Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.11.2025 – 19 CE 25.1924
Titel:

Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, Widerruf einer Aufnahmezusage, freiwillige Leistungen der Bundesrepublik, Deutschland, Verwaltungspraxis, Nicht hinreichend bestimmtes Differenzierungskriterium, Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Anspruch auf Gleichbehandlung

Normenketten:
VwGO § 123
AufenthG § 23
AufenthG § 24
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, Widerruf einer Aufnahmezusage, freiwillige Leistungen der Bundesrepublik, Deutschland, Verwaltungspraxis, Nicht hinreichend bestimmtes Differenzierungskriterium, Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Anspruch auf Gleichbehandlung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 18.09.2025 – AN 5 E 25.2477
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36219

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sie verpflichtet worden ist, den Antragstellerinnen während der laufenden Rechtsmittelverfahren (gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.8.2025) die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) gewährten freiwilligen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland (Unterbringung in einem Gästehaus und bedarfsweise Krankenbehandlung) zu gewähren.
2
Mit dem genannten Bescheid vom 28. August 2025 wurde die unter dem 6. Mai 2024 auf Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 (nachfolgend: Aufnahmeanordnung) mit einem Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassene Aufnahmezusage der Antragstellerinnen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit widerrufen, weil die Antragstellerin zu 2 aufgrund vorsätzlich falscher Angaben im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen habe und die übrigen Antragstellerinnen ihre Aufnahme von ihr als Hauptperson ableiteten. Die vorsätzlich falschen Angaben beträfen den Umstand, dass ihr Vater bereits verstorben sei, sowie den Vortrag einer vermeintlichen Hausdurchsuchung durch die Taliban, welcher durch ein vorgelegtes Video habe belegt werden sollen. Die falschen Angaben seien von solcher Erheblichkeit, dass ein eindeutiger Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des Widerrufsvorbehalts des Aufnahmebescheids nach Nr. 2 i.V.m. Ziffer II. Nr. 2 c Buchst. a vorliege.
3
Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 16. September 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2025 wieder her (Az. AN 5 S 25.2478 u.a.). Die darauffolgende Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 zurück (19 CS 25.1829), weil der Widerruf der Aufnahmezusage der Antragstellerinnen nach summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft ist.
4
Die Antragsgegnerin wendet sich nunmehr gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2025, mit dem sie aufgrund einer Folgenabwägung verpflichtet worden ist, während der laufenden Rechtsmittelverfahren der Antragstellerinnen die von der GIZ gewährten freiwilligen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland (Unterbringung in einem Gästehaus und bedarfsweise Krankenbehandlung) zu gewähren.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
6
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
7
Die von der Antragsgegnerseite dargelegten Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zurecht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen während ihrer laufenden Rechtsmittelverfahren die von der GIZ gewährten freiwilligen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland (Unterbringung in einem Gästehaus und bedarfsweise Krankenbehandlung) zu gewähren.
8
Ein Anordnungsgrund wegen drohender Obdachlosigkeit in Pakistan ist von den Antragstellerinnen glaubhaft gemacht worden. Die Antragsgegnerin ist den substantiierten und mit Quellen belegten Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung, dass die Antragstellerinnen ohne pakistanisches Visum in Pakistan keine Unterkunft anmieten könnten, nicht substantiiert entgegengetreten.
9
Zudem haben die Antragstellerinnen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
10
1.1 Zwar folgt ein Anspruch auf die von der GIZ gewährten freiwilligen Leistungen weder aus der Aufnahmeanordnung noch aus der den Antragstellerinnen erteilten Aufnahmezusage selbst.
11
1.2 Aufgrund ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung können die Antragstellerinnen aber die Gewährung der genannten freiwilligen Leistungen verlangen, da gegen die von der Antragsgegnerin insoweit gelebte Verwaltungspraxis durchgreifende Bedenken bestehen und die Antragstellerinnen vorliegend so zu behandeln sind wie Personen, deren Aufnahmezusagen nicht aufgehoben worden sind.
12
1.2.1 Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Gewährung der genannten freiwilligen Leistungen gelebte Verwaltungspraxis begegnet durchgreifenden Bedenken.
13
1.2.1.1 Die Antragsgegnerin führt zur bestehenden Verwaltungspraxis im Beschwerdeverfahren aus, dass Unterstützungsangebote durch die GIZ an den politischen Willen zur Aufnahme geknüpft und unabhängig von der Rechtsposition seien, welche durch die Aufnahmezusage vermittelt werde. Wenn dieser politische Wille zur Aufnahme wegfalle, entfalle auch das freiwillige Unterstützungsangebot. Eine Verwaltungspraxis, dass alle Personen, denen eine Aufnahmezusage erteilt worden sei, Unterkunft und Verpflegung erhielten, bestehe nicht.
14
Da der politische Wille zur Aufnahme im Einzelfall durch die Erteilung einer Aufnahmezusage zum Ausdruck kommt, sind die Ausführungen der Antragsgegnerin dahingehend zu verstehen, dass freiwillige Leistungen nur diejenigen Personen mit einer Aufnahmezusage in Form des Aufnahmebescheids Teil 1 erhalten, bei denen der politische Wille zur Aufnahme weiterhin (also auch nach der Erteilung der Aufnahmezusage) besteht, wobei dieser beispielweise – wie hier – wegfallen kann, wenn Sicherheitsbedenken gegen die Aufnahme des jeweiligen Antragstellers bestehen.
15
Die Antragsgegnerin hat folglich eine Gruppenbildung vorgenommen, um festzulegen, wer freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufnahmezusage erhält. Dabei ist jedoch das Differenzierungskriterium „Wegfall des politischen Willens“ nicht hinreichend bestimmt. Es fehlt an jeglichem Maßstab dafür, unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin von einem Wegfall des politischen Willens ausgeht. Unabhängig davon, dass insoweit nicht ersichtlich ist, ob die behördliche Annahme des Wegfalls des politischen Willens eine förmliche Entscheidung gegenüber den Personen mit Aufnahmezusage erfordert, überlässt das Kriterium der Antragsgegnerin einen gerichtlich nicht kontrollierbaren Auswahlspielraum. Diese Verwaltungspraxis ist mit den Anforderungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz stellt, nicht zu vereinbaren.
16
1.2.1.2. Sollte mit den Ausführungen der Antragsgegnerin gemeint sein, dass die behördliche Annahme des Wegfalls des politischen Willens eine förmliche Entscheidung gegenüber den Personen mit Aufnahmezusage erfordert (in der Beendigungsmitteilung der Antragstellerinnen heißt es, die Einstellung der freiwilligen Leistungen erfolge sieben Kalendertage nach Zustellung des Aufhebungsbescheids vom 28.8.2025), wäre die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin insoweit konkretisierend dahingehend zusammenzufassen, dass nur solchen Personen mit Aufnahmezusage freiwillige Leistungen gewährt werden, denen gegenüber keine Aufhebungsentscheidung ergangen ist. Da nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren selbst die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Aufhebungsbescheid nicht zur Fortführung der Unterstützungsleistungen für die betreffenden Personen führt, ist davon auszugehen, dass es der Antragsgegnerin für den Wegfall der freiwilligen Leistungen nicht darauf ankommt, ob die Aufhebungsentscheidung sofort vollziehbar ist. Diese Verwaltungspraxis verstößt aber (auch) gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
17
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Daraus ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich beispielsweise aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich‟ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. zur Gewährung einer freiwilligen finanziellen Zuwendung auf Grundlage einer Förderrichtlinie BVerwG, U.v. 6.4.2022 – 8 C 9.21 – juris Rn. 24 f. m.w.N.). Die Geltung dieser in erster Linie für das Handeln des Gesetzgebers entwickelten und auch für einen Richtliniengeber geltenden Grundsätze im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms betreffend die Gewährung von freiwilligen Leistungen ist nach Auffassung des Senats angezeigt, da auch insoweit freiwillige Leistungen an Personen aufgrund allgemeiner Kriterien gewährt werden.
18
Der Ausschluss der Personen, deren Aufnahmezusage ohne die Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben worden bzw. deren Aufhebungsentscheidung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr sofort vollziehbar ist, ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Die Ungleichbehandlung knüpft an ein der Art nach sachlich nicht gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium an. Das von der Antragsgegnerin herangezogene Kriterium des Wegfalls des politischen Willens (durch Erlass eines Aufhebungsbescheids) ist nicht sachgerecht und führt dazu, dass die gesetzlichen Aufhebungsvoraussetzungen letztlich willkürlich umgangen werden können. Ist ein Sofortvollzug der Aufhebungsentscheidung nicht angeordnet bzw. wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid wiederhergestellt, stellt das Vorenthalten freiwilliger Leistungen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Personen dar, deren Aufnahmezusage nicht aufgehoben worden ist.
19
Die Rechtsposition der ausgeschlossenen Personen unterscheidet sich insoweit aber nicht von den Personen, die die freiwilligen Leistungen erhalten. Zwar hat die den Antragstellerinnen erteilte Aufnahmezusage durch den sofort vollziehbaren Widerruf unter dem 28. August 2025 zunächst ihre Wirksamkeit verloren. Dieser Widerruf gemäß § 49 VwVfG ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtslage mit dem Eintritt seiner inneren Wirksamkeit dahingehend umgestaltet, dass der widerrufene Verwaltungsakt zukünftig keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und gem. § 43 Abs. 2 VwVfG durch Aufhebung erledigt ist. Die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage verbietet es einer Behörde aber jedenfalls, ausgehend von dem Verwaltungsakt Maßnahmen zu treffen, die rechtlich als Vollziehung des wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 VwGO Rn. 10 ff. m.w.N. zum Streit darüber, ob die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO die Vollziehbarkeit oder die Wirksamkeit des Verwaltungsakts hemmt). Dies gilt auch – wie hier – für rechtsgestaltende Verwaltungsakte, die ihre Vollziehung „gleichsam in sich“ tragen, da dies nicht ausschließt, dass der Gestaltungswirkung behördliche Ausführungsmaßnahmen folgen, die den Eintritt der im Verwaltungsakt verfügten Rechtsänderung voraussetzen und sich aus dieser – als weitere Folge – ergeben. Solche vollziehbaren Nebenfolgen werden von der aufschiebenden Wirkung erfasst; die Behörde hat ihren Vollzug im Anfechtungsfalle zu unterlassen, wenn und soweit er die Rechtswirksamkeit des rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes voraussetzt (BVerwG, U.v. 21.6.1961 – VIII C 398.59 – juris Rn. 30).
20
Die fehlende Anordnung des Sofortvollzugs bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Aufhebungsentscheidung führt vorliegend dazu, dass die Personen, deren Aufnahmezusagen aufgehoben worden sind, weiterhin (im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid jedenfalls bis zu einer Änderung oder Aufhebung der Eilentscheidung) als Besitzer einer Aufnahmezusage angesehen werden müssen. Würde man dies anders sehen, könnte die Antragsgegnerin auch bei willkürlicher oder nicht sofort vollziehbarer Aufhebungsentscheidung Fakten schaffen und damit die aus der erteilten Aufnahmezusage resultierende Rechtsposition einseitig in nicht zu rechtfertigender Weise erheblich verschlechtern.
21
Die Antragstellerinnen haben folglich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe einer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Verwaltungspraxis, da sie im Rahmen der Gewährung freiwilliger Leistungen von der GIZ so zu behandeln sind wie Personen, deren Aufnahmezusagen nicht aufgehoben worden sind.
22
1.3 Ob den Antragstellerinnen die von der GIZ gewährten freiwilligen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland auch aus anderen Gesichtspunkten zu gewähren sind, kann vorliegend dahinstehen (vgl. die Ausführungen zu Nr. 1.2).
23
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
24
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.