Titel:
Berufung, Streitwertfestsetzung, Zulassung, Frist, Kostenentscheidung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Erfolg, Zimmerer, GKG, Verwaltungsgerichts, VwGO, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, keinen Erfolg
Schlagworte:
Berufung, Streitwertfestsetzung, Zulassung, Frist, Kostenentscheidung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Erfolg, Zimmerer, GKG, Verwaltungsgerichts, VwGO, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, keinen Erfolg
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 22.07.2025 – M 16 K 23.2002
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36267
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2025 – M 16 K 23.2002 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juli 2025 hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet wurde.
2
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil vom 22. Juli 2025 wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 10. September 2025 zugestellt. Das Urteil enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung(§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 8. Oktober 2025 lief damit am 10. November 2025 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Eine Begründung ist jedoch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis zum Fristablauf und auch danach nicht eingegangen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher abzulehnen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).