Titel:
Rücknahme der Schlüsselzahl 196 zur Fahrerlaubnis der Klasse B
Normenketten:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1
FeV § 6b Abs. 1 S. 1, S. 2
StVG § 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG ist in ihrem Anwendungsbereich nur insoweit Spezialnorm, als die Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede stehen. Bei anderen Gründen für die Fehlerhaftigkeit der Fahrerlaubnis bleiben die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf anwendbar. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gemäß § 6b Abs. 1 S. 2 FeV darf die Schlüsselzahl 196 nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Bestimmung ist so zu verstehen, dass der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Zuteilung ununterbrochen Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis gewesen sein muss. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rücknahme der Schlüsselzahl 196 zur Fahrerlaubnis der Klasse B, Rechtswidrigkeit der Zuteilung bei Besitzzeit der Fahrerlaubnis der Klasse B von unter fünf Jahren (bejaht), Fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens (bejaht), Fahrerlaubnis, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Schlüsselzahl 196, Fahrerlaubnisentziehung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 18.09.2025 – AN 10 S 25.1949
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36147
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragssteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Rücknahme der ihm zugeteilten Schlüsselzahl 196 für die Fahrerlaubnis der Klasse B.
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Dem Antragsteller wurde erstmals 2017 eine Fahrerlaubnis, u.a. der Klasse B, erteilt.
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Aufgrund des Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem entzog das Landratsamt ... (Fahrerlaubnisbehörde) dem Antragsteller im April 2024 die Fahrerlaubnis. Nach einem positiven medizinischpsychologischen Gutachten erteilte es diese am 6. Februar 2025 neu.
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Auf Antrag des Antragstellers teilte ihm das Landratsamt am 17. April 2025 die Schlüsselzahl 196 zur Klasse B zu und händigte eine entsprechende vorläufige Fahrberechtigung aus. Nach Eintreffen des Kartenführerscheins und nochmaliger Prüfung kam es jedoch zu dem Ergebnis, die Schlüsselzahl 196 für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sei zu Unrecht eingetragen worden. Mit Blick auf die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis fehle es an der in § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV vorausgesetzten Besitzzeit der Fahrerlaubnis der Klasse B von fünf Jahren.
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Mit Bescheid vom 28. Mai 2025 nahm das Landratsamt, gestützt auf Art. 48 BayVwVfG, die zugeteilte Schlüsselzahl 196 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und verpflichtete den Antragsteller, die vorläufige Fahrberechtigung gegen Aushändigung eines kostenfrei berichtigten Führerscheins abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
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Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 18. September 2025 abgelehnt hat.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.
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1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe die Rücknahme zu Recht auf die Rechtsgrundlage des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gestützt, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Bedenken dagegen sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
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Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Vorschrift zur Entziehung der Fahrerlaubnis des § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), in ihrem Anwendungsbereich nur insoweit Spezialnorm, als die Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede stehen. Bei anderen Gründen für die Fehlerhaftigkeit der Fahrerlaubnis bleiben die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf hingegen anwendbar (vgl. BT-Drs. 13/6914 S. 68; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 3 StVG Rn. 43; BayVGH, B.v. 3.2.2025 – 11 CS 24.1135 – juris Rn. 23).
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Danach ist § 3 Abs. 1 StVG hier nicht einschlägig und vermag Art. 48 BayVwVfG nicht zu verdrängen. Die Besitzzeit von fünf Jahren einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren Fehlen den Grund der Rücknahme bildet, ist, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, jedenfalls nicht unmittelbar Bestandteil der Eignung (§ 2 Abs. 4 StVG) oder Befähigung (§ 2 Abs. 5 StVG). Ob die Rücknahme der durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentierten Berechtigung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), der Sache nach als Entziehung bzw. Einschränkung der Fahrerlaubnis verstanden werden könnte, bedarf somit keiner Erörterung.
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2. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Zuteilung der Schlüsselzahl 196, die einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 6b FeV, Stand 3.2.2025, Rn. 60), rechtswidrig war i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies, also die Rechtswidrigkeit der Zuteilung der Schlüsselzahl, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht.
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Nach § 6b Abs. 1 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt (vgl. dazu auch Anl. 9 Abschnitt B. II. Lfd.Nr. 26). Gemäß § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV darf die Schlüsselzahl 196 nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Daran fehlt es hier mit Blick auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2025, was die Beschwerde auch nicht in Frage stellt. Denn diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Zuteilung ununterbrochen Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis gewesen sein muss (vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 6b FeV Rn. 3; OVG NW, U.v. 26.11.2024 – 16 A 1276/22 – DAR 2025, 283 = juris Rn. 29 ff.).
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Somit stellt sich die gleichwohl erfolgte Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ohne Weiteres als rechtswidrig dar. Dabei kann dahinstehen, ob die als Kann-Vorschrift ausgestaltete Regelung in § 6b Abs. 1 Satz 1 FeV der Behörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen oder allein eine Entscheidungskompetenz einräumt, so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung zu treffen ist und Anspruch auf die Zuteilung besteht (sog. „Kompetenz-Kann“, im letztgenannten Sinn Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 6b FeV Rn. 60; s. dazu auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 21). Denn selbst wenn § 6b Abs. 1 Satz 1 FeV Ermessen eröffnet, setzt § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV dessen Ausübung insoweit eine rechtliche Grenze, als die Schlüsselzahl 196 nur zugeteilt werden darf, wenn der Betroffene bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Dass diese Besitzzeit eine unabdingbare Voraussetzung der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ist, folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, aber auch aus deren Sinn und Zweck. Der Fahrerlaubnisbesitz soll aus Verkehrssicherheitsgründen sicherstellen, dass Interessierte über grundlegende Fahrerfahrung verfügen (vgl. BR-Drs. 574/19 S. 8). Zu Grunde liegt die Erwägung, dass sich Fahrerlaubnisinhaber, die ihre Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen besitzen, bei generalisierender und typisierender Betrachtung als beständig erwiesen haben und ein sicheres Fahren erwarten lassen, so dass – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Eintragung der Schlüsselzahl 196 unter erleichterten Voraussetzungen vertretbar erscheint, ohne die Verkehrssicherheit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. OVG NW, U.v. 26.11.2024 a.a.O. Rn. 43).
16
Für die Annahme der Beschwerde, das Landratsamt habe trotz Fehlens der Besitzzeit der Fahrerlaubnis der Klasse B rechtmäßig Ermessen dahin ausüben können, die Schlüsselzahl 196 zuzuteilen, so dass sich die Entscheidung nicht als rechtswidrig i.S.d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erweise, besteht danach kein Raum.
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3. Soweit der Antragsteller bemängelt, das Landratsamt sei von einer gebundenen Rücknahmeentscheidung ausgegangen, trifft das nicht zu. Der angegriffene Bescheid unterscheidet zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahme sowie der Rechtsfolgenseite und führt ausdrücklich aus, die Fahrerlaubnis werde nach „pflichtgemäßem Ermessen“ zurückgenommen. Demnach hat das Landratsamt sein Ermessen erkannt und auch ausgeübt.
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4. Schließlich rügt die Beschwerde ohne Erfolg, die Rücknahme der Schlüsselzahl 196 mit Wirkung für die Vergangenheit kriminalisiere den Antragsteller. Fahrten, die dieser im Vertrauen auf die Fahrberechtigung durchgeführt habe, seien nun möglicherweise nachträglich als Fahren ohne Fahrerlaubnis anzusehen. Ob die hohe Hürde für einen Verbotsirrtum in einem Strafverfahren erreicht würde, sei fraglich.
19
Dies deckt sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht hatte dazu unter Verweis auf die Literatur (Müller in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.7.2025, § 48 VwVfG Rn. 46) ausgeführt, ein Verhalten, das nach dem einschlägigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht nicht ohne den Besitz einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung zulässig sei, sei nicht rückwirkend als strafbar anzusehen, wenn die Genehmigung später ex tunc zurückgenommen werde. Eine Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG sei daher nicht zu befürchten.
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Damit setzt die Beschwerde sich nicht auseinander und setzt dem nichts Substantielles entgegen. Soweit sie den Vortrag vor dem Verwaltungsgericht (wortwörtlich) wiederholt, verfehlt dies die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist daher nicht zu berücksichtigen.
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4. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die mit der Schlüsselzahl 196 verliehene Berechtigung entspricht im Wesentlichen der Berechtigung zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 (vgl. Trésoret in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 6b FeV Rn. 24 ff.; BR-Drs. 574/19 S. 7 f.). Daher erscheint es, wie vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, angemessen, die Eintragung der Schlüsselzahl in Anlehnung an Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,- Euro im Hauptsacheverfahren zu bewerten (so auch VG Köln, B.v. 22.8.2022 – 6 L 1281/22 – juris Rn. 32) und den Betrag im Eilverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 Satz des Streitwertkatalogs).
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).