Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.12.2025 – 12 C 25.1826
Titel:

Eingliederungshilfemaßnahme, Vorläufiger Rechtsschutz, Gegenstandswert, Beschwerde

Normenketten:
RVG § 33
GKG § 52
SGB VIII § 35a
Schlagworte:
Eingliederungshilfemaßnahme, Vorläufiger Rechtsschutz, Gegenstandswert, Beschwerde
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.08.2025 – M 18 E 25.4081
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36156

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2025, Az.: M 18 E 25.4081, wird aufgehoben.
II. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 24.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der 2011 geborene Antragsteller verfolgt gegenüber der Antragsgegnerin die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form seiner stationären Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung. Mit Beschluss vom 12 Juni 2025, Az.: M 18 E 25.1813, verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Antragsgegnerin zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung, „unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu ermitteln und die ermittelte Hilfemaßnahme einzuleiten“. Nachdem in der Folgezeit trotz dringenden Hilfebedarfs des Antragstellers – er befand sich zu diesem Zeitpunkt nach einer Inobhutnahme in einer wohl nur bedingt geeigneten Schutzstelle, war mehrfach abgängig und musste teilweise von der Polizei in die Einrichtung zurückgebracht werden – kein formgerechtes Hilfeplanverfahren seitens der Antragsgegnerin durchgeführt worden war, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. Juli 2025 erneut mittels des Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragen, „die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (…) in Form der Unterbringung (…) in einer geeigneten Einrichtung ab der Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu bewilligen“. Zu dem hierzu alternativ gestellten Antrag der Vormünder (und Pflegeeltern) des Antragstellers, ihnen vorläufig Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII zu bewilligen, verhält sich der spätere Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025 ausweislich des Rubrums, das ausschließlich den Antragsteller als Verfahrensbeteiligten benennt, nicht. In einem der „Antragstellung“ dienenden Gespräch beim Jugendamt der Antragsgegnerin am 22. Juli 2025 kamen schließlich das Jugendamt und die Pflegeeltern und Vormünder des Antragstellers überein, für ihn umgehend einen Platz für eine sozialpädagogische Intensivmaßnahme zu suchen, ihn dort kurzfristig und vorübergehend unterzubringen und gleichzeitig die bundesweite Suche nach einem Platz für seine stationäre Unterbringung fortzusetzen. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers das vorläufige Rechtsschutzverfahren für erledigt; die Antragsgegnerin stimmte der Erledigungserklärung zu.
2
In der Folge stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2025 das vorläufige Rechtsschutzverfahren ein und legte der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten auf. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen. Die Antragsgegnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 12. Juni 2025 auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII nicht ausreichend nachgekommen und habe damit Anlass für die erneute Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegeben, um die unstreitig dringend erforderliche Hilfe möglichst zeitnah zu installieren. Vor allem habe die Antragsgegnerin die Antragstellerseite am Hilfeplanprozess nicht ausreichend beteiligt.
3
Auf Antrag vom 6. August 2025 setzte das Verwaltungsgericht mit weiterem Beschluss vom 13. August 2025 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, den der Bevollmächtigte des Antragstellers mit 24.000,- € bemessen hatte, auf 2.500,- € fest. Die Höhe des Gegenstandswerts richte sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 52 GKG sowie in Verbindung mit Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Verfahren hätte „in sachgerechter Auslegung der Antragsschrift primär der Vollstreckung des Beschlusses des Gerichts vom 12. Juni 2025“ gedient. Dementsprechend erscheine es sachgerecht, den Gegenstandswert entsprechend den Verfahren zur Androhung eines Zwangsgeldes (§ 172 VwGO) anzusetzen. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe der Kosten der begehrten Jugendhilfe – wie beantragt – scheide hingegen regelmäßig aus.
4
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 29. August 2025 Beschwerde ein. Insbesondere werde die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe es sich im Grunde nur um einen Vollstreckungsantrag in Bezug auf das vorherige Verfahren gehandelt, nicht geteilt. Eine Vollstreckung der vorausgegangenen einstweiligen Anordnung sei nicht nötig gewesen, da die Antragsgegnerin tatsächlich in die Hilfeplanung eingestiegen sei. Jedoch habe sie angesichts der Situation des Antragstellers dringend erforderliche Maßnahmen nicht ergriffen, was den erneuten Eilantrag erforderlich gemacht habe. Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin die Gegenstandswertfestsetzung in Höhe des hälftigen Auffangstreitwerts.
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Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die dem Senat vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Akten verwiesen.
II.
6
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit rechtsfehlerhaft mit 2.500,- € bemessen.
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1. Wie der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend anführt, ist das Verwaltungsgericht infolge einer fehlerhaften und nicht „sachgerechten“ Auslegung des gestellten Antrags von einem unzutreffenden Streitgegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausgegangen. Nach dem eindeutigen und in keiner Weise auslegungsbedürftigen Antrag des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Juli 2025 beanspruchte dieser von der Antragsgegnerin die Bewilligung einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII in Form der stationären Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Dieser Antrag war damit gerade nicht auf die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII und damit auch nicht auf die „Vollziehung“ der zuvor ergangenen einstweiligen Anordnung gerichtet, sondern vielmehr auf die zeitnahe und konkrete Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme.
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2. Ausgehend hiervon bestimmt sich der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 52 GKG. § 52 Abs. 1 GKG eröffnet, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung, die Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist für die Bestimmung des Streitwerts dann, wenn sich der Antrag des Klägers auf eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt richtet, deren Höhe maßgebend. Erst wenn sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes ergeben, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert von 5.000,- € zugrunde zu legen.
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Wenn man im vorliegenden Fall in der erstrebten Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der stationären Unterbringung keinen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG sieht, bieten sich anhand der für eine stationäre Unterbringung des Antragstellers regelmäßig aufzubringenden Kosten gleichwohl konkrete Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG (so auch OVG Münster, B.v. 27.11.2014 – 12 E 1177/14, BeckRS 2015, 41342). Dementsprechend geht der Streitwertkatalog 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Ziffer 21.1 bei laufenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ebenfalls vom „Wert der streitigen Leistung“, begrenzt auf den Jahresbetrag, aus, nicht hingegen vom Auffangstreitwert von 5.000,- €. Die Auffassung, dass der angestrebten Jugendhilfemaßnahme der stationären Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung für einen konkreten Zeitraum lediglich ein „ideelles, soziales Interesse“ innewohnt, das sich einer wirtschaftlich eindeutigen Bewertung entzieht (so insb. VGH Mannheim, B.v. 12.12.2023 – 12 S 457/23 – BeckRS 2023, 36911 Rn. 7), teilt der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung nicht. Demzufolge war im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Bemessung des Gegenstandswerts von den vom Bevollmächtigten des Antragstellers angegebenen durchschnittlichen Kosten einer sechsmonatigen stationären Unterbringung des Antragstellers auszugehen, die sich nach den Erfahrungswerten des Senats auch als realistisch darstellen. Dass für die stationäre Unterbringung des Antragstellers geringere Kosten aufzuwenden gewesen wären, hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zur Gegenstandswertbeschwerde nicht vorgetragen.
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3. Weiter war vorliegend nach § 52 Abs. 1 GKG angesichts der im Erlass der einstweiligen Anordnung liegenden Vorwegnahme der Hauptsache der Gegenstandswert nach Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Wert des Hauptsacheverfahrens anzuheben. Die vom Verwaltungsgericht bemühte Analogie zu Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 der Verwaltungsgerichtsbarkeit erschließt sich dem Senat angesichts der vorliegenden Fallkonstellation unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.
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4. Im Ergebnis war der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2025 folglich aufzuheben und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, wie beantragt, auf 24.000,- € festzusetzen.
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Eine Kostenentscheidung erweist sich vorliegend als entbehrlich, da Gerichtskosten in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten nach § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet werden.
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Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.