Titel:
Berufungszulassung (abgelehnt), Ernstliche Zweifel, Aufklärungsrüge, Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Grundsätzliche Bedeutung
Normenketten:
VwGO § 124a
KAG Art. 5
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Ernstliche Zweifel, Aufklärungsrüge, Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, Grundsätzliche Bedeutung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 19.05.2025 – AN 1 K 23.2551
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36252
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 9.189,60 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor oder wurden schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.
2
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann hinreichend dargelegt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; dabei ist auszuführen, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt ergebnisrelevante Zweifel bestehen und worauf sie sich gründen (stRspr, vgl. nur BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 20 ZB 23.1043 – juris Rn. 2; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 m.w.N.).
3
„Darlegen“ im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Eyermann, VwGO, a.a.O., § 124a Rn. 59 und 63).
4
Nach diesen Maßstäben erfüllt die Begründung des Zulassungsantrags weitgehend nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil im Wesentlichen der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird und es allgemein an einer substantiellen Auseinandersetzung mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils mangelt. Im Ergebnis bestehen auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
5
2. Die Klägerin bemängelt, dass lediglich ein kleiner Teilbereich der Werkstatthalle (Toilette, Sozialraum, Büro; maximal 36 m²) einen Wasseranschluss aufweise und die übrigen Flächen baulich und funktionell abgetrennt seien, so dass diese Geschossflächen nicht hätten veranlagt werden dürfen. Dies begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG soll in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen bestimmt werden, dass Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden. Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er mit dem Wohnhaus baulich und funktionell verbunden ist. Dabei sind die Begriffe „baulich“ und „funktionell“ nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern sie geben sich gegenseitig Inhalt und Verständnis. Die bauliche Eigenständigkeit kann nicht ohne Wirksamkeit der Funktion und letztere nicht ohne entsprechende bauliche Gestaltung erkannt werden (BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 BV 11.2535 – BayVBl 2013, 376 = juris Rn 17). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat für die bauliche und funktionelle Verbindung ausreichen lassen, dass alle Teile der Halle durch Türen miteinander verbunden seien, sodass die gesamte Fläche im Erdgeschoss der Halle beitragspflichtig sei. Dem tritt die Klägerin lediglich damit entgegen, dass die restlichen Flächen ausschließlich als Arbeitsbereich ohne Wasserverwendung, Lager oder für andere Zwecke genutzt würden, bei denen allesamt kein Abwasser anfalle. Dabei verkennt sie, dass auch diese Nutzungen einen Anschlussbedarf auslösen können und es nicht darauf ankommt, dass in diesen Räumlichkeiten tatsächlich kein Wasserverbrauch stattfindet, weil es auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 19.8.2011 – 20 ZB 11.1130 – BeckRS 2011, 33491 Rn 9). Aus dem Vortrag der Klägerin ist deshalb auch eine fehlerhafte Anwendung des Satzungsrechts des Beklagten nicht erkennbar.
6
3. In diesem Zusammenhang erhebt die Klägerin auch eine Aufklärungsrüge, weil sie der Meinung ist, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Einen entsprechenden Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin aber schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 14 ZB 08.1083 – juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.
7
4. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt, weil Nachbarn bei vergleichbarer Sachlage lediglich mit der Fläche des Toilettenbereichs etc. zu einem Beitrag herangezogen worden seien und dass in diesen Zusammenhang der ehemalige Geschäftsleiter des Beklagten ihnen eine entsprechende Gleichbehandlung zugesagt habe, dringt sie nicht durch. Zum einen hat das Verwaltungsgericht bereits aus tatsächlichen Gründen eine entsprechende Zusicherung nicht angenommen. Zum anderen hat es in rechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass eine etwaige Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hätte schriftlich erteilt werden müssen. Auch im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Sachverhalt nicht festgestellt. Im Gegenteil, es ging vielmehr aufgrund des Vorbringens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon aus, das vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt worden seien. Soweit die Klägerin auch hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht rügt, hat sie einen Verfahrensfehler nicht in der nach des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 3 verwiesen.
8
5. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – AUR 2022, 472 = juris Rn. 32; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – DVBl 2000, 1458 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 13.2.2025 – 8 ZB 25.64 – BeckRS 2025, 1883) und sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Die Zulassungsbegründung lässt bereits nicht erkennen, warum die Rechtssache diese besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit haben sollte. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen ergeben sich ohne weiteres aus dem Gesetz oder sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.
9
6. Die im Zulassungsantrag behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Hierzu ist erforderlich, dass die Rechtsmittelführerin eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 – 10 ZB 12.1095 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 2 ZB 24.2050 – BeckRS 2025, 1872). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Weder enthält die Grundsatzrüge Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen, noch dazu, warum die aufgeworfenen Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben sollten.
10
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
12
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.