Titel:
Erfolgloser Eilantrag auf Zuweisung eines Referendarausbildungsplatzes in München
Normenkette:
BayJAPO § 46 Abs. 4 S. 3, S. 4
Leitsatz:
Dass die Zuteilung von Referendaren an die einzelnen Ausbildungsorte sich an den Vorgaben von § 46 Abs. 4 S. 4 BayJAPO orientiert ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (Fortführung von BeckRS 2007, 29887). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuweisung eines Rechtsreferendars an wohnsitzfernen Ausbildungsort innerhalb des OLG-Bezirks, juristischer Vorbereitungsdienst, Referendariat, Zuteilung an einen bestimmten Ausbildungsort
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 01.10.2025 – M 5 E 25.6158
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, dem in München wohnenden Antragsteller zur Ableistung seines juristischen Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsplatz in München zuzuweisen, zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
2
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in einem bestimmten Oberlandesgerichts- oder Regierungsbezirk oder gar an einem bestimmten Ausbildungsort besteht nicht (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 3 JAPO). Im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze soll jedoch die Aufnahme unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse in dem OLG-Bezirk und Regierungsbezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerber durch längeren Familienwohnsitz oder sonstige engere Beziehungen verbunden sind (§ 46 Abs. 4 Satz 4 JAPO). Die näheren Einzelheiten über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst werden von den Präsidenten der Oberlandesgerichte bestimmt (§ 46 Abs. 3 Satz 2 JAPO). Es liegt im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts, wie er die Zuweisung der Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst zu den verfügbaren Ausbildungsplätzen regelt und die konkrete Zuweisung zu Ausbildungsorten innerhalb des jeweiligen OLG-Bezirks festlegt. Das Erfordernis der Gewährleistung eines geordneten Vorbereitungsdienstes macht es notwendig, dem Gerichtspräsidenten die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten einzuräumen (BayVGH, B.v. 29.11.2019 – 3 CE 19.2158 – juris Rn. 5).
3
Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat sich bei der Zuteilung der Referendare an die Ausbildungsorte innerhalb des OLG-Bezirks an der Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 4 JAPO (in dem wie ausgeführt die Zuteilung an die Oberlandesgerichtsbezirke geregelt wird) orientiert, was sachgerecht erscheint und daher grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (BayVGH, B.v. 11.6.2007 – 3 CE 07.829 – juris Rn. 26). Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerber die an einem Ausbildungsort vorhandenen Kapazitäten, können die Bewerber vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Berufsfreiheit im Sinne der Ausbildungsstättenwahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Gleichheitssatz in Gestalt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beanspruchen. Dieser Anspruch wurde nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes durch die getroffene Entscheidung, den Antragsteller nicht nach München, sondern an einen anderen Ausbildungsort im Bezirk des Oberlandesgerichts München zuzuweisen, erfüllt, da sie rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere frei von Ermessensfehlern ist.
4
Die Berechnung der Wohnzeit des Antragstellers am Wunschort erfolgte wie bei allen anderen Bewerbern zum Stichtag 1. Oktober 2025, d.h. Wohn- und Abwesenheitszeiten wurden bis zu diesem Stichtag berücksichtigt. Die konkrete Berechnung der Wohnzeiten des Antragstellers im Einklang mit dieser ständigen, auf alle Bewerber gleichmäßig angewandten Verwaltungspraxis ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Sie erfolgt mittels eines justizinternen Programms, indem das Datum des Zuzugs an den Wunschort bzw. die dort verbrachten Wohnzeiten in eine Eingabemaske eingegeben und hiervon die Zeiten, in denen die Bewerberin oder der Bewerber nicht dort gewohnt hat, durch Verschiebung des ursprünglichen Zuzugsdatums nach hinten in Abzug gebracht werden, wodurch sich ein fiktives Zuzugsdatum ergibt. Da der Antragsteller am 1. September 2017 nach München gezogen ist und von August 2024 bis einschließlich August 2025 wegen eines Auslandsaufenthaltes abwesend war, ergab sich nach der zutreffenden und von der Beschwerde insoweit auch nicht beanstandeten Berechnung des Verwaltungsgerichts ein fiktiver Zuzug nach München am 2. Oktober 2018. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist ein weiterer Rechenschritt nicht erforderlich: Die 30 Tage von 1. bis 30. September 2025 wurden als Wohnzeit in München berücksichtigt, indem neben dem Auslandsaufenthalt von 396 Tagen keine weiteren Zeiten in Abzug gebracht wurden. Aus dem vom Verwaltungsgericht beim Antragsgegner angeforderten Screenshot der Programmoberfläche (VG-Akte Bl. 109) ist ersichtlich, dass der nach dem Auslandsaufenthalt erfolgte Zuzug nach München am 1. September 2025 durch eine entsprechende Eingabe Berücksichtigung gefunden hat. Das für den Antragsteller ermittelte fiktive Zuzugsdatum liegt zeitlich nach dem vom Antragsgegner anhand der in München zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten ermittelten Stichtag 1. Oktober 2018, bis zu dem Bewerber einen Ausbildungsplatz in München erhielten. Gegen die vom Antragsgegner durchgeführte Kapazitäts- und Stichtagsermittlung erhebt die Beschwerde keine Einwände; unabhängig hiervon ist anhand der Darlegungen des Antragsgegners hierzu in dessen erstinstanzlichen Antragserwiderung aber auch nicht ersichtlich, dass diese nicht sachgerecht vorgenommen worden wäre.
5
Die dargestellte ständige Verwaltungspraxis widerspricht nicht den kommunizierten Zuteilungskriterien. Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München festgelegten Kriterien für die Vergabe der Ausbildungsplätze innerhalb des OLG-Bezirks für den in Rede stehenden Einstellungstermin 1. Oktober 2025 wurden den Bewerbern in dem auf der Internetseite des Oberlandesgerichts München bereitgestellten Dokument „Kriterien für die Zuweisung der Ausbildungsplätze“ (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage K7, VG-Akte Bl. 19 f.) bekanntgegeben. Entgegen der Beschwerdebegründung lassen weder der Wortlaut noch die Systematik der dargestellten Kriterien eindeutig darauf schließen, dass für die Bestimmung der Dauer der Wohnzeiten am gewünschten Ausbildungsort der Stichtag des Bewerbungsschlusses maßgeblich wäre; vielmehr wird in dem Dokument hierzu keine ausdrückliche Regelung getroffen. Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Bewerbungsformular, das die Angabe der „bisherigen Wohnanschriften seit Geburt“ verlangt, oder dem ebenfalls auf der Internetseite des Oberlandesgerichts München bereitgestellten Dokument „Hinweise für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare“ entnehmen. Der von der Beschwerde angeführte Passus, wonach Veränderungen von Zuweisungskriterien, die erst nach dem Bewerbungsschluss mitgeteilt würden, für die Bestimmung des Ausbildungsplatzes nicht mehr berücksichtigt werden könnten, bezieht sich lediglich auf erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eintretende oder von den Bewerbern schuldhaft nicht fristgerecht mitgeteilte Umstände und lässt daher keine Rückschlüsse auf den Stichtag der auf der Grundlage der Angaben in der Bewerbung durchzuführenden Berechnung der Wohnzeiten zu. Die Ausschlussfrist ist im Interesse der Gewährleistung einer fristgerechten und rechtzeitigen Verteilung der Ausbildungsplätze sachgerecht.
6
Die ständige Praxis des Antragsgegners, hinsichtlich der Wohnzeiten auf den Beginn des Vorbereitungsdienstes abzustellen und auch Angaben der Bewerber zu ihrem Wohnsitz zu berücksichtigen, die sich auf die Zeit zwischen Bewerbungsschluss und Beginn des Referendariats beziehen, erweist sich nicht deshalb als unsachgemäß, weil sie auf unbelegten Absichtserklärungen der Bewerber bzw. bloßen Mutmaßungen des Antragsgegners und nicht auf Tatsachen beruhen würde. Da zwischen Bewerbungsschluss und Einstellungstermin ein überschaubarer Zeitraum von sieben Wochen liegt, darf der Antragsgegner davon ausgehen, dass den Bewerbern ihr während dieses Zeitraums bestehender Wohnort im Zeitpunkt der Bewerbung bereits bekannt ist und dass sie – sofern keine anderslautenden Angaben gemacht werden – die letzte in der Bewerbung angegebene Wohnanschrift typischerweise bis zum Einstellungstermin beibehalten.
7
Aus diesen Gründen führt die für die Bewerber bestehende Unklarheit hinsichtlich des Stichtags für die Berücksichtigung der Wohnzeiten nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Zwar wäre es im Interesse einer hinreichenden Verfahrenstransparenz vorzugswürdig, den Stichtag, bis zu dem Wohnzeiten am Wunschort und Abwesenheitszeiten hiervon berücksichtigt werden, in den kommunizierten Verteilungskriterien zu benennen. Dieses Defizit führt jedoch nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der getroffenen Auswahl, da der Stichtag 1. Oktober 2025 für alle Bewerber tatsächlich einheitlich angewandt wurde und nicht festgestellt werden kann, dass diese Verwaltungspraxis in Verbindung mit einer im Vorfeld bestehenden Unklarheit über den Stichtag erhebliche Auswirkungen auf die Verteilung der Ausbildungsplätze an die Bewerber hat. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, es könne vorkommen, dass Bewerber zwischen Bewerbungsschluss und Beginn des Referendariats kurzzeitig (für etwa eineinhalb Monate) einen anderen Wohnort als München annehmen, der im Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst dann schon gar nicht angegeben und daher auch nicht von der Wohnzeit in München abgezogen würde, erscheint generell zweifelhaft, dass ein derartiger vorübergehender Kurzaufenthalt – etwa im Rahmen einer Auslandsreise oder eines Praktikums – überhaupt anzugeben und bei der Berücksichtigung der Wohnzeit in Abzug zu bringen wäre, da hiermit in aller Regel keine Aufgabe der bisherigen Wohnung und jedenfalls keine Verlagerung des räumlichen Lebensmittelpunkts einhergeht. Soweit Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung noch an einem anderen Ort als dem gewünschten Ausbildungsort wohnen, aber die Rückkehr dorthin bereits absehbar feststeht, darf angenommen werden, dass dies in der Bewerbung typischerweise angegeben wird, wie auch der Antragsteller dies getan hat.
8
Darüber hinausgehende Gründe, aus denen die Entscheidung des Antragsgegners, den ledigen Antragsteller, der keine Kinder zu betreuen hat, an einen wohnortfernen Ausbildungsort innerhalb des OLG-Bezirks zuzuweisen, ermessensfehlerhaft, insbesondere ihm unzumutbar sein könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.11.2019 – 3 CE 19.2158 – juris Rn. 10).
9
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).