Inhalt

VGH München, Beschluss v. 27.11.2025 – 24 CS 25.1781
Titel:

Eilrechtsschutz, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Aufbewahrungsverstoß, Streitwertfestsetzung, Anwendbarkeit des neu gefassten Streitwertkatalogs für die, Verwaltungsgerichtsbarkeit

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
WaffG § 45 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 3
Schlagworte:
Eilrechtsschutz, Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Aufbewahrungsverstoß, Streitwertfestsetzung, Anwendbarkeit des neu gefassten Streitwertkatalogs für die, Verwaltungsgerichtsbarkeit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 27.08.2025 – M 7 S 24.6930
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36270

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 8.500,- EUR festgesetzt..

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
2
Anlässlich des Antrags auf Verlängerung seines Jagdscheins wurde dem Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt) bekannt, dass ein gegen den Antragsteller geführtes Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 17. Juli 2024 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 20.000,- EUR nach Erfüllung der Weisung endgültig eingestellt worden war. Der dem Verfahren zugrundeliegende Strafbefehl legte dem Antragsteller vorsätzlichen Besitz einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zur Last, nachdem im Rahmen einer vom Hauptzollamt ... durchgeführten Hausdurchsuchung am 26. Oktober 2023 beim Antragsteller in einem Umkleideraum ein nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragener und nicht im nationalen Waffenregister registrierter Perkussionsrevolver (Hersteller: Colt Replic, Kaliber .44 (Black Powder), Modell: Navy) sichergestellt worden war. Die Waffe wurde von den beigezogenen Beamten der örtlichen Polizeiinspektion sichergestellt. Der Antragsteller hatte hierzu im Strafverfahren angegeben, es handele sich um eine Schusswaffe aus dem Nachlass seines Onkels, die er von seiner Tante zu einem nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt in den 1990er Jahren erworben habe, und erklärte sich mit deren Vernichtung einverstanden.
3
Nach Anhörung widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 16. Oktober 2024 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers (Nr. 1) und verpflichtete ihn unter Zwangsgeldandrohung (Nr. 7), die Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Nr. 4) sowie seine Waffen und Munition nach näheren Vorgaben dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Sicherstellung angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5). Der Antrag auf Verlängerung seines Jagdscheins wurde abgelehnt (Nr. 2). Das Landratsamt begründete die Anordnungen mit der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Der Antragsteller habe eine erlaubnispflichtige Waffe ohne Erlaubnis erworben und besessen und hierdurch gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen. Zudem entspreche die Verwahrung der nicht registrierten Kurzwaffe in einem Umkleideraum seines Hauses nicht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele es sich bei dem Revolver weder um eine Alt-Dekorations- noch um eine Anscheinswaffe. Dies sei bereits von den ermittelnden Beamten im Rahmen der Hausdurchsuchung festgestellt und durch das Bayerische Landeskriminalamt, welches den Revolver vor der Vernichtung begutachtet habe, bestätigt worden.
4
Der Antragsteller hat hiergegen am 20. November 2024 Klage erhoben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist (Az.: M 7 K 24.6929). Seinen zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. August 2025 ab.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht übernehme einseitig den Behördenvortrag und gehe irrtümlich von einer erlaubnispflichtigen Waffe aus. Damit sei die Tatsachenbasis, auf der die summarische Prüfung aufbaue, nicht tragfähig. Ausweislich der fehlenden Eintragungen bzw. Dokumentation im nationalen Waffenregister sei die Waffe auch von den Behörden zu keinem Zeitpunkt wie eine scharfe Waffe behandelt worden.
6
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte beider Instanzen und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
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I.  Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
9
Der Antragsteller dringt mit seiner sinngemäß erhobenen Rüge, der Bescheid sei offenkundig rechtswidrig, da er – und somit auch der angegriffene Beschluss – von falschen Tatsachen ausgehe, nicht durch. Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei dem verfahrensgegenständlichen Revolver um eine erlaubnispflichtige Waffe gehandelt, in Zweifel zu ziehen. Der angegriffene Beschluss legt ausführlich dar, weshalb es sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe und nicht um eine Dekorationswaffe oder eine bloße Nachbildung einer Schusswaffe gehandelt habe (vgl. Rn. 41). Die Beschwerde tritt diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. So ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb aus Sicht der Beschwerde die zugrundeliegende Aktenlage widersprüchlich sein soll. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass erstmals im Verwaltungsverfahren überhaupt Zweifel an der Eigenschaft als Waffe geäußert wurden, während im vorausgegangenen Strafverfahren nicht nur die Anklage, sondern auch der Antragsteller selbst von einer Schusswaffe ausgegangen waren (vgl. Bl. 97ff der Behördenakte: Schriftsatz des im Strafverfahren Bevollmächtigten vom 25.3.2024, der wiederholt von „Schusswaffe“ spricht). Entgegen den Behauptungen der Beschwerde stützt sich die Prognose fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328), und damit der Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG somit auch nicht auf eine bloße telefonische Auskunft eines Beamten des Bayerischen Landeskriminalamts. Es kommt vorliegend nicht darauf an, dass an dem verfahrensgegenständlichen Revolver keine Funktionsprüfung durchgeführt worden ist, da dies an der Eigenschaft als Schusswaffe nichts ändert. Zu Recht weist hier der angegriffene Beschluss darauf hin, dass auch unbrauchbar gemachte Dekorationswaffen gemäß Nr. 1.4 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG als Schusswaffen gelten, die zwingend verschlossen aufzubewahren sind. Ebenso wenig dürfen erlaubnisfreie Waffen unverschlossen verwahrt werden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV). Zu diesem zentralen Umstand des festgestellten Aufbewahrungsverstoßes verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.
10
Etwas anderes könnte zwar gelten, wenn es sich bei dem Revolver um eine Anscheinswaffe i.S.v. Nr. 1.6.3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG gehandelt hätte. Es erscheint jedoch zum einen unwahrscheinlich, dass dies weder von den Beamten des Hauptzollamts noch den hinzugezogenen Beamten der örtlichen Polizeiinspektion oder dem in Nachgang mit der Vernichtung der Waffe befassten Beamten des Landeskriminalamts bemerkt worden wäre, die allesamt im Umgang mit Schusswaffen geschult und geübt sind. Dies gilt insbesondere, weil dem Aktenvermerk zur Hausdurchsuchung zu entnehmen ist, dass die Beamten des Hauptzollamts vor Ort nicht ausschließen konnten, dass die Waffe noch funktionstüchtig sei und gerade deshalb die zuständige Polizeiinspektion verständigt wurde (vgl. Bl. 93 der Behördenakte). Zum anderen würde dies einen vom Antragsteller nicht erklärten Widerspruch aufwerfen, weshalb er in diesem Fall im vorangegangenen Strafverfahren nicht seinen Freispruch weiterverfolgt hat.
11
Soweit die weiteren Ausführungen der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Nationale Waffenregister behaupten, aus fehlenden Eintragungen zum verfahrensgegenständlichen Revolver im Register könne auf dessen Erlaubnisfreiheit geschlossen werden, überzeugt dies nicht. Das Nationale Waffenregister dient seit 2013 der Abbildung des legalen privaten Waffenbesitzes in Deutschland und entfaltet keine konstitutive Wirkung hinsichtlich der Natur einer Waffe.
12
II.  Ungeachtet dessen hat die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg, weil bei der gebotenen Interessenabwägung die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier in Verbindung mit § 45 Abs. 5 WaffG – einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – Rn. 17). Aus diesem Grund überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers, insbesondere sind keine Gründe vorgetragen, die über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinausreichen.
III. 
13
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
14
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter www.bverwg.de) und berücksichtigt nur die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen neun Schusswaffen, nicht aber die drei Wechselläufe (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884 – juris Rn. 37; B.v. 17.7.2025 – 24 CS 25.697 – juris Rn. 13). Wie der Senat bereits ausführlich hinsichtlich Schalldämpfern ausgeführt hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2025 – 24 CS 25.818 – juris Rn. 26 ff.), wird das Abstellen auf die reine Anzahl an eingetragenen Positionen in den Waffenbesitzkarten des Antragstellers dessen – für die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG alleine maßgeblichen – Interesse an der Rechtssache nicht gerecht. Die maßgeblichen Erwägungen des Senats gelten ausdrücklich nicht nur für Schalldämpfer, sondern auch für Wechselsysteme (BayVGH, a.a.O., Rn. 30). Der Streitwert beträgt daher 17.000,00 EUR, der im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren war.
15
Da dies das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat, ändert der Senat die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Er legt dabei insgesamt und damit auch für das erstinstanzliche Verfahren den Streitwertkatalog 2025 zugrunde.
16
Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, es sei der Streitwertkatalog in seiner alten Fassung von 2013 heranzuziehen, da das Verfahren vor Veröffentlichung der Neufassung 2025 anhängig gemacht worden und dies aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Herstellung des Gleichlaufs zum Kostenrecht erforderlich sei (unter Verweis auf VGH BW, B.v. 7.7.2025 – 3 S 461/25 – juris Rn. 83) überzeugt nicht, da sie die Maßgaben und Differenzierungen des Gerichtskostengesetzes nicht hinreichend berücksichtigt und die Funktion des Streitwertkatalogs verkennt.
17
Das Gerichtskostengesetz hat für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten mit dem § 52 GKG eine besondere Wertvorschrift (vgl. Überschrift des Unterabschnitts 2) geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Wertvorschriften der § 39ff. GKG nur insoweit zulässt, wie den verwaltungsprozessualen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Die undifferenzierte Heranziehung des in der allgemeinen Wertvorschrift des § 40 GKG festgelegten Zeitpunkts scheidet für das Verwaltungsprozessrecht schon deshalb aus, weil es für die Einleitung des Verfahrens im Gegensatz zum Zivilprozess (vgl. zum notwendigen Inhalt einer Klageschrift: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gerade keines bestimmten Antrags und keiner Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs braucht. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung lässt es gemäß § 81 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine wirksame Klageerhebung ausreichen, dass Kläger, Beklagter und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden und die Zuständigkeit des Gerichts hängt im Gegensatz zum Zivilprozess in keinem Fall vom Wert des Streitgegenstands ab.
18
Nach der für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten maßgeblichen Wertvorschrift des § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen, welches sich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache richtet; eine Ausnahme hierzu bilden konkret bezifferte Geldleistungen oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert anzusetzen. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller besteht ein gerichtlicher Spielraum. Im Interesse einer einheitlichen Bewertung ist eine Schematisierung und Pauschalierung zulässig (Dörndorfer in Dörndorfer/Schmidt/Zimmerman, GKG, 6. Aufl. 2025, § 52 Rn. 5 m.w.N.). Da das Gerichtskosten- bzw. Streitwertrecht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine gesetzliche oder durch Verordnung festgelegte Streitwerttabelle kennt, wurde von der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege einer bundesweiten Gesamtschau der Streitwertkatalog geschaffen. Er hat keine normative Verbindlichkeit, sondern besteht aus pauschalisierten Empfehlungen, die auch für die Gerichte selbst nicht verbindlich sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.1993 – 2 BvR 1858/92 – juris Rn. 32). Der Streitwertkatalog ist daher nur eine Handreichung für die Praxis, die den Sachverstand erfahrener Richter darstellt und mitteilt, welche Beträge von der Verfassern für gewisse Sachverhalte zum Zeitpunkt der Abfrage als „gute Praxis” der Verwaltungsgerichte angesehen wurden (vgl. Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2025). An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert das Vorhandensein des Streitwertkatalogs nichts (BayVGH, B.v. 11.7.2003 – 25 C 03.1464 – juris Rn. 2). Der Streitwertkatalog mit seinen Empfehlungen fungiert letztlich (nur) als Orientierungshilfe für eine einheitliche Praxis der Gerichte, was der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung dient (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, Anh § 164 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass durch die Veröffentlichung eines Streitwertkatalogs in seiner jeweiligen Fassung in irgendeiner Form ein schutzwürdiges Vertrauen der Beteiligten geschaffen worden sein könnte, das in Anlehnung an § 71 Abs. 1 GKG eine zeitlich abgestufte Heranziehung erfordern sollte.
V.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).