Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.12.2025 – 3 CE 25.2116
Titel:

Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärter, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Gesundheitliche Eignung, Adipositas Grad III und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, Bewerber mit GdB 40, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 9
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
LlbG Art. 21 Abs. 1 S. 1
BayInklR Nr. 2.1.2, Nr. 4.6.2.2.1
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärter, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Gesundheitliche Eignung, Adipositas Grad III und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, Bewerber mit GdB 40, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 08.10.2025 – M 5 E 25.6503
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36294

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.930,45 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen und beschränken, rechtfertigen nicht die Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Aus ihnen ergibt sich kein Anordnungsanspruch des Antragstellers.
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Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei der Bayerischen Finanzverwaltung als Steuerinspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum nächstmöglichen Termin. Das Verwaltungsgericht hat den hierauf gerichteten Antrag mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 abgelehnt, weil es die Ablehnung des Einstellungsgesuchs durch den Antragsgegner für rechtmäßig erachtet hat. Der Antragsteller habe diesbezüglich keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Einschätzung des Amtsarztes zur fehlenden gesundheitlichen Eignung unter Berücksichtigung der Gleichstellung des Antragstellers mit einem schwerbehinderten Menschen bei einem Grad der Behinderung von 40 und eines daraus resultierenden Prognosezeitraums von fünf Jahren sei bei summarischer Prüfung schlüssig, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und keinesfalls unhaltbar (BA Rn. 32). Deshalb bestehe nicht der erforderliche hohe Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache (BA Rn. 37).
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Im Beschwerdeverfahren wendet der Antragsteller ein, dass die Einschätzung des Amtsarztes oberflächlich, einseitig, subjektiv, unprofessionell und vorurteilsbehaftet sei und der Amtsarzt befangen wirke. Er habe offenbar nicht die notwendigen fachlichen Kenntnisse, um die Erkrankung des Antragstellers und ihre Auswirkungen korrekt zu beurteilen. Die vorgelegten fachärztlichen Befunde und die Bemühungen des Antragstellers um eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation habe er ebenso wie das erstinstanzliche Gericht nicht korrekt bewertet und berücksichtigt. Medizinische Fachleute seien nicht beigezogen worden. Der Amtsarzt liefere keine schlüssige Begründung für den nach seiner Ansicht zu erwartenden Eintritt der Dienstunfähigkeit im Zeitraum der nächsten fünf Jahre.
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Mit dieser Argumentation kann der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Hierzu reicht es nicht aus, darzulegen, dass die amtsärztliche Einschätzung auf einer mangelnden Fachkenntnis, Sorgfalt oder Neutralität des Amtsarztes beruht oder dies zu besorgen ist. Dies könnte allenfalls dazu führen, dass das amtsärztliche Gesundheitszeugnis als unverwertbar anzusehen wäre. Dann wäre die Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers jedoch weiterhin ungeklärt und ließe sich im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht abschließend aufklären. Denn die begründeten Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung blieben bestehen. Diese ergeben sich aus den bei ihm diagnostizierten und von ihm selbst vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einschließlich seiner diesbezüglichen Krankheitsgeschichte. Hierzu trägt er selbst vor, dass bei ihm die gesundheitlichen Zusammenhänge und seine Gewichtsproblematik komplex seien und eine Aufklärung dieser Komplexität bislang unterlassen worden sei. Da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter diesen Umständen allenfalls offen wären, würde es selbst dann weiterhin an der überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage in der Hauptsache fehlen, wenn seine Einwände gegen die Kompetenz oder die Unbefangenheit des Amtsarztes durchgreifen würden.
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1.1 Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass für die beantragte einstweilige Anordnung und die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache erforderlich ist.
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Der Antragsteller begehrt eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO), denn sein Begehren ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Steuerinspektoranwärter (die unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt). Dieser Antrag zielt – trotz der darin enthaltenen zeitlichen Begrenzung bis zum Abschluss des sachgleichen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners. Denn sie würde dem Antragsteller eine Rechtsposition vermitteln, die er ansonsten nur in der Hauptsache erreichen könnte:
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Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist seinem Wesen nach zwar nicht auf eine (endgültige) Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet. Allerdings kann eine derartige einstweilige Anordnung zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, d.h. ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1.99 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 3 CE 21.1616 – juris Rn. 8; B.v. 19.9.2011 – 3 CE 11.1823 – juris Rn. 18; B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 43- 45.; B.v. 4.12.2002 – 3 CE 02.2797 – juris Rn. 17; OVG SH, B.v. 8.1.2020 – 12 B 63/19 – juris Rn. 6).
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Der Antrag ist indes faktisch auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, weil die Möglichkeit der Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.9.2017 – OVG 4 S 32.17 – juris Rn. 3) in diesem Fall nicht die Vorwegnahme der Hauptsache beschränkt. Denn der Antragsteller dürfte den Vorbereitungsdienst voraussichtlich vollständig absolvieren, selbst wenn das Gericht nur die einstweilige Anordnung erlassen würde, den Antragsteller „vorläufig“ einzustellen.
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Eine vorläufige Einstellung in ein Beamtenverhältnis gibt es nicht (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2021 – 3 CE 21.1616 – juris Rn. 8). Eine Einstellung unter einer auflösenden Bedingung oder Befristung ist rechtswidrig. Die beamtenrechtliche Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der auf Grund seiner rechtsgestaltenden Wirkung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist (BVerwG, U.v. 23.4.2015 – 2 C 35.13 – juris Rn. 10 m.w.N.; Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 3). Ein einmal begründetes Beamtenverhältnis kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen beendet werden. Zwar können Beamte auf Widerruf grundsätzlich jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG). Jedoch soll bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, das – wie hier – der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes dient (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG), die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG).
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§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG beschränkt die Befugnis des Dienstherrn zur Entlassung eines Beamten unabhängig davon, aus welchem Grund die Einstellung in das Beamtenverhältnis erfolgt ist, und begrenzt insoweit die Regelungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts bei dem Erlass einstweiliger Anordnungen. Weil die Möglichkeit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der diesen abschließenden Prüfung bei der Ausübung des Ermessens grundsätzlich Vorrang vor anderen für die Entlassung sprechenden Erwägungen haben soll, ist die Entlassung nur aus Gründen zulässig, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen (Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand 1.10.2025, § 23 BeamtStG Rn. 170 m.w.N.).
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Bei der Ausübung des bei dieser Regelung eingeräumten intendierten Ermessens darf ein Beamter, der aufgrund einer einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes berufen wird, nicht schlechter behandelt werden als andere Beamte auf Widerruf, die diesen Vorbereitungsdienst ableisten. Stellt sich während des Vorbereitungsdienstes heraus, dass dem Beamten auf Widerruf die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe fehlt, gilt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Solange die mangelnde gesundheitliche Eignung nicht der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung entgegensteht (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 2 B 47.09 – juris Rn. 6; U.v. 17.9.1981 – 2 C 4.79 – juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 25.4.2025 – 6 B 1220/24 – juris Rn. 11; B.v. 12.6.2017 – 6 B 1450/16 – juris Rn. 7; B.v. 16.9.2015 – 6 B 937/15 – juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 27.11.2018 – 2 B 216/18 – juris Rn. 3), besteht i.d.R. kein hinreichender Grund, von der gesetzlichen Vorgabe abzuweichen und die bereits begonnene Ausbildung abzubrechen (anders noch BayVGH, B.v. 9.7.2013 – 3 CS 13.302 – juris Rn. 27 bzgl. eines Vorbereitungsdienstes ohne Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes). Dies gilt jedenfalls für den Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung. Dieser umfasst einen dreijährigen Studiengang (§ 47 Abs. 1 StBAPO), dessen Abschluss auch für berufliche Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes qualifiziert und z.B. die Voraussetzung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfüllt. Angesichts dessen entspricht es dem Zweck der Regelung in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, das Interesse des Anwärters an der Möglichkeit eines erfolgreichen Abschlusses seines bereits begonnenen Studiums zu schützen. Die Vorschrift gilt auch, wenn es sich bei diesem Vorbereitungsdienst nicht um eine allgemeine Ausbildungsstätte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG handelt (VGH BW, B.v. 30.9.2019 – 4 S 2577/19 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 18.2.2019 – 6 B 1551/18 – juris Rn. 17; Sauerland in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1.10.2025, § 23 Rn. 77a; Luz in v. Roetteken, BeamtStG, Stand 15.10.2025, § 23 Rn. 773).
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Da mithin vollendete Tatsachen geschaffen werden und nicht nur eine vorläufige Rechtsstellung gewährt wird, ist ein strenger Maßstab für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs anzulegen. Eine irreversible Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung durch eine einstweilige Anordnung darf mangels Korrekturmöglichkeit nicht schon dann erfolgen, wenn auf der Grundlage einer summarischen Prüfung leicht überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Denn eine Berufung in ein Beamtenverhältnis darf nur bei bestehender Eignung erfolgen (§ 9 BeamtStG). Zweifel an der Eignung sind vor der Ernennung aufzuklären bzw. stellen einen Grund dar, die Ernennung abzulehnen (vgl. OVG NW, B.v. 18.10.2023 – 1 B 1131/13 – juris Rn. 7 -9).
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1.2 Der Antragsteller hat weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
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Eine Anspruchsgrundlage für eine Einstellung des Antragstellers ergibt sich nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG, da der Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung der Länder keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinn dieser Vorschrift ist. Der bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG) beschränkt sich in aller Regel auf das subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führt nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Nur dann, wenn alle Einstellungsvoraussetzungen unter Beachtung des dem Dienstherrn hierbei eröffneten Beurteilungsspielraums vorliegen und dessen Auswahlermessen auf null reduziert ist, verdichtet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem Einstellungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 52).
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Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft machen können, dass er offensichtlich alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt. Es ist ihm nicht gelungen, darzulegen, dass der Antragsgegner den Nachweis für die Richtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers voraussichtlich nicht führen kann.
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Zwar können schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen auch dann im Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 LlbG i.V.m. Nr. 2.1.2, Nr. 4.6.2.2.1 Satz 1 Bayerische Inklusionsrichtlinien (BayInklR) vom 29.4.2019 – BayMBl. Nr. 165). Sie sollen aber nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamtes bei der erstmaligen Untersuchung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis voraussichtlich mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens fünf Jahre dienstfähig sein. Der verkürzte Prognosezeitraum ist nur einmal und zwar beginnend ab dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zugrunde zu legen. Lässt sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn (Nr. 4.6.2.2.1 Satz 2 bis 4 BayInklR).
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1.2.1 Soweit der Antragsteller seine Krankheitsgeschichte und -symptome (medikamentös behandeltes und operativ entferntes, therapieresistentes, invasives Prolaktinom mit Rezidiv, perkutane Radiatio der Hypophysenregion, Morbus Addison, Hypophyseninsuffizienz, hormonell bedingte Adipositas, hypothalamisches Syndrom, Schlafprobleme, Temperaturregulationsstörungen) darstellt, sprechen diese mehr für als gegen die Richtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung einer fehlenden gesundheitlichen Eignung im Prognosezeitraum von fünf Jahren ab der Ernennung zum Beamten auf Widerruf. Denn die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 13; OVG Saarl, U.v. 14.5.2019 – 1 A 102/16 – juris Rn. 68; OVG NW, B.v. 14.7.2020 – 6 B 602/20 – juris Rn. 14).
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Bereits ab einem BMI von 35 kg/m² (Adipositas Grad II), jedenfalls aber ab einem BMI größer oder gleich 40 kg/m² (Adipositas Grad III) ist nach dem Stand der medizinischen Forschung davon auszugehen, dass Adipositas bereits für sich genommen einen nicht unerheblichen gesundheitlichen Risikofaktor für eine erhöhte Mortalität, kardiovaskuläre Folgeerkrankungen und Diabetes und deshalb einen tauglichen Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung eines Beamten darstellt (vgl. OVG NW, B.v. 21.2.2020 – 6 B 1682/19 – juris Rn. 11; SächsOVG, B.v. 12.9.2013 – 2 B 431/13 – juris Rn. 14; NdsOVG, U.v. 31.7.2012 – 5 LB 33/11 – juris Rn. 99- 109; U.v. 31.7.2012 – 5 LC 216/10 – juris LS 3 und Rn. 103 -111 m.w.N.).
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Bei dem Antragsteller wurde laut der amtsärztlichen Stellungnahme im Schreiben vom 31. Juli 2025 am 5. Februar 2025 ein BMI von 40 festgestellt. Zusätzlich liegen bei ihm weitere (o.g.) pathologische Veränderungen vor, die sich gegenseitig beeinflussen und noch andere gesundheitliche Auswirkungen haben können.
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Ob bei ihm die für den Ausschluss der gesundheitlichen Eignung erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4.24 – juris Rn. 23 und 25) unter Berücksichtigung aller zu betrachtenden Umstände des Einzelfalls gegeben bzw. nachweisbar ist, lässt sich in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar nicht aufklären. Denn eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist in diesem Verfahren unstatthaft (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 2 ZPO). Ein non liquet bezüglich einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers zeichnet sich aber nicht ab. Denn angesichts der Kumulation mehrerer erheblicher Risikofaktoren spricht einiges dafür, dass es bei ihm innerhalb des Prognosezeitraums von fünf Jahren zu relevanten Einschränkungen der Dienstfähigkeit kommen kann.
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Die vom Antragsteller vorgelegten medizinischen Unterlagen treffen hierzu keine konkrete Aussage. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die Einschätzung des Amtsarztes als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die in den vorgelegten Dokumenten enthaltenen medizinischen Werte stehen isoliert nebeneinander. Die vorgelegten Informationsmaterialien und wissenschaftlichen Grafiken enthalten nur allgemeine Aussagen, aber keine, die sich spezifisch auf den Antragsteller beziehen. Einige der vorgelegten Unterlagen sind, jedenfalls für medizinische Laien, nicht aus sich heraus verständlich bzw. lassen ihren Bezug zum Antragsteller nicht ohne Weiteres erkennen. Für eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers anhand der vorgelegten Unterlagen bedarf es medizinischer Fachkunde, die sich der Senat nicht zuschreiben darf (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 – 2 B 24.12 – juris Rn. 10). Dies gilt auch für die Frage, inwiefern ein gesundheitsbewusstes Verhalten des Antragstellers für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung ausschlaggebend ist. Selbst wenn das Beschwerdevorbringen des Antragstellers geeignet wäre, um darzulegen, dass sein Gesundheitsbewusstsein nicht defizitär und insbesondere nicht die Ursache seiner Adipositas ist, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass seine Erkrankungen für sich genommen keinen tauglichen Indikator für eine mangelnde gesundheitliche Eignung darstellen.
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1.2.2 Gegen ein non liquet sprechen auch das vorliegende amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom 22. Mai 2025, das auf die Erläuterungen in einem Gutachten vom 3. April 2024 Bezug nimmt, und die amtsärztliche Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 31. Juli 2020.
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Zwar kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen zum selben Krankheitsbild des Beamten voneinander abweichen. Die Tatsachengerichte können sich im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (stRspr, BVerwG, B.v. 28.12.2012 – 2 B 105.11 – juris Rn. 8; B.v. 15.2.2010 – 2 B 126.09 – juris Rn. 16 f. m.w.N.).
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Der Antragsteller hat aber weder die Sachkunde oder die Neutralität des Amtsarztes glaubhaft in Zweifel gezogen noch privatärztliche Atteste vorgelegt, die einen medizinischen Befund hinsichtlich des maßgeblichen Prognosezeitraums näher erläutern und die Feststellungen oder Folgerungen des Amtsarztes infrage stellen.
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Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass dem Amtsarzt die fachliche Kompetenz, Professionalität oder Unbefangenheit für eine korrekte Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers gefehlt hätte. Dies ergibt sich nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, da diese aus den o.g. Gründen keinen für das Gericht nachvollziehbaren Schluss darauf zulassen, dass die amtsärztliche Einschätzung fehlerhaft ist. Sie setzen sich insbesondere nicht hinreichend mit dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und der amtsärztlichen Stellungnahme auseinander.
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Die fachärztliche Stellungnahme vom 5. Juni 2025 äußert sich lediglich zum Gesundheitsbewusstsein des Antragstellers und zu seinem Bemühen um eine Gewichtsabnahme. Zu Letzterem wird aber auch ausgeführt, dass eine solche durch konservative Maßnahme kaum zu erzielen und eine erneute Gewichtszunahme mit überschießendem Anteil die Regel sei.
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Die fachärztliche Stellungnahme vom 12. Juni 2025 räumt ein, dass „im Intervall eine Gewichtszunahme“ beim Antragsteller eingetreten sei. Weiter wird lediglich ausgeführt, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Arbeitsbelastung Zeit fehle, um die empfohlene Bewegungstherapie durchzuführen. Außerdem wird ihm ein „adäquates Problem- und Gesundheitsbewusstsein“ attestiert, wobei lediglich auf die beabsichtigte Aufgabe der selbstständigen Berufstätigkeit und die (vom Amtsarzt ausdrücklich bereits berücksichtigte) Reduzierung des Alkohol- und Nikotinkonsums des Antragstellers hingewiesen wird. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 31. Juli 2025 führt hierzu aus, weshalb die Einschätzung eines defizitären Gesundheitsbewusstseins nicht allein auf die Arbeitsbelastung des Antragstellers zurückgeführt werden könne.
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Der Verweis auf den persönlichen Eindruck seines Prozessbevollmächtigten ist nicht geeignet, den Eindruck des Amtsarztes von dem persönlichen Erscheinungsbild des Antragstellers im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung glaubhaft zu erschüttern. Denn diese Eindrücke entstanden zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
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Der Einwand bezüglich des behaupteten, aber laut der amtsärztlichen Stellungnahme von 31. Juli 2025 nicht erfolgten Vorzeigens eines Notfallausweises bei dem amtsärztlichen Untersuchungstermin ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Allein hieraus ergibt sich aber weder zwingend eine Befangenheit des Amtsarztes noch die Fehlerhaftigkeit der amtsärztlichen Einschätzung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers. Denn hierbei handelt es sich nur um einen von sieben Punkten, die der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2025 aufzählt, um seine Einschätzung des Gesundheitsverhaltens des Antragstellers zu veranschaulichen.
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Gleiches gilt für die amtsärztliche Verwendung des Begriffs Alkohol- und Nikotinabusus, wobei hiergegen dem Grunde nach nichts einzuwenden sein dürfte. Für die medizinische Diagnose Abusus bezogen auf Alkohol und Nikotin ist nur die Einschätzung des Arztes ausschlaggebend, ob die konsumierte Menge die Gesundheit des Patienten schädigt. Angesichts der Erkrankungen des Antragstellers ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn der Amtsarzt jeglichen Konsum dieser Substanzen als schädlich erachtet. Der Antragsteller hat jedenfalls einen geringen Konsum von Alkohol und Nikotin eingeräumt.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 2, Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2025. Anzusetzen ist danach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge von hier 19.860,90 Euro, mithin 9.930,45 Euro. Weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festgesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2023 – 6 CE 23.613 – juris Rn. 16; B.v. 22.2.2021 – 3 CE 21.87 – Rn. 36 n.V.; anders noch B.v. 19.9.2011 – 3 CE 11.1823 – juris Rn. 25).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG).