Titel:
Einstellung eines Verfahrens betreffend Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Beziehung zu einer psychisch belasteten, volljährigen Schülerin
Normenketten:
BayDG Art. 3, Art. 11, Art. 14 Abs. 2 S. 1, Art. 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2, Art. 58 Abs. 2 S. 2, Art. 63 Abs. 1 S. 1
BeamtStG § 2
Leitsatz:
Ist ein Beamter auf seinen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden, ist ein in zweiter Instanz noch anhängiges Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen und festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil unwirksam geworden ist. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarverfahren, Einstellung, Entfernung, Disziplinargerichte, Einstellung des Verfahrens, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, gerichtliches Disziplinarverfahren, Gerichtsgebühren, Kostenübernahmeerklärung, Rechtskraft, billiges Ermessen
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 22.01.2025 – M 19L DK 23.658
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36178
Tenor
I. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. Januar 2025 ist unwirksam geworden.
III. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayDG vorliegen.
IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
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1. Da der Beklagte auf seinen Antrag hin mit Ablauf des Monats Oktober 2025 aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde, war das Disziplinarverfahren nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG durch Beschluss einzustellen. Zugleich war festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2025 unwirksam geworden ist (Art. 3 BayDG i.V.m. § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO analog).
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2. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayDG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayDG vorliegen, weil der Beklagte ohne seine während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden wäre. Als Folge darf der Beklagte bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) nicht wieder zum Beamten ernannt werden. Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden (Art. 11 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 BayDG), wobei die Entscheidung, ob eine Ausnahme von der Sollvorschrift vorliegt, nicht den Disziplinargerichten, sondern den potentiellen Beschäftigungs- und deren Aufsichtsbehörden obliegt (BayVGH, B.v. 27.1.2017 – 16a DC 16.1839 – juris Ls. und Rn. 15).
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Die Feststellung, die ungeachtet dessen zu treffen ist, dass der Beklagte bereits die Altersgrenze des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG erreicht hat, hat auf der zum Zeitpunkt der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorhandenen Aktenlage und Beweisgrundlage zu erfolgen, weitere Ermittlungen sind aus Gründen der Verfahrensvereinfachung nicht anzustellen. Nach den vorhandenen Erkenntnissen wäre eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt gewesen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts sowie auf die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayDG vom 11. September 2025 verwiesen.
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Infolge der Einstellung des Disziplinarverfahrens und der getroffenen Feststellung sind nach Art. 39 Abs. 2 BayDG einbehaltene Bezüge verfallen (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2, Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayDG).
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3. Über die Kosten des Disziplinarverfahrens war entsprechend Art. 72 Abs. 4 Satz 2 BayDG, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Aufgrund der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten waren ihm die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen (vgl. im Übrigen Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).
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4. Dieser Beschluss wird mit seiner Zustellung rechtskräftig (Art. 3 BayDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).