Titel:
Unzulässigkeit der Bezeichnung "Wine & Beer" und "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" für Getränke ohne Erfüllung der weinrechtlichen Voraussetzungen
Normenketten:
VO (EU) Nr. 1308/2013 § 78 Abs. 1 u. 2
VO (EU) Nr. 251/2014 Art. 3 Abs. 4
VwGO § 43 Abs. 1
WeinG § 2 Nr. 1, § 26
Leitsätze:
1. Die Bezeichnung eines Getränks als "Wine & Beer" ist unzulässig, wenn es nicht die Voraussetzungen eines Erzeugnisses nach §2 Nr. 1 WeinG erfüllt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Getränk, das Bier enthält, darf nicht als "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" bezeichnet werden, da es die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 VO (EU) Nr. 251/2014 nicht erfüllt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das umfassende Verbot der Verwendung des Wortes "Wein" nach §26 Abs. 1 WeinG gilt auch für die englische Bezeichnung "Wine" und erstreckt sich auf alle Produktnamen und Zutatenlisten, wenn keine ausdrückliche unions- oder bundesrechtliche Regelung die Verwendung erlaubt. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Lebensmittelkennzeichnung, Wine, Beer, aromatisierter weinhaltiger Cocktail, Irreführungsschutz, Produktbezeichnung
Vorinstanzen:
EuGH, Urteil vom 08.05.2024 – C-216/23
VGH München, Vorlagebeschluss vom 23.03.2023 – 20 B 21.1888
VGH München, Beschluss vom 12.07.2021 – 20 ZB 20.2666
VG Augsburg, Urteil vom 21.09.2020 – Au 9 K 20.597
Fundstelle:
GRUR 2026, 493
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Bezeichnung eines Lebensmittels.
2
Die Klägerin produziert alkoholhaltige Mischgetränke. Sie vertrieb zunächst das Getränk unter dem Namen „Craft Hugo Wine & Beer“ mit der Bezeichnung „aromatisierter weinhaltiger Cocktail mit 10% Bier“. Das Getränk besteht nach Angaben der Klägerin zu 55% aus Wein und zu 10% aus Bier und wird mit Holunderblüten-Aroma aromatisiert.
3
Nach einer Beanstandung durch das Landratsamt ... brachte die Klägerin das Produkt als „aromatisiertes alkoholisches Getränk aus 55% Wein und 10% Bier, konserviert“ mit der Aufschrift auf der Vorderseite „Craft Hugo with Wine & Beer“ in den Verkehr. Der Hinweis „Enthält Sulfite“ wurde auf der Rückseite des Etiketts angebracht. Das Landratsamt ... erklärte daraufhin (mit Schreiben vom 20. Dezember 2019), dass aufgrund der Anpassung keine weiteren Verwaltungsmaßnahmen mehr nötig seien.
4
Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass der Beklagte nicht befugt sei, der Klägerin zu untersagen, ein aromatisiertes Getränk „Craft Hugo with Wine & Beer“, das unter Verwendung von 55% Wein und 10% Bier hergestellt werde, mit der Angabe „Wine & Beer“ und/oder als „aromatisierten weinhaltigen Cocktail“ zu bezeichnen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2020 ab, weil das Getränk wegen des Zusatzes von Bier nicht die Voraussetzungen eines aromatisierten weinhaltigen Cocktails nach Art. 3 Abs. 4 lit. c VO (EU) 251/2014 erfülle.
5
Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (20 ZB 20.2666, 20 B 21.1888). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV beim Europäischen Gerichtshof erkannte dieser mit Urteil vom 8. Mai 2024 (C-216/23) für Recht:
6
1. Art. 3 IV Buchst. c der VO (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 1601/91 des Rates in der durch die VO (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Alkohol“ im Sinne dieser Bestimmung, mit dem ein Getränk mit der Bezeichnung „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ nicht versetzt werden darf, ein alkoholisches Getränk umfasst, das – wie Bier – kein Weinbauerzeugnis im Sinne von Art. 3 IV Buchst. a VO Nr. 251/2014 ist, und zwar unabhängig davon, dass der Zusatz eines solchen alkoholischen Getränks nicht zu einer Erhöhung des Alkoholgehalts eines solchen Cocktails im Vergleich zu dem oder den in der letzteren Bestimmung genannten Weinbauerzeugnissen führt.
7
2. Art. 3 IV Buchst. c VO Nr. 251/2014 in der durch die VO (EU) 2021/2117 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot, einen „aromatisierten weinhaltigen Cocktail“ mit Alkohol zu versetzen, dem entgegensteht, dass ein alkoholisches Getränk, das – wie Bier – kein Weinbauerzeugnis im Sinne dieser Bestimmung ist, einem solchen Cocktail als „geschmackgebendes Lebensmittel“ im Sinne von Anh. I Nr. 1 Buchst. b Nr. ii dieser Verordnung zugesetzt werden kann.
8
Im Übrigen wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen. Das Verfahren 20 B 21.1888 wurde unter dem Aktenzeichen 20 B 24.814 fortgeführt.
9
Zur weiteren Begründung der Berufung führte die Klägerin am 6. September 2024, 24. April 2025 und 31. Juli 2025 im Wesentlichen aus, ein Verstoß gegen § 26 WeinG liege nicht vor. Mit der Produktbezeichnung „Wine & Beer“ würden lediglich Zutaten hervorgehoben. Die Ausgangsbehörde gehe davon aus, dass jedenfalls die Bezeichnung „Hugo Craft with Wine and Beer“ zulässig sei. Der Verbraucher rechne nicht damit, dass es sich bei dem Getränk um einen „reinen“ Wein bzw. ein Erzeugnis der Weinkategorien oder ein „reines“ Bier handelt, sondern vielmehr um ein Mischgetränk, welches als Zutaten unter anderem Wein und Bier enthalte.
10
Die Tatsache, dass in dem Produktnamen des Getränks „Craft Hugo Wine & Beer“ der Begriff „Wine“ („Wein“) enthalten sei, verstoße nicht gegen Art. 78 Abs. 1 Buchst. b) Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Anhang VII Teil II VO (EU) Nr. 1308/2013. Es sei auch erkennbar, dass es sich nicht um ein sonstiges Erzeugnis der Kategorien des Anhang VII Teil II Nr. 2-17 VO (EU) Nr. 1308/2013 handele.
11
Konsequenterweise dürfte dann keines der in Art. 78 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse mit anderen Erzeugnissen vermischt werden bzw. im Falle der Vermischung mit anderen Lebensmitteln nicht in der Produktbezeichnung genannt werden. Dies könne jedoch nicht Sinn und Zweck des Art. 78 VO (EU) Nr. 1308/2013 sein.
12
Die Neuregelung des Art. 119 Abs. 1 Buchst. i) VO (EU) Nr. 1308/2013, wonach ein Zutatenverzeichnis nunmehr auch für die in Anhang VII Teil II Nr. 1-11, 13, 15 und 16 VO (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinkategorien vorgeschrieben sei, gelte gemäß Art. 5 Abs. 8 VO (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 nur für Weine und Weinkategorien, die nach dem 8. Dezember 2023 hergestellt worden seien.
13
Die nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 13. Juni 2025 bestehende Erzeugniseigenschaft nach Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 für „gegorene Getränke“ (siehe KN-Code ex 2206 gem. Anhang I Teil XXIV der VO (EU) Nr. 1308/2013 für Apfel- und Birnenwein), führe nicht dazu, dass eine „solche Gestattung“ für das Produkt der Klägerin überhaupt erforderlich sei.
14
Die Klägerin beantragt zuletzt (Anträge vom 10. September 2020 und 16. September 2021):
Unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21.09.2020 wird festgestellt, dass der Beklagte nicht befugt ist, der Klägerin zu untersagen, ein alkoholhaltiges Getränk mit 55% Wein und 10% Bier zum einen mit der Angabe „Wine & Beer“ oder als „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ zu bezeichnen; zum anderen mit den beiden Bezeichnungen „Wine & Beer“ und „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ kumulativ zu versehen.
15
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
16
Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 20. August 2024 mit, er halte an seiner im Schreiben vom 20. Dezember 2019 geäußerten Absicht, weitere Verwaltungsmaßnahmen nicht mehr ergreifen zu werden, wenn die Klägerin die Bezeichnung „Craft Hugo with Wine & Beer“ verwende, nicht mehr fest. Dies werde bereits aus der Klageerwiderung vom 29. Juli 2020 deutlich.
17
Er führte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 und 13. Juni 2025 im Wesentlichen aus, die Bezeichnungen „Craft Hugo with Wine & Beer“ bzw. „Craft Hugo Wine & Beer“ dürften gemäß Art. 78 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 nicht für die Vermarktung dieses Erzeugnisses verwendet werden, da es nicht den Anforderungen des Anhang VII Teil II Nr. 1 VO (EU) 1308/2013 entspreche. Bei dem streitgegenständlichen Produkt handele es sich – wie beispielsweise auch bei Apfelwein und Birnenwein – um ein Erzeugnis nach Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 (s. ex 2206 Anhang I Teil XXIV). Das Erzeugnis entspreche offenkundig nicht den Anforderungen an Wein nach Anhang VII Teil II Nr. 1 VO (EU) 1308/2013. Eine Gestattung der Verwendung nach Anhang VII Teil II Nr. 1 Abs. 5 VO (EU) 1308/2013 („Jedoch können die Mitgliedstaaten …“) liege – anders als für beispielsweise Apfelwein oder Birnenwein (s. § 11 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV) – gerade nicht vor.
18
Außerdem handele es sich nicht um einen zusammengesetzten Ausdruck.
19
Etwas anderes folge nicht aus dem Umstand, dass die englischsprachige Bezeichnung „wine“ statt die deutschsprachige Bezeichnung „Wein“ verwendet werde. Nach Art. 121 Abs. 1, Art. 119 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 könne Wein in Deutschland auch als „wine“ vermarktet werden. Werde ein Erzeugnis allerdings als „Wein“ oder „wine“ oder auch in anderen Amtssprachen der Union vermarktet, so müsse es in jedem Fall den Anforderungen nach Anhang VII Teil II Nr. 1 VO (EU) 1308/2013 genügen.
20
Es handle sich bei den Angaben „Craft Hugo with Wine & Beer“ bzw. „Craft Hugo Wine & Beer“ nicht um ein Zutatenverzeichnis und nicht um eine beschreibende Bezeichnung. Es sei nicht möglich, ausschließlich die verwendeten Zutaten Wein und Bier anzugeben und dann dies als Zutatenverzeichnis zu definieren, da hier die verwendeten Einzelzutaten und weitere Zutaten der verbleibenden 40% fehlten (z. B. Wasser, Aroma). Eine beschreibende Bezeichnung sei nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe p VO (EU) 1169/2011 eine Bezeichnung, die das Lebensmittel beschreibe und die hinreichend genau sei, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
21
Denkbar wäre aber beispielsweise die Fantasiebezeichnung „Craft Hugo“ und eine beschreibende Bezeichnung, welche „aromatisiertes alkoholhaltiges Getränk mit Wein, Bier und Holunderblüten-Minze-Zitronen-Geschmack“ lauten könnte. Die deutsche Sprache sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 LMIDV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 erforderlich.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (20 B 21.1888) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu (§ 43 Abs. 1 VwGO).
24
Über die Berufung konnte nach dem übereinstimmenden Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
25
Nach einer an ihrem Rechtsschutzziel orientierten Auslegung (Art. 19 Abs. 4 GG) war der Feststellungsantrag mit dem Inhalt, festzustellen, dass der Beklagte nicht befugt ist, der Klägerin zu untersagen, ein alkoholhaltiges Getränk mit 55% Wein und 10% Bier zum einen mit der Angabe „Wine & Beer“ oder als „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ zu bezeichnen; zum anderen mit den beiden Bezeichnungen „Wine & Beer“ und „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ kumulativ zu versehen, so zu verstehen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie die Worte „Wine & Beer“ und die Bezeichnung als „aromatisierter weinhaltigen Cocktail“ jeweils für sich stehend und auch gemeinsam für ihr Produkt verwenden darf.
26
I. Der Feststellungsantrag (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, weil das für eine vorbeugende Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse über ein bestehendes Rechtsverhältnis vorliegt. Sie beabsichtigt, die Aufschrift „Wine & Beer“ ohne die Präposition „with“ zu verwenden und möchte das Getränk als „aromatisierten weinhaltigen Cocktail“ bezeichnen. Sie hat die Aufschrift zur Vermeidung behördlicher Maßnahmen an die Vorgaben der Ausgangsbehörde angepasst, die erklärt hatte, bei Verwendung des Wortes „with“ und bei Verzicht auf die Bezeichnung „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ keine weiteren Schritte gegen die Klägerin einleiten zu wollen. Der Beklagte hat bislang im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Angabe „Wine & Beer“ nicht, auch nicht in Kombination mit dem Wort „with“, verwenden dürfe. Der Klägerin ist deshalb nicht zumutbar, sich zur Klärung, ob die beabsichtigte Produktbeschreibung rechtlich zulässig ist, einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BierV i.V.m. 59 Abs. 1 Nr. 21 LMFG; § 50 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 26 Abs. 1 WeinG) auszusetzen und ist nicht auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes zu verweisen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 33; Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 43 Rn. 10).
27
II. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht die begehrte Feststellung insgesamt nicht zu, weil es sich bei dem Produkt nicht um ein Erzeugnis nach § 2 Nr. 1 WeinG handelt und die Klägerin für die Bezeichnung ihres Getränkes damit nach § 26 Abs. 1 WeinG nicht das Wort Wein („Wine“) verwenden darf (1.). Auf die Frage, ob die Klägerin das Wort „Beer“ verwenden darf, kommt es daher nicht mehr an (2.).
28
1. Bei dem Produkt der Klägerin handelt es sich nicht um ein Erzeugnis im Sinn des § 2 Nr. 1 WeinG (a.). Nach § 26 Abs. 1 WeinG dürfen für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht. Das Verwendungsverbot für das Wort „Wein“ greift auch bei Gebrauch der englischen Sprache (b.) und unter Beifügung der Präposition „with“ ein (c.).
29
a. Der EuGH hat mit Urteil vom 8. Mai 2024 (C-216/23 – LMuR 2024, 395) entschieden, dass das Produkt nicht als „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ bezeichnet werden darf, weil das Getränk mit Bier, also Alkohol im Sinne des Art. 3 Abs. 4 lit. c VO (EU) Nr. 251/2014, versetzt wurde und deshalb nicht die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 VO (EU) Nr. 251/2014 und in der Folge auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 lit. b WeinG erfüllt. Die vom EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV vorgenommene Auslegung des Begriffs „Alkohol“ und „versetzt“ ist für den Senat bindend und der Frage, ob es sich um ein Erzeugnis im Sinne des § 2 Nr. 1 WeinG handelt, zugrunde zu legen.
30
Es handelt sich bei dem Getränk der Klägerin nicht um ein Erzeugnis nach § 2 Nr. 1 lit. a oder lit. c WeinG, da es kein „Erzeugnis des Weinbaus“ ist und aufgrund der Aromatisierung auch kein weinhaltiges Getränk nach § 2 Nr. 1 lit. c WeinG (vgl. § 2 Nr. 2 WeinG).
31
b. § 26 Abs. 1 WeinG in der heute gültigen Fassung des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (BMELV-EUAnpG) vom 9. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1934) steht der Verwendung des Wortes „Wine“ (zu Deutsch „Wein“) für das Getränk der Klägerin sowohl für die Aufschrift „Wine & Beer“ als auch für die Bezeichnung als „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ entgegen.
32
Zwar ist die Vermarktung eines Produktes in englischer Sprache nach Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 nicht ausgeschlossen, wenn fremdsprachige Ausdrücke leicht verständlich sind (vgl. auch EuGH, U.v. 12.9.2000 – C-366/98 – LMRR 2000, 26 mit einer Übersicht über die Rechtsprechung des EuGHs zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in leicht verständlicher Sprache; für die Vermarktung von Wein vgl. auch Art. 121 Abs. 1, Art. 119 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 VO (EU) Nr. 1308/2013). Dies ist bei der Verwendung des englischen Begriffes „Wine“ wegen der phonetischen Ähnlichkeit zum Deutschen ohne Weiteres zu bejahen.
33
Jedoch gibt es keine Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und keine bundesrechtliche Regelung, die die Verwendung des Wortes „Wein“ für das Getränk der Klägerin ausdrücklich vorsieht. Von der nach Art. 78 Abs. 1 lit. d i.V.m. Anhang VII Teil II Nr. 1 UA 5 VO (EU) Nr. 1308/2013 den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis, die Verwendung des Begriffes „Wein“ zu gestatten, wenn er a) in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder b) Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist, hat der Bundesgesetzgeber nur – soweit ersichtlich – in § 11 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 der Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV) Gebrauch gemacht. Die dort genannten Voraussetzungen erfüllt das Produkt der Klägerin nicht. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass es sich bei dem Produkt der Klägerin um ein sonstiges Erzeugnis nach § 2 Nr. 1 WeinG handele.
34
Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 WeinG ist eindeutig: Er verbietet den Gebrauch des Wortes „Wein“ im Grundsatz für alle Produkte, die nicht als Erzeugnis im Sinne des § 2 Nr. 1 WeinG gelten; Ausnahmen von diesem Verbot setzen eine ausdrücklich unions- oder bundesrechtliche Regelung voraus. Das umfassende Verwendungsverbot des Wortes „Wein“ erstreckt sich damit nicht nur auf die Verwendung im Produktnamen, sondern auch auf die Verwendung bei der Bezeichnung des Lebensmittels nach Art. 17 Abs. 1 LMIV sowie auf die Angabe in der Zutatenliste nach Art. 18 LMIV. Insoweit ist es ohne Relevanz, ob die Klägerin die Angabe „Wine & Beer“ als Teil des Produktnamens im Sinne des Art. 17 Abs. 4 LMIV, als Teil der beschreibenden Bezeichnung nach Art. 17 Abs. 1 LMIV oder als Wiedergabe der Hauptzutaten ihres Produktes verwenden will. Das Wort „Wein“ darf nicht benutzt werden, weil es sich nicht um ein Erzeugnis i.S. des § 2 Nr. 1 WeinG handelt und eine ausdrückliche Erlaubnis in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eine bundesrechtliche Regelung nicht gegeben ist (vgl. zur Bedeutung des „Sektorenschutzes“ auch EuGH, U.v. 14.6.2017 – C-422/16 – EuZW 2017, 697 Rn. 43 unter Verweis auf Erwägungsgründe 64 und 76 zu VO (EU) Nr. 1308/2013).
35
Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit Wein i.S. des § 2 Nr. 1 lit. a WeinG bzw. des Anhangs VII Teil II Nr. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 oder eine konkrete Irreführung (hierzu Brehmeier-Metz in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Februar 2025, § 26 WeinG Rn. 1) ist für das Eingreifen des Verwendungsverbots nicht erforderlich. Der Bundesgesetzgeber will in Einklang mit den europarechtlichen Regelungen mit dem umfassenden Verbot sicherstellen, dass nur für Erzeugnisse das Wort „Wein“ verwendet werden darf, die die Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Anhang VII Teil II erfüllen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 251/2014, der festlegt, dass aromatisierte Weinerzeugnisse aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse sind, die aromatisiert worden sind), um einen umfassenden Erzeugnis- und Verbraucherschutz zu gewährleisten (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 26 WeinG Boch in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand März 2025, § 26 WeinG Rn. 1 und 2). Da das Produkt der Klägerin nicht die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 WeinG erfüllt, greift das Verwendungsverbot ein.
36
Zur Einhaltung der verpflichtenden Angaben nach Art. 9 LMIV ist die Klägerin nicht auf die Verwendung des Wortes „Wine“ angewiesen. Eine beschreibende Bezeichnung bzw. die Angabe der Zutaten nach Art. 17 bzw. 18 LMIV ist ohne die Verwendung des Wortes „Wein“ so möglich, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. Dazu kann die Klägerin auf die in Wein enthaltenen Zutaten zurückgreifen, deren Angabe seit dem 8. Dezember 2023 (Art. 6 UA 5 VO (EU) 2021/2117 i.V.m. Art. 1 Nr. 32 lit. a Ziffer ii)) auch für Erzeugnisse des Weinbaus nach Art. 119 Abs. 1 lit. i VO (EU) Nr. 1308/2013) obligatorisch ist.
37
c. Aus den dargelegten Gründen führt der Gebrauch der Präposition „with“ zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall verstößt die Angabe „with Wine and Beer“ wegen der Verwendung des Wortes „Wein“ gegen § 26 Abs. 1 WeinG.
38
2. Nachdem der Gebrauch des Wortes „Wein“ durch § 26 WeinG untersagt ist, kommt es auf die Frage, ob in Verbindung damit die Verwendung des Wortes „Bier“ zulässig ist, nicht mehr entscheidungserheblich an.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
40
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.