Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.11.2025 – 11 CS 25.1599
Titel:

Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Nichtvorlage der angeordneten medizinischpsychologischen Gutachten, Gefährliche Körperverletzung, Erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotenzial (bejaht), Zweifel an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung (bejaht)

Normenketten:
StVG § 2 Abs. 3, Abs. 4, § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 Nr. 6, Abs. 8, § 48 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a, Abs. 8, Abs. 9
Schlagworte:
Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Nichtvorlage der angeordneten medizinischpsychologischen Gutachten, Gefährliche Körperverletzung, Erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotenzial (bejaht), Zweifel an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung (bejaht)
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 06.08.2025 – M 19 S 25.3094
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36142

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und A1 (jeweils versehen mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B und L sowie seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen.
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Mit Urteil vom 11. Mai 2023 verurteilte das Amtsgericht München den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Dem legte der Strafrichter folgenden Sachverhalt zugrunde: Am frühen Morgen des 13. Mai 2022 wurde der Gast F der ...-Bar, eines Nachtclubs in München, verwiesen. In diesem Zuge warf F einen gläsernen Gegenstand in Richtung der in der ...-Bar eingesetzten Sicherheitsdienstmitarbeiter, zu denen auch der Antragsteller gehörte, und verfehlte diese nur knapp. Daraufhin entfernte sich F zunächst. Als er gegen 5:10 Uhr zur 089-Bar zurückkehrte, setzten der Antragsteller und ein weiterer Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, G, dem Gast F nach, um weitere derartige Handlungen zu unterbinden. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken und ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund schlugen der Antragsteller und G, entsprechend des gemeinsam gefassten Tatplans, mehrmals auf den Kopf und Nackenbereich des F ein. G schlug dabei mit den Fäusten zu. Der Antragsteller verwendete eine zuvor bei einer nahegelegenen Baustelle aufgefundene und ca. 50 cm lange, aus festem Material bestehende Stange, um mehrmals auf F einzuschlagen. Er traf F mit einem Schlag am Kopf, sodass dieser zu Boden ging. G schlug daraufhin nochmals mit den Fäusten auf den am Boden liegenden F ein. Dieser erlitt durch die Schläge eine Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf, eine offene Nasenbeinfraktur und Hämatome an der linken Schulter bzw. am Rücken. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Antragsteller sowie die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen dagegen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 24. Juni 2024 zurückgenommen hatten.
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Unter Verweis auf diesen Sachverhalt forderte die Antragsgegnerin (Fahrerlaubnisbehörde) den Antragsteller mit zwei getrennten Schreiben vom 12. Dezember 2024 auf, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung medizinischpsychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie seiner Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen beizubringen. Die Tat vom 13. Mai 2022 sei eine erhebliche Straftat i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV, die aufgrund des darin zu Tage getretenen hohen Aggressionspotenzials Zweifel an der allgemeinen Fahreignung sowie an der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründe. Zur Ausübung des Ermessens heißt es, die Anordnungen seien geeignet, erforderlich und angemessen, mildere Mittel zur Aufklärung der Zweifel stünden nicht zur Verfügung.
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Nachdem der Antragsteller die angeordneten Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, entzog ihm die Antragsgegnerin nach Anhörung mit Bescheid vom 16. April 2025 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen sowie die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi. Sie verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein und Fahrgastbeförderungsschein unverzüglich abzuliefern. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens sei auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und das Fehlen der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen zu schließen.
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Dagegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München (M 19 K 25.3093) und stellte zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. August 2025 abgelehnt hat.
6
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
8
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen wäre.
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1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Bestimmung normiert lediglich eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs nicht ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 23; B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 20). Insoweit ist das Verwaltungsgericht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind und bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist. Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 46, 55). Dem hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie – ausgehend von der Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers – seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat.
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2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei einer eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt.
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a) Diese hat zum einen die Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klassen A, AM, B und L zum Gegenstand.
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aa) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], zum für die Beurteilung der Entziehung maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Bescheids [vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9] zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2024 [BGBl I Nr. 266], und § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2024 [BGBl I Nr. 299]).
13
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 bis Abs. 6 FeV). Unter anderem kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV).
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Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19).
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bb) Daran gemessen begegnet die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung erweist sich als gerechtfertigt, da die Beibringungsanordnung rechtmäßig war.
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(1) Das Verwaltungsgericht hat, anders als der Antragsteller meint, zutreffend angenommen, dass die Tat vom 13. Mai 2022 in Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und als „erheblich“ i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV anzusehen ist.
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Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Tat Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. Diese kann auch durch Fehleinstellungen und Fehlreaktionen, die in Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs zum Ausdruck kommen, in Frage gestellt sein. Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt daher weder voraus, dass die Anlasstat einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, noch dass sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder im Straßenverkehr begangen wurde. Als Regelbeispiel, in dem ein solcher Zusammenhang anzunehmen ist, nennt der Verordnungsgeber eine Straftat, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet. Grund dafür ist die empirisch erwiesene Verbindung von aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs. Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufigen Konfliktsituationen – respektieren wird (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] i.d.F. vom 17.2.2021 [Vkbl S. 198]). In Betracht kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie insbesondere die Körperverletzung (vgl. Begutachtungsleitlinien Nr. 3.16; s. zu alldem auch BayVGH, B.v. 17.5.2021 – 11 ZB 20.2572 – juris Rn. 15 m.w.N.; U.v. 17.10.2022 – 11 B 20.2996 – zfs 2023, 53 = juris Rn. 19 f.).
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Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn bereits die einzelne Straftat so massive Zweifel an der Fahreignung begründet, dass sie eine medizinischpsychologische Untersuchung rechtfertigt. Festzustellen ist dies (gleichfalls) anhand der konkreten Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, letztlich also von Fall zu Fall. Daraus folgt zugleich, dass nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Fahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, eine erhebliche Straftat i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellt. Bei Aggression kann es sich im Einzelfall auch um ein isoliertes Fehlverhalten oder Augenblicksversagen handeln, was noch keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt. Anders liegt es jedoch, wenn die Tat auf eine Disposition, etwa in Form bestimmter Persönlichkeitsmerkmale oder verfestigter Einstellungen, hinweist. So können z.B. die Massivität der Gewaltanwendung und die Gefahrgeneigtheit sowie Verletzungseignung der Handlung einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2021 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel nach allgemeinen Grundsätzen hinreichend konkret sein und diesen als naheliegend erscheinen lassen müssen. Bereits festgestellt worden sein muss ein solcher aber nicht. Ob ein Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinischpsychologische Begutachtung geklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2021 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.)
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Davon ausgehend steht die Tat vom 13. Mai 2022 in Zusammenhang mit der Kraftfahreignung und stellt sich auch als erheblich dar. Sie zeichnet sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch massive Gewalt aus, die in der Art sowie der Gefahrgeneigtheit des Angriffs mit einer festen Stange gegen Kopf und Oberkörper des zu diesem Zeitpunkt wehrlosen Geschädigten zum Ausdruck kommt. Dies legt nahe, dass der Antragsteller allgemein zu aggressivem Verhalten neigt und eine niedrige Hemmschwelle gegenüber der Integrität anderer hat, sich in der Tat mithin verfestigte Persönlichkeitsmerkmale und Einstellungen zeigen. Eine isolierte, persönlichkeitsfremde Verfehlung drängt sich hingegen nach den Gesamtumständen der Tat nicht auf. Dass der Geschädigte den Antragsteller provoziert hat und dieser weitere derartige Handlungen unterbinden wollte, ist insoweit, anders als die Beschwerde meint, angesichts des Missverhältnisses von Anlass und Reaktion unerheblich. Zudem hatte sich der Angriff des Gastes F, wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, bereits eine gewisse Zeit vorher ereignet und war damit nicht geeignet, die Tat als bloße Überreaktion erscheinen zu lassen. Gegen ein Augenblicksversagen in einer Ausnahmesituation spricht ferner, dass der Umgang mit aggressiven und betrunkenen Gästen fester Bestandteil der Tätigkeit eines Sicherheitsdienstmitarbeiters ist. Damit ließ die Tat befürchten, dass der Antragsteller auch im Straßenverkehr die Rechte anderer nicht achten wird. Denn auch dort kann ein Kraftfahrer häufig in Situationen kommen, in denen sich andere nicht „richtig“ oder seinen Erwartungen entsprechend verhalten, und muss sich gleichwohl kontrollieren können (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2021 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).
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(2) Diese Tat war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt, sowohl im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung als auch in dem des Bescheiderlasses noch im Bundeszentralregister eingetragen und verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG). Die Tilgungsfrist beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG zehn Jahre und war somit (bei Weitem) noch nicht abgelaufen.
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(3) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ein nach § 114 VwGO beachtlicher Fehler ist auch mit Blick auf den Zeitablauf zwischen der Tat und dem für die Beurteilung der Beibringungsanordnung maßgeblichen Zeitpunkt deren Ergehens (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9) nicht ersichtlich.
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Im Rahmen ihres durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand der wesentlichen Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens, das mit nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen verbunden ist, zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen offenlegen (vgl. VGH BW, U.v. 11.10.2017 – 10 S 746/17 – DAR 2018, 44 = juris Rn. 38 zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV; zur Pflicht zur Berücksichtigung der wesentlichen Umstände s. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 114 Rn. 24).
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Insoweit kann auch dem Zeitablauf seit der Tat Bedeutung zukommen. Es macht für die Frage von Eignungszweifeln und die anschließende Ermessensausübung einen Unterschied, ob eine fahreignungsrelevante Auffälligkeit erst kurze Zeit oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt, selbst wenn sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 36 zu im Fahreignungsregister eingetragenen Straftaten; BayVGH, U.v. 17.10.2022 – 11 B 20.2996 – zfs 2023, 53 = juris Rn. 23 zu nur im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten). Je länger die betreffenden Handlungen zurückliegen, umso mehr ist auch eine diesem Umstand Rechnung tragende Betätigung des der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumten Ermessens dazu geboten, ob diese nach wie vor die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens rechtfertigen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird bei mehrere Jahre zurückliegenden Auffälligkeiten mit Blick auf deren Art, Zahl und Erheblichkeit insbesondere zu erwägen haben, ob verbleibende Eignungszweifel ohne Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens ausgeräumt werden können, z.B. durch Vorlage von Zeugnissen, Berichten eines Bewährungshelfers oder anderen geeigneten Beweismitteln. Wenn dies in Betracht kommt, wird sie dem Fahrerlaubnisbewerber hierzu Gelegenheit geben müssen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 36; BayVGH a.a.O. Rn. 23). Je gewichtiger allerdings die sich aus der Straftat ergebenden Eignungsbedenken sind, desto weniger besteht Anlass, für die Fahreignung des Betroffenen sprechende, die Zweifel nicht ernsthaft in Frage stellende Gesichtspunkte ausdrücklich im Rahmen der Ermessensprüfung zu erwähnen (vgl. VGH BW, U.v. 11.10.2017 a.a.O. Rn. 38). Dies gilt auch für den zeitlichen Abstand zwischen der Straftat und der Beibringungsanordnung, der zu vernachlässigen sein kann (vgl. dazu auch OVG NW, B.v. 23.6.2025 – 16 A 961/22 – juris Rn. 24 ff.).
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Davon ausgehend ist die Ermessensbetätigung hier nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen erkannt und dargelegt, dass sie die medizinischpsychologische Untersuchung für geeignet, erforderlich und angemessen zur Klärung der durch die Straftat begründeten Eignungsbedenken hält. Ein milderes Mittel zur Aufklärung stehe nicht zur Verfügung. Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehler (§ 114 VwGO), insbesondere keinen Fehlgebrauch erkennen und erstrecken sich auf alle wesentlichen Umstände des konkreten Falls. Entgegen der Ansicht der Beschwerde war die Antragsgegnerin nicht gehalten, näher zu erwägen, ob die Tat auch angesichts der seither vergangenen Zeit die Begutachtung noch rechtfertigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung erst gut zweieinhalb Jahre seit der Auffälligkeit vergangen. Angesichts der Massivität der Tat lag es auf der Hand, dass allein dieser zeitliche Abstand die Eignungszweifel nicht entfallen ließ oder so weit minderte, dass sich weitere Überlegungen dazu aufdrängten, ob die Untersuchung noch angemessen war. Zudem ist das Strafurteil, das abzuwarten zweckmäßig war, noch nicht einmal ein halbes Jahr rechtskräftig gewesen und kommt einem Wohlverhalten unter dem Druck eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens nur beschränkte Aussagekraft zu (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2021 – 11 ZB 20.2572 – juris Rn. 23; OVG NW, B.v. 23.6.2025 – 16 A 961/22 – juris Rn. 30). Deswegen und mit Blick auf die relativ geringe Kontrolldichte greift auch der Einwand, der Antragsteller sei seit der Tat im Straßenverkehr nicht aufgefallen, nicht durch (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 24.9.2025 – 11 CS 25.1412 – Rn. 25; OVG NW a.a.O. Rn. 30 ff.).
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b) Zum anderen richtet sich die Klage gegen die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen.
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aa) Diese hat nach dem Vorstehenden bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, eine allgemeine Fahrerlaubnis voraussetzt.
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Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 StVG und § 48 Abs. 1 FeV bedarf es zur Fahrgastbeförderung in einem Kraftfahrzeug neben der Fahrerlaubnis einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn für die Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist u.a., dass der Bewerber die nach § 6 FeV für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 FeV). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 48 Abs. 9 Satz 2 FeV, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis erlischt.
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Davon ausgehend kann der Antragsteller hier von der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung keinen Gebrauch mehr machen, nachdem die Antragsgegnerin ihm seine allgemeine Fahrerlaubnis sofort vollziehbar entzogen hat und dagegen nach dem Vorstehenden nichts zu erinnern ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2016 – 11 CS 16.585 – NJW 2016, 3193 = juris Rn. 19).
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bb) Davon abgesehen ist auch der Schluss von der Nichtvorlage des dazu angeordneten Gutachtens auf das Fehlen der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen voraussichtlich gerechtfertigt.
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(1) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 StVG, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, Abs. 9 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Begründen Tatsachen Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 48 Abs. 8 Satz 1 FeV). Bei Bedenken hinsichtlich der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung kann nach § 48 Abs. 8 Satz 3 FeV und § 48 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens angeordnet werden. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe der vorgenannten, hier gleichfalls geltenden Grundsätze auf das Fehlen der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung schließen (§ 48 Abs. 8 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
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(2) Die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass die vorgenannten Vorfälle hinreichende Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründeten, die eine dahingehende medizinischpsychologische Begutachtung rechtfertigten.
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Die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen stellt, verglichen mit der allgemeinen Fahreignung, gesteigerte Anforderungen an die charakterliche Eignung. Sie zielt insbesondere auf einen sicheren und unfallfreien Transport. Die Fahrgäste vertrauen ihre Sicherheit einer Person an, deren Fahrfähigkeit und Fahrweise sie regelmäßig im Vorhinein nicht beurteilen können. Sie müssen sich daher darauf verlassen dürfen, dass der Fahrzeugführer über ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein verfügt und die (auch) ihrer Sicherheit dienenden Verkehrsvorschriften besonders sorgfältig beachtet. Dies rechtfertigt es, an die charakterliche Eignung von Fahrzeugführern in der Personenbeförderung erhöhte Anforderungen auch insoweit zu stellen, als es um die Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geht. Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der besonderen Verantwortung für die Personenbeförderung auch Verkehrsverstöße (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) zu berücksichtigen sind, die im Falle einer allgemeinen Fahrerlaubnis noch keine Reaktionen nach sich ziehen würden. Ferner wird von dem Fahrzeugführer bei der Personenbeförderung gerade in schwierigen Situationen ein besonnenes und gelassenes Verhalten gefordert, wie es auch § 8 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) verlangt. Dies dient dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können, wenn dieser sich von einem anderen Verkehrsteilnehmer reizen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 11 CS 24.2127 – juris Rn. 27 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben und den vorstehenden Ausführungen zur allgemeinen Fahrerlaubnis bestanden hier erst recht ausreichende Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung des Antragstellers bei der Personenbeförderung, die die Begutachtung mit Blick auf die insoweit geltenden gesteigerten Anforderungen an die Eignung rechtfertigten. Ferner ist auch insoweit kein beachtlicher Ermessensfehler zu erkennen.
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3. Davon ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügungen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17). Dem steht das von der Beschwerde geltend gemachte Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B.v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 – DAR 1998, 466 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33).
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4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 versehenen Klassen A und A1 wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373 = juris Rn. 22).
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).