Titel:
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, Sprachkenntnisse, kein Absehen von fehlenden Sprachkenntnissen bei (lediglich) unterdurchschnittlicher Intelligenz, keine analoge Anwendbarkeit der Dispensregelung bei Fehlen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Normenkette:
AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 3
Schlagworte:
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, Sprachkenntnisse, kein Absehen von fehlenden Sprachkenntnissen bei (lediglich) unterdurchschnittlicher Intelligenz, keine analoge Anwendbarkeit der Dispensregelung bei Fehlen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 08.10.2025 – M 24 K 25.754
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36132
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erteilen, weiter.
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Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Klägerin verfüge weder über die erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG), noch über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG). Dies ergebe sich aus den absolvierten, aber jeweils nicht bestandenen Tests. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, nach § 25b Abs. 3 AufenthG aufgrund einer Krankheit oder Behinderung von diesen Voraussetzungen abzusehen. Eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung liege bei der Klägerin ausweislich des Untersuchungsbefunds des Klinikums I. vom 19. Februar 2025, der ihr lediglich eine unterdurchschnittliche Intelligenz bescheinige, nicht vor. Die Klägerin habe eine nachhaltige Integration auch nicht durch andere (ungenannte) besondere Integrationsleistungen nachgewiesen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis komme demnach nicht in Betracht. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Duldung sei ebenfalls unbegründet, ein gesetzlicher Duldungsanspruch bestehe nicht. Auch die Ablehnung einer Ermessensduldung sei unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraum der Beklagten nicht zu beanstanden.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (1.) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eine grundsätzliche Bedeutung des Falles im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
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1. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
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Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob (bzw. dass) sie über ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland verfüge, legt sie einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht schlüssig dar. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn die Klägerin es – wie hier – unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6), es sei denn, eine Beweiserhebung hätte sich auch ohne Beweisantrag aufgedrängt. Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Ohne einen solchen bestand für das Verwaltungsgericht schon deswegen kein Anlass zu weiterer Aufklärung – hinsichtlich der Sprachkenntnisse etwa durch mündliche Anhörung der Klägerin –, weil diese am 24. Juni 2025 einen Sprachtest auf dem Niveau A 2 und am 17. November 2022 den Test „Leben in Deutschland“ nicht bestanden hat; inwieweit sich ihr Kenntnisstand seitdem bis zur mündlichen Verhandlung wesentlich verbessert haben könnte, war nicht ersichtlich. Im Übrigen ließ sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklären, dass sie die Erteilungsvoraussetzungen erst in rund neun Monaten erfüllen werde.
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2. Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten und von der Klägerin mit Verfahrensrügen nicht durchgreifend infrage gestellten tatsächlichen Umständen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Solche Zweifel bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 10 ZB 20.104 – juris Rn. 3), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – juris Rn. 3 m.w.N.).
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Gemessen daran zeigt das Zulassungsvorbringen, das im Wesentlichen rügt, es sei „grob ungerecht“, der unterdurchschnittlich intelligenten, aber nicht behinderten Klägerin nicht mehr Zeit für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG einzuräumen, keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf.
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Der Gesetzgeber hat in § 25b Abs. 3 AufenthG privilegierende Vorschriften im Hinblick auf die Sprachkenntnisse nur für Personen mit einer dem Erwerb entsprechender Sprachkenntnisse entgegenstehenden Behinderung (oder einem fortgeschrittenem Alter) vorgesehen. Diese Regelung kann aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nicht angewandt werden auf Personen, die – wie die Klägerin – lediglich über eine unterdurchschnittliche Intelligenz verfügen, ohne dass die Voraussetzungen einer Behinderung erfüllt wären, zumal die Dispensregelung wegen der ohnehin nur sehr niedrigen Anforderungen an das Sprachkenntnisniveau restriktiv zu handhaben ist (Lehner in Hailbronner, AuslR, Stand 1.5.2023, § 25b AufenthG Rn. 38). Im Hinblick auf die Voraussetzungen der hinreichenden Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung selbst für Menschen mit Behinderung nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung von § 25b Abs. AufenthG scheidet in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke aus (NdsOVG, B.v. 13.7.2018 – 13 ME 373/17 – juris Rn. 11 mit Nachweisen zum Gesetzgebungsverfahren; Kluth in BeckOK AuslR, Stand 1.10.2024, § 25b AufenthG Rn. 18a).
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 AufenthG seien bei der Klägerin nicht durch andere überdurchschnittliche Integrationsleistungen ausgeglichen, zieht das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel.
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Lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.12.2021 – 10 CE 21.2930 – juris Rn. 4) – und auch zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung – nicht vor, bestand bzw. besteht auch kein Grund, das Verfahren auszusetzen oder den Ablehnungsbescheid der Beklagten aufzuheben, um eine neue Sachprüfung zu ermöglichen. Es besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Senats grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass das Gericht mit seiner Entscheidung zuwartet, bis ein der Klagepartei günstiger Umstand eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2025 – 10 ZB 25.1911 – zu Veröffentlichung vorgesehen; B.v. 26.11.2019 – 10 C 19.2267 – juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 28.5.2019 – 2 A 41/19 – juris Rn. 13).
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Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Fall auch weder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) auf. Dabei kann dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen insoweit die gesetzlichen Darlegungsanforderungen erfüllt. Die vom Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, wie mit der Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 AufenthG bei Personen mit (lediglich) einer unterdurchschnittlichen Intelligenz umzugehen ist, lassen sich jedenfalls ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung im oben dargestellten Sinn beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens zu ihrer Klärung bedarf es nicht. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, wie bei Personen in ihrer Situation Kenntnisse nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG festgestellt werden können, ist die Frage nicht entscheidungserheblich, nachdem die Klägerin – wie dargestellt – in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, über solche Kenntnisse (noch) nicht zu verfügen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).