Titel:
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, Widerruf der Aufnahmezusage, Sicherheitsinterview, „geheimhaltungsbedürftige Methodik“, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik, Deutschland, Rechtsstaatsprinzip, fehlende Ermessensbegründung
Normenketten:
VwVfG § 49 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 99
Schlagworte:
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, Widerruf der Aufnahmezusage, Sicherheitsinterview, „geheimhaltungsbedürftige Methodik“, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik, Deutschland, Rechtsstaatsprinzip, fehlende Ermessensbegründung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2025 – AN 5 S 25.2455
Fundstellen:
BayVBl 2026, 83
BeckRS 2025, 36226
LSK 2025, 36226
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500 € festgesetzt.
IV. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt … …, …, beigeordnet.
Gründe
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1. Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2025 wiederhergestellt wurde.
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Mit diesem Bescheid wurde die unter dem 17. April 2024 auf Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 (nachfolgend: Aufnahmeanordnung) mit einem Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassene Aufnahmezusage der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit widerrufen. Der verfahrensgegenständliche Widerruf erfolgte aufgrund des Bestehens von Sicherheitsbedenken im Sinne der Ziffer 4 Satz 3 Buchst. a der Aufnahmeanordnung, wonach Personen aus dem Aufnahmeverfahren ausgeschlossen werden, die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern. Letzteres hat die Antragsgegnerin bejaht, da aus ihrer Sicht die Antragstellerinnen zu 1 und 5 bei ihrer persönlichen Befragung zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken (Sicherheitsinterview) am 25. Oktober 2025 eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigert haben sollen. Sie hätten versucht, sicherheitsrelevanten Fragen aus dem Weg zu gehen.
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2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
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2.1 Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Widerrufsgrund vorliegend nicht substantiiert dargelegt worden ist. Es ist mangels ausreichender Dokumentation nicht möglich, ein ausweichendes Aussageverhalten der Antragstellerinnen zu 1 und 5 nachzuvollziehen. Die Kernargumentation der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erschöpft sich darin, wegen des ausweichenden Antwortverhaltens genüge bereits eine nachvollziehbare und in sich schlüssige Darstellung des behördlich wahrgenommenen Verhaltens. Dieser Anforderung werde das Sicherheitsvotum,
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„Aufgrund des geschilderten Aussageverhaltens der Vfb. konnten Sinn und Zweck des Sicherheitsinterviews – also die Wahrung der berechtigten Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland – nicht sichergestellt werden. Aus diesem Grund werden vorliegend Sicherheitsbedenken gegen die Aufnahme der Vfb. erhoben.“,
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gerecht. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Angesichts des substantiierten Bestreitens zum ausweichenden Aussageverhalten und der damit eingetretenen non liquet-Situation ist das Sicherheitsvotum derzeit nicht nachvollziehbar. Letztlich erschöpft es sich in einer schlichten Behauptung, wobei sich der Senat nicht des Eindrucks erwehren kann, dass diese und überhaupt die gesamte Argumentation offensichtlich von der nunmehr strikten Linie der Bundesregierung zur Beendigung der Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan getragen wird. Das Ansinnen, „das Gericht müsse nicht in die Lage versetzt werden, die genannten Wahrnehmungen auch nachzuempfinden“, negiert den Umstand der den Verwaltungsgerichten obliegenden Kontrolle der Verwaltung. Wenn die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der „konkrete Mitwirkungsverstoß“ auf das Rechtsgut der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland durchschlage, ist das durch nichts belegt. Soweit schließlich damit argumentiert wird, die Behörde dürfe durch die Anforderungen an die Beweis- und Darlegungslast nicht zur Offenlegung „geheimhaltungsbedürftiger Methodik zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen werden“, rechtfertigt das ebenfalls keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Bereits erstinstanzlich wurde hierzu seitens der Antragsgegnerin vorgetragen, dass die Erstellung und Freigabe einer wortlautgetreuen Dokumentation die Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden detailliert offenlege und somit die Arbeit der Sicherheitsbehörden nicht nur in diesem Verfahren sondern grundsätzlich gefährde. Dieser Einwand hat für sich genommen selbstverständlich seine Berechtigung. Aber die Antragsgegnerin bzw. das sie vertretende Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) „zäumt das Pferd von hinten auf“. Das Bundesamt verzichtet auf jedwede Dokumentation der Sicherheitsinterviews und damit auf eine ordnungsgemäße Aktenführung. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung wird direkt aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet; sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert. Nur durch ordnungsgemäße Aktenführung kann eine nachvollziehbare Grundlage für eine behördliche Entscheidung entstehen und die gebotene Transparenz gesichert werden. Auch aufgrund der Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind Behörden zur Dokumentation des wesentlichen Geschehensablaufs verpflichtet (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 29). Sollte sich im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse ergeben, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ganz oder teilweise verweigern. In diesem Fall stellt der Verwaltungsgerichtshof bzw. bei obersten Bundesbehörden das Bundesverwaltungsgericht durch einen nach § 189 VwGO eingerichteten Fachsenat durch Beschluss fest, ob die Verweigerung rechtmäßig ist (§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO; zur dann anschließend nur eingeschränkt möglichen Beweiswürdigung: Troidl in ders., Akteneinsicht im Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 1059). Dieses rechtsstaatlich vorgesehene Verfahren wird hier durch das Bundesamt bewusst unterlaufen, da die Entscheidung über die Geheimhaltung bereits auf Verwaltungsebene unter Aufgabe einer ordnungsgemäßen Aktenführung getroffen wird.
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2.2 Der Widerruf der Aufnahmezusage der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung darüber hinaus auch ermessensfehlerhaft.
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2.2.1 Die Antragsgegnerin hat den Widerruf der Aufnahmezusage auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. Ziffer 4 Satz 3 Buchst. a der Aufnahmeanordnung gestützt.
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Die Entscheidung über den Widerruf steht folglich im Ermessen der Antragsgegnerin (§ 40 VwVfG). Ob die konkreten Widerrufsvoraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach ihren konkreten Erwägungen im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
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Im streitgegenständlichen Widerrufsbescheid führt die Antragsgegnerin im Rahmen der Widerrufsentscheidung lediglich aus, dass die Aufnahmezusage „nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens“ widerrufen werde. Weitere diesbezügliche Ausführungen enthält die Entscheidung nicht.
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Vor diesem Hintergrund dürfte der streitgegenständliche Bescheid in der Hauptsache wegen fehlender Ermessensausübung aufzuheben sein. Zwar betrifft die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG nur die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids. Das Fehlen der nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG grundsätzlich erforderlichen Begründung von Ermessensentscheidungen lässt aber in der Regel darauf schließen, dass kein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensnichtgebrauch) und die getroffene Entscheidung somit auch materiell rechtswidrig ist, sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für eine Ermessensausübung vorliegen (BayVGH, U.v. 15.07.2010 – 7 BV 09.1276 – juris Rn. 25). Solche Anhaltspunkte, die sich z.B. aus einer Dokumentation der maßgebenden Ermessenserwägungen in den Behördenakten ergeben können, sind vorliegend nicht ersichtlich; insbesondere ergibt sich nach summarischer Prüfung dazu nichts aus dem Verwaltungsvorgang.
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2.2.2 Ausführungen zur Ermessensausübung waren auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.
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Zwar ist die Darlegung der maßgeblichen Ermessenserwägungen in der Begründung eines Verwaltungsakts nicht erforderlich, wenn die Behörde eine Norm vollzieht, die ihr im Regelfall eine bestimmte Ermessensausübung vorgibt („intendiertes Ermessen“, BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22.96 – juris Rn. 14). Eine solche Konstellation macht weder die Antragsgegnerin geltend noch ist sie aufgrund der denkbaren unterschiedlichen Fallsituation ersichtlich.
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2.2.3 Da die Antragsgegnerin demnach bei Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids kein Ermessen ausgeübt hat, kann sie die fehlenden Ermessenserwägungen auch nicht mehr gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG bzw. § 114 Satz 2 VwGO nachholen oder ergänzen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Nachholung oder Ergänzung der Ermessensbegründung voraus, dass bei der ursprünglich getroffenen Entscheidung überhaupt Ermessen ausgeübt wurde und somit zumindest ansatzweise von einer Ermessensentscheidung ausgegangen werden kann (BayVGH U.v. 15.07.2010 – 7 BV 09.1276 – juris Rn. 27).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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4. Nach Vorstehendem ist den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen ein Prozessbevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
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Einer Kostenentscheidung bedarf es insoweit nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.
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5. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.