Inhalt

VGH München, Beschluss v. 04.12.2025 – 2 C 24.1095
Titel:

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Schlagwort:
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 17.06.2024 – Au 4 K 24.1222
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36278

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen Bescheide der Beklagten vom 16. März 2022 und 14. Juni 2022, mit der diese ein Vorkaufsrecht ausübte.
2
Die Beklagte übte mit Bescheid vom 16. März 2022 für das Grundstück FlNr. 124 der Gemarkung A. ein Vorkaufsrecht aus. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolge nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB, weil die bauliche Anlage erhebliche Missstände aufweise. Hiergegen ließ die Klägerin am 19. April 2022 beim Verwaltungsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Vorkaufsbescheid vom 16. März 2022 aufzuheben. Mit weiterem Bescheid vom 14. Juni 2022 übte die Beklagte erneut das Vorkaufsrecht zum inzwischen geänderten Kaufvertrag unter gleichzeitiger Bestimmung des zu zahlenden Betrags nach dem Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB) aus. Hiergegen ließ die Klägerin am 21. Juli 2022 im Wege der Klageerweiterung Klage erheben. Zugleich wurde um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 trennte das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie sich gegen den Vorkaufsbescheid vom 14. Juni 2022 richtete, ab, und verwies den abgetrennten Teil mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 an das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Mit weiterem Beschluss vom 18. November 2022 hat das Verwaltungsgericht das bei ihm verbleibende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das am 26. Oktober 2022 verwiesene Verfahren wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt. Im dortigen Verfahren hat die Klägerin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, woraufhin das Landgericht mit Beschluss vom 5. März 2024 der Klägerin die Tragung der Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 hat die Beklagte das beim Verwaltungsgericht verbliebene Verfahren wieder aufgerufen. Beide Parteien erklärten den Rechtstreit sodann für erledigt. Die Klägerin bat noch um Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag.
3
Mit dem angegriffenem Beschluss vom 17. Juni 2024 lehnte das Verwaltungsgericht in der gesamten Kammerbesetzung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Bewilligungsreife sei mit Eingang der Klageerwiderung bei Gericht am 24. August 2022 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bescheid vom 14. Juni 2022 bereits bestandskräftig gewesen, da bei Eingang der Klageerweiterung die Klagefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Zustellung sei am 21. Juni 2022 erfolgt. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 21. Juli 2022 habe die Klägerin aber nur beim rechtswegunzuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht. Der Antrag sei erst nach Fristablauf nach Weiterleitung durch das Gericht (Verfügung v. 22.7.2022) am 25. Juli 2022 (Montag) und damit verfristet beim zuständigen Landgericht eingegangen. Nachdem der Bescheid vom 14. Juni 2022 die zutreffende Rechtsmittelbelehrungenthielt, sei auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung (vgl. § 233 ZPO). Durch den Angriff gegen den Bescheid vom 16. März 2022 könne die Klägerin ihre Rechtsstellung nicht mehr verbessern, sodass das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
II.
4
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
5
Es mag zwar ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vorliegen. Bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag befand sich der Rechtsstreit wohl noch im vorbereitenden Verfahren, nachdem im Zeitpunkt der Erledigung noch keine mündliche Verhandlung anberaumt worden war. Zuständig für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag war mithin der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO). Dies zwingt in der Regel zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. VGH Mannheim, B.v. 4.1.1996 – 1 S 3230/95 – NVwZ-RR 1997, 140).
6
Hier liegt der Fall jedoch anders, da keine andere Entscheidung in der Sache möglich war (vgl. VGH Mannheim, B.v. 4.1.1996 a.a.O.). Der Klägerin fehlte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife das Rechtsschutzbedürfnis für den Angriff gegen den Bescheid vom 16. März 2022. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diesen tritt die Beschwerdebegründung auch nicht entgegen.
7
Die Kostenentscheidung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
8
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
9
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.