Inhalt

VGH München, Beschluss v. 18.11.2025 – 10 CS 25.1543, 10 C 25.2060
Titel:

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Abgabeverpflichtung für vermeintlichen Kampfhund der Kategorie 2, Rassebestimmung durch Gutachter, „Neue“ Rasse bzw. „Moderasse“ (hier „Boerboel“), Anforderungen an entsprechende Gutachten, offene Erfolgsaussichten, ergänzende Folgenabwägung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 Nr. 1
KampfhundeVO § 1 Abs. 1 und Abs. 2
Leitsatz:
Ist ein Hund einer sogenannten „neuen“ Rasse oder „Moderasse“, die nicht in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KampfhundeVO aufgeführt ist, zuzuordnen, kann sich dennoch die Eigenschaft als Kampfhund im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG daraus ergeben, dass der Hund in seinen wesentlichen Merkmalen einer in der Verordnung aufgeführten Rasse, Kreuzung und sonstigen Gruppe von Hunden entspricht. Eine ggf. festgestellte Zugehörigkeit zu einer „neuen“ Rasse oder „Moderasse“ macht demnach die (weitergehende) Prüfung der Kampfhundeeigenschaft anhand der Kriterien der Verordnung nicht entbehrlich.
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Abgabeverpflichtung für vermeintlichen Kampfhund der Kategorie 2, Rassebestimmung durch Gutachter, „Neue“ Rasse bzw. „Moderasse“ (hier „Boerboel“), Anforderungen an entsprechende Gutachten, offene Erfolgsaussichten, ergänzende Folgenabwägung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 06.08.2025 – Au 8 S 25.1518
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36121

Tenor

I. Die Verfahren 10 CS 25.1543 und 10 C 25.2060 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. In Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2025 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2025 angeordnet (Ziffer 2. des Bescheids) bzw. wiederhergestellt (Ziffer 1. des Bescheids).
III. In Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2025 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens in beiden Instanzen.
IV. In Abänderung von Nr.
III. des Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2025 wird der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Eil- und das Hauptsacheverfahren in erster Instanz bewilligt und Rechtsanwältin S* …, München, beigeordnet.
V. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin S* …, München beigeordnet.
VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit ihrer Beschwerde im Verfahren 10 CS 25.1543 verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2025 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid wurde sie unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, ihren Hund abzugeben. Die Beschwerde im Verfahren 10 CS 25.2060 wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und Hauptsachverfahren. Darüber hinaus begehrt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 10 CS 25.1543.
2
Die Antragstellerin ist Halterin eines Rüden, der bei der Antragsgegnerin als „Boerboel“ angemeldet ist. Im Januar 2023 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin ein Gutachten oder Zuchtausweise, um die Rasseeigenschaft des Hundes zu klären. Am 6. Februar 2023 begutachtete der Sachverständige Z. den Hund und stellte fest, dass er überwiegend Merkmale besitze, die auf eine Zugehörigkeit zu einem Kampfhund nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO) hinwiesen. Im Mai 2023 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, einen Antrag auf Erlass eines Negativzeugnisses und einen Wesenstest einzureichen. Nach einem Vorfall im Mai 2023, bei dem der Hund der Antragstellerin einen anderen Hund gebissen hat, wurden mit Bescheid vom 3. Juli 2023 Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbpflicht) getroffen. Die Antragstellerin reichte ein Gutachten des Sachverständigen S. vom 16. Juni 2023 ein, das ihren Hund als hochtypischen „Boerboel“ einordnete und ausschloss, dass es sich um einen „Mastiff“ handele. Aufgrund der sich widersprechenden Ergebnisse der beiden Gutachten wurde von der Antragsgegnerin die Durchführung eines DNA-Tests angeregt, was die Antragstellerin jedoch mehrfach ablehnte. Deshalb wurde dem Hund am 10. Juli 2024 auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Augsburgs eine Blutprobe entnommen. Die Laborergebnisse vom 10. und 18. September 2024 ergaben, dass das Tier ein Mischling sei. Sein Genmaterial stamme sowohl von Kategorie 1-Hunden (14% American Staffordshire) als auch von Kategorie 2-Hunden (40% Bullmastiff, 13% American Bulldog). Die Analyseergebnisse wurden den Gutachtern mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Mit E-Mail vom 23. September 2024 teilte der Sachverständige Z. mit, dass es sich bei der Rasse „Boerboel“ um eine „Moderasse“ handele, was eine Zuordnung zu anderen Rassen erforderlich mache. Nach seinem Gutachten handelt es sich bei dem Hund der Antragstellerin um eine Kreuzung aus den drei Hauptrassen Bullmastiff, American Bulldog und Dogo Canario, weshalb er als Listenhund der Kategorie 2 zu betrachten sei. Mit Schreiben vom 20. November 2024 teilte der Sachverständige S. mit, dass es sich bei dem Hund um einen „Boerboel“ handele und dieser kein rassenreiner Hund einer der in der bayerischen Kampfhundeverordnung genannten Rassen oder direkter Abkömmling eines solchen Hundes und somit kein erlaubnispflichtiger Kampfhund sei. Nach Rücksprache mit der Regierung von Schwaben und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut auf, einen Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses zu stellen, was diese mit dem Argument ablehnte, ihr Hund sei kein Kampfhund.
3
Mit Bescheid vom 30. Mai 2025 untersagte die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung die Haltung des Rüden und forderte die Antragstellerin zur Abgabe des Tieres auf. Der Sofortvollzug wurde angeordnet, ein Zwangsgeld angedroht.
4
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 12. Juni 2025 Klage, über die noch nicht entschieden ist (Au 8 K 25.1517). Gleichzeitig beantragte sie nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen sowie Prozesskostenhilfe für die Hauptsache- und das Eilverfahren zu bewilligen.
5
Mit Beschluss vom 6. August 2025 lehnt das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dabei folgte das Gericht im Wesentlichen dem Gutachten des Sachverständigen Z. und bemängelte hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen S., dass dieser bei der Feststellung der Rassezugehörigkeit des Hundes nicht alle Rassen der Kategorie 2 in Betracht gezogen habe.
6
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die u.a. umfangreich zu Mängeln des Gutachtes des Gutachters S. vorträgt und auf die Feststellungen im Gutachten des Gutachters Z. verweist.
7
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt sowohl den erstinstanzlichen Beschluss als auch das Gutachten des Sachverständigen S. 
8
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakten beider Instanzen.
II.
9
1. Die Verbindung der Verfahren 10 CS 25.1543 und 10 C 25.2060 beruht auf § 93 Satz 1 VwGO und ist sachdienlich.
10
2. Die Beschwerde im Verfahren 10 CS 25.1543 ist zulässig und begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe führen zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
11
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, soweit die Klage – wie hier (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. betreffend die Zwangsgeldandrohung Art. 21a VwZVG) – keine aufschiebende Wirkung hat.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, bedarf es einer ergänzenden Interessenabwägung.
13
Gemessen daran überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind derzeit offen und die ergänzende Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.
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a) Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind derzeit offen.
15
Das Verwaltungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Haltungsuntersagung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden kann, weil und sofern die Haltung eines (Kampf-)Hundes ohne die hierfür nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis (fortwährend) eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG darstellt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.3.2023 – 10 CS 22.2549 – juris Rn.; B.v. 12.5.2020 – 10 B 20.439 – juris Rn. 32; B.v. 19.3.2020 – 10 ZB 19.459 – juris Rn. 24; vgl. auch Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 15.10.2024, Art. 18 LStVG Rn. 180 ff.). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob vom Hund der Antragstellerin eine individuelle konkrete Gefahr ausgeht. Eine Verpflichtung zur Abgabe eines Kampfhundes ist abgesehen von außergewöhnlichen Fällen auch ermessensgerecht und verhältnismäßig (BayVGH, B.v. 19.3.2020 – 10 ZB 19.459 – juris Rn. 28).
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Offen im oben dargestellten Sinne ist die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Haltungsuntersagung aber deshalb, weil sich bei summarischer Prüfung derzeit nicht abschließend beurteilen lässt, ob es sich bei dem Hund der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin angenommen – um einen Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 KampfhundeVO (nunmehr auch: BayHundAggressV, vgl. Nr. 37.3.1.1. VollzBekLStVG v. 13.1.2025 – BayMBl. 2025 Nr. 39) handelt.
17
Ein Kampfhund in diesem Sinne, dessen Haltung erlaubnispflichtig ist, ist grundsätzlich jedes reinrassige Exemplar einer der in § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 KampfhundeVO aufgeführten Hunderassen oder eine Kreuzung aus einer dieser Rassen mit anderen Hunden. Bei Kreuzungen ist nach der Senatsrechtsprechung erforderlich, dass das Tier der sog. F1-Generation angehört, also unmittelbar von mindestens einem reinrassigen Listenhund abstammt (stRspr seit BayVGH, B.v. 17.7.2009 – 10 B 09.89 – juris Rn. 23). Die Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Erlaubnispflicht trägt die Sicherheitsbehörde (BayVGH, B.v. 2.4.2019 – 10 CS 19.277 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 17.7.2009 – 10 B 09.89 – juris Rn. 21).
18
aa) Bei fehlendem Abstammungsnachweis kann die Rasse der betreffenden Hunde grundsätzlich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp), insbesondere nach der Größe, dem Körperbau und der Kopfform bestimmt werden. Für eine Rassezuordnung müssen nicht alle dem Rassestandard des „Fédération Cynologique Internationale“ (FCI) entsprechenden Merkmale vorhanden sein (BayVGH, B.v. 25.4.2023 – 10 CS 23.506 – juris Rn. 14). Dass die Zuordnung eines bestimmten Hundes zu einer der in § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 KampfhundeVO genannten Rassen nicht streng anhand der Rassestandards des FCI erfolgen kann, folgt schon daraus, dass der Verordnungsgeber in die Listen – entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG – Gruppen und auch solche „Rassen“ von Hunden aufgenommen hat, für die es in Ermangelung einer Anerkennung durch den FCI keinen Rassestand gab (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 – juris Rn. 158 für Pit-Bull und Bandog; vgl. auch die Anlage zur ursprünglichen Vollzugsbekanntmachung in AllMBl. Nr. 17/1992; anders zum Bundesgesetzgeber OVG LSA, U.v. 4.6.2014 – 3 L 230/13 – juris Rn. 32) und die Rassenstands des FCI eine trennscharfe Unterscheidung einzelner Hunderassen ohnehin nicht bezwecken (OVG LSA, B.v. 18.6.2014 – 3 M 255/13 – juris Rn. 10) und im Wesentlichen züchterischen Interessen folgen. Nur, wenn die phänotypische Rassebestimmung nicht zuverlässig möglich ist, ist die Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse nach den drei Zuordnungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf vorzunehmen; sie ist in diesem Fall nur möglich, wenn alle drei Zuordnungskriterien gleichzeitig erfüllt sind.
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Ein von der Sicherheitsbehörde in Auftrag gegebenes Gutachten muss darlegen, anhand welcher konkreten äußeren Merkmale und anderer Kriterien es zu seiner Zuordnung des konkreten Tieres zu einer gelisteten Rasse gekommen ist (BayVGH, B.v. 25.4.2023 – 10 CS 23.506 – juris Rn. 13; B.v. 14.5.2019 – 10 CS 19.230 – juris Rn. 10). Zur Absicherung der gutachterlichen Beurteilung kann ergänzend auf ein DNA-Gutachten abgestellt werden; allein das Ergebnis eines DNA-Tests lässt dagegen noch keine hinreichend valide Rassezuordnung zu (BayVGH, B.v. 7.7.2025 – 10 CS 25.690 – juris Rn. 12; B.v. 8.3.2023 – 10 CS 22.2549, 10 C 22.2548 – juris Rn. 10; B.v. 14.5.2019 – 10 CS 19.230 – juris Rn. 7 f.; B.v. 2.4.2019 – 10 CS 19.277 – juris Rn. 16 f.; vgl. auch Nr. 37.3.1.3 und 37.3.1.5 VollzBekLStVG).
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Zu der im Verfahren ausführlich thematisierten Frage, wie (von Behörde und Gutachtern) mit sog. „neuen“ Rassen oder „Moderassen“ umzugehen ist, gilt Folgendes:
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Ziel und Gegenstand der sachverständigen Begutachtung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG ist es, zu prüfen, ob das Tier in seinen wesentlichen Merkmalen einer in Art. 1 Abs. 1 oder Abs. 2 KampfhundeVO genannten Rassen und Gruppen von Hunden oder einer entsprechenden Kreuzung im Sinne des Gesetzes (Listenhunde) angehört oder nicht. Auch wenn die Rassestandards der Zuchtverbände hierfür eine Orientierung bieten, ist es nicht Selbstzweck der Prüfung, den entsprechenden Hund einer vom FCI oder von einem nationalen Verband anerkannten Rasse bzw. „neuen“ Rasse zuzuordnen. Allein die Tatsache, dass ein Tier einer solchen „neuen“, in der KampfhundeV nicht genannten Rasse angehört, reicht nicht aus, um die Zugehörigkeit des Hundes zu einer der beiden in der KampfhundeVO aufgeführten Kategorien auszuschließen (BayVGH, B.v. 25.4.2023 – 10 CS 23.506 – juris Rn. 15; B.v. 8.3.2023 – 10 CS 22.2549 – juris Rn. 11 jeweils für einen American Bully; vgl. auch Nr. 37.3.1 4.Satz 2 VollzBekLStVG sowie Schwabenbauer in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: 15.10.2024, Art. 37 LStVG Rn. 32; anders möglicherweise BayVGH, B.v. 5.1.2021 – 4 ZB 20.644 – juris Rn. 15 zur Hundesteuer für einen American Bully). Deshalb kommt es im sicherheitsrechtlichen Kontext der Listen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KampfhundeVO auch nicht darauf an, ob eine bestimmte „neue Rasse“ oder „Moderasse“ vom FCI und/oder nur von nationalen Zuchtverbänden anerkannt ist. Selbst wenn ein bestimmtes Tier einer „neuen“ Rasse oder „Moderasse“, die nicht in den Listen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KampfhundeVO aufgeführt ist, zugeordnet werden könnte, ist eine weitere Prüfung, ob das Tier nicht auch den in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KampfhundeVO aufgeführten Rassen oder einen entsprechenden Kreuzung im Sinne der Verordnung zuzuordnen ist, gleichwohl erforderlich. Dabei sind alle in den jeweiligen Listen aufgeführten Rassen in den Blick zu nehmen.
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bb) Gemessen an den dargelegten Grundsätzen ist derzeit offen, ob es sich bei dem Hund der Antragstellerin, den beide vorliegenden Gutachten der „neuen“ Rasse „Boerboel“ zuordnen, um einen Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 2 KampfhundeVO handelt. Keines der vorliegenden Gutachten, die insofern zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, erfüllt im Ergebnis die oben genannten Anforderungen.
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(1) Dies gilt zunächst für die Frage, ob es sich bei dem Hund der Antragstellerin um ein reinrassiges Exemplar einer der in § 1 Abs. 2 KampfhundeVO aufgeführten Rassen handelt.
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Das Gutachten des Gutachters Z. zeigt nicht hinreichend nachvollziehbar auf, aufgrund welcher phänotypischen oder sonstigen Merkmale es zur Einstufung des Hundes der Antragstellerin als Kategorie 2-Kampfhund gelangt, weil schon nicht erkennbar ist, welcher der dort genannten Rassen er das Tier zuordnet. Bei der Beschreibung des Hundes der Antragstellerin wird wiederholt betont, dass er Merkmale von „molossoiden“ oder „doggenartigen“ Hunden aufweise. Eine Zuordnung der Merkmale zu einer Listenrasse erfolgt dabei zunächst nicht. Vielmehr ordnet das Gutachten das Tier nach längeren, abstrakten Ausführungen zum „Boerboel“ „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ als „Boerboel“ aber auch als „Mastiff und Bull-Mastiff“ ein und folgert weiter, „aufgrund der molossoiden Abstammung, der überwiegend molossoiden Merkmale, des Wesens und des Bewegungsablaufs“ handele es um einen „Kampfhund gem. Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 2“ KampfhundeVO. Schließlich spricht er sich dafür aus, die Rasse „Boerboel“ durch den Verordnungsgeber als Listenhund der Kategorie 2 einzustufen, was überflüssig wäre, wenn sich ein Boerboel stets einer Rasse der Kategorie 2 zuordnen ließe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2024 ordnete der Gutachter das Tier dann – allerdings auch hier ohne nähere Begründung – als „Kreuzung“ aus den „Hauptrassen“ Bullmastiff, American Bulldog und Dogo Canario ein. Eine nachvollziehbare Zuordnung anhand konkreter Merkmale zu einer der Rassen im Sinne von § 1 Abs. 2 KampfhundeVO liegt hierin insgesamt nicht.
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Das Gutachten des Gutachters S. wiederum führt zwar nachvollziehbar aus, aufgrund welcher äußeren Merkmale der Hund der Antragstellerin nicht als „Mastiff“ eingestuft werden könne. Es fehlt allerdings an einer Abgrenzung zum ebenfalls in § 1 Abs. 2 KampfhundeVO gelisteten „Bull-Mastiff“, der nach dem Gutachten des Sachverständigen Z. und dem ergänzenden Gentest jedenfalls (auch) in Frage kam. Möglicherweise verwendet der der Gutachter S. dabei den Begriff „Mastiff“ im übergreifenden Sinn für alle molossoiden Rassen der Kategorie 2. Dies wird allerdings nicht hinreichend deutlich, um eine Zugehörigkeit des Hundes der Antragstellerin zu dieser Kategorie auszuschließen.
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(2) Auch lässt sich keinem dem beiden Gutachten oder den jeweils ergänzenden Stellungnahme der Gutachter eine hinreichend eindeutige Aussage dazu entnehmen, ob es sich dem Hund der Antragstellerin um eine von § 1 Abs. 2 KampfhundeVO erfasste Kreuzung handelt.
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Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 20. November 2024 stellt unter Auswertung des Ergebnisses des Gentests dezidiert in Abrede, dass es bei dem Hund der Antragstellerin um ein Tier der F1-Generation handelt. Der Gutachter Z. kommt zwar in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2024 im Wesentlichen unter Heranziehung des Ergebnisses des Gentests zu dem Ergebnis, der Hund sei eine Kreuzung aus den „Hauptrassen“ Bullmastiff, American Bulldog und Dogo Canario, legt indes aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar dar, dass es sich bei ihm um ein Tier der F1-Generation handelt, für die allein § 1 Abs. 2 KampfhundeVO die Vermutung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit aufstellt. Zwar wird regelmäßig angenommen, dass bei einer Zuordnungswahrscheinlichkeit zwischen 40% und 60% davon ausgegangen werden kann, dass ein Elternteil reinrassig ist und (nur) eine Zuordnungswahrscheinlichkeit von weniger als 30% bedeutet, dass es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit weder um einen reinrassigen Hund dieser Rassen noch um einen Mischling der F1-Generation handele (vgl BayVGH, B.v. 8.3.2023 – 10 CS 22.2549 – juris Rn. 13, B.v. 8.3.2023 – 10 CS 22.2549 – juris Rn. 13). Indessen hat der Senat die Abstammung von einem reinrassigen Kampfhund im Einzelfall bei entsprechenden gutachterlichen Aussagen zu Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf als „offen“ angesehen, obwohl ein Gentest eine Zuordnungswahrscheinlichkeit von 94% zu einer Listenrasse angenommen hatte (BayVGH, B.v. 18.9.2013 – 10 CS 13.1544 – juris Rn. 26). Angesichts der vorliegend festgestellten Zuordnungswahrscheinlichkeit von höchstens 40% (Bullmastiff) und unterschiedlich hohen Zuordnungswahrscheinlichkeiten für insgesamt 10 Hunderassen, von denen nicht alle in § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 KampfhundeVO gelistet sind, ist es daher auch möglich, dass der Hund der Antragstellerin von Tieren der F1-Generation oder noch entfernterer Filialgenerationen abstammt.
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Fehlt es demnach bislang an einer nachvollziehbaren bzw. vollständigen gutachterlichen Stellungnahme zur Möglichkeit der Zuordnung des Hundes der Antragstellerin zu einer der in § 1 Abs. 2 KampfhundeVO aufgeführten Rassen oder eine nachvollziehbare Zuordnung zu einer entsprechenden F1-Kreuzung aus diesen Rassen bedarf es weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob es sich bei dem Hund der Antragstellerin tatsächlich um einen Kampfhund der Kategorie 2 handelt. Dafür bietet es sich zunächst an, die beiden Gutachter zur Klarstellung ihrer jeweiligen Aussagen aufzufordern.
29
b) Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten erforderliche ergänzende Interessenabwägung führt vorliegend zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass im Hinblick auf den Hund der Antragstellerin bereits bestandskräftige Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbpflicht) getroffen wurden. Solange sich die Antragstellerin an diese Anordnungen hält, erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren, die von einem (potentiellen) Kampfhund für das Leben und die Gesundheit anderer ausgehen, ein Zuwarten bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache vertretbar. Hinzukommt, dass der Antragstellerin selbst im Fall einer hinreichend gesicherten Einordnung ihres Hundes in Kategorie 2 die Möglichkeit bliebe, zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft einen Wesenstest beizubringen, der die Haltung ggf. erlaubnisfrei ermöglichen würde. Angesichts dessen und der mit der (vorübergehenden) Abgabe und – im Falle eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren – späteren Rückgabe des Tieres verbundenen Belastungen für Mensch und Tier überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Abgabe des Tieres.
30
3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren 10 CS 25.1543 folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für das Verfahren 10 C 25.2060 war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da Gerichtskosten nicht anfallen und eine Kostenerstattung nicht stattfindet.
31
4. Da Eilantrag, Klage und Beschwerde nach dem oben Gesagten hinreichende Erfolgsaussichten bieten bzw. boten und die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig ist, war ihr im Hinblick auf die erstinstanzlichen Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Bevollmächtigte beizuordnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 und 121 ZPO).
32
5. Der Streitwert im Verfahren 10 CS 25.1543 war nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 25.2060 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).