Titel:
Ehegattennachzug, Sprachkenntnisse, Sperrwirkung, Ausweisungsinteresse, Visumpflicht, Unzumutbarkeit des Nachholens des Visumverfahrens (verneint)
Normenketten:
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 10
AufenthG § 30 Abs. 1
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 10
GG Art. 6
EMRK Art. 8
Schlagworte:
Ehegattennachzug, Sprachkenntnisse, Sperrwirkung, Ausweisungsinteresse, Visumpflicht, Unzumutbarkeit des Nachholens des Visumverfahrens (verneint)
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 30.07.2025 – AN 5 K 25.1120
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36228
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolgloses Begehren der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise zur Verlängerung seines Visums oder Erteilung einer Duldung sowie auf Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2025 weiter.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids), auf Verlängerung des Visums (Ziffer 2) und auf Erteilung einer Duldung (Ziffer 3) abgelehnt und den Kläger zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 4), ihm die Abschiebung insbesondere in die Türkei angedroht (Ziffer 5) sowie für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf zwei Jahre ab dem Tag der Ausreise bzw. der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe nachfolgend 1.1) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, siehe nachfolgend 1.2), deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
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1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG (oder nach einer anderen Rechtsgrundlage) verneint, weil die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht (alle) erfüllt seien. Der Kläger könne sich nicht gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung ausschließlich über einen Dolmetscher und seinen Türkisch sprechenden Bevollmächtigten verständigen können und habe keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass er gem. § 2 Abs. 9 AufenthG Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen habe. Im Übrigen scheitere der Anspruch auch daran, dass der Kläger nicht entsprechend der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Bei dem vom 22. Oktober 2024 bis 20. April 2025 gültigen Touristenvisum, mit dem er in den Schengenraum eingereist sei, handele es sich nicht um das erforderliche Visum zum Familiennachzug. Der Kläger sei auch nicht ausnahmsweise nach Maßgabe des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV zur Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Er sei nicht geduldet und es lägen auch keine Duldungsgründe vor, insbesondere nicht aus rechtlichen Gründen im Hinblick auf die im Bundesgebiet geschlossene Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen. Im Übrigen sei Voraussetzung der Befreiung vom Visumverfahren gem. § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV das Vorliegen einer Duldung aus anderen Gründen als denjenigen für den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Ebenso wenig könne nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG im Ermessen vom Visumerfordernis abgesehen werden, weil § 30 Abs. 1 AufenthG zwar als Anspruchsnorm ausgestaltet sei, es jedoch an der Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen fehle. Von der Nachholung des Visumverfahrens sei auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG abzusehen, da dessen Nachholung nicht unzumutbar sei. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich vorliegend insbesondere nicht aus der Berücksichtigung der Wertungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK wegen der Beziehung des Klägers zu seiner türkischen Ehefrau, die eine Niederlassungserlaubnis besitze. Der Kläger habe zwar noch im behördlichen Verfahren mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 3. Februar 2025 seine Bereitschaft zur Nachholung des Visumverfahrens erklärt. Nunmehr halte er diese infolge einer strafrechtlichen Verurteilung in der Türkei, aufgrund welcher ihm dort wegen eines (fahrlässig begangenen) Tötungsdelikts eine knapp siebenjährige Freiheitsstrafe und außerdem Blutrache durch die Familie des Getöteten drohe, für unzumutbar. Jedoch bleibe bereits sein Vortrag diesbezüglich vage und unsubstantiiert. Dass die Dauer des Visumverfahrens als solches (insbesondere mit einer von der Beklagten zugesicherten Vorabzustimmung) zu einer Unzumutbarkeit der Nachholung führe, sei von der Klägerseite weder vorgetragen worden, noch seien hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Eine unzumutbar lange Trennung des Klägers von seiner Ehefrau wegen der Nachholung des Visumverfahrens stehe auch deshalb nicht im Raum, weil die Ehefrau als türkische Staatsangehörige den Kläger in die Türkei begleiten können würde. Soweit eine Trennung wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Türkei zu erwarten sei, handele es sich nicht um eine Folge des Visumverfahrens, sondern lediglich um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die Legalisierung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet ohne vorheriges Visumverfahren diene jedoch nicht der Umgehung eines solchen staatlichen Strafanspruchs im Herkunftsland.
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Die hiergegen erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch.
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1.1.1 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an dem gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (d.h. gem. § 2 Abs. 9 AufenthG auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), hält der Kläger entgegen, von dieser Voraussetzung könne nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgesehen werden, wenn der Spracherwerb aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich oder nicht zumutbar sei. Der Kläger sei ausweislich des (erst im Berufungszulassungsverfahren) vorgelegten Studienzertifikats Hochschulabsolvent. Seine Ehefrau lebe bereits seit vielen Jahren in Deutschland und sei in das gesellschaftliche Leben integriert. Darüber hinaus verfüge der Kläger über weitere Familienangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hätten. Diese familiären Verbindungen gewährleisteten nicht nur eine soziale Einbindung, sondern auch eine wichtige Stütze für die Integration in das wirtschaftliche und kulturelle Leben. Der Kläger verfüge somit über tragfähige persönliche, familiäre und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Bundesrepublik Deutschland, die eine erfolgreiche und nachhaltige Integration ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfen erwarten ließen. Die Aktivitäten des Klägers zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (nämlich der Gründung einer GmbH im Bereich der Schönheitsdienstleistungen), wofür er bereits Geschäftsräumlichkeiten angemietet habe, dokumentierten eine nachhaltige Integrationsabsicht, sodass die Forderung nach einem Sprachzertifikat im Lichte des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unverhältnismäßig sei.
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Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung, weil das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis zu Recht verneint hat.
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Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG (oder nach einer anderen Anspruchsgrundlage nach dem 6. Abschnitts des AufenthG) steht bereits die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgrund des am 7. September 2025 gestellten und mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2025 (aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates) als unzulässig abgelehnten Asylantrags entgegen (ob dieser Bescheid wegen Ablaufs der Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG am 27.10.2025 bestandskräftig geworden ist, geht aus den Akten bzw. dem Vortrag der Beklagten nicht hervor). Zwar greift die Sperrwirkung gem. § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht ein, wenn der betroffene Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat. Ein solcher Rechtsanspruch des Klägers besteht jedoch nicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dem Kläger der fehlende Nachweis einfacher Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 als besondere Erteilungsvoraussetzung gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 AufenthG entgegen gehalten werden kann – wovon das Verwaltungsgericht in seinem in der Hauptsache ergangenen Urteil, auf das der angegriffene Beschluss verweist, ausgegangen ist (vgl. U.v. 30.7.2025 zum Az. AN 5 K 25.1120, UA S. 7) – oder ob das Spracherfordernis nach der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG – auf die der Kläger nunmehr im Beschwerdeverfahren und im Berufungszulassungsverfahren (Az. 19 ZB 25.1649) unter Vorlage eines Abschlusszeugnisses einer kirgisischen Hochschule verweist – unbeachtlich ist. Folglich muss auch den Bedenken der Beklagten gegen die Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit des Zertifikats nicht nachgegangen werden. Denn der Kläger hat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG verwirklicht. Zwar könnte die Beklagte gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsinteresse bestehen darf, absehen. Dies hat jedoch zur Folge, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 3 AufenthG besteht. Denn unter einem „Anspruch“ in diesem Sinne ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (stRspr., z.B. BVerwG, U.v. 26.5.2020 – 1 C 12.19 – juris Rn. 52; U.v. 10.12.2014 – 1 C 15.14 – juris Rn. 15; jeweils m.w.N.).
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Offenbleiben kann, ob das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG (oder – wie die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt – nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, was allerdings einen entsprechenden Hinweis voraussetzen würde, der den Akten nicht entnommen werden kann) auf unrichtige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung und damit auf den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt werden kann (vgl. insoweit zur Erforderlichkeit der Mitteilung einer beabsichtigten Eheschließung bei der Antragstellung: VGH BW, B.v. 16.4.2009 – 13 S 656/09 – juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 13.8.2009 – 2 M 88/09 – juris Rn. 9; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 25.10.2024, § 54 AufenthG Rn. 172). Welche Angaben der Kläger gegebenenfalls im Visumverfahren gemacht hat, lässt sich dem Akteninhalt jedoch nicht entnehmen. Der Ausgang des von der Beklagten mit Strafanzeige vom 26. März 2025 initiierten Strafverfahrens geht weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beklagten hervor (vgl. S. 94 ff. der elektronischen Behördenakte; die Polizeiinspektion E. hat den Vorgang mit Schreiben vom 2.5.2025 an die Staatsanwaltschaft abgegeben, vgl. a.a.O. S. 96 ff.).
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Der Kläger verwirklicht aber voraussichtlich seit dem Ablauf seines Visums mit dem 20. April 2025 den Straftatbestand des unerlaubten Aufenthaltes nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil er sich ohne den gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält (vgl. zur Rechtslage bei der Einreise mit einem gültigen Schengen-Visum: BGH, U.v. 26.1.2021 – 1 StR 289/20 – juris Rn. 43; Hailbronner a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 45 ff.). Der Verlängerungsantrag bzw. der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfaltete, wie ausgeführt, keine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Das am 20. April 2025 abgelaufene Visum gilt auch nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG als fortbestehend, weil die Ausländerbehörde eine entsprechende Fortgeltungswirkung nicht angeordnet hat. Folglich ist der Kläger seit dem Ablauf des 20. April 2025 vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, die ihm gesetzte Ausreisepflicht unter der Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist abgelaufen und seine Abschiebung ist nicht gem. § 60a Abs. 2 AufenthG ausgesetzt. Folglich liegen die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides, in dessen Gründen auf diesen Umstand eingegangen wird, kann dem Kläger auch (bedingt) vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden (vgl. Hailbronner a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 70). Deshalb handelt es sich auch nicht um einen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG (vgl. BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 19 B 23.924 – juris Rn. 27 m.w.N.).
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1.1.2 Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
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Der Kläger rügt, dass eine Rückkehr zur Durchführung des Visumverfahrens zwangsläufig zur sofortigen Inhaftierung führen und damit die Führung der Ehe mit seiner in Deutschland lebenden Ehefrau faktisch unmöglich machen würde. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hätte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Aufenthaltstitel nach § 30 Abs. 1 AufenthG von der Erteilungsvoraussetzung der Sprachkenntnisse abgesehen werden können und es hätte mithin auch keine Nachholung des Visumsverfahrens verlangt werden müssen. Zudem widerspreche es dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wenn in einem derart gelagerten Fall die formale Nachholung des Visumverfahrens verlangt werde, obwohl die Rückkehr objektiv nicht möglich sei. Die existenzielle Gefährdung des Klägers habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt. Es habe verkannt, dass die (Forderung der) Nachholung des Visumsverfahrens einen unzumutbaren Eingriff in das Grundrecht auf Ehe und Familie darstelle, und habe die besonderen Umstände des Einzelfalls entgegen § 114 VwGO nicht hinreichend berücksichtigt.
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Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Mangels Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kam kein Absehen vom Visumerfordernis im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG in Betracht. Folglich war eine Ermessensausübung der Beklagten zu dieser Frage nicht erforderlich.
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Außerdem ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Kläger auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visum zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (stRspr., z.B. BVerfG, B.v. 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 – juris Rn. 22; B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 47 ff.; BayVGH, B.v. 28.4.2025 – 10 ZB 25.36 – juris Rn. 12; U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – juris Rn. 37). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Kläger die mit einem Nachholen des Visumverfahrens verbundene (vorübergehende) Trennung von seiner in Deutschland (aufgrund des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis) aufenthaltsberechtigten Ehefrau nach den wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 8 EMRK zumutbar wäre. Es hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ehefrau den Kläger auch in das Herkunftsland begleiten könnte. Von der verfassungsrechtlich erforderlichen „gültigen“ Prognose des lediglich vorübergehenden Charakters der Trennung der Familienmitglieder darf abgesehen werden, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, den Familienmitgliedern die Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann (BVerfG, B.v. 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 – juris Rn. 24; B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 52; jeweils m.w.N.). Der Kläger hat nicht dargetan, weshalb dies bei ihm und seiner Ehefrau, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes besitzt, nicht der Fall wäre. Des Weiteren ist weder dargelegt worden, noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer anderen Anspruchsgrundlage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen würden, für welche die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gilt (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 – 2 BvR 491/23 – juris Rn. 28).
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Überdies ist das Verwaltungsgericht voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Gefahren infolge der angeblich im Herkunftsland drohenden langjährigen Haftstrafe und/oder infolge der angeblich drohenden Blutrache nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise des Klägers zum Zweck des Nachholens des Visumverfahrens begründen. Zwar liegt insoweit keine gem. § 42 Satz 1 AsylG bindende Entscheidung des Bundesamtes vor, weil das Bundesamt den zwischenzeitlich gestellten Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 14. Oktober 2025 wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt und folglich nicht über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat aber überzeugend ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers sowohl bezüglich der angeblich drohenden Blutrache der Familie eines von ihm fahrlässig getöteten Menschen als auch bezüglich der angeblich (nunmehr) rechtskräftigen Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe und der unmenschlichen Haftbedingungen unsubstantiiert ist. Es hat ausgeführt, der Kläger habe zum Nachweis der behaupteten Strafverfahren lediglich ein (nicht in die deutsche Sprache übersetztes) Dokument in türkischer Originalsprache vorlegen können, welches nach seinem Vortrag die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts von März 2025 sei. Auch hinsichtlich seines Vortrags der Blutrache habe der Kläger keine genaueren Angaben machen oder Nachweise vorlegen können. Hier sei insbesondere auch zu sehen, dass es sich um ein von vor fast 20 Jahren stattgefundenes Ereignis handele und der Kläger, obwohl er sich in der Zwischenzeit in der Türkei aufgehalten habe, (offenbar) unbehelligt geblieben sei. Mit diesen im Urteil des Verwaltungsgerichts zur Hauptsache – auf das der angefochtene Beschluss verweist – aufgezeigten Substantiierungsmängeln und Ungereimtheiten setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander. Vielmehr wiederholt er lediglich sinngemäß sein erstinstanzliches Vorbringen, was aber zur Darlegung von Beschwerdegründen gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht ausreicht.
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Des Weiteren kann der Kläger nicht gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV ohne Durchführung eines Visumverfahrens den angestrebten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht dargelegt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder geduldet war noch einen materiellrechtlichen Anspruch auf Duldung hatte (zu dieser Voraussetzung siehe BayVGH, U.v. 17.8.2020 – 10 B 18.1223 – juris Rn. 34 f., m.w.N.). Auch ist nicht ersichtlich, dass eine andere Ausnahmeregelung zu Gunsten des Klägers eingreifen würde. Insbesondere sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schon deshalb nicht gem. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV nach der Einreise entstanden, weil der Entschluss zur Eheschließung im Bundesgebiet, wie ausgeführt, bereits vor der Einreise bestand, und es fehlt (mangels Rechtsanspruch) an den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG, weshalb sich der Kläger auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 39 Satz 1 Nr. 4 AufenthV berufen kann.
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1.1.3 Folglich kommt es auf den weiteren Einwand des Klägers, dass aufgrund seiner familiären Bindungen, seiner selbst initiierten unternehmerischen Tätigkeit und der erkennbaren Eigeninitiative davon auszugehen sei, dass er seinen Lebensunterhalt dauerhaft aus eigener Kraft bestreiten werde und deshalb eine Abhängigkeit von staatlichen Leistungen nicht zu erwarten sei, nicht an. Es ist auch weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass die Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubniserteilung nach einer anderen Anspruchsgrundlage – wie vom Kläger beantragt – vorlägen, für welche die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht gilt. Insbesondere ist nach den vorstehenden Ausführungen die Ausreise des Klägers nicht im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich.
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1.1.4 Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht ausdrücklich gegen die Verneinung des (hilfsweise) geltend gemachten Anspruchs auf Verlängerung seines Visums als nationales Visum auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 33 der Visakodex-Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (ABl L 243 S. 1, ber. ABl 2013 L 154 S. 10 und ABl 2018 L 284 S. 38) oder des (weiter hilfsweise) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da insbesondere die im Bundesgebiet mit einer türkischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe kein rechtliches Abschiebungshindernis im Hinblick auf Art. 6 GG begründe.
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1.1.5 Die übrigen Entscheidungen in den Ziffern 4 bis 6 des Bescheides der Beklagten vom 27. März 2025 (Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung sowie befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot) wurden mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht angegriffen. Die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind folglich bestandskräftig geworden. Der Ausreiseaufforderung kommt keine Regelungswirkung zu (Bergmann in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 50 AufenthG Rn. 1). Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich die Abschiebungsandrohung infolge des am 7. September 2025 gestellten (mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.10.2025 als unzulässig abgelehnten) Asylantrags bzw. durch die vom Bundesamt mit dem vorgenannten Bescheid erlassene Abschiebungsanordnung in den zuständigen Mitgliedstaat erledigt hat, kann deshalb offenbleiben.
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1.2 Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art und Weise dargelegt. Insoweit genügt der Hinweis auf das Vorliegen ernstlicher Zweifel für sich genommen nicht, weil es zusätzlich der Darlegung des besonderen Klärungsbedarfs, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordere, bedarf.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 8.1.2 des Streitwertkatalogs 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).