Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.11.2025 – 1 ZB 25.1115
Titel:

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung, Versäumung der Begründungsfrist, Adressierung des Begründungsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht, Zustellung eines elektronischen Dokuments, Weiterleitung am folgenden Tag, Ordnungsgemäßer Geschäftsgang

Normenketten:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4 und 5
ZPO § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 Abs. 1 bis 3
ZPO § 189
Schlagworte:
Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung, Versäumung der Begründungsfrist, Adressierung des Begründungsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht, Zustellung eines elektronischen Dokuments, Weiterleitung am folgenden Tag, Ordnungsgemäßer Geschäftsgang
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 03.04.2025 – M 11 K 22.1213
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36237

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz teilweise erfolglose Klage gegen die Beseitigungsanordnung für einen im Außenbereich gelegenen Lagerplatz weiterverfolgt, ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet wurde.
2
Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Diese gesetzliche, richterlich nicht verlängerbare Frist hat der Kläger versäumt. Das erstinstanzliche Urteil wurde seinem Prozessbevollmächtigten vom Verwaltungsgericht vollständig und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen am 9. Mai 2025 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 Abs. 1 bis 3 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg zusammen mit einem Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes zugestellt.
3
Die Zustellung eines elektronischen eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt ist gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO an dem Tag als bewirkt anzusehen, an dem dieser das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies nach außen kundgetan hat (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – BayVBl 2016, 645 – juris Rn. 5 m.w.N.; BGH, B.v. 24.3.2021 – LwZB 1/20 – juris Rn. 9 m.w.N.; U.v. 18.1.2006 – VIII ZR 114/05 – juris Rn. 8). Die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen, ist zwingende Voraussetzung der wirksamen Zustellung (Häublein/Müller in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 175 Rn. 3). Denn auch für den Fall der elektronischen Übermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt hat der Gesetzgeber daran festgehalten, den Nachweis der Zustellung an ein voluntatives Element zu knüpfen und hierfür nicht allein die automatisierte Eingangsbestätigung ausreichen zu lassen (BVerwG, B.v. 19.9.2022 – 9 B 2.22 – NVwZ 2023, 703 – juris Rn. 10).
4
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar den Empfang des ihm am 8. Mai 2025 per EGPV übermittelten erstinstanzlichen Urteils vom 3. April 2025 nicht zeitnah mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses bestätigt. Dies ist hier jedoch unbeachtlich.
5
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments (hier gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 Abs. 1 bis 3 ZPO) nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO). Legt ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt – wie im vorliegenden Fall – gegen ein Urteil, das ihm zugestellt werden sollte, ein Rechtsmittel ein und benennt er dabei ein Datum der tatsächlichen Zustellung, so bestätigt er damit nicht nur den Eingang des Urteils in seiner Kanzlei an diesem Tag, sondern auch, dass er bereit war, das Urteil an diesem Datum entgegen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.3.2001 – 2 BvR 2211/97 – NJW 2001, 1563 – juris Rn. 19; BGH, B.v. 12.9.2017 – XI ZB 2/17 – NJW-RR 2018, 60 – juris Rn. 12; OVG Saarl, B.v. 24.6.2019 – 2 A 140/19 NJW 2019, 2636 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 28.5.2019 – 13 ME 136/19 – juris Rn. 3). Die Abgabe einer solchen Erklärung ist einem Empfangsbekenntnis (im Sinn von § 175 ZPO) gleichgestellt (vgl. OLG Frankfurt, B.v. 29.6.2022 – 3 U 102/22 NJW-RR 2022, 1511 – juris Rn. 25).
6
In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 10. Juni 2025 sowie in der Zulassungsbegründung vom 9. Juli 2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich als Tag der Zustellung des angefochtenen Urteils den 9. Mai 2025 angegeben und damit den erforderlichen Nachweis der Zustellung unter diesem Datum erbracht. Diese Angabe bringt – in gleicher Weise wie ein zurückgesandtes elektronisches Empfangsbekenntnis – grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass das Urteil an diesem Tag von einem Rechtsanwalt mit dem Willen entgegengenommen worden ist, es zu behalten und damit als zugestellt gelten zu lassen (vgl. OLG Frankfurt, B.v. 26.6.2022 a.a.O.). Der Kläger muss sich an dem dem elektronischen Empfangsbekenntnis gleichgestellten schriftsätzlich erklärten Empfangsbekenntnis festhalten lassen.
7
Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist damit gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch, den 9. Juli 2025, 24.00 Uhr, abgelaufen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) jedoch keine Zulassungsbegründung eingegangen.
8
Erst am Vormittag des 10. Juli 2025 ist beim Verwaltungsgerichtshof die vom Klägerbevollmächtigten qualifiziert elektronisch signierte und auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach (beA) an das Verwaltungsgericht übermittelte Zulassungsbegründung vom 9. Juli 2025 eingegangen, die dort per EGVP an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit (einem erneut an das Verwaltungsgericht adressierten) Schreiben vom 16. Juli 2025 mit, dass der über beA an das Verwaltungsgericht übersandte Begründungsschriftsatz am 9. Juli 2025 dort um 19:24 Uhr eingegangen und die Übermittlung nach dem beigefügten Sendebericht und Übermittlungscode erfolgreich gewesen sei. Die Einreichung der Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht wahrt die Frist jedoch nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO). Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer Verpflichtung des (Verwaltungs-)Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 – BVerfGE 93, 120 – juris Rn. 46). Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 4 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Schriftsatz mit der Zulassungsbegründung wurde beim Verwaltungsgericht nicht so zeitig eingereicht, dass die fristgerechte Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.1995 a.a.O.). Denn unter den vorliegend gegebenen Umständen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründungsschrift noch am 9. Juli 2025 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet werden würde, weil der Schriftsatz erst um 19.24 Uhr und damit einerseits außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Gerichts und andererseits nur wenige Stunden vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2025 – 9 ZB 24.541 – BayVBl 2025, 319 – juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 10.11.2010 – 6 A 1890/10 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dies gilt auch im elektronischen Rechtsverkehr.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).