Titel:
Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Bescheid, Beiordnung, Frist, Wiedereinsetzung, Verfahren, Prozesskostenhilfeantrag, Landratsamt, Verwaltungsgerichtshof, Zustellung, Ortsteil, Klage, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Bewilligung Prozesskostenhilfe
Schlagworte:
Bewilligung, Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Bescheid, Beiordnung, Frist, Wiedereinsetzung, Verfahren, Prozesskostenhilfeantrag, Landratsamt, Verwaltungsgerichtshof, Zustellung, Ortsteil, Klage, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Bewilligung Prozesskostenhilfe
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 28.10.2025 – M 16 S 24.4377
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36259
Tenor
I. Die Verfahren 22 C 25.2142 und 22 CS 25.2126 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2025 – M 16 S 24.4377 – wird abgelehnt.
III. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2025 – M 16 S 24.4377 – wird zurückgewiesen.
VI. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2024, mit dem „Herrn M1. J. V.“, dem Geschäftsführer der Antragstellerin, die der Antragstellerin mit Bescheid vom 11. Juni 2014 erteilte Bewachungsgewerbeerlaubnis widerrufen wurde.
2
Die Antragstellerin erhob unter der Adresse „Ortsstr. ...“ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München und stellte einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dunsdorf ist ein Ortsteil des Marktes K..
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Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte das Landratsamt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Januar 2025 mit, der Geschäftsführer der Antragstellerin sei am 6. November 2024 nach Österreich verzogen. Das Schreiben wurde der Antragstellerin an die bisherige Adresse übersandt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Äußerung ging bei Gericht nicht ein.
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Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 teilte das Landratsamt dem Verwaltungsgericht mit, die Antragstellerin habe ihr Gewerbe mit Gewerbeabmeldung vom 15. Januar 2025 zu diesem Datum beim Markt Kipfenberg abgemeldet. Als künftige Betriebsstätte sei in der Gewerbeabmeldung die Anschrift „Neuer Wall ...“ angegeben worden. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin an die bisherige Adresse übersandt mit der Bitte um Mitteilung, ob die Bewachungstätigkeit fortgeführt werde. Eine Antwort darauf ging beim Verwaltungsgericht nicht ein.
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Mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Der Beschluss wurde der Antragstellerin ausweislich der in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Postzustellungsurkunde am 31. Oktober 2025 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten unter der bisherigen Adresse in Kipfenberg zugestellt.
6
Mit Schreiben vom 6. November 2025, das am gleichen Tag per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof einging, legte die Antragstellerin unter der Adresse „Neuer Wall ...“ Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein (Az. 22 CS 25.2126) und beantragte die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Az. 22 C 25.2142).
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Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2025, das an die Adresse der Antragstellerin in Kipfenberg gerichtet war, wurde der Antragstellerin im Verfahren 22 CS 25.2126 mitgeteilt, dass die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich und das entsprechende Formblatt fristgerecht vorzulegen seien. Weiter wurde – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung- mitgeteilt, dass angesichts des Erfordernisses, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten zu lassen, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen berechtigten Vertreter eingelegt werden müsse.
8
Weiter wurde der Antragstellerin im Verfahren 22 C 25.2142 mit Schreiben vom 18. November 2025 an die Adresse in Kipfenberg das Aktenzeichen des Prozesskostenhilfeantrags mitgeteilt und auf das Schreiben vom 10. November 2025 im Verfahren 22 CS 25.2126 hingewiesen.
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Die Antragstellerin äußerte sich daraufhin nicht mehr gegenüber dem Gericht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
11
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Die Bewilligungsvoraussetzungen liegen nicht vor (§ 166 VwGO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
12
1.1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerde nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhoben wurde; sie ist daher nicht wirksam.
13
1.2 Der Antragstellerin könnte auch nicht – nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe – die Einlegung einer den Erfordernissen des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Beschwerde durch Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermöglicht werden (§ 60 VwGO).
14
Ist ein Beteiligter wegen seiner Mittellosigkeit nicht dazu in der Lage, ein Rechtsmittel fristgerecht durch einen Rechtsanwalt einlegen zu lassen, so darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nur dann gewährt werden, wenn der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen vorlegt. Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck einreicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 – juris Rn. 5; B.v. 10.11.2016 – 9 PKH 3.16 – juris Rn. 2; BGH, B.v. 16.12.1997 – VI ZB 48.97 – juris Rn. 7). Die Verpflichtung zur Erläuterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt ebenso, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe wie hier nach § 166 VwGO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO von einer juristischen Person gestellt wird, auch wenn eine Verpflichtung zur Nutzung des Formulars nach der Prozesskostenhilfeformularverordnung für diese nicht besteht (§ 1 Abs. 2 PKHFV; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 117 Rn. 24).
15
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen und begann mit der am 31. Oktober 2025 ausweislich der Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß bewirkten Zustellung des angefochtenen Urteils an die Antragstellerin (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB), da diese Entscheidung mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Frist endete mit Ablauf des 14. November 2025 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin keine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und damit keinen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
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Dahinstehen kann, inwieweit das Gericht angesichts des innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist eingegangenen, aber mangels Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständigen Prozesskostenhilfeantrags der Antragstellerin verpflichtet war, auf einen ordnungsgemäßen Antrag hinzuwirken (vgl. für eine entsprechende Hinwirkungspflicht VGH BW, B.v. 2.12.2016 – A 11 S 2011/16 – juris Rn. 5; BGH, B.v. 27.8.2019 – VI ZB 32.18 – juris Rn. 17; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 29b; enger OVG NW, B.v. 20.8.2014 – 18 E 953.13 – juris bei einem anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten). Denn das Gericht ist einer solchen Verpflichtung hier mit dem Schreiben vom 10. November 2025 im Verfahren 22 CS 25.2126 ausreichend nachgekommen, aus dem die Antragstellerin erkennen konnte, dass sie eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse fristgerecht hätte abgeben müssen, dies unabhängig von der Frage der Benutzung des Formulars. Angesichts der erfolgreichen Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 31. Oktober 2025 an die Adresse der Antragstellerin in Kipfenberg bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass das an die gleiche Adresse versandte Schreiben vom 10. November 2025 die Antragstellerin nicht hätte erreichen können. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Schreiben vom 10. November 2025 im Verfahren 22 CS 25.2126 und vom 18. November 2025 im Verfahren 22 C 25.2142 nicht als unzustellbar an den Verwaltungsgerichtshof zurückgesandt wurden.
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2. Aus den unter 1.1 genannten Gründen ist die Beschwerde unzulässig und daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).