Titel:
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst, Sofortige Vollziehung, Unterlassene Beibringung eines angeordneten amtsärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der Dienstunfähigkeit
Normenketten:
VwGO § 146
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3
BayBesG Art. 9
UrlMV § 16 Abs. 2 S. 2 Alt. 2
Schlagworte:
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst, Sofortige Vollziehung, Unterlassene Beibringung eines angeordneten amtsärztlichen Zeugnisses zum Nachweis der Dienstunfähigkeit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 22.08.2025 – M 5 S 25.4251
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36296
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.292,56 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung des im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2025 festgestellten Verlusts der Dienstbezüge (Art. 9 BayBesG) für den Zeitraum vom 1. April bis 26. Juni 2025. Mit Beschluss vom 22. August 2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt, soweit in dem Bescheid der Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. April bis einschließlich 3. April 2025 festgestellt wurde. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 31. August 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
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Die gegen die in diesem Beschluss erfolgte Ablehnung seines Antrags gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
3
Auf die im Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 vorgetragenen Beschwerdegründe ist inhaltlich nicht einzugehen, soweit es sich hierbei nicht um Gründe handelt, die bereits im Schriftsatz vom 12. September 2025 vorgetragen worden sind. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Nach Ablauf der Frist kann die Beschwerdebegründung noch ergänzt werden, soweit der konkrete zu ergänzende Grund innerhalb offener Frist bereits ausreichend, insbesondere unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ausgeführt ist. Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe – und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe – ist nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich und wird nicht mehr gehört (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 19).
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Die in der Beschwerdebegründung vom 12. September 2025 dargelegten, teils im Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 ergänzten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht.
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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 30. Juni 2025 genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den zutreffenden Maßstab angelegt und zu Recht festgestellt, dass die Begründung diesen Anforderungen genügt. Denn sie ist nicht formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen – einander widerstreitenden – Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat (BA Rn. 32).
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Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6 m.w.N.).
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Der Antragsteller kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Begründung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid nur die Argumente zur Feststellung des Verlusts der Besoldung wiederhole, aber keine eigene Begründung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs dieser Feststellung darstelle. Denn die vorgenommene Abwägung der Interessen des Antragstellers am Erhalt der Bezüge mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums sowie an der Vermeidung eines etwaigen wirtschaftlichen Verlusts von Rückforderungsansprüchen gehört nicht zur Begründung der gesetzlichen Rechtsfolge des Verlusts der Besoldung.
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Der Antragsteller kann hinsichtlich der Begründung ebenso nicht mit Erfolg einwenden, dass die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht mehr vorliege, weil er mittlerweile wieder ein amtsärztliches Attest vorgelegt habe. Hierdurch ändert sich nichts daran, dass die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung gewahrt sind. Da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht an (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Insofern ist es unerheblich, wenn in dieser Begründung auf einzelne Aspekte nicht eingegangen wird, die der Betroffene für relevant hält – z.B. dass die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nur für einen zurückliegenden Zeitraum angeordnet wurde und dass die Bezüge für diesen Zeitraum bereits ausgezahlt worden seien.
9
Das Vorbringen des Antragstellers, dass die Begründung entgegen den Angaben des Verwaltungsgerichts keine Aussagen zum „Leistungsverweigerungsrecht“ oder „Internetblog“ enthalte und dies das Gericht unzulässigerweise in die entsprechende Begründung hinein interpretiert habe, kann seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Dass sich der Antragsteller auf ein (nicht bestehendes) Leistungsverweigerungsrecht beruft, wird in dem Bescheid vom 30. Juni 2025 ausdrücklich ausgeführt. Dieser Umstand und dass der Antragsteller einen Internetblog betreibt, in dem er selbst hierzu ausführt, ist den Akten zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht durfte hierauf bei seiner Prüfung abstellen, ob die Begründung der sofortigen Vollziehung schlüssig ist.
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Der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlt auch nicht der erforderliche Einzelfallbezug. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hinreichend dargestellt (BA Rn. 32). Auch diesbezüglich kann sich der Antragsteller nicht auf aus seiner Sicht fehlende Erwägungen (z.B. zurückliegender Regelungszeitraum, bereits erfolgte Auszahlung der Bezüge, Vorliegen einer psychischen Erkrankung) berufen.
11
Der Antragsteller dringt im Beschwerdeverfahren ebenso wenig wie im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Argument durch, dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung im fraglichen Zeitraum dienstunfähig gewesen sei. Mit dem Bescheid vom 5. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2025 wurde der Antragsteller gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UrlMV dazu verpflichtet, ab dem 16. Dezember 2024 bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Dienstunfähigkeit spätestens am vierten Kalendertag ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. D.h. der Antragsteller hat ab dem vierten Tag einer Dienstunfähigkeit ununterbrochen den Nachweis über deren Andauern mittels eines amtsärztlichen Zeugnisses oder mehrerer aufeinanderfolgender amtsärztlicher Zeugnisse zu erbringen; diese Verpflichtung besteht solange fort, bis er wieder dienstfähig ist. Sollte er nach einer zwischenzeitlich wiedererlangten Dienstfähigkeit erneut dienstunfähig werden, greift wieder die angeordnete Nachweispflicht ab dem vierten Kalendertag dieser neuen Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Ergebnis zutreffend angenommen, dass er sich wegen seines Fernbleibens vom Dienst nicht auf Dienstunfähigkeit berufen kann, weil er der Anordnung zum Nachweis der Dienstunfähigkeit mittels eines amtsärztlichen Zeugnisses pflichtwidrig nicht nachgekommen ist (BA Rn. 39). Der Vortrag des Antragstellers, dass sich seine Dienstunfähigkeit in diesem Zeitraum aus anderen ärztlichen Attesten und der bei ihm bekannten psychischen Erkrankung ergebe, ersetzt nicht den fehlenden amtsärztlichen Nachweis für den Zeitraum, für den der Verlust der Dienstbezüge festgestellt wurde.
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Der von dem Verwaltungsgericht getroffenen eigenen Ermessensentscheidung, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, kann der Antragsteller nicht entgegensetzen, dass er nur aufgrund eines Missverständnisses kein amtsärztliches Attest vorgelegt habe. Soweit es den Gegenstand der Beschwerde betrifft (die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 4. April 2025 bis 26. Juni 2025), hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt, dass die Klage des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller kann sich diesbezüglich nicht auf die Rechtsprechung des Senats (U.v. 27.5.2011 – 3 B 10.1799 – juris Rn. 33) berufen. Denn vorliegend geht es nicht allein um die Verletzung einer Mitwirkungspflicht. Zudem kann nach dieser Rechtsprechung die Verletzung der Mitwirkungspflicht als ein wichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass der Antragsteller im o.g. Zeitraum nicht dienstunfähig war. Auch die im streitgegenständlichen Bescheid beschriebenen Umstände (Berufen auf ein Leistungsverweigerungsrecht, Gesundheitszeugnis vom 11. Juni 2025, laut dem von einer Dienstfähigkeit auszugehen sei) deuten darauf hin. Eine abschließende Tatsachenfeststellung hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattzufinden.
13
Die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, ist durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Der Antragsteller hat insbesondere nicht dargelegt, dass er ein relevantes Interesse daran hätte, die voraussichtlich zu leistende Rückzahlung überzahlter Bezüge erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens vornehmen zu müssen. Demgegenüber liegt es im öffentlichen Interesse, Beamten, die bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine wegen Zweifeln an der Dienstunfähigkeit angeordnete Nachweispflicht unentschuldigt dem Dienst fernbleiben, keine Dienstbezüge zu zahlen und überzahlte Bezüge von solchen Beamten sofort zurückfordern bzw. im Wege der Aufrechnung einbehalten zu können. Hinzu kommt, dass hier (entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, BA Rn. 32) wegen der Höhe des in Rede stehenden Betrags (19.256,86 Euro) selbst bei verschärfter Haftung des Beamten die ernstliche Gefahr des wirtschaftlichen Verlusts von Rückforderungsansprüchen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, womit sich ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug begründen lässt (vgl. SächsOVG, B.v. 17.9.2010 – 2 B 168.10 – juris Rn. 25). Denn grundsätzlich können auch fiskalische Interessen für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes begründen (HessVGH, B.v. 6.6.1983 – I TH 59/82 – NVwZ 1983 747/748). Da hier die streitgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht allein aus fiskalischen Interessen erfolgt ist, kann es offenbleiben, ob tatsächlich die Grenze einer Gefährdung des Rückforderungsanspruchs überschritten ist oder ob diese ggf. zu hoch angesetzt ist (in diesem Sinne OVG Hamburg, B.v. 15.12.1983 – Bs I 112/83 – NVwZ 1984, 256).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Nachdem der Antragsteller in der ersten Instanz teilweise Erfolg hatte, richtet sich seine Beschwerde nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der im Bescheid vom 30. Juni 2025 erfolgten Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 4. April 2025 bis 26. Juni 2025. Die Höhe der Dienstbezüge für diesen Zeitraum beträgt 18.585,11 Euro, die sich anhand der Angaben des Landesamtes für Finanzen (Bl. 97 der Akte des VG) folgendermaßen errechnet: 5.821,84 Euro für den Monat Juni 2025, 6.717,51 Euro für den Monat Mai 2025 und 27/30 von 6.717,51 Euro für den Monat April 2025. Die Hälfte hiervon beträgt 9.292,56 Euro. Zu den Gründen für die Halbierung des Streitwerts wird auf den Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2025 (Az. 3 C 25.1779) über die Streitwertbeschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2025 verwiesen.
16
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG).