Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.11.2025 – 12 CE 25.1891
Titel:

Eingliederungshilfe, Teilhabebeeinträchtigung, Schule, Schulbegleiter, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Vorläufiger Rechtsschutz

Normenketten:
SGB VIII § 35a
SGB IX § 112
VwGO § 123
Schlagworte:
Eingliederungshilfe, Teilhabebeeinträchtigung, Schule, Schulbegleiter, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Vorläufiger Rechtsschutz
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 15.09.2025 – M 18 E 25.4984
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36154

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2025 wird aufgehoben.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2025, längstens bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2025/2026 für den Besuch der Mittelschule F. einschließlich der Pausenzeiten einen Schulbegleiter zu bewilligen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der im ... 2015 geborene Antragsteller M. L. verfolgt mit seiner Beschwerde die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung für den Besuch der 5. Klasse der Mittelschule F. im Wege der einstweiligen Anordnung weiter.
I.
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1. Mit Formblatt vom 28. November 2024 beantragte die Mutter des Antragstellers ambulante Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers. Zur Begründung wurden „massive Probleme im schulischen und privaten Alltag“ genannt.
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In der Folge legten Ms. Eltern dem Antragsgegner einen ärztlichpsychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie J. vom 6. März 2025 vor, wonach der Antragsteller an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (nach ICD 10: F90.0) leidet sowie der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (F84.0) besteht. Im Zuge der multiaxialen Diagnose wurde ferner das Vorhandensein psychosozialer Belastungsfaktoren sowie eine mäßige Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus festgestellt. Sein Leistungsniveau liege im Bereich der durchschnittlichen Intelligenz mit einer individuellen Schwäche im visuellräumlichen Denken und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf Konzentrationsprobleme, motorische Unruhe und eine erhöhte Impulsivität. Fremdanamnestisch werde darüber hinaus von einer leichten Ablenkbarkeit und Problemen bei der Handlungsplanung berichtet. Empfohlen werde neben der Hinzuziehung des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) und weiterer Hilfen zur individuellen und intensiven Unterstützung im Schulalltag auch ein heilpädagogisches Setting, in dem Ms. Ressourcen gestärkt und so zu einer Entlastung bei der Hausaufgabensituation beigetragen werden könnte. M. sei angesichts der Befundlage wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Es liege eine deutliche Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dadurch für länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht sei daher Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu gewähren.
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In einer ebenfalls dem Jugendamt übermittelten Stellungnahme der Klass- sowie der Fachlehrerin von M. vom 9. November 2024 wird geschildert, dass M. im Unterricht immer wieder durch sein auffälliges Verhalten hervorsteche. Zu Beginn des Unterrichts habe er sehr große Schwierigkeiten, seinen Arbeitsplatz herzurichten. Während des Unterrichts falle es ihm schwer, selbständig einen Arbeitsauftrag zu starten. Darüber hinaus könne er sich nur schwer auf das Unterrichtsgeschehen konzentrieren. Er lenke sich sehr schnell mit Gegenständen ab, mache immer wieder störende Geräusche, rufe zu Klassenkameraden durchs Zimmer und besitze einen ausgeprägten Bewegungsdrang. Häufig zeige er sich überfordert. Nicht nur Arbeitsaufträge, sondern auch die begrenzte Arbeitszeit setzten ihn schnell unter Druck. Durch seine geringe Frustrationstoleranz fange er in diesen Situationen häufig zu weinen an. Weiter falle es ihm schwer, Regeln einzuhalten, selbst im Rahmen des Sportunterrichts. Aufgrund dieses auffälligen Verhaltens bestehe für M. ein erhöhter Unterstützungsbedarf. Eine Schulbegleitung würde ihm insoweit gut beistehen können, sofern sie seine Akzeptanz finde.
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2. Demgegenüber empfahl die zuständige Fachkraft des Antragsgegners nach einer Unterrichtshospitation (in einer Deutschstunde und der Pause) am 6. Mai 2025, den Antrag auf Schulbegleitung vorerst ruhen zu lassen. Aufgrund der Beobachtungen anlässlich der Hospitation sowie dem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten ergebe sich momentan kein Bedarf für einen Integrationshelfer. Vor allem die nachmittägliche Hausaufgabensituation scheine der Familie Probleme zu bereiten. In der Unterrichtssituation sei zu beobachten gewesen, dass M. sich auch in einer sehr unstrukturierten und unruhigen Situation – bei einem sog. Laufdiktat – seinen Aufgaben habe widmen könne. In der Pause sei er in einer Gruppe von Schülern integriert gewesen und habe mit diesen im Pausenhof gespielt. Aus dem kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass ein heilpädagogisches Setting, in dem M. seine vorhandenen Ressourcen stärken könne, geeignet sei. Für die weitere Förderung der Aufmerksamkeit und der Konzentration käme „hier eine heilpädagogische Übungsbehandlung besser in Frage“. Bezüglich des häuslichen Settings könnte die Familie von einer sozialpädagogischen Familienhilfe profitieren. Ambulante Unterstützung sei jedoch bislang abgelehnt worden, weil das Zuhause für die Familie einen geschützten Ort darstelle, in den kein Fremder eintreten solle. Aus diesem Grund seien bislang auch keine Hausbesuche seitens des Jugendamts erfolgt.
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3. In der Folge hörte der Antragsgegner die Eltern des Antragstellers am 11. Juli 2025 zur geplanten Ablehnung der beantragten Schulbegleitung an. Aufgrund des Gutachtens vom 6. März 2025 sowie der Hospitation vom 6. Mai 2025 bestehe derzeit kein akuter Bedarf für eine Schulbegleitung. Das Gutachten empfehle ein heilpädagogisches Setting, um Ms. Ressourcen zu stärken und eine entlastende Hausaufgabensituation zu schaffen. Maßnahmen der Eingliederungshilfe setzten voraus, dass die seelische Gesundheit des Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Nur wenn die konkrete Maßnahme zur Erfüllung dieser Aufgabe geeignet und notwendig sei, entspreche die Hilfe dem Bedarf im Einzelfall. Aus fachlicher Sicht „scheine“ eine Teilhabebeeinträchtigung bei M. vorzuliegen. Die Voraussetzungen nach § 35a SGB VIII seien gegeben. Die konkrete Maßnahme des Schulbegleiters stelle jedoch aus Sicht des pädagogischen Fachdienstes nicht die geeignete Hilfe dar. Vielmehr schlage die pädagogische Fachkraft vor, Ms. Aufmerksamkeit und Konzentration durch gezielte heilpädagogische Maßnahmen weiter zu fördern. Eine Schulbegleitung „erscheine“ in diesem Zusammenhang nur begrenzt wirksam, während eine heilpädagogische Übungsbehandlung „möglicherweise“ bessere Ergebnisse erzielen könne. Hinsichtlich des häuslichen Umfelds könnte man von der sozialpädagogischen Familienhilfe profitieren, um die belastende Situation am Nachmittag zu entschärfen. Bisher sei diese Unterstützung jedoch abgelehnt worden, um den häuslichen Raum als geschützten Ort zu bewahren. Eine abschließende Bedarfsklärung sei aufgrund des fehlenden Kennenlernens der häuslichen Situation nicht möglich gewesen. Bei der Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung handle es sich daher nicht um eine notwendige und geeignete Hilfemaßnahme.
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4. Daraufhin ergänzte auf Bitten der Eltern des Antragstellers die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie J. mit Schreiben vom 7. August 2025 das Gutachten vom 6. März 2025 dahingehend, dass bei M. die Fähigkeit, sich auch in unruhigen und unstrukturierten Situationen schulischen Aufgaben widmen zu können, durch eine vorhandene ADHS-Symptomatik nicht ausgeschlossen werde. Akademische Anforderungen, die Bewegungen im Raum beinhalteten, wie beispielsweise Laufdiktate, könnten mit einer ADHS-Diagnose bewältigt werden. Bei der Bewältigung der Anforderungen, sich zwischen dem Arbeitsplatz und der Tafel adäquat hin und her zu bewegen und die geforderten Aufgaben eigenständig zu erledigen, sei der individuelle Kraftaufwand entscheidend, um die ADHS-Symptomatik zu bewerten. Auch lasse sich die Qualität der Interaktion und der Freundschaften nicht anhand dessen bewerten, dass M. in der Pause mit einer Gruppe von Schülern gespielt habe. In der vergangenen Testung sei die ADHS-Symptomatik im Bereich Schule durch besondere Schwierigkeiten bei der Handlungsplanung, Vermeidung der Arbeit, hohe Ablenkbarkeit, motorische und innere Unruhe deutlich geworden, die die schulischen Leistungen erheblich beeinträchtigten und unter denen M. erheblich leiden würde. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht leite sich daraus der Bedarf einer individuellen Begleitung und Unterstützung im Schulalltag ab, um die soziale Integration in die Schülergruppe zu unterstützen und eine Überforderung im Schulalltag abzufedern. Von einer individuellen Begleitung könne M. durch ggf. Reizabschirmung, das Lenken von Aufmerksamkeit und Unterstützung in der Handlungsplanung profitieren, wodurch Ms. Anstrengung reduziert würde.
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5. Gleichwohl lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. August 2025 die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines Schulbegleiters ab. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewähr nach § 35a Abs. 1 SGB VIII würden vorliegen. Nach fachlicher Einschätzung sei man jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Schulbegleiter nicht die richtige Art der Hilfegewährung darstelle und Ms. Bedarf nicht zielführend decke. Nach Ansicht der Fachkräfte sei eine ambulante heilpädagogische Übungsbehandlung und/oder der Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte eine besser geeignete Alternative. Nach § 35a Abs. 2 in Verbindung mit § 36 SGB VIII bestehe ein Anspruch auf eine bestimmte Art von Hilfe dann nicht, wenn eine andere Hilfe gleichermaßen geeignet sei. Weiter hätten im Zuge der Antragstellung die Eltern des Hilfeempfängers einen vom Antragsgegner angebotenen Hausbesuch abgelehnt. Ohne diese Mitwirkung (vgl. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) könne die Eignung der beantragten Hilfe nicht abschließend geprüft werden. Die Verweigerung des Hausbesuchs stelle eine erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Bevollmächtigte des Antragstellers am 22. August 2025 Klage erhoben, über die bislang noch nicht entscheiden worden ist.
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6. Den bereits am 7. August 2025 gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen der Eingliederungshilfe vorläufig Leistungen für unterrichtsbegleitende Integrationshilfe zum Besuch der Mittelschule F. ab dem 16. September 2025 zu erbringen, lehnte das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15. September 2025 ab. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Verpflichtung des Antragsgegners auf Bewilligung einer Schulbegleitung glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe dann, wenn die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Die Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII sei für M. durch das Facharztgutachten vom 6. März 2025 festgestellt worden. Inwieweit beim Antragsteller auch eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, könne vorliegend dahinstehen, da der Antragsgegner vom Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ohne weitere Ausführungen hierzu ausgegangen sei. Beim Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung handle es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff; dem Jugendamt stehe insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Die Antragstellerseite stütze das Vorliegen einer schulischen Teilhabebeeinträchtigung ausschließlich auf die „Einschätzung“ zweier Lehrerinnen des Antragstellers vom 9. November 2024 sowie dessen Zeugnis. Demgegenüber könne dem Facharztgutachten vom 6. März 2025 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 7. August 2025 insoweit mangels eigener Wahrnehmung keine erhebliche Aussagekraft zukommen. Weitere fachliche Stellungnahmen, z.B. des MSD oder des Kinderarztes seien dem Gericht zumindest nicht bekannt. Demgegenüber habe der Antragsgegner im Rahmen der Hospitation in der Schule eine erhebliche Beeinträchtigung des Antragstellers im schulischen Bereich nicht feststellen können. Inwieweit der Antragsteller im Unterricht und in der Pause nur unter deutlich erhöhten Kraftanstrengungen und einem hohen Energieaufwand partizipieren konnte, wie die Fachklinik in ihren theoretischen Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. August 2025 annehme und was ebenfalls eine Teilhabebeeinträchtigung begründen würde, ließe sich lediglich durch die Beobachtung des Antragstellers am Nachmittag nach der Schule nachvollziehen. Ein Hausbesuch sei jedoch von den Eltern des Antragstellers abgelehnt worden. Lediglich durch die Aussagen der Antragstellerseite über das Verhalten zu Hause und bei den Hausaufgaben lasse sich jedoch kein abschließendes Bild über die Art und Weise der Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers und dessen Hilfebedarf aufgrund sozialpädagogischer Fachlichkeit treffen. Vielmehr ergebe sich aus den bisherigen Stellungnahmen, dass der Antragsteller sowohl im schulischen wie im privaten Bereich erhebliche Probleme habe, sich insbesondere die Hausaufgabensituation sehr schwierig gestalte und er im Alltag sehr viel Anleitung benötigen würde. Auf welche Ursachen dieses Verhalten jedoch gründe und in welchen Lebensbereichen des Antragstellers somit hilfebedürftige Teilhabebeeinträchtigungen vorlägen, könne ohne ergänzenden Beobachtungen durch sozialpädagogische Fachkräfte nicht abschließend beurteilt werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner eine erforderliche Hilfe mangels Mitwirkung lediglich dann versagen dürfe, wenn er den Leistungsberechtigten auf diese Folge schriftlich und mit Fristsetzung hingewiesen habe, § 66 Abs. 3 Erstens Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Anhaltspunkte hierfür enthielten die unvollständig vorgelegten Behördenakten jedoch nicht.
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Zumindest habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe ausschließlich in Form der Schulbegleitung glaubhaft gemacht. Wolle ein Betroffener die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erwirken, müsse er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Einschätzungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar sei. Der Antragsteller habe vorliegend nicht glaubhaft machen können, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme in Form der Schulbegleitung zur Deckung seines Hilfebedarfs erforderlich und geeignet sei. Vielmehr würden insbesondere aufgrund der offenbar schwierigen Alltags- und Hausaufgabensituation die durch den Antragsgegner vorgeschlagenen Maßnahmen – heilpädagogische Übungsbehandlung und/oder Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte bzw. sozialpädagogische Familienhilfe – nicht als ungeeignet und außerhalb des Einschätzungsspielraums des Antragsgegners erscheinen. Ergänzend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners bestehen könne, zunächst lediglich einen Teilbereich des Hilfebedarfs zu decken, sofern eine andere Hilfe durch den Erziehungsberechtigten nicht angenommen werde und die Hilfe für den Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen beeinträchtigten Lebensbereichen nicht erschweren oder vereiteln würde. Im Übrigen sei die Durchführung eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens erforderlich. Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sei das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr zu prüfen und der Antrag abzulehnen gewesen.
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7. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss wendet sich der Antragsteller nunmehr mit seiner Beschwerde, in der er vortragen lässt, dass der vom Antragsgegner thematisierte Hausbesuch, den die Kindsmutter aus berechtigten Gründen nicht zugelassen habe, für den vorliegenden Sachverhalts absolut irrelevant sei. Die Stellungnahmen des Antragsgegners erwiesen sich als total einseitig. Es könne nicht sein, dass dem Antragsteller in der Kürze der Zeit keine Möglichkeit eingeräumt werde, Gegenstellungnahmen von behandelnden Ärzten einzureichen, nachdem diese allesamt überlastet erschienen. Weiter handele es sich bei einer heilpädagogischen Anbindung um etwas komplett anderes als eine Schulbegleitung. Ergänzend legte die Bevollmächtigte des Antragstellers eine Stellungnahme der aktuellen Klassenlehrkraft des Antragstellers vor, in der ausgeführt wird, dass M. deutliche Verhaltensweisen zeige, die auf seine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung hinwiesen. Diese äußerten sich in einer Kombination aus starker Ablenkbarkeit, Impulsivität, motorischer Unruhe und Schwierigkeiten in der Selbststeuerung und Selbstorganisation. Trotz grundsätzlich hoher Lernbereitschaft und Neugier falle es ihm schwer, diese im schulischen Alltag konstant zu zeigen und zielgerichtet am Unterricht teilzunehmen. Hinsichtlich der Konzentrationsphasen lasse sich im Unterricht beobachten, dass M. bereits nach wenigen Minuten den Fokus verliere. Besonders in eigenverantwortlichen Arbeitsphasen rutsche er mehrfach täglich in eine exekutive Dysfunktion. M. sei überfordert damit, eigene Entscheidungen zu treffen und Arbeitsaufträge selbständig auszuführen. Bei Arbeitsaufträgen benötige er meist mehrfache Erklärungen, um Aufgabenstellungen vollständig zu erfassen. Oft bearbeite er nur Teilaspekte und verliere den Überblick über die Reihenfolge der Arbeitsschritte. Dies führe zur Überforderung und großen Selbstzweifeln mit der Folge der Frustration und der Demotivation. Im Schulalltag zeige sich ferner eine geringe Frustrationstoleranz. Verhaltenskorrekturen, z.B. bei impulsivem Reinrufen, würden zu emotionalen Situationen wie Rückzug oder Frustration führen. M. zeige weiter eine motorische Unruhe. Schon in kürzeren Sitzphasen falle es ihm schwer, ruhig zu bleiben. Er trommle mit den Fingern, spiele mit Stiften oder stehe auf und suche körperliche Bewegung, was seine Klassenkameraden ablenke. Auch schaffe M. es alleine nicht, seine Schulsachen zu organisieren. Er vergesse seine Bücher, nehme nicht die richtigen Materialien mit in die Schule oder nach Hause, vergesse sein Mäppchen oder sogar seinen ganzen Schulranzen. Dies gehe für M. mit sehr viel Frustration einher und koste viel emotionale Energie, die ihm während des Unterrichts fehlten. Trotz der bisher ergriffenen pädagogischen Maßnahmen sei für M. die Unterstützung durch eine Schulbegleitung dringend notwendig, um ihm eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Alltag zu ermöglichen. Ohne konstante individuelle Begleitung bestehe die Gefahr, dass er zunehmend überfordert sei, Lerninhalte nicht altersentsprechend aufnehmen könne und sozial isoliert werde. Während die bisherigen Maßnahmen in einzelnen Situationen eine geringe Verbesserung bewirkt hätten, sei es der Lehrkraft nicht möglich, M. in jeder Situation bedarfsgerecht zu unterstützen. Eine Schulbegleitung stelle sich folglich als wesentliche Maßnahme dar, um seine schulische, emotionale und soziale Entwicklung zu stabilisieren und zu fördern. Eine konstante Unterstützung würde es M. ermöglichen, seine vorhandenen kognitiven Fähigkeiten besser abzurufen, schulische Inhalte erfolgreicher zu verarbeiten, seine Selbststeuerung langfristig zu verbessern und Strategien zur Konzentrationsförderung zu entwickeln.
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8. Der Antragsgegner wandte sich gegen die Beschwerde und führte zum geltend gemachten Anspruch auf einen Schulbegleiter aus, dass im Rahmen der Bedarfsfeststellung ein Hausbesuch angeboten worden sei, um die persönlichen und häuslichen Umstände des Antragstellers zu erfassen. Dieser Hausbesuch sei jedoch von den Eltern des Antragstellers abgelehnt worden. Ohne die Mitwirkung im Sinne von § 20 SGB X habe die Eignung der beantragten Hilfe nicht abschließend geprüft werden können. Gleichwohl habe eine Mitarbeiterin der Bezirkssozialarbeit in der Schule des Antragstellers hospitiert. Die zuständige Fachkraft sei hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei einem Schulbegleiter nicht um die geeignete Hilfeform handle. Demgegenüber stellten beispielsweise eine ambulante heilpädagogische Übungsbehandlung und/oder der Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte eine besser geeignete Alternative dar. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art von Hilfe bestehe nach § 35a Abs. 2 in Verbindung mit § 36 SGB VIII nicht, wenn eine andere Hilfe gleichermaßen geeignet sei. Mangels der Mitwirkung und auf Grund der fachlichen Einschätzung, dass die begehrte Hilfeform ungeeignet sei, bestehe kein Anordnungsanspruch. Auch die erneuten Lehrerbeobachtungen vom 20. Oktober 2025 führten nach Auffassung der zuständigen Fachkraft nicht dazu, dass die Bewilligung eines Schulbegleiters als geeignete Hilfeform angesehen werde. Es bleibe vielmehr dabei, dass eine umfassende, auf den individuellen Hilfebedarf ausgerichtete Klärung sowie die Festlegung geeigneter Hilfsangebote und des passenden Settings erforderlich sei, um eine nachhaltige Unterstützung sicherzustellen. Weiter werde daran festgehalten, dass es zur beantragten Schulbegleitung eine besser geeignete Alternative, wie z.B. eine heilpädagogische Übungsbehandlung und/oder den Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte, gebe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat digital vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren einen sich aus § 35a Abs. 1, 3 SGB VIII in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergebenden Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners hinreichend glaubhaft gemacht (2.). Jedenfalls wäre dem Antragsteller ausgehend von einem behördlichen Ermittlungsdefizit bei der Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung trotz erheblicher, von der Antragstellerseite vorgetragener Anhaltspunkte für deren Vorliegen im Wege einer Folgenabwägung bis zum Ende des ersten Schulhabjahrs ein Schulbegleiter zu bewilligen gewesen (3.).
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1. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besitzen Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
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1.1 Dabei obliegt die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit vom Lebensalterstypischen nach § 35a Abs. 1a SGB VIII besonders qualifizierten Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kennzeichnet die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Schule und Freizeit, wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sie sich in einem der Lebensbereiche, beispielsweise im Lebensbereich Schule, auswirkt. Die für die Gewährung von Eingliederungshilfe erforderliche nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit liegt vor, wenn die Fähigkeit des Betroffenen zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in den Bereichen Familie, Schule, Beruf und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom Alterstypischen beeinträchtigt ist (hierzu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung Wiesner in Wiesner/Wapler, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 20). Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ist auf der Basis der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII im Zusammenwirken der ärztlichen Gutachter und der sozialpädagogischen Fachkräfte des Jugendamts zu beurteilen. Die Frage, ob eine Teilhabebeeinträchtigung besteht bzw. ernsthaft droht, unterliegt den Grundsätzen der sog. sozialpädagogischen Fachlichkeit. Auf der Grundlage der ermittelten bzw. vorliegenden Informationen müssen nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung getroffen werden (Wiesner in Wiesner/Wapler, Kinder- und Jugendhilferecht, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 25). Da es sich beim Begriff der Teilhabebeeinträchtigung weiter um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterliegt das Prüfungsergebnis des Jugendamts der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
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1.2 Demgegenüber kommt dem Jugendamt bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Jugendhilfemaßnahme zur Deckung eines vorhandenen Eingliederungshilfebedarfs geeignet und erforderlich ist, im Rahmen der Grundsätze sozialpädagogischer Fachlichkeit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu. Das Verwaltungsgericht überprüft die Geeignetheit der konkreten Hilfemaßnahme zur Bedarfsdeckung dabei lediglich auf ihre Vertretbarkeit, vorausgesetzt, die vom Jugendamt getroffene Einschätzung stellt sich als Ergebnis eines kollektiven Entscheidungsprozesses dar, das den Antragsteller als Betroffenen und ggf. seine Eltern ausreichend beteiligt und die vorliegenden Einschätzungen ausreichend berücksichtigt hat, das weiter eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss, um den festgestellten Hilfebedarf zu decken.
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1.3 Weiter gilt es zu beachten, worauf das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, dass die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach der Konzeption von § 35a SGB VIII nicht darauf angelegt sein muss, einen festgestellten Hilfebedarf in verschiedenen Lebensbereichen in seiner Gesamtheit zu decken, sondern Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, nur einen Teilbedarf – etwa im Lebensbereich Schule – zu befriedigen (vgl. hierzu und zum Folgenden grundlegend BVerwG, U.v. 18.10.2012 – 5 C 21.11 – BeckRS 2013, 45836 Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 12 C 17.2563 – BeckRS 2018, 3068). So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme u.a. von § 112 SGB IX mit den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses Teilbedarfs zugeschnitten sind. Liegen daher Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen vor, denen durch verschiedene einzelne Hilfen begegnet werden kann, erfordert der Bedarfsdeckungsgrundsatz, sofern nicht der Gesamtbedarf sogleich gedeckt werden kann, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Wird daher eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten zeitweise nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, jedenfalls die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden akuten Bedarf abdecken. Dies gilt nur dann nicht, wenn die partielle Hilfegewähr die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde.
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1.4 Will schließlich ein Betroffener wie der Antragsteller die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erwirken, muss er im Hinblick auf den vorstehend dargestellten, im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Einschätzungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme ihrer Art und ihrem Umfang nach zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (ständige Rspr. des Senats; vgl. hierzu aus jüngster Zeit B.v. 7.2.2025 – 12 CE 25.44 – BeckRS 2025, 4257).
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2. Gemessen an dem vorstehend aufgezeigten Maßstab hat der Antragsteller jedenfalls mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters glaubhaft gemacht.
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2.1 Dabei erweist sich zunächst das Vorliegen einer seelischen Behinderung des Antragstellers im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII mit Blick auf das kinder- und jugendpsychiatrische Gutachten vom 6. März 2025 als unstreitig. Demgegenüber bleibt sowohl beim Ablehnungsbescheid des Antragsgegners wie auch beim verwaltungsgerichtlichen Beschluss das Vorliegen einer in der seelischen Behinderung wurzelnden Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers im Lebensbereich Schule im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII letztlich offen. So geht das Jugendamt des Antragsgegners im Bescheid vom 14. August 2025 zwar unreflektiert vom Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers aus, beruft sich für die Ablehnung des Antrags demgegenüber auf das Ergebnis der Unterrichtshospitation seiner Mitarbeiterin, die gerade keine Beeinträchtigung des Antragstellers sowohl im Verlauf des Unterrichts wie auch während der Pause erkannt haben will. In der Anhörung der Eltern des Antragstellers zur beabsichtigten Antragsablehnung wird die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung dahingehend relativiert, dass diese beim Antragsteller vorzuliegen „scheine“. Auch das Verwaltungsgericht lässt im angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im Ergebnis „dahinstehen“, konstatiert aber zugleich – neben unvollständig vorgelegten Akten – das Vorliegen von Ermittlungsdefiziten beim Antragsgegner, etwa im Hinblick auf die Einholung einer Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) oder des Kinderarztes des Antragstellers. Die letztgenannten Beteiligten hat die Mutter des Antragstellers im Zuge der Antragstellung im Übrigen von ihrer Schweigepflicht entbunden. Ob die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung im Lebensbereich Schule im Hinblick auf die angeblich fehlende Eignung der Maßnahme „Schulbegleiter“ zur Deckung des Hilfebedarfs, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, tatsächlich offenbleiben kann, bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, da die Eltern des Antragstellers das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft gemacht haben.
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Dass der Antragsteller, der an ADHS leidet und bei dem der Verdacht auf das Vorliegen einer Störung aus dem Autismus-Spektrum besteht, an der Teilhabe im Bereich Schule beeinträchtigt ist, belegen zunächst die Stellungnahmen der den Antragsteller in der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule wie auch in der 5. Jahrgangsstufe der Mittelschule unterrichtenden Lehrkräfte. Alle schildern übereinstimmend die motorische Unruhe des Antragstellers, seine mangelnde Konzentrationsfähigkeit, seine fehlende Handlungsplanung, die fehlende Akzeptanz von Regeln sowie die geringe Frustrationstoleranz. Auch die kinder- und jugendpsychiatrische Klinik J. schildert in ihrem Gutachten vom 6. März 2025 wie vor allem in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. August 2025 das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers im Lebensbereich Schule. Weshalb das Verwaltungsgericht diese gutachterlichen Stellungnahmen als lediglich „theoretisch“ qualifiziert und gewissermaßen zu deren Verifikation Beobachtungen aus dem Lebensbereich „Familie“ fordert, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen, erschließt sich dem Senat nicht.
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Demgegenüber beruft sich das Jugendamt für die – dann letztlich wohl doch nicht festgestellte – Teilhabebeeinträchtigung allein auf die erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verschriftlichten Beobachtungen einer sozialpädagogischen Mitarbeiterin während einer Hospitation des Unterrichts in der 4. Jahrgangsstufe am 6. Mai 2025, die sich augenscheinlich lediglich auf eine Unterrichtsstunde, in der ein sog. Laufdiktat stattfand, sowie die Pause erstreckte. Gleichzeitig hat die Mitarbeiterin während der Pause mit der Klasslehrerin des Antragstellers die zuvor gesehene Unterrichtsstunde auch „besprochen“. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. B.v. 30.5.2017 – 12 CE 17.888 – unveröffentlicht; vgl. hierzu ferner VG Ansbach, B.v. 15.2.2013 – AN 14 E 13.332 – juris), kann der Auffassung einer lediglich sozialpädagogisch ausgebildeten Jugendamtsmitarbeiterin jedenfalls dann kein ausschlaggebendes Gewicht für die Feststellung oder das Fehlen einer Teilhabebeeinträchtigung zugebilligt werden, wenn sämtliche anderen fachkundigen Stellungnahmen eine Teilhabebeeinträchtigung bejahen. Hinzu kommt, dass es sich bei der vorliegenden Hospitation ersichtlich um eine „Momentaufnahme“ handelt, die sich lediglich über eine Schulstunde und die Pause erstreckt hat, demnach nicht einmal einen ganzen Schultag umfasst hat und zudem eine Unterrichtsform zum Gegenstand hatte (Laufdiktat), die einem an ADHS leidenden Schüler aufgrund der Bewegungselemente sehr entgegenkommt. Weitere Ermittlungen zur Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers hat das Jugendamt nicht unternommen. Insbesondere haben die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten – aktuellen – Beobachtungen der Klassenlehrerin des Antragstellers das Jugendamt nicht dazu veranlasst, seine Einschätzung aufgrund der Hospitation vom 6. Mai 2025 durch eine erneute Unterrichtsbeobachtung zu überprüfen. Weshalb das Jugendamt andere Erkenntnisquellen zum Antragsteller, wie etwa eine Auskunft des MSD oder eine Stellungnahme des Kinderarztes, nicht genutzt hat, was auch das Verwaltungsgericht rügt, bleibt unerfindlich. Demzufolge ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Eltern des Antragstellers das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung hinreichend glaubhaft gemacht haben bzw. das Fehlen einer Teilhabebeeinträchtigung seitens des Jugendamtes nicht der sozialpädagogischen Fachlichkeit entsprechend festgestellt worden ist.
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2.2 Soweit das Jugendamt wie auch – ihm folgend – das Verwaltungsgericht die Eignung eines Schulbegleiters zur Deckung eines Eingliederungshilfebedarfs des Antragstellers im Lebensbereich Schule verneint haben, geht dies trotz der bestehenden Einschätzungsprärogative des Jugendamts fehl. Denn das Jugendamt genügt bei seiner Bewertung nicht den Grundsätzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit. Die präferierte Lösung einer heilpädagogischen Übungsbehandlung bzw. des Besuchs einer entsprechenden Tagesstätte stellt sich schon nicht als vertretbare Lösung zur Befriedigung des festgestellten Hilfebedarfs dar. Sowohl das fachärztliche Gutachten vom 6. März 2025 wie auch die das Jugendamts des Antragsgegners selbst sehen in den vorgeschlagenen Maßnahmen eine Möglichkeit, die Ressourcen des Antragstellers zu stärken und dabei die häusliche Situation des Antragstellers, insb. die Bewältigung der konfliktträchtigen Hausaufgaben zu verbessern. Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dem Hilfebedarf des Antragstellers während des Schulalltags durch heilpädagogische Maßnahmen Genüge getan werden kann. Letztlich hofft der Antragsgegner, dass sich durch die heilpädagogischen Maßnahmen auch die Schulsituation des Antragstellers verbessert. Hierin liegt keine vertretbare Lösung zur Deckung eines Eingliederungshilfebedarfs im Bereich Schule. Der Antragsgegner lässt den Hilfebedarf während des Schulalltags vielmehr ungedeckt.
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Er kann sich hierbei ungeachtet der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Versagungsmöglichkeit wegen angeblich fehlender Mitwirkung, nicht darauf berufen, dass die Situation des Antragstellers im familiären Bereich und ein daraus resultierender Hilfebedarf gewissermaßen durch „Verschulden“ der Eltern des Antragstellers mangels Zulassung eines Hausbesuchs nicht habe ermittelt werden können. Denn insoweit ist, wie vorstehend dargelegt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der jugendhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz dem Jugendamt nicht die Möglichkeit eröffnet, eine Hilfeleistung in einem Teilbereich im Hinblick darauf zu versagen, dass die Bedarfssituation in einem anderen Bereich – im vorliegenden Fall im Bereich Familie – ungeklärt ist oder die Eltern des Hilfeempfängers entsprechende Hilfeleistungen verweigern. Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung einer Schulbegleitung kontraproduktiv zu anderen, vom Antragsgegner vorgeschlagenen Maßnahmen wäre, bestehen nicht.
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Demgegenüber bejahen alle weiteren, in den Akten befindlichen Stellungnahmen die Notwendigkeit einer Schulbegleitung für den Antragsteller, um der Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule zu begegnen. Bereits das ärztliche Gutachten vom 6. März 2025 befürwortet, neben den heilpädagogischen Maßnahmen insb. für die Hausaufgabensituation, intensive und individuelle Hilfen für den Antragsteller in der Schule und im Schulalltag und bekräftigt dies in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. August 2025. Auch die unmittelbar mit dem Antragsteller im Schulalltag konfrontierten Lehrkräfte sehen übereinstimmend sowohl in der Vergangenheit in der Grundschule wie auch aktuell in der Mittelschule die Einrichtung einer Schulbegleitung für den Antragsteller als notwendig an. Mit den genannten Auffassungen setzt sich das Jugendamt des Antragsgegners im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit nicht auseinander. Ferner beziehen sich die Erkenntnisse aus der „Hospitation“ auch nicht auf die Eignung der Schulbegleitung für den Hilfebedarf des Antragstellers, sondern stellen vielmehr den Hilfebedarf als solchen mangels Teilhabebeeinträchtigung in Abrede. Schließlich hat es das Jugendamt darüber hinaus versäumt, sich weiterer Erkenntnismittel zu bedienen. Angesichts dessen geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall einen Anordnungsanspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hinreichend glaubhaft gemacht hat.
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3. Selbst wenn man entgegen dem vorstehend Ausgeführten von einer fehlenden Glaubhaftmachung ausginge, wäre dem Antragsteller angesichts der defizitären Feststellungen des Antragsgegners zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule gleichwohl im Zuge einer Folgenabwägung in dem vom Senat gesetzten zeitlichen Rahmen ebenfalls ein Schulbegleiter zu bewilligen gewesen (vgl. zu dieser Konstellation BayVGH, B.v. 7.9.2018 – 12 C 18.1899 – BeckRS 2018, 23720 Rn. 9). Denn bliebe nach den vorliegenden Unterlagen aufgrund fehlender weiterer Feststellungen des Jugendamts offen, ob beim Antragsteller im Bereich Schule eine Teilhabebeeinträchtigung konkret vorliegt, wäre über den Anspruch auf Eingliederungshilfe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden. Stellte sich nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung heraus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung endgültig nicht zusteht, wäre diese zu Unrecht für einen Zeitraum von rund 3 Monaten bewilligt worden. Demgegenüber wäre ein dem Antragsteller bei Verweigerung einer Schulbegleitung bereits ab Schuljahresbeginn entstandener Schaden ungleich größer, sollte sich im nachhinein herausstellen, dass dem Begehren vollumfänglich hätte stattgegeben werden müssen. Die Gewährung von Eingliederungshilfe könnte auch nicht nachgeholt werden. Angesichts dessen überwöge das persönliche Interesse des Antragstellers am Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegenüber den möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangen.
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4. Der Antragsteller hat vorliegend auch das Vorliegen eines Anordnungsgrunds hinreichend glaubhaft gemacht. Die Einrichtung einer Schulbegleitung ist aufgrund deren fehlender Nachholungsmöglichkeit und dem Hilfebedarf des Antragstellers eilbedürftig. Dass es den Eltern des Antragstellers aufgrund ihrer finanziellen Situation möglich gewesen wäre, bis zu einer Entscheidung über die Klage gegen den Ablehnungsbescheid den Schulbegleiter mit eigenen Mitteln zu finanzieren, lässt sich aus den im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens mitgeteilten Familieneinkünften nicht entnehmen.
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Demzufolge war der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Antragsteller die beantragte Schulbegleitung vorläufig zu bewilligen. Angesichts der hierin liegenden teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache war die Hilfe längstens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2025/2026 zu befristen. Der Zeitraum von etwa drei Monaten gibt dem Antragsgegner Gelegenheit, den Hilfebedarf des Antragstellers und die hierfür erforderlichen Maßnahmen neu zu bewerten und einen entsprechenden Hilfeplan zu erstellen, sofern er nicht angesichts des vorstehend Ausgeführten dem Antrag des Antragstellers vollumfänglich stattgibt. Gegebenenfalls wird die Dauer der einstweiligen Anordnung seitens des Verwaltungsgerichts bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern sein.
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5. Der Antragsgegner trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.