Titel:
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, unzulässige Dauerausleihe
Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5
WaffG § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
WaffG § 45
BJagdG § 17 Abs. 3
Schlagworte:
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, unzulässige Dauerausleihe
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 28.04.2025 – W 9 K 24.410
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36276
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird – unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. April 2025 (W 9 K 24.210, W 9 K 24.411 und W 9 K 24.412) für beide Rechtszüge einheitlich jeweils auf 45.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger ist als Jäger Inhaber von waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen und wendet sich gegen deren Widerruf.
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Nachdem dem Landratsamt S. (nachfolgend: Landratsamt) aus den Eintragungen im Nationalen Waffenregister (NWR) bekannt geworden war, dass sich der Kläger von einem gewerblichen Waffenhändler eine bestimmte Kurzwaffe (Revolver Kaliber .44RemMag, Hersteller Smith & Wesson – nachfolgend: Leihrevolver) wiederholt und in sehr kurzen Abständen ausgeliehen hatte, bestand angesichts der Gesamtleihdauer von 153 Tagen innerhalb von 7,5 Monaten der Eindruck einer Dauerleihe und der Verdacht eines waffenrechtlichen Verstoßes. Infolgedessen fand am 28. November 2023 eine Aufbewahrungskontrolle am Hauptwohnsitz des Klägers statt, der sich zu diesem Zeitpunkt zu Studienzwecken an seinem Nebenwohnsitz aufgehalten hat. Da der Kläger an seinem Hauptwohnsitz eine gemeinschaftliche Waffenaufbewahrung mit seinem Vater hat, wurde die Kontrolle in Anwesenheit des Vaters des Klägers durchgeführt. Auf den Verbleib des Leihrevolvers angesprochen, gab sein Vater diesen sofort heraus; zu diesem Zeitpunkt war die gesetzlich vorgesehene Leihfrist von einem Monat bereits einen Tag überschritten. Die Waffen des Klägers wurden sodann vom Landratsamt sichergestellt.
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Nach erfolgter Anhörung erklärte das Landratsamt mit Bescheid vom 20. Februar 2024 den Jagdschein des Klägers für ungültig, zog ihn ein (Nr. 1) und setzte für die Wiedererteilung eine Sperrfrist bis einschließlich 27. November 2028 (Nr. 10). Es widerrief die Waffenbesitzkarten, den Munitionserwerbsschein und den kleinen Waffenschein (Nr. 2) sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Klägers (Nr. 3) und verpflichtete ihn, die Erlaubnisdokumente zurückzugeben (Nr. 4). Ferner gab es dem Kläger auf, etwaige weitere in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Waffen und Munition (Nr. 5) sowie Sprengstoff (Nr. 6) an einen Berechtigten zu überlassen oder zu vernichten. Das Landratsamt verpflichtete ihn zudem, hinsichtlich der bereits sichergestellten Waffen (Nr. 7) und des überlassenen Sprengstoffs (Nr. 8) einen berechtigten Dritten zu benennen, ansonsten würden diese vernichtet. Der Kläger sei unzuverlässig gemäß § 17 Abs. 3 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, da er über einen längeren Zeitraum eine Waffe ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis besessen und damit den Tatbestand einer Straftat erfüllt habe, was einen gröblichen Verstoß darstelle. Er habe den Leihrevolver über einen längeren Zeitraum nicht rechtmäßig ausgeliehen, da § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG lediglich eine vorübergehende Ausleihe erfasse, nicht jedoch ein faktisches Dauerleihverhältnis wie hier.
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Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 28. April 2025 (W 9 K 24.410, W 9 K 24.411, W 9 K 24.412) abgewiesen. Der Kläger habe gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, da er mit seiner mehrmaligen Ausleihe derselben Waffe die Grenzen der Erlaubnisfreiheit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG missachtet und so eine Waffe ohne Erlaubnis besessen habe. Die Häufigkeit und Dauer der Einzelausleihen sowie die Gesamtdauer der Ausleihe des Leihrevolvers übersteige das nach Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG Zulässige. Damit liege auch ein wiederholter Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften vor. Zudem habe er nachweislich zuletzt die zeitliche Beschränkung der Ausleihe von einem Monat um einen Tag überschritten.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung und macht geltend, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, die Rechtssache sei besonders schwierig und habe grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung beruhe auf Verfahrensmängeln. Es habe sich um keine unzulässige Dauerausleihe gehandelt, sondern der Kläger habe sich im gesetzlichen Rahmen bewegt. Eine wiederholte Ausleihe von Waffen sei in der jagdlichen Praxis üblich und vom Gesetz vorgesehen, da der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG außer einer zeitlichen Beschränkung hinsichtlich des einzelnen Leihvorgangs keine weiteren Einschränkungen enthalte. Es liege kein gröblicher Verstoß gegen Waffengesetze vor, da er die Leihfrist nur um einen Tag überzogen habe; jedenfalls rechtfertige dies nicht die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.
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Der Beklagte tritt dem Berufungszulassungsantrag entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) nicht.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.). Der Rechtsmittelführer muss mit schlüssigen Gegenargumenten darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Happ in Eyermann, VwGO, Rn. 62 ff. zu § 124a). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 15 m.w.N.). Dem wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
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a) Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei fälschlich von seiner fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), ausgegangen, weil es den Gehalt bzw. die tatbestandliche Reichweite der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG verkannt und in seinem Fall zu Unrecht verneint habe, sodass er nicht gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen habe.
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Zutreffend geht das Verwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG einen Ausnahmetatbestand darstellt, der eine lediglich vorübergehende Ausleihe erlaubnisfrei stellt. Seine weitere Annahme, im Falle einer – grundsätzlich zulässigen – wiederholten bzw. mehrfachen Ausleihe derselben Waffe durch denselben Entleiher seien zur Vermeidung der Umgehung des Leihcharakters als „lediglich vorübergehend“ und auch, um eine unbeschränkte Kettenausleihe zu unterbinden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung neben der reinen Anzahl der Ausleihen auch deren jeweiliger Dauer, der Abstand zwischen den Einzelausleihen und eventuelle Überschreitungen der jeweiligen Monatsfrist zu beachten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sich anschließende Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, wie er sich in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht präsentiert hat, kommt im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall gerade keine zulässige wiederholte Ausleihe, sondern eine unerlaubte Dauerausleihe vorgelegen hat. Den Prozess der Sachverhalts- und Beweiswürdigung greift das Zulassungsvorbringen nicht an.
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Die Auffassung des Klägers, die Ausnahmeregelung des § 12 WaffG sei nicht derart restriktiv zu handhaben und solle auch Kettenausleihen ermöglichen, lässt sich nicht mit der grundsätzlichen Systematik des Waffengesetzes vereinbaren. Denn jeder Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen bedarf gemäß § 2 Abs. 2 WaffG einer Erlaubnis. Hierzu regelt § 12 WaffG wesentliche Ausnahmebedingungen, deren Anknüpfungspunkt in der jeweiligen Person liegende Umstände und besondere Interessenlagen in Sondersituationen sind (vgl. Gade, WaffG, 2. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1). Auch wenn der Gesetzgeber im Wortlaut des hier verfahrensgegenständlichen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG nur auf den Erwerb abstellt, ist bereits sinnlogisch auch der sich anschließende Besitz von der Erlaubnisfreiheit erfasst (Gade, a.a.O., Rn. 5). Dafür spricht nicht nur die im Einleitungssatz zu § 12 Abs. 1 WaffG explizit benannte Erlaubnisfreiheit von Erwerb und Besitz, sondern auch der Rückgriff auf die Legaldefinitionen der Umgangsarten des Erwerbs und Besitzes (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 WaffG und Abschnitt 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage 1 zum WaffG). Demnach meint „Erwerb“ den Moment der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, während „Besitz“ die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe beschreibt. Demnach stellen beide Umgangsvarianten maßgeblich auf den tatsächlichen Besitz einer Waffe ab, sodass die (Gesamt-)Dauer des Besitzes der vorübergehend ausgeliehenen Waffe sehr wohl bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist. Die Argumentation der Antragsbegründung, der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG beziehe sich lediglich auf den Teilakt des Erwerbs, nicht jedoch des Besitzes, sodass die Ausübung der tatsächlichen Gewalt gerade nicht erfasst sei, vermag daher nicht zu überzeugen.
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Auch die weiteren Ausführungen der Antragsbegründung, es sei ausreichend, wenn der Entleiher im Falle einer Aufbewahrungskontrolle über den Verbleib der Waffe Angaben dazu machen könne, wer für diese die waffenrechtliche Verantwortung trage, sind mit der waffenrechtlichen Systematik nicht zu vereinbaren. Mitnichten geht es bei den im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausnahmsweise erlaubnisfrei gestellten Entleihe um eine „Formsache“ oder „im Wesentlichen um die Dokumentation“ des Verbleibs einer Waffe (so aber Schriftsatz des Klägers vom 26.8.2025, S. 8 oben). Die Tatbestände des § 12 WaffG sind – wie der Titel schon sagt, ungeachtet der konkreten Anzahl der dort aufgeführten Fallgestaltungen – Ausnahmen von der generellen Erlaubnispflicht und im Hinblick auf die dem Sicherheitsrecht innewohnenden Grundgedanken der Gefahrenabwehr restriktiv auszulegen. Daher erscheint in Anbetracht des Grundsatzes, dass der Besitz von Waffen ohne die dafür erforderliche Erlaubnis verboten ist, die Ausnahmevorschrift auch nicht unbestimmt. Selbst wenn man möglicherweise im Rahmen einer strafrechtlichen Beurteilung zur Straflosigkeit käme, kann dies nicht das sicherheitsrechtliche Besitzverbot mit Erlaubnisvorbehalt des § 2 Abs. 2 WaffG „annullieren“. Dies gilt schon deshalb, weil für die Beurteilung der Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht strafrechtliche, sondern ordnungsrechtliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Der ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes besteht darin, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 5 WaffG Rn. 59 f.). Bei etwaigen Unsicherheiten liegt es daher im Verantwortungsbereich des Waffenbesitzers, sich entsprechend zu informieren.
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Auch der Gesetzesbegründung kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber von sicherheitspolitischen Aspekten hat leiten lassen und speziell bei der Neufassung des § 12 Abs. 1 WaffG die Befristung der erlaubnisfreien Leihe auf einen Monat für notwendig erachtete, um das Vagabundieren von Schusswaffen zu verhindern und für eine längere Ausleihe die Erlaubnis der Waffenbehörde notwendig zu machen (vgl. BT-Drs. 14/7758, 60). Das „Vagabundieren“ einer Waffe ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht schon dann unterbunden, wenn man den konkreten Aufenthaltsort der Waffe kennt. Vielmehr soll es grundsätzlich die Ausnahme bleiben, dass sich eine Waffe gerade nicht bei demjenigen befindet, der sie nach Prüfung und Feststellung der notwendigen Erlaubnisvoraussetzungen legal besitzen darf. Die von der Antragsbegründung vertretene Ansicht, eine Kettenausleihe sei sogar in der Form zulässig, dass die Waffe körperlich beim Entleiher verbleibe und er sich lediglich einen neuen Leihschein beim Entleiher hole, würde faktisch dazu führen, dass der Entleiher eine erlaubnispflichtige Waffe ohne Erlaubnis auf unbestimmte Zeit besitzen dürfte. Dies ist schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG („lediglich vorübergehend“) nicht vorgesehen und aus sicherheitsrechtlicher Perspektive nicht gewollt. Dies ergibt sich insbesondere aus der im Bedürfnisprinzip niedergelegten restriktiven Einstellung des Gesetzgebers gegenüber dem Umgang des Bürgers mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition insgesamt.
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b) Soweit das weitere Zulassungsvorbringen bemängelt, es liege keine gröbliche Rechtsverletzung vor, da das Strafverfahren wegen Verdachts einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG eingestellt worden sei, und jedenfalls keine Schwere der Tat vorliege, verfängt dies schon deshalb nicht, weil § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG keine Verurteilung voraussetzt. Vielmehr sollen solche Verstöße nach dem Waffengesetz und den anderen abschließend aufgezählten Gesetzen zur Regelunzuverlässigkeit führen, welche lediglich als Ordnungswidrigkeit oder aber gar nicht geahndet werden (BT-Drs. 14/8886, 110). Daher kommt es auch nicht auf einen etwaigen Vorsatz an. Das angegriffene Urteil hat für die Gröblichkeit darauf abgestellt, dass der Kläger in Besitz einer Schusswaffe war, für die er entgegen § 2 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 WaffG keine Erwerbs- und Besitzerlaubnis hatte, da er sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG berufen konnte. Daneben hat es gesondert festgestellt, dass die Überziehung der einmonatigen Leihfrist um einen Tag jedenfalls einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG darstellt, was jedoch angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen schon dem Grunde nach nicht auf diesen Ausnahmetatbestand berufen kann, unerheblich ist. Auf die Frage, ob die Nichteinhaltung der Frist auf einer besonderen Nachlässigkeit oder gar Vorsatz basiert, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an.
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2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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Für die Annahme besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten müsste das Verfahren das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten aufweisen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – juris Rn. 37; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Solche Schwierigkeiten werden mit der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt und liegen auch nicht vor, da sich der Konzeption des Waffengesetzes ohne weiteres entnehmen lässt, dass faktische Dauerausleihen nicht von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG abgedeckt sind (s.o. Rn. 11 ff.). Die weitere Frage, ab wann in tatsächlicher Hinsicht keine wiederholte (zulässige) Ausleihe einer Waffe, sondern eine unzulässige Dauerausleihe vorliegt, ist stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Worin im vorliegenden Fall besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen sollen, legt die Antragsbegründung nicht substantiiert dar und ist auch nicht ersichtlich.
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Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung geltend macht, formuliert er schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Vorliegend wurde schon nicht dargelegt, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, sich zum Prozessstoff zu äußern bzw. das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen übergangen hätte. Die vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Übermittlung des Tatbestandes an die Beteiligten führt nicht zu rechtsstaatlichen Bedenken, etwa wegen einer Voreingenommenheit des Gerichts. Es entspricht in der gerichtlichen Praxis einem allgemein durchaus üblichen Verfahren, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung den bis dahin bekannten Sach- und Streitstand in einem Tatbestandsentwurf niederzulegen und den Beteiligten vorab zur Kenntnisnahme zu übersenden. Hierdurch werden die Möglichkeiten der Beteiligten, sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern und auch etwaige Unrichtigkeiten zu rügen, nicht beschnitten, sondern sogar erweitert (vgl. BFH, B.v. 28.2.2024 – VIII B 130/22 – juris Rn. 6). Darüber hinaus ist dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass sich der in der mündlichen Verhandlung zusammen mit seinem Bevollmächtigten persönlich anwesende Kläger rügelos eingelassen hat. Das Protokoll begründet gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO bzw. § 98 VwGO i.V.m. §§ 415, 418 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Ungeachtet dessen ist schon nicht ersichtlich, dass dem Tatbestand die (lediglich) behauptete Voreingenommenheit zu entnehmen wäre, abgesehen davon, dass der Kläger auch nicht im Einzelnen dargelegt hat, ob und inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen könnte.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3 und Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung der in den Nummern 20.4, 50.1.2, 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025 enthaltenen Empfehlungen.
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Für den Widerruf von Waffenbesitzkarten sind – unabhängig von der Anzahl der Karten – grundsätzlich 5.000,00 Euro zuzüglich 1.500,00 Euro für jede weitere Waffe anzusetzen (Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs). Nicht zu berücksichtigen sind insoweit eingetragene Schalldämpfer und Wechselläufe (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 10.7.2025 – 24 CS 25.818 – Rn. 25 ff.). Daher ergibt sich aufgrund der zwei Waffenbesitzkarten und der insgesamt 13 registrierten (kompletten) Waffen ein Streitwert für den Widerruf der Waffenbesitzkarten i.H.v. 23.000,- EUR. Weiter legt der Senat gemäß Nr. 20.4 für den Jagdschein 10.000,- EUR und gemäß Nr. 50.1.2 für den Kleinen Waffenschein 5.000,- EUR zugrunde. Für die Munitionserwerbserlaubnis für die Vogelschreckmunition 15 mm, die dem Kläger für jagdliche Zwecke erteilt wurde und somit eine eigenständige Bedeutung hat, erachtet es der Senat für sachgerecht, den in Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs empfohlenen Auffangstreitwert zu halbieren, da diese konkrete Munition lediglich der Vergrämung und Vertreibung dient und nicht einmal ein Geschoss enthält. Für die Sprengstofferlaubnis ist der Auffangstreitwert anzusetzen (BayVGH, B.v. 20.8.2025 – 24 CS 25.664 – juris Rn. 29).
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Die Aufhebung der Trennung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit wirkt auf den Zeitpunkt der Trennung zurück (ex tunc). Die vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerte sind deshalb unzutreffend. Allein die Festsetzung eines einzigen, das Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht berücksichtigenden Streitwerts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wäre rechtmäßig gewesen. Deshalb setzt der Senat unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts einheitlich für das Verfahren im ersten Rechtszug nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen einen Streitwert in Höhe von 45.500,- EUR fest. Für die Bezifferung des maßgeblichen Interesses des Klägers i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG wird auch für die erste Instanz der Streitwertkatalog 2025 zugrunde gelegt.
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IV. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil rechtskräftig wird (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).