Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.09.2025 – 20 CS 25.1550
Titel:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (abgelehnt), Verschulden einer Büromitarbeiterin, Fristenkontrolle durch den Bevollmächtigten

Normenketten:
VwGO § 60
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1 und 4
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (abgelehnt), Verschulden einer Büromitarbeiterin, Fristenkontrolle durch den Bevollmächtigten
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 24.07.2025 – AN 1 S 25.824
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36245

Tenor

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird verworfen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.175,10 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wird abgelehnt, da der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten ihm gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
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Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar darf der Rechtsanwalt die Bearbeitung prozessualer Fristen und damit auch die Fristenkontrolle geschultem und bewährtem Büropersonal überlassen, wenn es sich um einfache, in dem Büro geläufige Fristen handelt. Der Rechtsanwalt muss aber durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die jeweilige Frist in geeigneter Form zuverlässig notiert wird. Er hat darauf zu achten, dass unverzüglich nach Eingang eines fristauslösenden Schriftstücks Beginn und Ende der Frist in das Fristenbuch oder den Fristenkalender eingetragen werden (BVerwG, B. v. 11.1.2012 – 9 B 55.11 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Fristversäumung ist dem Prozessbevollmächtigten dann nicht zuzurechnen, wenn sie auf dem Verschulden einer sonst zuverlässigen Büroangestellten beruht, ohne dass ein Organisationsmangel hierfür ursächlich gewesen ist.
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Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat keine Tatsachen dargelegt, die den Schluss zulassen, dass er diesen Anforderungen genügt hat. Zwar gehört die Frist für die Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu den Fristen, deren Überwachung einer zuverlässigen Büroangestellten übertragen werden darf (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 14). Die gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle setzt dann aber wieder ein, wenn dem Rechtsanwalt in der Fristsache die betreffende Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird. In diesem Fall obliegt es ihm, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich unmittelbar und selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (vgl. Hoppe a.a.O. Rn. 15; BGH, B.v. 15.1.2014 – XII ZB 431/13 – juris Rn. 8).
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Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dies getan hat, lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen. Zwar trägt er vor, dass jede fristbewehrte Eingabe bei Posteingang mit Haupt- und Vorfrist, Aktenzeichen und Fristgrund in den elektronischen Fristenkalender eingetragen würde; es bestehe ein täglicher Abgleich mit dem Posteingang sowie eine Auslaufkontrolle am jeweiligen Fristtag. Er habe klare schriftliche Dienstanweisungen zur Fristenführung erlassen und die Mitarbeitenden hierauf geschult; zudem führe er regelmäßige stichprobenartige Kontrollen der Fristenliste durch und habe die Einhaltung der Auslaufkontrollen persönlich überwacht. Trotz dieser Organisation sei hier ein isoliertes Eingabeversehen geschehen: Die zuständige, seit Jahren bewährte Rechtsanwaltsfachangestellte habe am 25. Juli 2025 zwar die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einlegung vermerkt, die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO jedoch irrtümlich nicht als eigene Hauptfrist in den Fristenkalender aufgenommen. Die Beschwerdeeinlegung sei deshalb fristgerecht veranlasst; eine Begründungsfrist erschien im Kalender nicht und wurde – mangels Eintrag – nicht durch die Auslaufkontrolle angezeigt.
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Diesem Vortrag lässt sich bereits nicht entnehmen, ob die Akten dem Bevollmächtigten bei der Anfertigung der Beschwerdeschrift vom 8. August 2025 vorgelegt wurden, was an sich naheliegend und zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erforderlich gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Wiedereinsetzungsantrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht (vgl. BGH, B. v. 16.8.2023 – XII ZB 499/22 – BeckRS 2023, 25963 Rn. 6 m.w.N). Besteht nach diesen von dem Beteiligten glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten beziehungsweise seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. BGH, B. v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22 – NJW-RR 2023, 760). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, B. v. 19.10.2022 – XII ZB 113/21 – NJW-RR 2023, 136). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (BGH, B. v. 1.3.2023 – XII ZB 483/21 – NJW-RR 2023, 698 = juris Rn 11). Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder als elektronische Akten geführt werden. Die anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH, B. v. 19.10.2022 – XII ZB 113/21 – NJW-RR 2023, 136 Rn. 12, B. v. 19.10.2022 – XII ZB 113/21 – juris Rn 12). Der Rechtsanwalt muss die erforderliche Einsicht in die Handakte nehmen, indem er sich entweder die Papierakte vorlegen lässt oder das digitale Aktenstück am Bildschirm einsieht (BGH, B. v. 9.7.2014 – XII ZB 709/13 – NJW 2014, 3102 Rn. 14 = FamRZ 2014, 1624). Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien (vgl. BVerwG, B. v. 7.3.1995 – 9 C 390.94 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 = NJW 1995, 2122). Dieser Verpflichtung ist der Bevollmächtigte bei der Erstellung der Beschwerdeschrift vom 8. August 2025 offenbar nicht nachgekommen. Damit war die Versäumung der am 25. August 2025 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist schuldhaft. Eine Wiedereinsetzung kommt deshalb nicht in Betracht.
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2. Die Beschwerde ist daher gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgereicht eingelegt worden ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).