters des Lehrstuhls und betreffe damit direkt seine dienstliche Stellung. Nach dem Vortrag des Antragsgegners sei eine inhaltliche Umstrukturierung des Lehrstuhls angezeigt. Dies zeige, dass die Universität Fragen zur Ausrichtung des Lehrstuhls als zentrales Thema im Berufungsverfahren in das Hauptsacheverfahren einbringen wolle. Insofern habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den prozessrelevanten Informationen aus dem Berufungsverfahren.
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Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
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1. Der Antrag zu 1, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage (auf Dienstzeitverlängerung) die Berufung eines Nachfolgers auf dem Lehrstuhl zu unterlassen und das Berufungsverfahren in der beschriebenen Weise auszusetzen, ist unzulässig. Hierfür besteht kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (1.1). Da dem Antragsteller die geltend gemachte subjektive Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen kann, fehlt ihm zudem die erforderliche Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (1.2).
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1.1 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, weil dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfolgung seines Ziels eröffnet ist. Hat der Antragsteller spezielle gesetzliche Möglichkeiten, sein Rechtsschutzziel zu erreichen, kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anordnungsantrag fehlen (Dombert in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 12 Rn. 4).
10
Zur Sicherstellung seines in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs, seine Dienstzeit über das Pensionsdatum hinaus um zunächst drei Jahre zu verlängern mit der Möglichkeit weiterer Dienstzeitverlängerungen um jeweils zwei Jahre, weil eine zwangsweise Pensionierung eine Altersdiskriminierung darstelle (Antrag v. 23.1.2025), steht dem Antragsteller mit einem Antrag auf vorläufiges Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den er bewusst (vgl. Schr. v. 4.7.2025, S. 10 – VG-Akte S. 118) nicht gestellt hat, ein vorrangiger einstweiliger Rechtsschutz zur Verfügung (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand April 2025, Art. 63 BayBG Rn. 25, § 54 BeamtStG Rn. 141; Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 5 Rn. 23 f.; Kuhla BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 1.7.2025, § 123 Rn. 100g.6; BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928 – juris Rn. 25; B.v. 25.9.2024 – 6 CE 24.1619 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 17.7.2025 – 6 B 550/25 – juris).
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Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis für den geltend gemachten Anspruch auf vorübergehende Untersagung der Berufung eines Nachfolgers und Aussetzung des Berufungsverfahrens kann der Antragsteller nicht „aus übergeordneten Grundsätzen“, der GRC oder dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Dem Antragsteller droht ohne die Untersagung und Aussetzung des Berufungsverfahrens keine irreparable Rechtsvereitelung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Situation nicht mit der eines übergangenen Bewerbers im Konkurrentenstreitverfahren vergleichbar, der das angestrebte Amt und die Planstelle noch nicht inne hat. Seinen Bewerbungsverfahrensanspruch kann der übergangene Bewerber vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten nur mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung effektiv sichern, da die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95 – juris Rn. 11). Der Antragsteller hingegen hat als Inhaber des Lehrstuhls eine gesicherte Rechtsposition inne, so dass er auf den hier beantragten vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht angewiesen ist. Einem Nachfolger darf das Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayHO). Dem Dienstherrn ist es daher verwehrt, das statusrechtliche Amt des Antragstellers mit der ihm zugeordneten Planstelle und dem Dienstposten nochmals zu vergeben, solange der Antragsteller nicht in den Ruhestand versetzt worden ist. Zwar erledigt sich mit Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand der Antrag auf einstweilige Anordnung auf vorläufige Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit über den 31. März 2027 hinaus (BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 3 CE 10.928 – juris Rn. 24; B.v. 8.5.2025 – 6 CE 25.847 – juris Rn. 6), jedoch kann sich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergeben, wenn die in Art. 53 Abs. 5 Satz 1 BayHIG i.V.m. Art. 62, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG festgesetzte Altersgrenze gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 a.a.O. Rn. 25 im Ergebnis allerdings ablehnend; VGH BW, B.v. 26.2.2018 – 4 S 484/18 – juris Rn. 3).
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Auch die (hypothetische) Errichtung eines zweiten Lehrstuhls für Theoretische Chemie durch die Universität würde zu keiner unmittelbaren Beeinträchtigung des vom Antragsteller verfolgten Begehrens auf Hinausschiebens seines Ruhestandseintritts führen. Seine ungewisse Annahme, für den von ihm besetzten Lehrstuhl könnte es an finanziellen und räumlichen Ressourcen sowie mangels ausreichender Studentenzahlen am Bedarf fehlen, ist für sein eigentliches Rechtsschutzziel (der Dienstzeitverlängerung um zunächst drei Jahre) ohne Relevanz. Ob für eine weitere Professur ausreichende sachliche und personelle Mittel zur Verfügung stehen, liegt in der Entscheidungshoheit der Hochschulleitung, die die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, ggf. einen ministeriellen Genehmigungsvorbehalt sowie haushaltsrechtliche Vorschriften, beachten müsste. Sollten mit der Besetzung einer weiteren Professur Einschränkungen hinsichtlich der Personal- und Sachausstattung des vom Antragsteller innehabenden Lehrstuhls verbunden sein, stünde ihm hierzu der Rechtsweg offen (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.1999 – 9 S 2653/98 – juris). Denn bei Verteilung der verfügbaren Mittel sind die Personal- und Sachmittel so zuzuteilen, dass die Professoren in die Lage versetzt werden, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (BVerfG, B.v. 8.7.1980 – 1 BvR 1472/78 – BVerfGE 54, 363 – juris Rn. 85). In beamtenrechtlicher Hinsicht wäre er hierdurch jedenfalls nicht in seinem statusrechtlichen Amt und in seinem funktionellen Amt im abstrakten Sinne berührt; es ginge insoweit lediglich um seinen konkreten Aufgaben- und Funktionsbereich, also um sein funktionelles Amt im konkreten Sinne.
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Einstweiliger Rechtsschutz dient dazu, bestehende subjektive Rechte vor drohenden Nachteilen zu sichern. Hier zielt der Antrag jedoch darauf ab, ein dienstliches Interesse durch die „Blockade eines Nachfolgers“ erst herzustellen, das wiederum Voraussetzung für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBG ist. Dies wird insbesondere durch sein Antragsziel deutlich, die Universität solle „Schritte“ unterlassen, „durch die [sie] argumentieren könnte, dass aufgrund dieser Schritte eine Zwangspensionierung des Antragstellers geboten ist“ oder „mit denen [sie] das eingeleitete Berufungsverfahren der interessierten Öffentlichkeit kundtut“. Durch Stattgabe würde das Gericht die Hauptsache vorwegnehmen und in die Organisationsgewalt des Dienstherrn eingreifen. Das dienstliche Interesse richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten; es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. In diesem Zusammenhang sind die individuellen Interessen der Beamtin oder des Beamten unerheblich. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Umsetzungseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Dabei kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder dieses willkürlich gehandhabt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2024 – 6 CE 24.1619 – juris Rn. 12).
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1.2 Dem Antragsteller fehlt zudem die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog.
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Das Berufungsverfahren der Hochschullehrer ist mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV besonders eng verknüpft, da es die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt (BVerfG, U.v. 29.5.1973 – 1 BvR 424/71 u.a. – BVerfGE 35, 79 – juris Rn. 142; B.v. 20.7.2010 – 1 BvR 748/06 – juris Rn. 107; BayVGH, B.v. 29.8.2022 – 3 CE 22.838 – juris Rn. 7). Es ist essentieller Bestandteil der hochschulischen Selbstverwaltung (Jaburek in BeckOK Hochschulrecht Bayern, Stand: 1.8.2022, Art. 18 BayHSchPG Rn. 1). Entsprechend weist Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) die Kompetenz zur Entscheidung über das „Ob“ einer Wiederbesetzung einer freien oder freiwerdenden Professur der Hochschulleitung ebenso zu wie die Festlegung der fachlichen Ausrichtung der künftigen Professur (vgl. dazu auch Jaburek a.a.O. Rn. 6; Geis, HochschulR Bayern/Grzeszick Kap. 3 Rn. 156). Die Einleitung von Schritten zur Wiederbesetzung eines Lehrstuhls, insbesondere die Veröffentlichung von Ausschreibungen, das Kontaktieren von potentiellen Nachfolgern oder das Einladen zu Bewerbungsgesprächen (vgl. Antrag zu 1), liegt damit in der alleinigen Organisationshoheit der Hochschulleitung, die mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden ist. Das Berufungsverfahren dient der Vorbereitung für die Wiederbesetzung eines (möglicherweise frei werdenden) Lehrstuhls und damit dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Betroffenen steht keine subjektivrechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten. Zu diesem Bereich gehört auch die hier in Rede stehende Einleitung eines Berufungsverfahrens und die damit verbundenen Maßnahmen.
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1.3 Wegen der Unzulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ist für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren kein Raum. Schon aus diesem Grund kommt es im Beschwerdeverfahren nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (Az.: 1 BvR 1796/23 – juris) zur Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze für Anwaltsnotare entscheidungserheblich an.
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2. Hinsichtlich seines Antrags zu 2, Zugang zu allen für den anhängigen Rechtsstreit relevanten Informationen aus dem eingeleiteten Berufungsverfahren zur Nachfolge des Antragsstellers zu erhalten, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
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Nach Art. 107 BayBG können Beamte während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Auskunft aus ihrer Personalakte und aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, in Form der Einsichtnahme verlangen. Daran fehlt es hier, denn die in der Berufungsverfahrensakte enthaltenen Daten des Antragstellers werden nicht „für das [sein] Dienstverhältnis verarbeitet“, da sie nicht als Grundlage für eine dienstliche Entscheidung oder eine sonstige den Antragsteller in seiner dienstlichen Stellung betreffende Amtshandlung (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2015 – 3 CE 15.423 – juris Rn. 24), sondern der Wiederbesetzung des Lehrstuhls – nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragstellers durch dessen Eintritt in den Ruhestand – dienen.
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Soweit der Antragsteller meint, er habe ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den (für das Hauptsacheverfahren) prozessrelevanten Informationen aus dem Berufungsverfahren, da sich die inhaltliche Umstrukturierung auf seine dienstliche Stellung und seinen Antrag auf Dienstzeitverlängerung auswirke, macht er der Sache nach einen Anspruch auf Beiziehung der Akten aus dem Berufungsverfahren geltend. Dieser kann aber nur im Hauptsacheverfahren oder in einem zulässigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden. Zwar kann sich in diesen Verfahren aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht ein Gebot auf Beiziehung von Akten ergeben. Dies gilt aber nur soweit die Kenntnis des Akteninhalts unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts für die Entscheidung von Bedeutung ist (BVerwG, B.v. 18.9.2024 – 4 BN 6.24 – juris Rn. 12). Ob es aber entscheidungserheblich auf die Berufungsakten ankommt, wenn der Antragsteller seine Klage im Wesentlichen darauf stützt, dass seine zwangsweise Pensionierung eine Altersdiskriminierung darstelle, erscheint zweifelhaft, bleibt aber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens vorbehalten. Soweit der Antragsgegner die Ablehnung des Antrags auf Dienstzeitverlängerung in dem angefochtenen Bescheid mit dem Interesse des Departments für Chemie und Pharmazie an einer Neuausrichtung des Lehrstuhls begründet, rekurriert er auf die in der Behördenakte enthaltene und bereits jetzt im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts (§ 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO) jederzeit einsehbare Stellungnahme des Sprechers des Departements vom 6. Februar 2025.
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Im Übrigen sind nach glaubhaften Angaben des Antragsgegners in der Berufungsverfahrensakte bisher nur der Beschluss der Universitätsleitung vom 19. Februar 2025 über den Berufungsausschuss für eine W3-Professur für Theoretische Chemie, die zugehörige Beschlussvorlage, der entsprechende Antrag der Fakultät sowie die zugehörige Statistik zu den stimmberechtigten Mitgliedern enthalten. Insbesondere geht der Antrag auf Übermittlung einer Abschrift des Antrags der Universität an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Genehmigung der Wiederbesetzung des Lehrstuhls schon deshalb ins Leere, da bislang ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, sondern erst zum Zeitpunkt der Ausschreibung gestellt werden wird (Schr. der Universität v. 22.9.2025).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung entspricht derjenigen der Vorinstanz und beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.1, 1.5 Streitwertkatalog 2025. Es ist von zwei Streitgegenständen – vorläufige Aussetzung des Berufungsverfahrens und Informationsbegehren – auszugehen, deren wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller sich nicht ermitteln lässt, sodass jeweils auf den Auffangstreitwert abzustellen ist, wobei für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes die Hälfte festzusetzen ist.