Titel:
Bindung des Haftpflichtversicherers an einen im Haftpflichtprozess geschlossenen Vergleich
Normenkette:
VVG § 100, § 106
Leitsätze:
1. Der Versicherungsschutz einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung umfasst auch Verstöße, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden und nach Vertragsende innerhalb der Nachhaftungsfrist gemeldet werden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen sind einschränkend auszulegen, sodass der Versicherer sich auf die Versäumung der Frist nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft. (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Versicherer ist an einen Vergleich gebunden, den eine von ihm beauftragte Rechtsanwaltskanzlei im Haftpflichtprozess geschlossen hat, und kann nicht einwenden, der Haftpflichtanspruch habe nicht bestanden. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Versicherer kann sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der Versicherer kann im Deckungsprozess nicht einwenden, der Haftpflichtanspruch habe nicht (durchsetzbar) bestanden, wenn der von ihm beauftragte Rechtsanwalt im Haftpflichtprozess in Vertretung des Versicherungsnehmers einen Prozessvergleich mit dem Geschädigten geschlossen hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufshaftpflichtversicherung, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Prozessvergleich, Bindungswirkung, Verstoß, Nachhaftungsfrist, Ausschlussfrist, Verschulden, Versicherungsmakler
Fundstellen:
FDVersR 2026, 936025
LSK 2025, 36025
r+s 2026, 108
BeckRS 2025, 36025
Tenor
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Die Klägerin ist der jetzige Berufshaftpflichtversicherer für Vermögensschäden des selbständigen Versicherungsmaklers … (fortan: Makler), dessen Anspruch sie aus abgetretenem Recht geltend macht. Der Makler unterhielt für seine Tätigkeit vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2004 bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (vgl. Anlage B 1). Vereinbart waren „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Handelsvertretern, Versicherungsmaklern sowie freiberuflichen Finanzdienstleistern zum Deckungskonzept der … Partner GmbH“ (fortan: AVB; Auszug in Anlage B 1, S. 5-7).
2
Der Makler hatte im Jahr 1995 mit … (fortan: Kundin) einen bis heute bestehenden Versicherungsmaklervertrag geschlossen und erhielt entsprechende Vollmachten der Kundin (Anlagenkonvolut K 4). Nach Beratung der Kundin schloss er als deren Vertreter am 20. April 2002 für ein neu errichtetes, vermietetes Bürogebäude der Kundin eine gebündelte Gebäudeversicherung bei der G… Versicherung AG mit einer Versicherungssumme zum Neuwert von 470.000 € und Selbstbehalt ab, wobei auch die Elementargefahr „Überschwemmung“ versichert war (vgl. Anlage K 6). Nicht vereinbart war eine Klausel in der Gebäudeversicherung, die Preissteigerungen auffängt, wie etwa eine gleitende Neuwertversicherung oder ein Unterversicherungsverzicht, ohne dass der Makler die Kundin auf die Erforderlichkeit einer solchen Vereinbarung hingewiesen hätte. Ebenso wenig wies der Makler die Kundin darauf hin, dass ein möglicher Mietausfallschaden mitzuversichern sein könnte und dass Schäden am Inventar in der Elementarversicherung nicht enthalten waren. Der Versicherungsvertrag ging später an die D… Versicherung AG (fortan: Gebäudeversicherer) über. Die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme wurde seit Abschluss des Versicherungsvertrags nicht erhöht.
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Am 5. August 2021 kam es zu einer Überschwemmung des Grundstücks der Kundin, auf dem das versicherte Gebäude steht, wodurch Schäden an dem Gebäude entstanden. Der Gebäudeversicherer informierte die Kundin darüber, dass eine Unterversicherung bezüglich des Gebäudes bestehe. Wegen dieser übernahm er einen Teilbetrag von 208.847,84 € des der Kundin entstandenen Gebäudeschadens nicht. Ebenso wenig übernahm er einen Mietausfallschaden von 42.373,50 € und einen Inventarschaden von 12.000 €. In Höhe der genannten Beträge von zusammen 263.221,34 € machte die Kundin im November 2021 einen Schaden gegenüber dem Makler geltend. Dieser meldete den gegen ihn geltend gemachten Schaden der Klägerin und nach Aufforderung durch diese mit E-Mail vom 14. Januar 2022 (in Anlage K 10) bei der Beklagten.
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Mit Klageschrift vom 9. Januar 2023 (Anlage K 11 = B 7) nahm die Kundin den Makler vor dem Landgericht Rottweil (3 O 7/23) in Anspruch auf „Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften und nicht bedarfsgerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer gebündelten Gebäudeversicherung im Jahre 2002“ (Anlage K 11, S. 2) in Höhe von 263.221,34 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Die Klägerin gewährte Abwehrdeckung. In dem Rechtsstreit erklärte die Kundin unter anderem, das Thema Gebäudeversicherung sei nach deren Abschluss nicht mehr zur Sprache gekommen. Der Makler wurde im Rechtsstreit durch eine von der Beklagten beauftragte Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Er erklärte, ihm sei bis zum Schadensfall nicht aufgefallen, dass die Versicherung – anders als eine zunächst beabsichtigte Wohngebäudeversicherung – keine gleitende Neuwertklausel enthalten habe (vgl. Protokoll Anlage K 12).
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Mit Abtretungsvertrag vom 4. Dezember 2023 (Anlage K 16) trat der Makler alle Ansprüche und Nebenansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten bezogen auf den gemeldeten Versicherungsfall an die Klägerin ab. Nach Verhandlungen, über welche die Klägerin und die Beklagte unterrichtet waren (vgl. Anlagen K 14, B 8 bis B 11), verpflichtete sich der Makler, vertreten durch die von der Beklagten beauftragte Kanzlei, mit gerichtlichem Vergleich vom 8. Dezember 2023 (Anlage K 13), an die Kundin 195.000 € zu zahlen. Die Klägerin leistete am 22. Dezember 2023 die vereinbarte Zahlung an die Kundin. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (datiert auf den 21. Dezember 2023, Anlage K 18) lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Anerkennung ihrer Eintrittspflicht ab.
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Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung von 195.000 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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1. Mit ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Ergänzend und zur Berufungsbegründung vom 17. Juli 2025 merkt der Senat Folgendes an:
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a) Gemäß Ziffer (A) 1.1 Satz 1 AVB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter oder Versicherungsmakler gemäß §§ 34 ff, 93 ff HGB, §§ 43 ff VVG (a.F.) begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird und dieser Verstoß dem Versicherer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages oder während einer etwa laufenden Nachhaftungsfrist gemeldet wird. Die Nachhaftungsfrist belief sich hier auf fünf Jahre (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 5 oben und Mitte). Gemäß Ziffer 3.12 AVB endet der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Ablaufzeitpunkt, wobei die Regelungen über eine Nachhaftung aus dem Versicherungsvertrag hiervon unberührt bleiben. Gemäß Ziffer 4.1 AVB gewährt die vom Deckungsschutz des Versicherungsvertrages umfasste Nachhaftung dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass ein vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vor oder während der Vertragslaufzeit begangener Verstoß nach Beendigung des Versicherungsvertrages zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Versicherungsnehmer führt.
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Danach liegt ein Fall der Nachhaftung dann vor, wenn der Verstoß (vor oder) während der Vertragslaufzeit begangen worden sein soll und – wie hier – die Geltendmachung von Schadensersatz nach der Laufzeit erfolgt. In diesem Fall endet gemäß Ziffer 3.12 AVB der Versicherungsschutz nicht mit der Laufzeit. Dann kommt es nur auf die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach Ziffer 1.1 Satz 1 AVB an: Der Versicherungsnehmer muss wegen eines Verstoßes von einem Dritten verantwortlich gemacht werden und der Verstoß muss während der Laufzeit oder der Nachhaftungsfrist dem Versicherer gemeldet worden sein. Die Bestimmung sieht für den Verstoß keine zeitliche Eingrenzung vor; jedoch ergibt sich aus Ziffer 2.1 AVB (und im Fall der Nachhaftung auch aus Ziffer 4.1 AVB), dass der Versicherungsschutz nur behauptete Verstöße während der Laufzeit (und ggf. davor) umfasst (dazu unter b). Der Verstoß muss zudem fristgemäß dem Versicherer „gemeldet“ (Ziffer 1.1 Satz 1 AVB) bzw. „angezeigt“ (Ziffer 2.1.1 AVB) worden sein (dazu unter c).
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b) Der Makler wurde wegen eines Verstoßes, der während der Vertragslaufzeit erfolgt sein soll, verantwortlich gemacht.
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aa) Für die Bestimmung des Verstoßes – und seines Zeitpunkts – kommt es nach Ziffer 1.1 Satz 1 AVB darauf an, wofür der Dritte den Versicherungsnehmer verantwortlich macht. Im Streitfall ist entscheidend, welches Fehlverhalten die Kundin dem Makler vorgeworfen hat.
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bb) Was den Unterversicherungsschaden angeht, hat die Kundin ihr Schadensersatzbegehren alternativ auf zwei behauptete Pflichtverletzungen gestützt, nämlich erstens die Unterlassung der Vereinbarung einer Preissteigerungen auffangenden Klausel in der Gebäudeversicherung (bzw. eine dahingehende Beratung der Kundin) und zweitens „alternativ“ die Unterlassung einer Erhöhung der Versicherungssumme auf eine jeweils aktuelle Neuwertsumme.
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Im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche warf die Kundin dem Makler vor, es unterlassen zu haben, bei Abschluss der Gebäudeversicherung eine Klausel zu vereinbaren, die Preissteigerungen auffängt, zum Beispiel eine gleitende Neuwertklausel, eine Wertzuschlagsklausel oder eine Unterversicherungsverzichtsklausel; bei gebotener Aufklärung hätte die Kundin eine Versicherung mit einer solchen Klausel abgeschlossen. Ebenso habe es der Beklagte unterlassen, „alternativ zum Abschluss einer Klausel, die Preissteigerungen auffängt, im Zeitraum zwischen Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2002 bis zum Eintritt des Schadens im Jahre 2021 eine Erhöhung der Versicherungssumme von ursprünglich 470.000,00 EUR zum Neuwert auf eine jeweils aktuelle Neuwertsumme vorzunehmen“, wozu die Klägerin alternativ bereit gewesen wäre (Anlage K 11, S. 4 f).
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Es kann dahinstehen, ob die Kundin ihr Begehren (lediglich) hilfsweise auf die als „alternativ“ bezeichnete zweite Pflichtverletzung gestützt hat. Denn jedenfalls fällt die erste behauptete Pflichtverletzung in die Vertragslaufzeit der Versicherung bei der Beklagten vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2004; der Gebäudeversicherungsvertrag wurde am 20. April 2002 nach unmittelbar vorangehender Beratung geschlossen. Damit hat die Kundin – jedenfalls auch – wegen eines Verstoßes, der während der Vertragslaufzeit vorgekommen sein soll, Schadensersatz in Höhe des Unterversicherungsschadens gegen den Makler geltend gemacht.
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Die Berufungsbegründung (S. 7 ff unter 6) argumentiert, der Makler habe seine Pflichten verletzt durch fehlende laufende Kontrolle des Versicherungsvertrages nach 2004. Insoweit teilt der Senat – wie auch sonst – den Standpunkt und die Begründung des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus ist aber schon nicht ersichtlich, warum das etwaige Hinzutreten weiterer, späterer Pflichtverletzungen des Maklers dazu führen sollte, dass der Versicherungsschutz für einen während der Vertragslaufzeit vorkommenden Verstoß entfallen sollte. Ohne dass es hierauf ankommt, würden spätere Verstöße auch weder Kausalität noch Zurechnung des früheren Verstoßes für den Schaden entfallen lassen. Zudem hat die Kundin – wie bereits dargestellt – nicht nur den von der Berufungsbegründung herangezogenen Verstoß geltend gemacht, sondern auch – und in erster Linie – den Verstoß bei Abschluss der Gebäudeversicherung im Jahr 2002.
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cc) Was den Mietausfallschaden und den Inventarschaden angeht, hat die Kundin ohnehin nur Beratungsfehler im Vorfeld des Abschlusses der Gebäudeversicherung und damit in der Vertragslaufzeit geltend gemacht.
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Die Kundin warf dem Makler vor, er habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass es die Möglichkeit gebe, einen Mietausfall aufgrund eines Elementarschadens zu versichern, was die Kundin bei entsprechender Aufklärung getan hätte (Anlage K 11, S. 7). Ebenso habe der Makler es unterlassen, die Kundin darüber aufzuklären, dass die Gebäudeversicherung keine Schäden am Inventar des Gebäudes übernehme; bei entsprechender Aufklärung hätte sie eine Inventarschadensversicherung abgeschlossen (a.a.O. S. 8).
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Unerheblich ist, dass möglicherweise auch später noch die Möglichkeit bestanden haben könnte, eine ausreichende Versicherung abzuschließen, und dass der Makler mithin auch zu einem späteren Zeitpunkt noch zu einem solchen Abschluss hätte raten können, der sodann den tatsächlich eingetretenen Schaden hätte verhindern können. Erstens ist zu einem späteren Zeitpunkt kein entsprechender Beratungsanlass zutage getreten, sodass insoweit schon keine Pflichtverletzung in Betracht kommt und jedenfalls nicht von der Kundin geltend gemacht worden ist. Und zweitens würde eine spätere, weitere Pflichtverletzung des Maklers nicht den früheren Pflichtenverstoß entfallen lassen.
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c) Nicht berufen kann sich die Beklagte hier auf eine Versäumung der Meldefrist für den Verstoß.
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aa) Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 180/10, NJW 2011, 3367 Rn. 30; vom 20. Juli 2011 – IV ZR 209/10, VersR 2011, 1264 Rn. 15; jeweils m.w.N.).
22
bb) Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist eine (wirksame) vertragliche Risikobegrenzung. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.o. unter aa) der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2009, 669, 670 f; KG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 6 U 179/11, juris Rn. 15 ff; OLG Düsseldorf, VersR 2019, 223, 226).
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Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich um eine risikobegrenzende Ausschlussfrist. Mit der Befristung der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche bezwecken Versicherungsbedingungen grundsätzlich eine objektive zeitliche Begrenzung der Eintrittspflicht des Versicherers. Diesem Zweck dient auch die vorliegende Bestimmung. Im Vordergrund steht nicht die Begründung einer Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer. Mit der Festlegung einer vom Versicherungsnehmer zu wahrenden Frist zielt die Regelung vielmehr darauf ab, die nach Fristablauf schwerer aufklärbaren und kaum übersehbaren Spätschäden von der Einstandspflicht auszugrenzen. Eine bloße Obliegenheit könnte diesen Zweck nicht erfüllen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.).
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Allerdings ist hinsichtlich der Versäumung der Ausschlussfrist ein Entschuldigungsbeweis möglich. Zwar sehen die Versicherungsbedingungen eine solche Entlastungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vor. Die Klausel ist aber so auszulegen, dass der Versicherer sich auf eine Versäumung der Frist nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. Dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz bei der Versäumung versicherungsvertraglicher Ausschlussfristen. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine solche Auslegung des Ausschlussprinzips, sofern es auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen einer bestimmten Frist abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist. Die Entscheidungen betrafen Ausschlussfristen nicht nur in der Kraftfahrtversicherung, der Rechtsschutzversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern auch in der Berufshaftpflichtversicherung der Notare (Vertrauensschadenversicherung; s.o. unter aa). Bei der vorliegenden Ausschlussfrist im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung besteht die gleiche Interessenlage, weshalb sich auch hier der Versicherer bei fehlendem Verschulden des Versicherungsnehmers nicht auf die Ausschlussfrist berufen kann (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.).
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cc) Den Makler traf im Streitfall kein Verschulden daran, dass er den ihm angelasteten Verstoß erst mit E-Mail vom 14. Januar 2022 (in Anlage K 10) bei der Beklagten meldete und nicht schon innerhalb der vereinbarten Nachhaftungsfrist.
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Für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (und überzeugend) hat das Landgericht festgestellt, dass der Makler erst im Zusammenhang mit dem Überschwemmungsschaden der Kundin im Jahr 2021 davon Kenntnis erlangt hat, dass ihm beim Abschluss der Gebäudeversicherung im Jahr 2002 ein Fehler unterlaufen war, und dass der Makler vorher keine Kenntnis von einem möglichen Pflichtverstoß bei Abschluss der Gebäudeversicherung hatte (vgl. Urteil, S. 10 f). Damit war ihm eine Meldung innerhalb der Nachhaftungsfrist nicht möglich.
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Die Einwände der Berufungsbegründung (S. 11 ff unter 7) hiergegen überzeugen nicht. Das von der Beklagten angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main betrifft eine Versicherung, die den Versicherungsfall nach dem Claims-made-Prinzip bestimmt (vgl. OLG Frankfurt, r+s 2013, 329, 332). Dieses Prinzip liegt der hier genommenen Versicherung aber nicht zugrunde, wie die Berufungsbegründung (S. 13 vorletzter Absatz) selbst einräumt, sondern das Verstoßprinzip.
28
d) Die Beklagte kann im vorliegenden Deckungsrechtsstreit nicht einwenden, der Haftpflichtanspruch habe nicht (durchsetzbar) bestanden. Sie ist vielmehr an den Vergleich gebunden, den die von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in Vertretung des Maklers im Haftpflichtprozess mit der Kundin (unwidersprochen) geschlossen hat (vgl. Prölss/Martin/Lücke, VVG, 32. Aufl., § 106 Rn. 9).
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Unerheblich ist deshalb das Argument der Berufungsbegründung (S. 6 unter 4.2), der Kundin sei kein Schaden entstanden, weil sich der Gebäudeversicherer nicht auf eine Unterversicherung berufen könne. Gleiches gilt für den Einwand der Berufungsbegründung (S. 6 f unter 5), Schadensersatzansprüche der Kundin gegen den Makler seien verjährt gewesen.
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e) Der Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten ist nicht verjährt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird auch insoweit verwiesen.
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Versicherungsschutz (Deckung) besteht gemäß Ziffer 1.1 Satz 1 AVB für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Verstoßes von einem anderen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (und der Verstoß fristgerecht gemeldet wird). Aus dem hierin zum Ausdruck kommenden Verstoßprinzip will die Berufungsbegründung (S. 13 f unter 8) herleiten, eine unterstellte Versicherungsleistung der Beklagten habe der Makler schon ab Abschluss der Gebäudeversicherung im Jahr 2002 verlangen können, spätestens aber bei Vertragsablauf „am 30.06.2004“, was für den Verjährungsbeginn maßgeblich sei. Dies trifft nicht zu.
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Die Verjährung des Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung nach der hier noch maßgebenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 VVG a.F. begann mit dem Schluss des Jahres, in dem gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses erhoben wurden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1960 – II ZR 212/58, NJW 1960, 1346, 1347 f). Solche Ansprüche wurden erst im Jahr 2021 erhoben. Vorher wäre ein Ersuchen um Deckung bei der Beklagten sinnlos gewesen, weil mangels Inanspruchnahme des Maklers weder eine Freistellung von Ansprüchen noch deren Abwehr (vgl. § 100 VVG) möglich gewesen wäre.
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2. Es wird erwogen, den Berufungsstreitwert auf 195.000 € festzusetzen.
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3. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).