Titel:
Disziplinarrecht, Polizeivollzugsbeamter, Aberkennung des Ruhegehalts, Bestechlichkeit und Verstöße gegen Verschwiegenheitspflicht, Entgegennahme von mindestens 100 Euro für 17-fache unbefugte Offenbarung polizeilicher Daten an ein Mitglied der Hells, Angels, Unrechtsvereinbarung verminderte Schuldfähigkeit (verneint), mittelgradig depressive Episode und andere psychische Störungen
Normenketten:
BayDG Art. 13, Art. 14 Abs. 2 S. 2
BeamtStG § 34 S. 2 und 3 a.F., § 37 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 1 S. 1
StGB § 332, § 353b Abs. 1 Nr. 1
Schlagworte:
Disziplinarrecht, Polizeivollzugsbeamter, Aberkennung des Ruhegehalts, Bestechlichkeit und Verstöße gegen Verschwiegenheitspflicht, Entgegennahme von mindestens 100 Euro für 17-fache unbefugte Offenbarung polizeilicher Daten an ein Mitglied der Hells, Angels, Unrechtsvereinbarung verminderte Schuldfähigkeit (verneint), mittelgradig depressive Episode und andere psychische Störungen
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.02.2024 – M 13L DK 21.4364
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36177
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
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Der 1957 geborene Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehalts.
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Er ist verheiratet, derzeit getrennt lebend, hat zwei erwachsene Söhne und war zum Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage – mit Ausnahme des streitgegenständlichen Tatvorwurfs – weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet.
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Am 1. April 1976 trat der Beklagte als Grenzjäger in den Dienst des Bundesgrenzschutzes ein. Mit Wirkung vom 1. März 1992 wurde er in den Polizeivollzugsdienst des Freistaats Bayern versetzt. Zuletzt wurde ihm am 1. September 2014 das Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr A 11) übertragen. In seiner periodischen Beurteilung im Jahr 2017 erhielt er das Gesamtprädikat von 7 Punkten. Mit Ablauf des 31. Januar 2019 wurde er in den Ruhestand versetzt.
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Wegen Bestechlichkeit in Tatmehrheit mit siebzehn Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 332 Abs. 1, § 353b Abs. 1 Nr. 1, § 53 StGB verhängte das Amtsgericht Rosenheim gegen den Beklagten mit Strafbefehl vom 16. November 2020, rechtskräftig seit 10. Dezember 2020, eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten.
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Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Im Zeitraum Dezember 2015 bis Juni 2018 führte der Beklagte im Auftrag des zwischenzeitlich verstorbenen B., der der Rockergruppierung der Hells Angels in Bonn angehörte, in mindestens 17 Fällen – ohne jeglichen dienstlichen Bezug – von seinem polizeilichen Arbeitsplatz aus Abfragen in den polizeilichen Datensystemen durch, um Erkenntnisse über die von B. angefragten Personen bezüglich Wohnort, Fahrzeugen und insbesondere INPOL/IGVP-Bestand etc. zu erhalten. Als Entlohnung für die Erteilung dieser dienstlichen Informationen zu den angefragten Personen ließ B. dem Beklagten am 21. März 2017 per Post eine Zuwendung in Höhe von mindestens 100 Euro zukommen. Hierdurch wollte B. auch erreichen, dass der Beklagte ihn weiterhin mit dienstlichen Informationen versorgen würde, was der Beklagte ihm nach Erhalt des Geldes auch mit den folgenden Worten (WhatsApp-Nachricht vom 21.3.2017) zusicherte: „Hallo [Vorname des B.], ich habe heute Deinen Brief erhalten! Vielen Dank! Ich stehe in Deiner Schuld! Soweit es mir möglich ist, werde ich Dich weiterhin unterstützen! Danke und eine schöne Zeit.“
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Mit Urteil vom 20. Februar 2024 erkannte das Verwaltungsgericht München gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts. Das Fehlverhalten sei innerdienstlich und wiege schwer. Zugunsten des Beklagten werde unterstellt, dass ihm die Mitgliedschaft des B. bei den Hells Angels nicht bekannt gewesen sei. Die Informationsweitergabe sei über einen längeren Zeitraum und damit nahezu systematisch erfolgt. Der Beklagte sei eine verlässliche Informationsquelle gewesen und habe die Aufträge zeitnah abgearbeitet. Der Pflichtenverstoß sei nicht beiläufig im Rahmen eines besonderen Näheverhältnisses unter Freunden oder in der Familie erfolgt. Der Inhalt des Chatverkehrs lasse den Beklagten deutlich als eine Art Befehlsempfänger erkennen. Bei Begehung des Dienstvergehens sei der Beklagte nicht vermindert schuldfähig gewesen. Aus den vorgelegten Arztbriefen ergäben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten genannten „Schlafstörungen und deutlich exzessive[r] private[r] Alkoholgenuss“ ließen ebenso wie die genannte „Veränderung seiner Persönlichkeit hin zu einer reizbaren und aggressiven Person“ keinen Zusammenhang zum mehrjährigen, bewusst planvollen dienstpflichtwidrigen Handeln erkennen. Der Pflichtenverstoß sei auch nicht die Folge bzw. Ausfluss der damaligen durch die Krebserkrankung der Ehefrau geprägten Lebensphase des Beklagten gewesen.
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Der Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung, dass keine Unrechtsvereinbarung i.S.d. § 332 StGB vorgelegen habe. Im Rahmen der Zusendung der 100 Euro habe es keine entsprechende Vereinbarung gegeben, dass der Beklagte für weitere Abfragen finanzielle Mittel erhalten sollte. Die Nachricht vom 21. März 2017 spreche zwar davon, dass der Beklagte Herrn B. weiterhin habe unterstützen wollen, allerdings gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies an die Zahlung von Geldbeträgen geknüpft sein sollte. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Unrechtsvereinbarung nach Vornahme der Dienstpflichtwidrigkeit geschlossen worden sei, hätte es sich um eine (grundsätzlich milder zu ahndende) Belohnungskorruption gehandelt. Denn bei Unaufklärbarkeit müsse im Zweifel von der Nachzeitigkeit der Absprache ausgegangen werden. Dies hätte zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Im Tatzeitraum sei der Beklagte psychisch an einer Depression erkrankt gewesen. Hintergrund sei die schwere Erkrankung seiner Ehefrau an Krebs gewesen, verbunden mit der Angst vor Verlust und dem Gefühl, von der Situation völlig überfordert zu sein. Der Beklagte habe damals in erheblichem Umfang und fast täglich Alkohol konsumiert, an starken Schlafstörungen gelitten und sich charakterlich verändert. Ausweislich der vorgelegten Arztbriefe (10.2.2022, 26.7.2023, 2.10.2023 und 27./30.11.2023) leide bzw. habe er an einer Belastungsstörung, depressiven Störung und einer Angststörung gelitten. Die depressive Erkrankung habe „bereits seit längerem“ bestanden und sei durch dienstliche Situationen aktiviert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts entsprechend erkrankt gewesen sei. Im Jahr 2022 habe er sich stationär behandeln lassen müssen. Gegenüber Herrn B. sei der Beklagte nicht im besonderen Maße „widerstandsfähig“, sondern ausweislich des Chatinhalts ein Befehlsempfänger gewesen. Das unreflektierte Nachgeben der Anfragen begründe den Verdacht einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit, dem durch ein Sachverständigengutachten hätte nachgegangen werden müssen. Jedenfalls habe eine krankhafte Beeinträchtigung und der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen Lebensphase vorgelegen. Der Beklagte habe während seiner 40jährigen dienstlichen Tätigkeit stets überobligatorisch und vorbildlich seine Pflichten erfüllt. Er habe Leistungsprämien erhalten und bereitwillig, auch am Wochenende, Schichten ausgefallener Kollegen übernommen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2024 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten, die beigezogenen Strafakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen, hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
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Der Beklagte hat durch sein disziplinarrechtlich relevantes innerdienstliches Verhalten ein einheitlich zu ahndendes Dienstvergehen begangen (1.), das die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigt (2.).
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1. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die Feststellungen im angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 130b Satz 1 VwGO, Art. 3 BayDG). Der Beklagte hat die Vorwürfe sowohl im behördlichen als auch gerichtlichen Disziplinarverfahren vollumfänglich eingeräumt (Schr. v. 10.1.2021 – Disziplinarakte S. 13; Schr. d. Bevollmächtigten v. 29.9.2020 – Strafakte S. 228 f.).
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Der Beklagte hat sich dadurch wegen Bestechlichkeit in Tatmehrheit mit siebzehn Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 332 Abs. 1, § 353b Abs. 1 Nr. 1, § 53 StGB strafbar gemacht.
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Die Auffassung des Beklagten, es habe keine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 StGB vorgelegen, trifft nicht zu. Denn eine Unrechtsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen den pflichtwidrigen Diensthandlungen und dem Vorteil ein Beziehungsverhältnis als Unrechtsvereinbarung hergestellt wird. Die Beteiligten müssen sich zwar einig sein, dass der Vorteil „als Gegenleistung“ (Äquivalent) für eine pflichtwidrige Diensthandlung zugewendet wird (vgl. Trüg in BeckOK, § 332 StGB, 66. Edition, Stand 1.8.2025, Rn. 4). Hierfür genügt es aber bereits, dass der Beamte – wie hier – durch seine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung kundgibt, dass er den Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Amtshandlung annimmt (BGH, U.v. 27.10.1960 – 2 StR 177/60 – BGHSt 15, 239-252 – juris Rn. 17). Die Unrechtsvereinbarung muss nicht vor der Annahme der Geldleistung vereinbart sein. Ein Beamter macht sich der Bestechlichkeit auch dann schuldig, wenn er die Bestechungsabsicht des Gebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält (BGH, U.v. 25.7.1960 – 2 StR 91/60 – BGHSt 15, 88-103 – juris Ls. 2). Spätestens mit Erhalt des Geldes musste dem Beklagten der Zusammenhang zwischen der Geldleistung und den unberechtigten Datenabfragen bewusst sein. Denn der objektive Handlungssinn der Zuwendung lässt angesichts des dokumentierten Chatverkehrs einen eindeutigen Bezug zur Dienstausübung erkennen. In einer WhatsApp-Nachricht vom 9. Januar 2017 erkundigte sich der mittlerweile verstorbene, den Hells Angels angehörende B. nach der Adresse des Beklagten, um ihm anschließend den Geldbetrag zu übersenden, und ersuchte ihn um Vornahme einer weiteren unberechtigten Datenabfrage (S. 43 der Strafakte). Ebenfalls im Zusammenhang mit einer weiteren Anfrage bedankte sich B. mit WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017 für die Adressmitteilung und kündigte den Erhalt des (Geld) Briefes an („[…] Danke !!! Post ist unterwegs zu Dir…“). Dies lässt erkennen, dass sich der übersandte Geldbetrag nach Willen des Zuwenders B. auf die Vornahme von Datenabfragen sowie anschließenden Datenweitergaben bezog. Zudem werden auch seitens des Beklagten nach wie vor keine anderen Erklärungen zum Grund der Zuwendung vorgetragen. Der Beklagte bedankte sich mittels WhatsApp-Nachricht vom 21. März 2017 für das Geld und brachte somit sein Einverständnis zum Ausdruck. Darüber hinaus ist von einer Einigkeit dahingehend auszugehen, dass sich die Geldleistung auch auf zukünftige Informationsweitergaben beziehen sollte. So erklärte der Beklagte in seiner oben genannten WhatsApp-Nachricht vom 21. März 2017 anlässlich des Erhalts des Geldbetrags, dass er in der „Schuld“ des B. stehe und ihn auch „weiterhin“ unterstützen werde, was wegen des oben dargestellten Zusammenhangs auf die Vornahme weiterer unberechtigter Datenabfragen und -weitergaben als Gegenleistung und zum Ausgleich dieser „Schuld“ zu beziehen ist. In Erwartung der als für den Geldbetrag als Gegenleistung angekündigten fortbestehenden Unterstützung stellte B. mit einer völligen Selbstverständlichkeit und einer Art Anspruchshaltung weiterhin Anfragen, wobei der Beklagte diese – wie zuvor zugesichert – auftragsgemäß ausführte. Insbesondere erkundigte sich B. nicht etwa beim Beklagten, ob dieser überhaupt noch bereit sei, für ihn unberechtigte Datenabfragen und -weitergaben vorzunehmen.
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Durch die vorsätzliche Annahme von Geld als Gegenleistung für die Weitergabe von Daten und Informationen aus den polizeilichen Informationssystemen an Dritte hat der Beklagte während seiner Zeit als aktiver Beamter (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a BayDG) ein strafrechtlich relevantes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen, da die polizeilichen Informationssysteme in den dienstlichen Betrieb des Beklagten integriert sind. Er hat damit gegen seine Pflicht verstoßen, rechtmäßig zu handeln (§ 332 StGB, § 353b StGB), sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der Fassung vom 17.6.2008 – a.F.), die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG a.F.), keine Geschenke oder Vorteile für sich in Bezug auf das Amt anzunehmen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) und die allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG in der Fassung vom 17.6.2008 i.V.m. Ziffer 2.7.2 EDV Rahmenrichtlinien der bayerischen Polizei vom 1.3.2001).
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2. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Nach Überzeugung des Senats ist von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit auszugehen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erlauben keine – ausnahmsweise denkbare – mildere Bewertung des Dienstvergehens. Wäre der Beklagte noch im Dienst, hätte er aufgrund seines Fehlverhaltens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG); als Ruhestandsbeamten ist ihm deshalb das Ruhegehalt abzuerkennen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG).
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2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).
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Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 (hier: Abs. 2) BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U.v. 3.5.2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 21). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgeblich auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können die objektiven Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O. Rn. 16).
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Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Es ist hierbei eine Prognose zu treffen, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen be- und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – juris Rn. 30).
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2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG hätte zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, wäre er noch im aktiven Dienst, geführt, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit umfassend und endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts ist deshalb nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Bei innerwie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung innerwie außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 17 und 19).
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Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20).
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So verhält es sich hier, da die jeweiligen Strafrahmen des § 332 StGB und des § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsehen.
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2.2.2 Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung zudem herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht. Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte – wie hier – wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen. Der besonders schwere Unrechtsgehalt der Bestechlichkeit kommt – wie dargestellt – im Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB zum Ausdruck, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht. Er wird zudem durch die Entscheidung des Gesetzgebers belegt, das Beamtenverhältnis nach der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bereits dann kraft Gesetzes zu beenden, wenn ein Beamter wegen Bestechlichkeit in Bezug auf eine Diensthandlung im Hauptamt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird (BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 28 ff.). Die Bestechlichkeit in Bezug auf das Amt gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann. Sie führt grundsätzlich zur Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme (BayVGH, U.v. 6.4.2010 – 16a D 09.534 – juris Rn. 68; U.v. 25.3.2009 – 16a D 07.1652 – juris Rn. 51; U.v. 28.11.1984 – 16 B 84 A.2488 – juris Ls.).
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Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme der Regeleinstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird (BVerwG, U.v. 28.2.2013 a.a.O Rn. 23 f.).
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Diese Voraussetzungen, die dazu führen könnten, dass von der Regeleinstufung ausnahmsweise abgesehen werden könnte, liegen hier nicht vor. Als Polizeibeamter hat der Beklagte ein „hervorgehobenes Amt bzw. eine besondere Vertrauensstellung“ inne. Zudem liegt dem Beklagten nicht nur ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last. Der Wert des Vorteils überschreitet die Grenze der Geringfügigkeit und ist dem Beamten auch nicht in einer vom Regelfall besonders abweichenden Weise aufgedrängt worden, so dass die Umstände des Einzelfalls keine Abweichung von der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen vermögen. Die erschwerenden Umstände (a.) überwiegen eindeutig die entlastenden. Mildernde Umstände (b.) von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor.
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a) Der Beklagte hat durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten in eigennütziger Weise im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt.
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Polizeibeamte unterliegen wegen ihres besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter – hier sogar innerhalb des Dienstes – gegen Strafvorschriften verstößt, die – wie bei § 332 StGB – wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen.
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Vorliegend fallen aber auch die konkreten Umstände der Tatbegehung im Rahmen der objektiven Handlungsmerkmale erschwerend ins Gewicht. Für die Einschätzung der Schwere des Dienstvergehens ist es durchaus beachtlich, ob der Beamte dieses gezielt geplant und beherrscht oder hieran eher nur am Rande mitgewirkt oder bei Gelegenheit begangen hat (Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2023, § 13 BDG Rn. 14a). Vorliegend hat der Beklagte die Dienstvergehen gezielt geplant sowie beherrscht und nicht nur „am Rande mitgewirkt“. Daneben liegt nicht nur ein einzelner Pflichtenverstoß vor, sondern über einen längeren Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2018 siebzehn Verstöße und damit eine – wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt – nahezu systematische Informationsweitergabe. Neben Dauer und Umfang wiegt schwer, dass der Beklagte gerade auftragsgemäß handelte und diese Aufträge zeitnah abarbeitete. Der Beklagte war für Herrn B. eine verlässliche Informationsquelle. Der Pflichtenverstoß erfolgte auch nicht beiläufig im Rahmen eines besonderen Näheverhältnisses unter Freunden oder in der Familie (vgl. hierzu auch VGH BW, U.v. 12.9.2022 – DB 16 S 530/21 – BeckRS 2022, 25422 Rn. 75). Aufgrund des Chatinhalts musste dem Beklagten darüber hinaus bewusst sein, dass die Informationen von B. auch an andere Personen weitergegeben werden. So begründete B. Datenabfragen beispielsweise damit, dass er die Daten benötige, weil eine bestimmte Person „vom RA gesucht“ werde (Nachricht vom 24.6.2016), ein „Typ“ „als Restaurantleiter“ „eingestellt werden“ sollte (Nachrichten vom 30.6.2016 und 9.1.2017) oder eine andere Person bei der „Oma Abzocke eines Vorstandes“ beteiligt gewesen sei (Nachricht vom 9.4.2018). Dass die Informationen aus den polizeilichen Datensystemen auch tatsächlich durch B. an Dritte weitergeleitet wurden, belegen die im Ermittlungsverfahren sichergestellten Chatmitteilungen des B. an einen nicht mehr zu ermittelnden A. (vgl. Strafakte S. 88 ff., S. 94).
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Hinzu kommt, dass die in § 37 BeamtStG normierte Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit zu seinen Hauptpflichten gehört. In der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein schwerwiegender Treuebruch zu sehen, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (BVerwG, U.v. 19.5.1998 – 1 D 37.97 – juris Rn. 16). Für die disziplinarische Bewertung ist insbesondere auf folgende Kriterien zu achten: Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit, Folgen der Verletzung der Geheimhaltungspflicht, dienstlicher Aufgabenbereich und Stellung des Beamten, Verfahrensweise, Handlungsmotiv und Grad des Verschuldens (BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.2247 – juris Rn. 49 m.w.N.). Auch wenn der Senat – wie das Verwaltungsgericht – zugunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser keine Kenntnis von der Mitgliedschaft des Herrn B. bei den Hells Angels hatte, wiegt die unbefugte Offenbarung polizeilicher Daten durch den Beklagten schwer. Denn bei den weitergegebenen Informationen handelt es sich um äußerst sensible Daten im Kernbereich der rechtsstaatlichen Sicherheitsinteressen. Sein Aufgabenbereich (Polizeibeamter im Bereich der Vermögens- und Wirtschaftskriminalität), seine Verfahrensweise (wiederholte Datenweitergabe über einen langen Zeitraum gegen Geld) und der Grad seines Verschuldens (Vorsatz) sprechen insoweit zu seinen Lasten.
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b) Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht durchgreifend zugute. Die im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben allesamt kein derartiges Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.
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aa) Zwar ist zu Gunsten des Beklagten festzustellen, dass er strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet ist sowie weitgehend durchschnittlich bis gute dienstliche Beurteilungen und einige Leistungsprämien erhalten hat. Auch das erstellte Persönlichkeitsbild vom 19. März 2021 (Disziplinarakte S. 64) bescheinigt dem Beklagten eine überobligatorische Pflichterfüllung und „überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft“. Diese Umstände stellen jedoch das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass die Annahme von Zuwendungen für eine Handlung, die die Verletzung einer Amtspflicht darstellt, eines der schwersten Dienstvergehen ist und bei einem solchen Fehlverhalten vom Beklagten gezeigte gute dienstliche Leistungen nicht zu einer milderen Bewertung führen können (BVerwG, U.v. 27.1.1998 – 1 D 63.96 – juris Rn. 44; U.v. 28.2.2013 – 2 C 3.12 – juris Rn. 43).
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bb) Zu Gunsten des Beklagten sind seine im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen in die Gesamtwürdigung zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme einzustellen. Jedoch lässt auch dieser Umstand die gravierenden Dienstpflichtverletzungen nicht in einem derart „milderen Licht“ erscheinen, dass von der Höchstmaßnahme Abstand genommen werden müsste. Denn die über einen langen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren begangenen Tathandlungen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten.
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cc) Der Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des §§ 20, 21 StGB als durchschlagenden Milderungsgrund berufen. Nach der Überzeugungsgewissheit des Senats handelte der Beklagte nicht aufgrund einer krankhaften oder anderen seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit verminderter Schuldfähigkeit. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass er während des für das Disziplinarverfahren relevanten Tatzeitraums vom Dezember 2015 bis Juni 2018 aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, sein pflichtwidriges Verhalten zu erkennen.
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Hinsichtlich der in den vorgelegten, zwischen vier und sieben Jahren nach den Taten ausgestellten ärztlichen Dokumenten genannten psychischen Diagnosen (Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradig depressive Episode, depressive Störung, Zwangs-, und Angststörung) ergibt sich weder, dass diese bereits während des Tatzeitraums vorlagen, noch, dass bzw. in welcher Weise sie sich bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben könnten. Es fehlt daher bereits an einem Eingangsmerkmal. Unter der Überschrift „Aktuelle Situation – Auslöser – Symptomatik“ wurde im Attest vom 10. Februar 2022 als Ursache der mittelgradigen depressiven Episode die Befürchtung negativer Konsequenzen wie der Verlust der Pensionsbezüge wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen und die sehr belastende Beziehung zu seiner Ehefrau beschrieben. Auch die Feststellung des Dr. N. (Schr. v. 26.7.2023), bei dem Beklagten habe sich aufgrund der Häufung von Konfliktsituationen in seinem dienstlichen Bereich eine dringlich therapiebedürftige Verkettung von sich gegenseitig verstärkenden Krankheitselementen mit entsprechenden Auswirkungen im psychischen, körperlichen, geistigen, energetischen Daseinsbereich ergeben, deutet darauf hin, dass das Disziplinarverfahren Ursache der diagnostizierten Erkrankung des Beklagten war.
41
Insbesondere lassen sich aus dem Hinweis des Dr. N. (Schr. v. 2.10.2023), das Krankheitsbild habe „in verdeckter Form sicherlich bereits längeren Vorbestand“, keine belastbaren Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum ableiten. Denn hierfür ist unabhängig davon, dass das Krankheitsbild (bis auf Perfektionismus und Helfersyndrom (vgl. Schr. v. 30.11.2023), denen allerdings nicht das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung oder einer schweren anderen seelischen Störung zukommt) offensichtlich ohne Außenwirkung blieb, der zeitliche Beginn der Erkrankung allenfalls vage beschrieben. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass mit „längeren Vorbestand“ ein über fünf Jahre zurückliegender Zeitraum gemeint sein könnte. Dies kann letztlich allerdings dahinstehen, da den vorgelegten Attesten kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte.
42
Soweit Dr. N. (Schr. v. 30.11.2023) meint, die Erkrankungen des Beklagten ließen seine „reflexartige, unbedacht spontane Handlungsweise“ plausibel erscheinen, erfasst dies nicht das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten, das gekennzeichnet ist durch ein dauerhaftes, zielgerichtetes und strafbares Dienstvergehen als Polizeibeamter über einen langen Zeitraum. Bei dem frühen Verlust seiner beiden Elternteile (von Dr. N. beschrieben als „ganz erhebliche psychotraumatische Ereignisse“, vgl. Schr. v. 30.11.2023) handelt es sich um lange Zeit zurückliegende Umstände, die die Persönlichkeit des Beklagten sicherlich negativ geprägt haben, jedoch nicht in entscheidender und entlastender Weise in Zusammenhang mit seinem Fehlverhalten gebracht werden können.
43
Hinsichtlich des „erheblichen“, fast täglichen Alkoholkonsums fehlt es an jeglichem konkreten Tatsachenvortrag. Ärztliche Atteste oder Bestätigungen zu etwaigen Klinikaufenthalten wurden nicht vorgelegt, schon gar nicht für den hier maßgeblichen Tatzeitraum.
44
Aus der von der Ehefrau geschilderten (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VG v. 20.2.2024, S. 3 ff.), von ihr seit 2005 festgestellten charakterlichen Veränderung des Beklagten („immer mehr gearbeitet“ „Arbeit war sein Fluchtort“, „immer ungeduldiger und aggressiver“, „der alles zu 100% richtig machen wollte“) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit entnehmen. Die Ehefrau hat insbesondere erläutert, wie wichtig dem Beklagten die Einhaltung von Regeln gewesen sei; gerade hier hat der Beklagte versagt. Ein (zeitlicher oder inhaltlicher) Zusammenhang der charakterlichen Veränderung mit den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen ist nicht ersichtlich. Diese sind auch nicht unter dem Einfluss oder Eindruck einer Charakterveränderung zu erklären.
45
Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten begründet auch das „unreflektierte Nachgeben der Anfragen“ nicht schon den Verdacht einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit, dem durch ein Sachverständigengutachten hätte nachgegangen werden müssen. Die Handlungsmotive des Beklagten (neben seinem finanziellen Interesse) bleiben weitestgehend im Dunkeln. Eine andere, als billigenswert erscheinende Motivation ist jedenfalls weder behauptet noch ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass B. den Beklagten bedroht, anderweitig unter Druck gesetzt hätte oder sich der Beklagte aufgrund einer fehlenden Widerstandskraft nicht von Herrn B. hätte trennen können. Nach seinen eigenen Angaben (VG Papierakte S. 24) habe der Beklagte zu B. nur „losen Kontakt“ gehalten und sie hätten sich seit ihrem Kennenlernen vor 40 Jahren nur einmal persönlich besucht. Jedenfalls lässt ein bloß ungewöhnliches, unverständliches oder unvernünftiges Verhalten noch nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit schließen.
46
dd) Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ als in der gerichtlichen Praxis entwickelten Milderungsgrund berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 12.7.2018 – 2 B 1.18 – juris Rn. 15) setzt dies außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Abgesehen davon, dass die geschilderten Umstände keine außergewöhnlichen Verhältnisse in diesem Sinne darstellen, ist nicht ersichtlich, dass sich die vom Beklagten begangenen Straftaten als Folge dieser Umstände darstellen. Während des gesamten Tatzeitraums zeigte der Beklagte kein auffälliges dienstliches Verhalten.
47
Dabei wird nicht verkannt, dass sich der Beklagte durch die Krebserkrankung seiner Ehefrau im Jahr 2010 (vgl. Attest v. 10.2.2022) und seiner seit 2005 beschriebenen charakterlichen Veränderung in einer schwierigen Lebenslage befunden haben mag. Als Auslöser der ab 2015 beginnenden Taten kommen diese Umstände allerdings bereits zeitlich nicht in Betracht. Ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen diesen Umständen sowie seinen Erkrankungen und den begangenen Dienstvergehen ist weder ersichtlich noch wurde ein solcher durch den Beklagten aufgezeigt.
48
ee) Die bei 50 Euro liegende Geringwertigkeitsschwelle (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 14.755 – juris Rn. 50 m.w.N.) ist bei 100 Euro deutlich überschritten. Daher kann dahinstehen, ob das Vorliegen einer nur geringfügigen Zuwendung überhaupt maßnahmemildernd wirken könnte (verneinend: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, J 688, Tz. 141; Conrad in Zängl MatR/II Rn. 360 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 10.6.1970 – II D 26.69 – BeckRS 1970, 31329636 und dem Hinweis darauf, dass die durch Taten bewiesene korrupte Gesinnung das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört).
49
ff) Entgegen der Auffassung des Beklagten erscheint die Tat auch nicht deshalb in einem milderen Licht, weil eine sog. „Belohnungskorruption“ vorgelegen habe. Zum einen lag nicht „nur“ eine nachträgliche Zuwendung von Geldleistungen für bereits vollzogene Diensthandlungen vor, sondern – wie dargestellt – auch die Bereitschaft, dem B. weiterhin unbefugt vertrauliche Informationen aus den polizeilichen Datensystemen zur Verfügung zu stellen. Zum anderen wiegt es gerade erschwerend, wenn der Amtsträger die pflichtwidrige Diensthandlung tatsächlich begangen hat und nicht nur zukünftig in Aussicht stellt (vgl. zur Strafzumessung: Trüg in BeckOK StGB, Stand 1.8.2025, § 332 Rn. 19 m.w.N.).
50
gg) Der Beklagte war zwar geständig und zeigte Reue. Jedoch scheidet der Milderungsgrund der freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 33) aus.
51
Das private ehrenamtliche Engagement ist schließlich nicht geeignet, die mit dem Dienstvergehen einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung aufzuwiegen.
52
Bei einer Gesamtwürdigung aller den früheren Beamten be- und entlastenden Umstände kann daher von der nach Art und Schwere des einheitlichen Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme selbst bei Annahme der zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte nicht abgewichen werden.
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3. Die Aberkennung des Ruhegehalts erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die verhängte disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte – wäre er noch im Dienst – werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen die Aberkennung des Ruhegehalts. Sie beruht dann auf einer schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16a D 19.2270 – juris Rn. 52; U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.2087 – juris Rn. 66).
54
4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).