Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.11.2025 – 3 CS 25.1946
Titel:

Widerruf der Ausbildungsqualifizierung im Polizeivollzugsdienst wegen fehlender charakterlicher Eignung für Führungsämter aufgrund Pflichtverletzung

Normenketten:
FachV-Pol/VS. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6
BayDG Art. 7 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Der Entfall der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FachV-Pol/VS setzt nicht voraus, dass eine Wiederholung der gleichen Pflichtverstöße zu erwarten ist. Bei einem Beamten ist nicht mehr zu erkennen, dass er den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein wird, wenn begründete Zweifel an seiner diesbezüglichen Eignung vorhanden sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er in einer entsprechenden Situation ein Verhalten gezeigt hat, das diesen Anforderungen nicht entspricht. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn, Polizei und Verfassungsschutz im fachlichen Schwerpunkt, Polizeivollzugsdienst, Prognose der charakterlichen Eignung (Zuverlässigkeit, Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein) nach einem Dienstvergehen, für das ein Verweis ausgesprochen wurde, Beschwerde, charakterliche Eignung, Dienstpflichtverletzung, Eignung, Fahrzeug, Geschwindigkeit, Mangel, Verfassungsschutz, Widerruf, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Zulassung, Bewährung, Führungsverantwortung, Prognoseentscheidung, Widerruf der Zulassung, Ausbildungsqualifizierung, dritte Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Polizei, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Dienstvergehen, Verweis
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 30.09.2025 – RO 1 S 25.2085
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36297

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2025 nicht rechtfertigen. Aus ihnen folgt nicht, dass der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst rechtswidrig ist und sein Widerspruch hiergegen voraussichtlich erfolgreich sein wird.
2
Der Antragsteller kann nicht mit dem Argument durchdringen, dass die nachgestellte (simulierte) Verfolgungsfahrt, die der von ihm durchgeführten Ausbildungsveranstaltung dienen sollte und bei der die Fahrzeugführerin samt vier weiterer Insassen, darunter der Antragsteller, mit einem getunten Fahrzeug von der Fahrbahn abkamen und gegen eine Laterne prallten, als solche nicht hätte stattfinden können, ohne die per Richtlinie auf dem Gelände der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (Fachbereich Polizei) in Sulzbach-Rosenberg zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu überschreiten. Dieses Argument verdeutlicht vielmehr, dass die Rahmenbedingungen für die Durchführung einer solchen Simulation nicht sorgfältig genug geprüft und vorbereitet wurden. Hierfür trägt der Antragsteller als Referent Verantwortung. Diese Verantwortung kann er nicht auf andere, insbesondere den zweiten Beamten abwälzen, der mit ihm gemeinsam die Ausbildungsveranstaltung durchgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die konkrete Ausgestaltung des Unterrichtsplans den Referenten oblag (BA S. 2). Auch wenn der Antragsteller – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls festgestellt hat – an den ersten beiden Tagen der dreitägigen Ausbildungsveranstaltung wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte, hätte es ihm oblegen, die Rahmenbedingungen im Vorfeld abzuklären und sie einzuhalten.
3
Ebenso wenig kann er sich darauf berufen, dass er zu dem Ablauf und den Regeln keine Anweisungen erhalten habe. Denn insoweit oblag es ihm, sich die erforderlichen Informationen zu beschaffen, bevor er mit der Durchführung der Simulation begann. Indem er ohne entsprechende Kenntnisse an der nachgestellten Verfolgungsfahrt in der Rolle eines Ausbilders teilnahm, ließ er diese gebotene Sorgfalt außer Acht. Außerdem musste es sich dem Antragsteller aufdrängen, dass er in seiner Rolle im Fahrzeug zumindest insoweit auf die Fahrerin einzuwirken hatte, dass durch ihr Fahrverhalten weder die Insassen noch andere Übungsteilnehmer oder Dritte auf dem Gelände gefährdet oder vermeidbare Sachschäden riskiert werden. Insoweit ist es unerheblich, dass die Fahrt nicht im öffentlichen Verkehrsraum stattfand. Die Verantwortung des Antragstellers erstreckte sich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf die Teilnehmer seiner Ausbildungsveranstaltung und auf die auf dem Übungsgelände gefährdeten Personen und Sachen.
4
Gegen die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass dieser bei seiner Prognose bezüglich der Eignung des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass unter den gegebenen Umständen erneute gleichartige Pflichtverstöße ausgeschlossen seien. Der Entfall der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FachV-Pol/VS setzt nicht voraus, dass eine Wiederholung der gleichen Pflichtverstöße zu erwarten ist. Bei einem Beamten ist nicht mehr zu erkennen, dass er den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein wird, wenn begründete Zweifel an seiner diesbezüglichen Eignung vorhanden sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er in einer entsprechenden Situation ein Verhalten gezeigt hat, das diesen Anforderungen nicht entspricht.
5
Der Antragsgegner darf rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers nicht den Anforderungen an die charakterliche Eignung für Führungsämter der angestrebten Qualifikationsebene in dieser Fachlaufbahn und in diesem fachlichen Schwerpunkt entspricht. Hierzu gehören nach rechtlich nicht zu beanstandender Ansicht des Antragsgegners u.a. die Eigenschaften Zuverlässigkeit, Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein. Der Antragsteller befand sich im Rahmen der Ausbildungsveranstaltung, jedenfalls während der nachgestellten Verfolgungsfahrt, in einer konkreten Führungsrolle gegenüber der Polizeioberwachtmeisterin, die das Fahrzeug steuerte. Der mit dieser Führungsrolle verbundenen Verantwortung ist er gemessen an seinem Handeln und dessen Folgen nicht nachgekommen. Denn er hat es unterlassen, eigenständig auf das Fahrverhalten der Fahrerin einzuwirken, als diese das Fahrzeug auf eine riskant hohe Geschwindigkeit beschleunigt hat. Zudem hat er mit den Worten „… ich bin der Letzte der da was sagt“ seine Führungsrolle von sich gewiesen und es dadurch der ihm in dieser konkreten Situation zur Ausbildung überantworteten Beamtin ausdrücklich selbst überlassen, ihr gefährliches Verhalten fortzusetzen. Sein Verhalten lässt den Schluss auf einen Mangel an Zuverlässigkeit, Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein während dieser Übungsfahrt zu. Denn entweder war er sich der Gefährlichkeit der Situation nicht bewusst oder er war nicht bereit oder gewillt, die ihm zugewiesene Verantwortung wahrzunehmen und die ihm zukommenden Pflichten zu erfüllen. Dabei hätte dem Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung und seiner dienstlichen Erfahrung das Risiko des Fahrverhaltens der Polizeioberwachtmeisterin bewusst sein müssen. Ebenso hätten ihm die Rollenverteilung und die von ihm zu erfüllenden Anforderungen einleuchten müssen.
6
Dass es sich hierbei um ein Augenblicksversagen handelt, führt nicht dazu, dass der Antragsgegner zu Unrecht die charakterliche Eignung verneint. Der Dienstherr legt fest, wie hoch die Anforderungen an die charakterliche Eignung sind. Der dem Dienstherrn hierbei zustehende Spielraum ist nicht überschritten, wenn er an Polizeivollzugsbeamte in Führungspositionen aufgrund deren Vorbildfunktion und Weisungsbefugnis hohe Anforderungen stellt. Hierbei handelt es sich um eine sachgerechte Erwägung.
7
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird hierdurch auch nicht die unrealistische Erwartung eines „Beamten ohne Fehler“ zum Maßstab. Denn aus einem Fehler folgt nicht notwendig der dauerhafte Verlust der charakterlichen Eignung. Dem Beamten fehlt aufgrund einer Dienstpflichtverletzung jedoch solange die geforderte Eignung, bis er sich wieder bewährt hat. Dann steht ein gegen ihn verhängter Verweis einer Beförderung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayDG) ebenso wenig entgegen wie der ihm unterlaufene Fehler einer erneuten Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung.
8
Die (mögliche) Bewährung ist allerdings nicht im Rahmen der Prognose, ob der Antragsteller den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werde, vorwegzunehmen. Denn § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FachV-Pol/VS verlangt, dass der Beamte „erkennen lässt“, dass er „den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein“ wird. Der Antragsgegner hat nicht zu prognostizieren, ob der Antragsteller Letzteres in der Zukunft (wieder) erkennen lassen wird. Er kann momentan nur aufgrund des tatsächlich gezeigten Verhaltens darauf abstellen, dass der Antragsteller dies derzeit nicht erkennen lässt. Denn die Tatsachengrundlage der Prognose ist gegenwarts- bzw. vergangenheitsbezogen. Die bekannten Tatsachen sind in die Zukunft weiterzudenken. Der Antragsteller war disziplinarisch nicht vorbelastet. Dennoch hat er in einer Situation, in der seine charakterliche Eignung unter Beweis zu stellen war, pflichtwidrig gehandelt. Würde der Antragsteller in den o.g. Ämtern der dritten Qualifikationsebene das Verhalten zeigen, das er zuletzt in einer entsprechenden Situation gezeigt hat, wäre er jenen Ämtern nicht gewachsen.
9
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
10
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025.
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG).