Inhalt

VGH München, Beschluss v. 11.11.2025 – 10 ZB 25.1961
Titel:

Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Normenkette:
VwGO § 67, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsatz:
Reicht der Kläger selbst noch innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO einen Schriftsatz ein, den sich der Bevollmächtigte aber nicht zu eigen gemacht hat, kann der Verwaltungsgerichtshof diesen aufgrund des Anwaltszwanges nicht berücksichtigen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Postzustellungsurkunde, Aufenthaltserlaubnis, Fristversäumnis, Berufungszulassung, Anwaltszwang, Begründung, Bevollmächtigter
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 26.08.2025 – 1 K 24.2787
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36130

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Kläger, ein gambischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Klägerbevollmächtigte weder einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch den Antrag begründet hat, ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil es der Klägerbevollmächtigte versäumt hat, ihn innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu begründen.
3
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Nachdem das Urteil dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 6. September 2025 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, endete die Begründungsfrist mit Ablauf des 6. November 2025.
4
Zwar ist noch innerhalb der Begründungsfrist am 22. Oktober 2025 ein Schriftsatz des Klägers selbst eingegangen. Dieses Vorbringen, das sich im Übrigen auch nicht mit den Ausführungen des Urteils auseinandersetzt, ist jedoch schon mangels anwaltlicher Vertretung nicht formgerecht erfolgt und muss daher als unbeachtlich außer Betracht bleiben. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Zulassung der Berufung besteht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Anwaltszwang. Der Verwaltungsgerichtshof kann deshalb den eigenen Vortrag des Klägers, den sich der Bevollmächtigte nicht zu eigen gemacht hat, im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigen, sondern muss das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrunds ausschließlich anhand des Vortrags des Bevollmächtigten prüfen (BayVerfGH, E.v. 20.07.2016 – 74-VI-15 – juris Rn. 20).
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).