Inhalt

VGH München, Beschluss v. 21.11.2025 – 22 ZB 24.2019
Titel:

Freiheitsstrafe, Berufung, Bescheid, Gewerbeuntersagung, Zulassungsantrag, Zulassung, Strafaussetzung, Aufhebung, Tatmehrheit, Sozialprognose, Steuerhinterziehung, Geldstrafe, Verwaltungsgerichtshof, Streitwertfestsetzung, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel

Schlagworte:
Freiheitsstrafe, Berufung, Bescheid, Gewerbeuntersagung, Zulassungsantrag, Zulassung, Strafaussetzung, Aufhebung, Tatmehrheit, Sozialprognose, Steuerhinterziehung, Geldstrafe, Verwaltungsgerichtshof, Streitwertfestsetzung, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 17.10.2024 – Au 5 K 23.788
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36263

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2024 – Au 5 K 23.788 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger verfolgt mit seinem Zulassungsantrag sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Aufhebung einer erweiterten Gewerbeuntersagung gerichtet ist.
2
Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer der R GmbH (s. hierzu das Verfahren 22 ZB 24.2020) und hatte in den Jahren 2004 und 2007 als deren Vertreter den Beginn gewerblicher Tätigkeiten angezeigt, u.a. den Betrieb und das Aufstellen von Glücksspielautomaten, aber auch den Betrieb und das Aufstellen anderer Automaten, etwa Warenautomaten aller Art, sowie Handel mit solchen Automaten und die Übernahme von Handelsvertretungen jeder Art. 
3
Mit Bescheid vom 21. April 2023 untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung des von ihm angezeigten Gewerbes im stehenden Gewerbe (Nr. I. des Bescheidstenors) sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbstständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (Nr. II. des Bescheidstenors). Dies wurde auf § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3, § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO gestützt. Der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2019 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, mit Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 8. September 2021 wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen sowie mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29. Juni 2022 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
4
Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Augsburg. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2024 änderte der Beklagte Nr. I. des Bescheids dahingehend ab, dass der Betrieb und das Aufstellen von Glücksspielautomaten aller Art sowie jegliche erlaubnispflichtigen Gewerbe nach § 33c GewO nicht untersagt würden. Daraufhin wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2024 ab, dem Kläger am 4. November 2024 zugestellt.
5
Der Kläger beantragte mit am 28. November 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. November 2024 die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
6
Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
9
Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die jedoch nicht vorliegen.
10
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
11
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus den Steuerhinterziehungen, wegen derer er strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der Verurteilung vom 29. Juni 2022 liege zugrunde, dass der Kläger in 16 tatmehrheitlichen Fällen für Vorgänge in den Jahren 2015 – 2018 Steuern in Höhe von 138.680,70 € verkürzt habe. Dabei habe er zum einen für sich selbst, zum anderen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH gehandelt. Als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer sei er gemäß § 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG für die GmbH verantwortlich gewesen. Der Verurteilung vom 29. Januar 2019 liege zugrunde, dass der Kläger in 16 sachlich zusammentreffenden Fällen für Vorgänge in den Jahren 2011 – 2014 Steuern in Höhe von 157.003,00 € verkürzt habe. Auch hier habe er zum einen für sich selbst, zum anderen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH gehandelt. Die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen habe das Landratsamt der gewerberechtlichen Beurteilung zugrunde legen können, denn diese seien weder bestritten worden noch lägen gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vor. Angesichts des Gewichts der Taten, das in der Höhe der verhängten Strafe und der Höhe der verkürzten Steuern zum Ausdruck komme, bedürfe es im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses aussagekräftiger, zweifelsfrei erwiesener und über eine lange Zeit hinweg vorliegender Tatsachen, um einen erforderlichen tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandel und damit eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit durch den Kläger bejahen zu können. Anhaltspunkte dafür habe er nicht substantiiert dargetan. Dass er sich im Steuerstrafverfahren kooperativ gezeigt habe und sich aktuell rechtstreu verhalte, genüge insoweit nicht, zumal er unter offener Bewährung stehe.
12
Eine günstige gewerberechtliche Prognose folge auch nicht aus der Aussetzung der Freiheitsstrafe des Klägers zur Bewährung. Eine Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung unterliege anderen Prüfungsmaßstäben als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Die Gewerbeuntersagung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
13
2. Der Kläger trägt dazu vor, die Verletzung steuerlicher Pflichten als solche führe nicht in jedem Fall zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Es müssten auch in Zukunft gleiche Verstöße des Gewerbetreibenden zu befürchten und es müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Das Verhalten des Gewerbetreibenden müsse auf einen eingewurzelten Hang zur Missachtung der ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen schließen lassen. Das sei beim Kläger nicht der Fall, denn er zeige gerade die Bereitschaft, den entstandenen Steuerschaden zeitnah auszugleichen. Er habe auch im Rahmen der Betriebsprüfung und des Strafverfahrens vollumfänglich mit den Behörden kooperiert und sei seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Dieses spätere Wohlverhalten könne zur Zuverlässigkeit führen. Auch dürfe die Verwaltungsbehörde in einem Untersagungsverfahren bei Berücksichtigung eines Sachverhalts, der Gegenstand der Urteilsfindung im Strafverfahren gewesen sei, nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO nicht zum Nachteil des Gewerbetreibenden von dem Inhalt des Urteils abweichen, soweit es um die Beurteilung der Frage gehe, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 StGB begehen werde. Die positive Sozialprognose des Amtsgerichts Augsburg sei von einigem tatsächlichen Gewicht bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit (Verweis auf BayVGH, B.v. 17.10.2022 – 22 ZB 22.856). Das dem zugrunde liegende Geständnis des Klägers und die erheblichen Anstrengungen zur Schadenswiedergutmachung ließen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Gesinnungswandel und Reifeprozess erkennen. Schließlich verstoße die Gewerbeuntersagung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn im Zusammenspiel mit der strafrechtlichen Verurteilung wäre eine Abmahnung oder Teiluntersagung ein milderes oder gleich geeignetes Mittel gewesen.
14
3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht.
15
3.1 Das Verwaltungsgericht ist angesichts des Gewichts der vom Kläger begangenen Steuerstraftaten zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Nachdem der Untersagungsbescheid nicht auf bloße steuerliche Pflichtverletzungen, sondern auf die den Verurteilungen zugrundeliegenden Steuerstraftaten gestützt ist, ist der klägerische Vortrag zur Verletzung steuerlicher Pflichten und den daraus für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit abzuleitenden Folgen nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag setzt sich auch nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 13) auseinander, wonach es zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit angesichts des Gewichts der begangenen Straftaten eines tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandels bedürfte, der durch aussagekräftige, zweifelsfrei erwiesene und über eine lange Zeit hinweg vorliegende Tatsachen belegt werden müsste (s. hierzu auch BayVGH, U.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 – juris Rn. 35). Dazu genügt es nicht, dass der Kläger – was hier als wahr unterstellt wird – im Rahmen der Betriebsprüfung und des Steuerstrafverfahrens mit den Behörden kooperiert hat und strafrechtlich seither nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Darauf hat das Verwaltungsgericht gerade hingewiesen (UA S. 13).
16
Ebenso wenig folgen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung daraus, dass das Verwaltungsgericht aus der im Strafverfahren angenommenen positiven Sozialprognose, die zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung geführt habe, zu Unrecht nicht auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit geschlossen hätte. Das Verwaltungsgericht hat gerade ausgeführt, dass das Geständnis im Strafprozess und die Schadenswiedergutmachung, mit denen die positive Sozialprognose im Strafverfahren begründet worden sei, für eine positive gewerberechtliche Prognose nicht ausreichten (UA S. 13 f.). Auch damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander; es behauptet lediglich das Gegenteil. Zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO hat sich das Strafgericht im Urteil vom 29. Juni 2022 gar nicht geäußert, so dass das Landratsamt insoweit nicht von einer Beurteilung des Strafgerichts abweichen konnte. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO kann daher auch für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung keine Rolle spielen.
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3.2 Das erstinstanzliche Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es von der Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Gewerbeuntersagung ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht auf die ständige Rechtsprechung bezogen, wonach eine den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte für einen solchen extremen Ausnahmefall hat der Kläger auch im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Soweit er meint, eine Abmahnung oder Teiluntersagung hätten als milderes Mittel dienen können, wendet er sich der Sache nach gegen die Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. GewO). Mit Blick auf das Gewicht der begangenen Straftaten war die vollumfängliche Gewerbeuntersagung hier ohne Weiteres erforderlich.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).