Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.12.2025 – 11 ZB 24.1893
Titel:

Versagung der Fahrerlaubnis (Ersterteilung), negatives Fahreignungsgutachten, Konsum einer Ritalintablette (Methylphenidat) in jugendlichem Alter, Cannabiskonsum in jugendlichem Alter

Normenketten:
StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1
FeV § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 S. 1 und 5
Anlage 4 der FeV Nr. 9.1
Schlagworte:
Versagung der Fahrerlaubnis (Ersterteilung), negatives Fahreignungsgutachten, Konsum einer Ritalintablette (Methylphenidat) in jugendlichem Alter, Cannabiskonsum in jugendlichem Alter
Vorinstanz:
VG Würzburg vom 16.10.2024 – W 6 K 24.819
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36153

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
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Am 8. Dezember 2022 beantragte die im Jahr 2005 geborene Klägerin beim Landratsamt W. die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L für begleitetes Fahren mit 17 Jahren. Im Januar 2023 wurde dem Landratsamt bekannt, dass die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 9. September 2019 von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 BtMG (Besitz von zwei Ritalintabletten) gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen hatte. Dem lag zugrunde, dass die damals vierzehnjährige Klägerin während einer Klassenfahrt am 23. Mai 2019 einen Mitschüler um eine ihm ärztlich verschriebene Tablette mit einer Konzentration von 10 mg Ritalin (Methylphenidat) bat. Nachdem ein anderer Schüler den Konsum der ihr übergebenen Tablette zunächst verhindert hatte, erhielt sie auf ihre Bitte hin eine weitere Tablette mit einer Konzentration von 20 mg Ritalin, die sie zerbröselte und schnupfte.
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Daraufhin forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 17. März 2023 die Klägerin auf, bis 17. September 2023 ein medizinischpsychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beizubringen, ob nicht zu erwarten sei, dass sie zukünftig Betäubungsmittel (Methylphenidat) einnehme.
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Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. September 2023 ließ die Klägerin dem Landratsamt ein am 13. Juli 2023 erstellte negatives Fahreignungsgutachten vorlegen und dazu vortragen, das Gutachten sei fehlerhaft und daher nicht verwertbar; es reiche nicht aus, um über die Fahreignung der Klägerin zu entscheiden.
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Nach dem Gutachten ist zu erwarten, dass die Klägerin zukünftig „BTM (Methylphenidat)“ einnimmt. Da noch keine ausreichende Aufarbeitung der Drogenproblematik stattgefunden habe, werde die Teilnahme an einem verkehrspsychologisch fundierten Programm empfohlen. Zu ihrem Drogenkonsum gab die Klägerin u.a. an, sie verzichte seit ca. November 2022 auf Drogen. In der Vergangenheit habe sie einmal Ritalin – warum wisse sie nicht – und ein paar Male Cannabis zu sich genommen. Sie wisse nicht genau, wie oft. Sie habe das (Cannabis) halt mal ausprobieren wollen. Vielleicht habe sie gedacht, dass sie dadurch besser entspannen könne. Das habe aber nicht viel gebracht. Alkohol konsumiere sie nicht. Sie habe ihn nur mit 15 Jahren einmal probiert. Die Gutachter sahen Widersprüche in den Angaben, die auf eine Verdeckung der tatsächlichen Konsumgewohnheiten hinwiesen. Die Klägerin habe kurz, unvollständig und bagatellisierend berichtet und sich an den genauen Zeitraum nicht erinnert. Es habe nicht nachvollzogen werden können, durch welche persönlichen Gründe eine Drogenproblematik habe entstehen können. Eine selbstkritische Identifikation und Bewertung persönlicher Ursachen für den Konsum von Drogen könne aus ihren Angaben nicht abgeleitet werden. Somit sei eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Verhaltensänderung nicht erfüllt. Es könne nicht entschieden werden, bis zu welcher Ausprägung sich eine Drogenproblematik entwickelt habe. Der angegebene Drogenverzicht sei nicht Ergebnis einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den persönlichen Ursachen für die Entstehung und Aufrechterhaltung einer Drogenproblematik. Die eingeleitete Veränderung des Verhaltens sei noch erheblich von außen motiviert, weshalb nicht gewährleistet sei, dass sie dauerhaft beibehalten werde. Fachliche Hilfe zur Aufarbeitung der Drogenproblematik sei nicht in Anspruch genommen worden. Die Klägerin sei sich der bestehenden Rückfallgefährdung in frühere Verhaltensgewohnheiten nicht bewusst und überschätze ihre diesbezüglichen Kontrollmöglichkeiten. Es könne folglich nicht begründet werden, dass die angegebene Verhaltensänderung stabil sei. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Bedingungen, unter denen es zu Auffälligkeiten gekommen sei, gänzlich aufgehoben seien oder zumindest nicht mehr wirksam werden könnten. Es sei eine weitergehende Auseinandersetzung erforderlich, die nicht allein im Rahmen von Kursen nach § 70 FeV erfolgen könne.
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Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 lehnte die Begutachtungsstelle eine Nachbesserung des Gutachtens ab und stellte klar, dass es statt „Frau J. hat in der Vergangenheit THC konsumiert und nicht ihr verordnetes Ritalin.“ heißen müsse „Frau J. hat in der Vergangenheit THC konsumiert und ihr nicht verordnetes Ritalin.“.
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Mit Bescheid vom 16. April 2024 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L ab.
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Hiergegen ließ die Klägerin am 21. Mai 2024 durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben, die mit Schreiben vom 2. August und 10. Oktober 2024 ergänzend begründet wurde.
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Das Landratsamt teilte mit Schreiben vom 29. Juli 2024 auf gerichtliche Frage mit, an dem angefochtenen Bescheid trotz der Gesetzesänderung festzuhalten. Im Untersuchungszeitpunkt am 15. Juni 2023 sei Cannabis noch als illegales Betäubungsmittel im Sinne des BtMG zu werten gewesen, weshalb die Nachfrage zum Cannabiskonsum für die Gesamtbeurteilung durchaus vertretbar gewesen sei. Da die Klägerin beim Konsum noch minderjährig gewesen sei, sei dieser auch nach aktueller Rechtslage nicht legal gewesen. Weiter legte das Landratsamt ein Schreiben der Begutachtungsstelle vom 26. Juli 2024 vor, wonach sich die gutachtliche Gesamtbeurteilung nicht auf den erfolgten Cannabiskonsum stütze, sondern auf die mangelnde Verwertbarkeit der Angaben der Klägerin im Begutachtungsgespräch sowie die mangelnde Aufarbeitung ihrer Konsumgeschichte mit illegalen Betäubungsmitteln. Ein anderer Ausgang der Begutachtung sei bei dieser Befundlage auch nach der Gesetzesänderung nicht denkbar gewesen. Cannabis sei zur Zeit der Begutachtung und des Konsums illegal gewesen, wobei es für die Begutachtung maßgeblich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vorfalls ankomme. Bei einer betäubungsmittelbezogenen Fragestellung sei der generelle Umgang mit psychoaktiven Substanzen zu beachten. In der Exploration habe die Klägerin angegeben, mit 15 oder 16 Jahren ein- bis zweimal „gekifft“ zu haben.
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Mit Schreiben vom 19. September 2024 teilte die sachbearbeitende Gutachterin dem Gericht mit, die Beantwortung der behördlichen Fragestellung im Gutachten sei so zu verstehen, dass zu erwarten sei, dass die Klägerin Betäubungsmittel, beispielsweise Methylphenidat, einnehmen werde.
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Mit Urteil vom 16. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, weil sie derzeit als nicht fahrgeeignet anzusehen sei. Das Gesetz fordere die Fahreignung positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Der Behörde stehe insoweit kein Ermessen zu. Ein Erteilungsanspruch bestehe solange nicht, wie Eignungszweifel vorlägen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigten, oder wie die Nichteignung des Bewerbers feststehe. Die Beweislast für das Vorliegen der Fahreignung liege in allen Erteilungsfällen beim betroffenen Kraftfahrer. Ihre Nichtfeststellbarkeit gehe zu Lasten des Bewerbers. Aufgrund des nachvollziehbaren Ergebnisses des negativen Fahreignungsgutachtens stehe die fehlende Fahreignung der Klägerin derzeit fest. Eignungszweifel lägen insbesondere dann vor, wenn der Bewerber, wie hier die Klägerin, in der Vergangenheit sog. harte Drogen konsumiert habe. Es genüge grundsätzlich der erstmalige Konsum harter Drogen. Ob es sich wie hier um den (einmaligen) Probierkonsum eines Jugendlichen handle, spiele keine Rolle. Die Klägerin könne sich im Hinblick auf den Konsum der Ritalin-Tablette nicht auf das sog. Arzneimittelprivileg berufen, da ihr die Tablette nicht ärztlich verordnet worden sei. Ob der Ritalin-Konsum aus dem Jahr 2019 in zeitlicher Hinsicht noch geeignet sei, Fahreignungszweifel zu wecken, könne dahinstehen, da sich aus dem vorgelegten negativen Fahreignungsgutachten vom 13. Juli 2023, das als neue Tatsache verwertet werden dürfe, die derzeit fehlende Fahreignung der Klägerin ergebe. Die Tragfähigkeit der Gutachtensanordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FeV bedürfe daher keiner Überprüfung. Maßgeblich und zu bejahen sei, ob bzw. dass die im Gutachten getroffenen Feststellungen dazu geeignet seien, die fehlende Fahreignung der Klägerin zu begründen. Das Gutachten genüge den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 2 Buchst. a und b zur FeV an die Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit und Vollständigkeit. Da es sich bei der Einnahme der Ritalintablette offenbar um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe, sei die Gutachterin nachvollziehbar von einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik (Hypothese D 3 der Beurteilungskriterien) ausgegangen und der Frage nachgegangen, ob ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt habe. Die Feststellung, die Klägerin habe keine angemessene Problembewältigung ihres Betäubungsmittelkonsums gezeigt, sei nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Angaben im Untersuchungsgespräch sei die auf Nr. 7 des Kriteriums D 3.3 K beruhende Einschätzung, sie habe nicht hinreichend darlegen können, welche Motive zu ihrem früheren Betäubungsmittelkonsum geführt hätten, schlüssig. Da sie sich an den Grund für die Einnahme des Ritalin nicht genau habe erinnern können, hätten die Ursachen für den damaligen Betäubungsmittelkonsum nicht aufgeklärt werden können. Ihr habe zumindest abverlangt werden können, ausführlich die Umstände des zur Einnahme der Ritalintablette führenden Geschehens zu schildern, um Rückschlüsse auf ihre damalige Motivlage zu ermöglichen. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die lückenhaften und in Teilen widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu ihrem früheren Cannabiskonsum als weiteres Indiz herangezogen worden seien. Es erscheine nachvollziehbar, wenn aus der Betäubungsmitteleigenschaft zum Zeitpunkt des Konsums allgemein auf die Neigung der Klägerin zum Konsum von Betäubungsmitteln geschlossen werde. Da der Cannabiskonsum nicht Gegenstand der gutachterlichen Fragestellung gewesen sei, sei folgerichtig nichts zum Trennungsvermögen ausgeführt worden. Zudem stütze die Gutachterin ihr Ergebnis nachvollziehbar darauf, dass die Klägerin sich einer Rückfallgefährdung nicht hinreichend bewusst sei, und habe daher die Voraussetzungen des Kriteriums D 3.5 K als nicht erfüllt angesehen. Auch sei das Umdenken der Klägerin im Hinblick auf illegale Substanzen noch erheblich von außen motiviert. Da der Entschluss zum Drogenverzicht nach Kriterium D 3.3 K auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen müsse, sei die Gutachterin nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, eine solche innere, unabhängig vom Wunsch der Erlangung der Fahrerlaubnis bestehende Motivation sei nicht ausreichend dargelegt. Auch die Feststellung, dass keine fachlich begleitete Aufarbeitung der Drogenproblematik stattgefunden habe, sei schlüssig. Dem stehe die psychotherapeutische Behandlung vom 7. Juni 2019 bis 18. Januar 2022 nicht entgegen. Nach Nr. 2 des Kriteriums D 3.3 K werde eine intensive Aufarbeitung des erfolgten Drogenkonsums vorausgesetzt, etwa mit Hilfe einer Drogenberatungsstelle oder eines Verkehrspsychologen. Dies sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, zumal die Klägerin nach ihren Angaben wegen einer Depression behandelt worden sei. Da die Klägerin die Beweislast hinsichtlich ihrer Fahreignung treffe, könne sie sich auch nicht darauf zurückziehen, die Gutachterin habe keine ausreichenden Rückfragen gestellt. Vielmehr habe es ihr oblegen, nötigenfalls proaktiv noch offene Punkte anzusprechen. Ihr sei – was sie nicht in Abrede gestellt habe – die Möglichkeit eingeräumt worden, ergänzende Angaben zu machen.
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
14
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
15
Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor.
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1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
17
Maßgeblich für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.2025 – 3 B 2.24 – NJW 2025, 989 Rn. 20; U.v. 14.12.2023 – 3 C 10.22 – BVerwGE 181, 158 Rn. 11). Anzuwenden sind daher das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299).
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV das Bestehen der Fahreignung voraussetzt und deren Nichtfeststellbarkeit im Erteilungsverfahren zu Lasten des Bewerbers geht (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 41). Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Fahreignung des Bewerbers bestehen. Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt sie nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Ein Erteilungsanspruch besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2024 – 11 ZB 23.2202 – juris Rn. 12; B.v. 7.3.2023 – 11 CE 22.2487 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Auf der Grundlage des von der Klägerin beigebrachten Fahreignungsgutachtens ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre Fahreignung nicht gegeben, zumindest aber derzeit von ihr nicht nachgewiesen ist.
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Mit ihrem Zulassungsvorbringen wendet sich die Klägerin vor allem gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Insoweit sind Fehler im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen, genügt es nicht, einer vertretbaren Sachverhaltsbewertung des Gerichts nur eine eigene abweichende Sachverhaltsbewertung entgegenzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2025 – 11 ZB 22.2678 – juris Rn. 25 m.w.N.; BVerwG, B.v. 26.10.2022 – 4 BN 22.22 – juris Rn. 16; U.v. 22.5.2019 – 1 C 11.18 – juris Rn. 27). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist daher nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht (BayVGH, B.v. 13.1.2025 a.a.O.; VGH BW, B.v. 10.1.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14). Im Übrigen genügt weder die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens noch die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung dem Darlegungsgebot (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2024 – 11 ZB 24.501 – juris Rn. 9 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 63). Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, die den Streitstoff durchdringt und aufbereitet.
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1.1. Das Verwaltungsgericht hat das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 13. Juli 2023 zutreffend an den Beurteilungskriterien (vgl. Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022), aus denen sich die in Nr. 1 Buchst. c der Anlage 4a zur FeV der Fahreignungsbegutachtung zugrunde zu legenden anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 11 CS 15.1788 – juris Rn. 15), gemessen und für verwertbar, insbesondere nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Den gerichtlichen Ausführungen zur Einordnung des zur Klägerin bekannt gewordenen Sachverhalts unter die Hypothese D 3, die Anwendung der einschlägigen Kriterien, insbesondere des Kriteriums D 3.3 K (angemessene Problembewältigung), und den gutachterlichen Schlussfolgerungen aus den Angaben der Klägerin setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die auf eine unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen, werden nicht aufgezeigt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin wird in dem Gutachten „die Grundlage für die Diagnose und Prognose“ angegeben. Insofern setzt sich der Zulassungsantrag nicht mit den gerichtlichen Erwägungen auf Seite 18 ff. des Urteils auseinander, wonach sich die Begutachtung nach dem Gang der Untersuchung und den gestellten Fragen erkennbar an der Hypothese D 3 und den hierzu entwickelten Kriterien orientiert habe, die nicht mit der jeweiligen Fachbezeichnung wiedergegeben werden müssten, solange die wörtliche Umschreibung eindeutig zuzuordnen und nachvollziehbar sei. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die aus Buchstaben und Zahlen bestehenden Bezeichnungen der Hypothesen und Kriterien für den Betroffenen meist unverständlich sein dürften. Darüber hinaus ist erkennbar (Gutachten, S. 18 ff.), dass die Hypothese 0 („Die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde konnten bei der Untersuchung erhoben werden und sind im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar.“, vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, S. 80 ff., S. 44 f.) maßgeblich war, die Grundlage für die Begutachtung sämtlicher Sachthemen (Alkohol, Drogen, Verkehrsauffälligkeiten, Straftaten, Medikamentenmissbrauch etc.) ist. Dies hat das Verwaltungsgericht der Sache nach auf Seite 19 des Urteils festgestellt. Aus der Art der klägerischen Angaben, die einen Einsichtsprozess nicht nachvollziehen ließen, haben die Gutachter die negative Prognose abgeleitet (vgl. Gutachten, S. 17 f.), was in Einklang mit der Hypothese 0 und insbesondere dem Kriterium D 3.3 K Nr. 7 steht.
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Der Verwertung des Gutachtens steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt von dessen Erstellung hinsichtlich des Cannabiskonsums andere fahrerlaubnisrechtliche Regelungen galten. Abgesehen davon, dass es für Minderjährige nach wie vor verboten ist, Cannabis zu besitzen, sich zu verschaffen oder entgegenzunehmen (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 KCanG), war der Cannabiskonsum nicht Anlass für und Gegenstand der Begutachtung, sondern lieferte lediglich einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine ausgedehntere Drogenproblematik, die über die einmalige Einnahme einer Ritalintablette hinausging und sich nach den eigenen Angaben der Klägerin zeitlich bis kurz vor der Beantragung der Fahrerlaubnis hinzog. Dabei greift die Behauptung, die negative Begutachtung beruhe auf dem Cannabiskonsum, zu kurz. Nach dem Ergebnis der Begutachtung ist – wie die Begutachtungsstelle im Schreiben vom 19. September 2024 nochmals bestätigt hat – zu erwarten, dass die Klägerin Betäubungsmittel, z.B. Methylphenidat, einnimmt. Die Gutachter konnten der auf sog. harte Drogen zugeschnittenen Fragestellung, dem in der Beibringungsanordnung geschilderten Sachverhalt und dem Akteninhalt entnehmen, dass hiermit nicht Cannabis gemeint war, von dessen Konsum zu diesem Zeitpunkt noch nichts bekannt war. Sie haben die behördliche Fragestellung auch entsprechend interpretiert. Zwar gehörte Cannabis bei Erlass der Beibringungsanordnung zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, der Konsum führte aber – anders als bei harten Drogen – nicht ohne weiteres zum Wegfall der Fahreignung (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der vor dem 1.4.2024 geltenden Fassung). Eine Begutachtung dieses Sachverhalts hätte daher eine andere, insbesondere das Trennungsvermögen thematisierende Fragestellung erfordert. Andererseits geht aus der allgemein den Konsum von Betäubungsmitteln umfassenden Frage mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Landratsamt nicht nur eine Prognose zum Konsum von Methylphenidat gefordert hat. Der von der Klägerin problematisierte Klammerzusatz weist offensichtlich auf den Anlass für die Fragestellung hin, wie er sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt.
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Das Ergebnis der Begutachtung ist entgegen ihrer Annahme nicht deckungsgleich mit der Aussage, dass sie „irgendwann in ihrem Leben noch einmal Cannabis“ konsumiert. Das insoweit maßgebliche Trennungsvermögen ist zu Recht nicht untersucht worden, weil es nach dem richtigen Verständnis der Gutachter nicht Gegenstand der Fragestellung und damit der Begutachtung war. Wie die Begutachtungsstelle im Schreiben vom 26. Juli 2024 ausgeführt hat, ist bei einer betäubungsmittelbezogenen Fragestellung allerdings der generelle Umgang mit psychoaktiven Substanzen zu berücksichtigen. Deshalb ist die Klägerin nach ihrem Konsum von Drogen aller Art und auch nach ihrem Alkoholkonsum gefragt worden (vgl. Gutachten, S. 13). Das von ihr eingeräumte, nachvollziehbar der Hypothese D 3 zugeordnete Konsumverhalten (vgl. die Kriterien D 3.1 K und D 3.2 K, die kumulativ erfüllt sein müssen) liegt nicht nur bei (von der Klägerin nicht geschildertem) häufigem oder gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum vor, sondern auch beim Konsum einer Droge mit einer etwas höheren Suchtpotenz als Cannabis (hier Methylphenidat), solange die individuelle Kontrolle über die Menge und die Gelegenheit des Konsums noch weitgehend gegeben war. Die Gesamtbeurteilung fiel negativ aus, weil die Gutachter die Angaben der Klägerin im Begutachtungsgespräch für nicht verwertbar und ihre Konsumgeschichte mit illegalen Betäubungsmitteln für nicht aufgearbeitet hielten (Gutachten, S. 18 i.V.m. S. 4 f.; Schreiben der Begutachtungsstelle vom 26.7.2024). Hierin liegt der angeblich nicht vorhandene Grund bzw. die von ihr vermisste Begründung für die negative Beurteilung und für die gutachterliche Aussage, dass auch nach geltendem Recht keine andere Prognose gestellt würde.
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Dies ist durch die Beurteilungskriterien gedeckt (vgl. Hypothese 0, insbesondere Nr. 5 des Kriteriums 0.3 N: „Nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch begleitende Umstände und Motivlagen werden, zumindest nach entsprechender Aufforderung, nachvollziehbar und präzise dargestellt.“). Für eine positive Beurteilung reicht es nicht aus, dass sich keine für eine positive Prognose ausreichenden Tatsachen erheben lassen oder sich wegen der Unverwertbarkeit der Aussagen keine belastbare Prognose treffen lässt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Begutachtungsstelle in diesem Fall nicht den Gutachtensauftrag zu kündigen. Wirkt der Betroffene bei der Begutachtung zwar grundsätzlich mit, gibt er aber etwa unzureichende, ausweichende oder unglaubhafte Antworten oder verweigert er die Beantwortung bestimmter Fragen, und kommt das Gutachten aus diesem Grund nicht zu einer verlässlichen Beantwortung der gestellten Frage, ist er so zu stellen, als ob er die Beibringung des Gutachtens insgesamt verweigert hätte, weil das dann erstellte Gutachten kein aussagekräftiges Mittel zur Beurteilung der Fahreignung ist (vgl. Koehl, SVR 2024, 8/9 f.). Mit den den Beurteilungskriterien zugrundeliegenden wissenschaftlichen und verkehrspsychologischen Grundsätzen, die zu dem gutachterlichen Ergebnis geführt haben, setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht auseinander.
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Das Verwaltungsgericht hat die gutachterliche Würdigung der im Gutachten wiedergegebenen Aussagen der Klägerin auch zu Recht für nachvollziehbar gehalten. Im Untersuchungsgespräch hat sie mehrere Beweggründe für den Drogenkonsum in den Raum gestellt und sich wiederholt auf mangelndes Erinnerungsvermögen zurückgezogen. So hat sie behauptet, sie habe wacher werden wollen (Gutachten, S. 6, 13), sie erinnere sich nicht, sie habe es „halt nur ausprobieren, keine Ahnung, wach werden“ wollen „oder so(was)“ (Gutachten, S. 6 f., 13), „sie habe es (den Konsum der Ritalintablette) machen wollen“ (Gutachten, S. 13), gekifft habe sie, „um runterzufahren“, „zu entspannen“, „ansonsten wisse sie nicht warum“ (Gutachten, S. 13 f.). Im Widerspruch dazu verneint die Klägerin unmittelbar anschließend die Frage, ob Drogen bei ihr eine Funktion gehabt hätten. Ihre Angaben zur Häufigkeit des Cannabiskonsums schwanken zwischen zwei- und dreimal (Gutachten, S. 7) und ein- bis zweimal (Gutachten, S. 13) bzw. „zwischen Probierkonsum und fortgeschritten“, „weil Ausprobieren nur einmal sei“, „sie habe mehr als einmal, aber auch nicht super oft konsumiert“ (Gutachten, S. 14). Die Aussage „nicht super oft“ schließt einen einmaligen Probierkonsum aus, ist aber auch kaum mit der Angabe „ein- bis zweimal“ in Einklang zu bringen. Die durchgehend vagen, keine Details enthaltenden Angaben sind teilweise widersprüchlich und wirken ausweichend und unglaubhaft. Ihnen ist kein belastbarer Informationsgehalt zu einem Konsummotiv und -muster zu entnehmen. Nachdem den Gutachtern von der Klägerin nicht geschilderte Tatsachen nicht bekannt sein können, geht die Kritik fehl, sie hätten diese im Gutachten nicht dargelegt. Werden keine Einzelheiten, auch nicht auf Rückfrage, geschildert, gibt es kaum Anknüpfungspunkte für weitergehende Fragen. Im Gutachten ist festgehalten, dass die Frage, wie es zu dem Betäubungsmittelkonsum gekommen sei, wiederholt gestellt worden, letztlich aber offen geblieben ist. Es war auch nicht die Aufgabe der Gutachter, die divergierenden Aussagen der Klägerin durch Nachfragen stimmig zu machen, etwa indem ein natürlicher Konsumvorgang begrifflich in mehrere Einzelakte zerlegt wird, wie es der Bevollmächtigte fordert (Zulassungsbegründung, S. 18). Weder ein Alter ab dem 14. Lebensjahr mit einem Zeitabstand von etwa vier Jahren noch sehr seltene Konsumakte lassen ein so weitgehend fehlendes Erinnerungsvermögen plausibel erscheinen. Im Strafverfahren hatte die Klägerin als Motiv noch angegeben, es sei ihr nicht so gut gegangen (Behördenakte, Bl. 26). Eine Mitschülerin hatte ausgesagt, sie habe Streit mit ihrem Freund gehabt, mit diesem über das Handy der Mitschülerin Botschaften ausgetauscht; sie sei traurig gewesen (Behördenakte, Bl. 24). Im Zulassungsverfahren lässt sie hauptsächlich eine eine gewisse Experimentierfreude nahelegende Neugier und den Reiz vortragen, der von einem Verbot ausgeht. Selbst wenn sie sich aufgrund ihres jugendlichen Alters zur Zeit des Konsums keine weiteren Gedanken über ihr Handeln gemacht haben und nur dem allgemeinen Impuls gefolgt sein sollte, sich über Verbote hinwegzusetzen, konnte – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat – von ihr als Erwachsene zur Zeit der Begutachtung in einem Verfahren, in dem es um ihren damaligen Drogenkonsum und ihre Einstellung dazu geht, zumal vor dem Hintergrund anderweitiger Therapieerfahrung, erwartet werden, dass sie eine gewisse Reflexion nachholt und tatsächliche Umstände schildert, die den Gutachtern Rückschlüsse auf ihre damalige Motivlage oder zumindest den zwischenzeitlich stattgefundenen Reifeprozess erlauben. Die möglicherweise fehlende Selbstreflexion würde die gutachterliche Annahme gerade bestätigen, sie habe die Konsumgeschichte mit illegalen Betäubungsmitteln nicht aufgearbeitet. Aus dem Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter von der Klägerin Unmögliches erwartet hätten, etwa ein Maß an Selbstreflexion, das sie aufgrund ihres Alters, ihrer Persönlichkeit und Vorbildung nicht leisten kann. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einem etwa fehlenden Erinnerungsvermögen der Klägerin, sondern darauf, dass sie auch sonst nichts vorgetragen hat, was eine gutachterliche Einschätzung ermöglicht hätte.
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Ihre damaligen Angaben lassen sich nicht nachträglich durch den Vortrag ihres Bevollmächtigten im Zulassungsverfahren ergänzen oder ersetzen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. November 2024 (S. 13 ff.) enthalten insoweit lediglich eine abweichende und unbelegte Eigeninterpretation. Dem Zitat aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 – 1 BvR 1160/19 – ist zur Bewertung (der Glaubhaftigkeit) von Aussagen nichts zu entnehmen. Ebenso wenig ist dem Zitat aus der im Übrigen nicht beigefügten „Shell-Studie 2010“ etwas zur Begutachtung der Fahreignung und in diesem Zusammenhang des Verhaltens Jugendlicher zu entnehmen. Es bleibt offen, auf welchen Gegenstand sich dort die „Konsumentenrolle“ bezieht. In der wiedergegebenen Textpassage ist nicht von Betäubungsmitteln die Rede. Weiter trifft nicht zu, dass die Gutachter „jugendliche Neugier/Probierkonsum“ als Konsummotiv nicht akzeptiert hätten. Vielmehr ist Neugier in Anbetracht des klägerischen Lavierens zwischen mehreren Motiven und dem Sich-Nicht-Erinnern und Nicht-Wissen als Motiv nicht sicher festzumachen.
27
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr „Entwicklungsaufgaben“ im sozialpädagogischen bzw. entwicklungspsychologischen Sinn „erreicht“ hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Jugendliche in diesem Alter eine persönliche Entwicklung und einen Reifeprozess durchmachen. Daraus folgt aber nicht, wie die Klägerin zu meinen scheint, dass eine durch den Betäubungsmittelkonsum entfallene Fahreignung ohne belastbare persönliche Informationen automatisch wieder anzunehmen ist; ferner nicht, dass ihr in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten keine Schlüsse mehr auf ihr zukünftiges Verhalten zuließe. Insoweit wurde schon nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. weshalb letzteres, eine allgemeine psychologische Erkenntnis und Lebenserfahrung (vgl. Stephan, DAR 1992, 1/4 f.), bei jungen Personen keine Geltung haben oder durch den Eintritt der Volljährigkeit unterbrochen worden sein sollte, ebenso wenig, dass eine Wahrscheinlichkeit erneuter Auffälligkeit nicht mehr gegeben sein sollte, wenn der Betroffene erstmals in einem sehr jungen Alter mit Drogen auffällig geworden ist. Umgekehrt trifft auch die Darstellung nicht zu, die Gutachter hätten behauptet, Cannabiskonsum in jungem Alter führe zu einem wahrscheinlichen Betäubungsmittelkonsum in späterem Alter. Wie ausgeführt, war der Cannabiskonsum ein mitberücksichtigter Aspekt der bei der Klägerin angenommenen Drogenproblematik. Allerdings widerspräche es keinen wissenschaftlichen Grundsätzen, wenn das jugendliche Alter, in dem die Drogenerfahrung gemacht worden ist, bei der Beurteilung der Fahreignung eine Rolle gespielt hätte. Es gibt wissenschaftlich begründete Hinweise darauf, dass sich gerade aus dem Cannabiskonsum bei Jugendlichen eine Abhängigkeit, kognitive Beeinträchtigungen und sonstige chronische Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit entwickeln können (vgl. Wagner/Perlich/De Vol/Uhlmann/Bartels, Blutalkohol 2021, 301/ 303; Patzak/Marcus/Goldhausen, NStZ 2006, 259/262 ff.; BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – ZfSch 2002, 454 = juris Rn. 44; NdsOVG, B.v. 15.11.2002 – 12 ME 700/02 – ZfS 2003, 322 = juris Rn. 8). In der Literatur wird auch angenommen, der Cannabiskonsum verringere „unbestreitbar“ die Hemmschwelle im Zugang zu Betäubungsmitteln, selbst wenn es keinen dahingehenden Kausalmechanismus gebe (vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, „Stoffe“ Kap. 2 A VI.4.e, Rn. 26).
28
Die Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Ausführungen wird auch nicht durch die Behauptung in Frage gestellt, die Klägerin habe sich bei der Einnahme der Ritalintablette nicht vorgestellt, es handle sich hierbei um ein Betäubungsmittel, sondern um ein harmloses, einem Mitschüler verschriebenes Arzneimittel. Abgesehen davon, dass dies nicht erklärt, weshalb die Klägerin dann eine für ein Medikament nicht vorgesehene, für bestimmte Betäubungsmittel hingegen typische Konsumform gewählt hat, ist insoweit im Hinblick auf eine zukünftige Wiederholung einer Betäubungsmitteleinnahme maßgebend, dass sie das Ritalin zur Erzielung einer psychoaktiven Wirkung einnehmen wollte, nämlich, um wacher zu werden. Auch Cannabis hat sie kurz danach probiert und nach ihren Angaben auch damit eine psychoaktive Wirkung verbunden („runterfahren“, entspannen). Damit hatte sie der Sache nach eine hinreichende Vorstellung der Wirkung von Drogen und hat diese Wirkung aktiv gesucht.
29
Soweit mit Blick auf eine von der Klägerin durchlaufene Therapie die Feststellung der Gutachter bemängelt wird, die Klägerin habe keine fachliche Hilfe in Anspruch genommen, setzt sie sich nicht mit den Erwägungen auf Seite 21 des Urteils auseinander. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die gerichtliche Erwägung, die Klägerin habe eine professionelle Aufarbeitung ihrer Drogenproblematik entsprechend Nr. 2 des Kriteriums D 3.3 K nicht vorgetragen und belegt, ist nicht offensichtlich falsch. Die Klägerin hat im Untersuchungsgespräch berichtet, sie habe eine Therapie wegen Depressionen bei einer niedergelassenen Therapeutin gemacht, jene aber im Einvernehmen mit dieser nicht beendet. Daher reicht es nicht aus, lediglich den Vortrag aus dem Klageverfahren zu wiederholen oder einer vertretbaren Sachverhaltsbewertung und rechtlichen Würdigung des Gerichts nur die eigene abweichende Bewertung bzw. Würdigung entgegenzusetzen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 124a VwGO Rn. 100; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59, 63; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 203 f.; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124a Rn. 43).
30
1.2. In zeitlicher Hinsicht geht die Annahme der Klägerin fehl, die Gutachter hätten eine ihr gesamtes künftiges Leben abdeckende Prognose getroffen oder zu treffen. Aus den einschlägigen Löschungs- und Tilgungsbestimmungen folgt, dass die Prognose nur eine überschaubare Anzahl an Jahren abdecken soll, die nicht vom Alter des Betroffenen abhängt. Nach § 2 Abs. 9 Satz 2 und 4 StVG sind Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse spätestens zehn Jahren nach Eintritt der Rechts- oder Bestandskraft einer Entscheidung oder der Rücknahme eines Erteilungsantrags zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 11 C 20.1135 – juris Rn. 17 m.w.N.). Aus § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6 StVG ergibt sich, dass ein Fahreignungsgutachten längstens nach fünfzehn Jahren zu löschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie grundsätzlich verwertbar (vgl. OVG NW, B.v. 19.7.2023 – 16 B 467/23 – juris Rn. 12). Hieraus ergeben sich Anhaltspunkte für den von einem Fahreignungsgutachter in den Blick zu nehmenden Prognosezeitraum, ohne dass dieser genauer festgelegt werden müsste.
31
Mit der Kritik, die Gutachter hätten die von ihnen geforderte Prognose vom Zeitpunkt der Begutachtung aus, also etwa zehn Monate vor Erlass des Ablehnungsbescheids, gestellt, wird zunächst Selbstverständliches formuliert. Bei der Eignungsbeurteilung kann nur der bis zur Begutachtung bekannte Sachverhalt verwertet und hieraus vom aktuellen zeitlich Standpunkt aus zukunftsbezogen eine wissenschaftlich begründete Schlussfolgerung gezogen werden. Solange sich der zugrunde liegende Sachverhalt durch den Zeitablauf nicht nachträglich maßgeblich verändert, führt allein der Zeitablauf nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prognose. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei zum Zeitpunkt der Begutachtung volljährig gewesen und das KCanG noch nicht in Kraft getreten, ist nicht nachvollziehbar, welche maßgebliche Veränderung hieraus folgen soll. Der Betäubungsmittelkonsum (Methylphenidat) war zu jeder Zeit (ohne ärztliche Verordnung) rechtlich nicht erlaubt und führte unmittelbar zum Wegfall der Fahreignung. Sollte die Klägerin meinen, aufgrund der rechtlichen Änderungen hinsichtlich des Cannabiskonsums im Fahreignungsrecht würde dieser nicht mehr zum Verlust ihrer Fahreignung führen, geht dies, wie ausgeführt, an der Fragestellung, die die Einnahme sog. harter Drogen betrifft, vorbei.
32
1.3. Soweit die Klägerin den Beurteilungs- und Prognosemaßstab in Zweifel zieht, ist nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass für ein Fahreignungsgutachten die Vorgaben für ein „Baugutachten“ entsprechend heranzuziehen wären und ein psychologischer Fahreignungsgutachter die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens des Betroffenen prozentual vorherzusagen hätte, zumal der Bevollmächtigte der Klägerin selbst davon ausgeht, dass dies nicht möglich ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt im Hinblick auf die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden besonderen Gefahren bereits die Möglichkeit einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahreignung grundsätzlich die Anordnung oder Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2018 – 3 VR 1.18 u.a. – ZfSch 2019, 115 Rn. 25). Die absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung muss der Betroffene hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Dabei muss das Sicherheitsrisiko deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378 = juris Rn. 51). Mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben sind hohe Anforderungen an die Fahreignung zu stellen (BVerfG, B.v. 20.6.2002 a.a.O. Rn. 52; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.1.2015 – 11 CS 14.2635 – juris Rn. 29). Dem kann auch ein hinreichender Prognosemaßstab für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entnommen werden, zumal die Nachweispflicht für die Fahreignung im Erteilungsverfahren dem Antragsteller, hier also der Klägerin, obliegt (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG).
33
Ebenso wenig wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Begutachtungsstelle bei der Beurteilung der Fahreignung der Klägerin aus Altersgründen andere Kriterien hätte anlegen sollen. Gemäß § 11 Abs. 5 FeV erfolgt die Beurteilung der Fahreignung nach den in Anlage 4a der FeV niedergelegten Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten und auf Grundlage der in Satz 1 der Anlage 4a der FeV für verbindlich erklärten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17.2.2021 (VkBl. S. 198). Nach Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a zur FeV ist in den Fällen der §§ 13, 13a und 14 FeV – unabhängig vom Alter des Betroffenen – Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Ferner muss ein Konsument sog. harter Drogen ungeachtet seines Alters die der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegende Vermutung gegen sich gelten lassen, dass bereits bei deren einmaliger Einnahme für den Regelfall die Kraftfahreignung ausgeschlossen ist. Die Auswahl der Untersuchungsmethoden und die Festlegung des Untersuchungsumfangs orientiert sich unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit an den Festlegungen in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung und den Beurteilungsrichtlinien (vgl. Teil A.1.3 Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, S. 36). Im Übrigen fällt es in die Kompetenz des Gutachters, mit welchen Methoden und auf der Basis welcher Datenerhebung die von der Behörde gestellten Fragen nach wissenschaftlichen Grundsätzen untersucht und beurteilt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2025 – 11 CS 24.2060 – juris Rn. 11; B.v. 15.1.2024 – 11 CS 23.1639 – juris Rn. 25).
34
1.4. Auch die Kritik an der angeblich zu weiten Fassung der den Gutachtern gestellten Frage wirft keine Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung auf. Nachdem die Klägerin das Fahreignungsgutachten vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung und damit auch der Fragestellung zu Recht dahinstehen lassen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Gutachten eine neue Tatsache dar, die von der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigt werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – ZfSch 2023, 592 = juris Rn. 23; U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 19; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 26; Rebler in Müller/Rebler, Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2025, Kapitel 2 Rn. 335 ff. = S. 183 f. m.w.N.). Abgesehen davon entspricht die Formulierung der Frage „ist zu erwarten, dass …“ einer weithin geübten Behördenpraxis, die nicht zu beanstanden ist (vgl. Kalus und Wagner, VD 2024, 91, 94 f.). Es macht entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten sachlich keinen Unterschied, ob die zu klärende Frage positiv (Ist zu erwarten, dass …?) oder negativ (Ist nicht zu erwarten, dass …?) formuliert ist. Wird die positiv formulierte Frage bejaht, ist von fehlender Fahreignung auszugehen, wird die negativ formulierte Frage bejaht, kann jedenfalls im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum Fahreignung angenommen werden.
35
1.5. Selbst wenn das Gutachten in Teilen ergänzungsbedürftig wäre, folgt nach den eingangs dargelegten Grundsätzen daraus nicht, dass die Klägerin einen Erteilungsanspruch hätte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, begründet der Konsum eines Betäubungsmittels grundsätzlich Eignungszweifel. Auch wenn – was offen bleiben kann – die Einnahme der Ritalintablette hier wegen des Zeitablaufs nicht mehr als Grundlage für die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens hätte herangezogen werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – DAR 2005, 581 = juris Rn. 22 ff.), ergeben sich aus dem vorgelegten und damit grundsätzlich verwertbaren Gutachten unbestrittene tatsächliche Anhaltspunkte für eine Drogenproblematik, die über die einmalige Einnahme einer Ritalintablette hinausgeht. Die vagen Angaben der Klägerin wecken Zweifel an deren Vollständigkeit bzw. Glaubhaftigkeit und rechtfertigen die Einschätzung der Gutachter.
36
2. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind nicht dargelegt. Der pauschale Verweis auf die Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung genügt insoweit nicht. Den Angriffen gegen das erstinstanzliche Urteil sind keine Fragen von solcher Schwierigkeit zu entnehmen, dass sie sich – wie sich auch aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden ließen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 108). Weder ist über einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt zu entscheiden noch lässt sich der Ausgang des Rechtsstreits nach kursorischer Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung nicht hinreichend sicher prognostizieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33, 27).
37
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus den klägerseits in Bezug genommenen eigenen Ausführungen ergibt sich nicht, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ, a.a.O. § 124 Rn. 36), und welche dies sein soll. Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangen, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124a VwGO Rn. 102 ff.). Dies ist hier nicht geschehen.
38
4. Ebenso wenig greift die Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch.
39
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens rügt, verkennt sie zum einen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber das Vorgehen bei Eignungszweifeln (§ 2 Abs. 8 StVG) sowie Art und Ausmaß der behördlichen Ermittlungen (§ 22 Abs. 1 und 2 FeV) besonders geregelt hat (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 74 f.; Koehl in Hentschel/König, a.a.O. § 22 FeV Rn. 6). Dabei erfolgt eine Eignungsbegutachtung durch bestimmte Stellen auf Kosten des Bewerbers um die Fahrerlaubnis (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 Satz 2 FeV), der auch Auftraggeber des Gutachtens ist (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV), und nicht durch ein behördlich oder gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten, was grundsätzlich auch für die Beseitigung von etwaigen Mängeln des Fahreignungsgutachtens gilt.
40
Abgesehen davon kann die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nur verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Gericht das Eignungsgutachten für ungenügend halten (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO) bzw. sich ihm eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, weil das vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann nach den insoweit übertragbaren (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 98 Rn. 36), für Gerichtsgutachten entwickelten Grundsätzen der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1996 – 2 B 162.96 – juris Rn. 2; B.v. 26.6.1992 – 4 B 1-11.92 u.a. – NVwZ 1993, 572 = juris Rn. 54; Geiger, NZV 2002, 20/22). Hiervon ist aber, wie unter 1.1 ausgeführt, nicht auszugehen.
41
Zum andern hat die Klägerin ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt, dass zu einer bestimmten Tatsache ein (weiteres) Sachverständigengutachten eingeholt werden solle. Der mehrfache Passus in der Klageschrift „Beweis: Sachverständigengutachten“ stellt keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO dar, sondern eine unverbindliche Beweisanregung, mit der nicht eine Beweiserhebung verlangt, sondern nur auf die Möglichkeit zu Ermittlungshandlungen hingewiesen wird (Dawin/Panzer in Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, § 86 VwGO Rn. 89 f.; Störmer in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 86 VwGO Rn. 53 f.). Nachdem das Verwaltungsgericht das Fahreignungsgutachten für nachvollziehbar und schlüssig halten durfte und auch nicht ersichtlich war, dass abweichend vom Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Person der Klägerin Besonderheiten bestehen, die die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV rechtfertigen könnten, ist auch nicht erkennbar, dass sich ihm die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Insbesondere ist das jugendliche Alter, in dem eine Person Drogen konsumiert (hat), kein Indiz dafür, dass bei ihr „Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen“ im Sinne von Nr. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV „möglich“ sind (vgl. zu „Kompensationen“ Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Teil A 2.3 S. 50). Die Aufklärungsrüge setzt indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2025 – 7 C 7.24 – juris Rn. 43; B.v. 30.7.2025 – 6 BN 1.25 – juris Rn. 6 m.w.N.) auch die Darlegung voraus, dass bereits im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
42
Auch hinsichtlich der weiter monierten Aufklärungsdefizite hat die Klägerin es in erster Instanz unterlassen, auf eine Aufklärung hinzuwirken, nämlich ob sie bestimmte „Entwicklungsaufgaben … erreicht“ habe, wobei auch die Entscheidungserheblichkeit dieser sozialpädagogischen bzw. entwicklungspsychologischen Sachverhalte nicht aufgezeigt wurde, und ob ihr in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten eine Voraussage ihres zukünftigen Verhaltens zulässt. Insoweit wurde schon nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. weshalb diese allgemeine psychologische Erkenntnis und Lebenserfahrung bei jungen Personen keine Geltung haben soll oder die Wahrscheinlichkeit erneuter Auffälligkeit bei früher erstmaliger Auffälligkeit abnimmt. Abgesehen davon ist – wie bereits dargelegt – die Darstellung, die Gutachter hätten behauptet, Cannabiskonsum in jungem Alter führe zu einem wahrscheinlichen Betäubungsmittelkonsum in späterem Alter, verkürzt und trifft so nicht zu.
43
5. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
44
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
45
7. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).