Titel:
Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, maßgeblicher Zeitpunkt des Bescheidserlasses, Betrachtung „ex post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrufsermessen, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, maßgebliches Verhalten der zuständigen Behörde in ihrem Kompetenzbereich, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren, keine andere Beurteilung durch Bericht des Bundesrechnungshofs
Normenketten:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 2
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1
BayVwVfG Art. 49a Abs. 1 S. 1
VwGO § 114 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, maßgeblicher Zeitpunkt des Bescheidserlasses, Betrachtung „ex post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrufsermessen, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, maßgebliches Verhalten der zuständigen Behörde in ihrem Kompetenzbereich, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren, keine andere Beurteilung durch Bericht des Bundesrechnungshofs
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36011
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine Firma, die eine Autowerkstatt mit Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen betreibt, wendet sich gegen den Widerruf der ihr gewährten Soforthilfe Corona in Höhe von 9.000,00 EUR sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung.
2
Die Klägerin beantragte mit Soforthilfeantrag vom 2. April 2020 die Gewährung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR. Als Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. deren Liquiditätsengpass gab sie an: Aufgrund der Corona-Pandemie sei einer ihrer Haupteinnahmequellen total auf Eis gelegt. Der Abschlepp-Lkw verbuche in den letzten drei Wochen keinen Auftrag. Zudem sei der Reparaturandrang in der Werkstatt sehr stark zurückgegangen. Auch für die kommenden Wochen seien kaum Aufträge verbuchbar.
3
Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 erhielt die Klägerin auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. April 2020 in der derzeit gültigen Fassung eine Soforthilfe Corona in Höhe von 9.000,00 EUR (Nr. 1). Die Soforthilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten sei, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasing-Raten) zu zahlen (Liquiditätsengpass) (Nr. 3). In den Nebenbestimmungen war unter anderem bestimmt, dass die Klägerin verpflichtet sei, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände änderten oder wegfielen (Nr. 1.1). Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde, behielten sie sich den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vor (Nr. 3). Weiter behielten sie sich im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung Soforthilfe vor (Nr. 4). Die Soforthilfe sei zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in voll gewährter Höhe benötigt werde (Nr. 5).
4
Mit E-Mail vom 8. Februar 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie nach den Auswertungen des dritten und vierten Quartals zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sie die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR nicht gebraucht hätte. Da für sie nicht eindeutig sei, ob sie den Anspruch darauf habe, wäre sie bereit auch die Summe zurückzuzahlen.
5
Die Regierung von Unterfranken wies für den Beklagten mit E-Mail vom 8. Februar 2021 auf Informationen zur Rückmeldungs- und Rückzahlungspflicht der Begünstigten hin. Sofern es zu keinen wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum prognostizierten Verlauf der Geschäftsentwicklung gekommen sei, bedürfe es keiner Rückmeldung und keiner Rückzahlung. Dabei errechne sich der Liquiditätsengpass aus den erzielten Einnahmen und dem tatsächlich entstandenen Sach- und Finanzaufwand. Personalkosten seien auch weiterhin nicht anrechenbar, da es sich nicht um Sach- bzw. Finanzaufwendungen im Sinne der Soforthilfe Corona handele. Sei es zu einer wesentlichen Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass gekommen, so sei die Differenz bis zur maximalen Höhe der gewährten Soforthilfe zurückzuzahlen.
6
Am 28. November 2022 erhielt die Klägerin ein Schreiben der Regierung von Unterfranken zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe.
7
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2023 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigte mitteilen, dass sie nicht bereit sei, die ausbezahlte Corona-Soforthilfe zurückzubezahlen. Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vorbringen: Es gebe keine wirksame Definition des Drei-Monats-Zeitraums. Es sei zu einer nachträglichen Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen gekommen. Es habe sich offensichtlich erst im Laufe des Jahres 2020 entschieden, dass Personalkosten nicht einberechnet werden dürften. Aus den Nebenbestimmungen ergebe sich keine Widerrufsmöglichkeit. Weiter liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor sowie ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Rückforderung sei verwirkt. Zusammenfassend sei daher die Rückforderung von Corona-Soforthilfe von den Bestimmungen des Bescheides und der Richtlinien nicht gedeckt. Eine Rückforderung würde aber auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie Treu und Glauben (in Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) bedeuten. Ferner würden in der Anlage die ausführlichen Geschäftsanalysen übersandt.
8
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 erklärte der Beklagte, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2023 mitgeteilt habe, dass ihr kein betrieblicher Liquiditätsengpass im Sinne der Soforthilfe Corona entstanden sei. Es sei beabsichtigt den Soforthilfebescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG werde die Möglichkeit gegeben, sich zum beabsichtigten Widerruf und einer vollständigen Rückforderung der gewährten Soforthilfe Corona zu äußern.
9
Mit Schriftsatz vom 2. April 2024 ließ die Klägerin auf ihre Rechtsauffassung beharren und ausführen: Es sei eine zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe erfolgt. Es liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Die Nichtberücksichtigung von Personalkosten widerspreche den Gleichbehandlungsgrundsätzen.
10
Mit Widerrufsbescheid vom 15. April 2024 widerrief die Regierung von Unterfranken den Bescheid über die Bewilligung der Soforthilfe Corona vom 18. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1). Die Klägerin wurde verpflichtet, die gewährte Soforthilfe Corona in Höhe von 9.000,00 EUR bis zum 22. Mai 2024 auf das in der beigefügten Zahlungsaufforderung genannte Konto der Regierung von Unterfranken zurückzuzahlen (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Soforthilfe-Corona-Bescheides sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 BayVwVfG. Da Personalkosten bei der Ermittlung des betrieblichen Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt hätten werden können, sei der Klägerin – ausweislich der von ihr vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung – kein betrieblicher Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie Soforthilfe Corona entstanden. Der Widerruf sei nicht durch Vertrauensgesichtspunkte ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus Nr. 1.1 und Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Soforthilfe-Corona-Bescheides. Daran änderten auch Pressemitteilungen der verschiedenen Politiker und Ministerien nichts. Beim Widerruf eines Soforthilfe-Corona-Bescheides komme insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Könne nicht sichergestellt werden, dass die gewährten Unterstützungsleistungen zweckentsprechend verwendet würden, seien diese im Regelfall zurück zu fordern. Der Widerruf sei auch nicht verfristet gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayVwVfG sei eine Leistung zu erstatten, wenn der zurückliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei.
11
1. Am 29. Mai 2024 ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufhebung der Bewilligung sei von den Bestimmungen der Bescheide und der Richtlinie nicht gedeckt. Die Rückforderung stelle aber auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (Art. 12 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie Treu und Glauben (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) dar.
12
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 ließ die Klägerin zur Klagebegründung im Wesentlichen weiter ausführen: Der Bundesrechnungshof (abschließende Mitteilung vom 8.7.2023) habe die fehlende Normenklarheit bemängelt. Diese Unschärfe der Voraussetzungen habe zur Rechtsunsicherheit bei der Klägerin geführt. Der Bundesrechnungshof habe auf das ungelöste Verhältnis von Prognosen zur expost-Prüfung hingewiesen. Die Soforthilfe sei auf der Basis einer prognostizierten Wirtschaftslage gewährt worden, ohne verpflichtende Nachprüfung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses. Die Anerkennung von Personalkosten sei zwischen den Ländern unterschiedlich gehandhabt worden. Sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sei das Rückmelde- und Kontrollverfahren bislang unzureichend gewesen. Es liege nahe, dass das eigentliche Rückzahlungspotential deutlich größer sei als das erreichte und dass die bisherige Verfolgung der Rückforderungen unvollständig sei. Die bayerische Handhabung benachteilige hiesige Unternehmer im Vergleich zu Wettbewerbern in anderen Bundesländern. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sei eine solche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund verfassungsrechtlich bedenklich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich auch bei der Bearbeitung durch die einzelnen Regierungen Unstimmigkeiten zeigten. Die tatsächlichen Fälle, in denen die Jahresfrist abgelaufen sei, dürfte deutlich höher liegen, als von der Regierung von Unterfranken angegeben. Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sei in weiteren Verfahren mit Sachverhalten befasst, in denen Mandanten ihre Rückmeldungen bereits fristgerecht abgegeben hätten, der Regierung jedoch erst jetzt – nach erheblichem Zeitverlust – Rückforderungsbescheide oder Anhörungsschreiben erließen. Es sei zu ermitteln, in wie vielen Fällen Unternehmern nun faktisch von einem Erlass der Rückforderung profitierten, weil die Regierungen Frist nicht gewahrt hätten.
13
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen weiter vorbringen: Die Klägerin habe bereits am 8. Februar 2021 per E-Mail mitgeteilt, dass sie nach Auswertungen desdritten und vierten Quartals zum Ergebnis gekommen sei, dass sie die Soforthilfe nicht gebraucht hätte. Die Behörde habe am selben Tag geantwortet und Zahlungswege benannt, habe aber keine fallbezogenen Nachermittlungen unternommen. Die positive, individuelle Hinweis- und Kenntnisnahme habe damit auf den 8. Februar 2021 datiert. Bis zur streitgegenständlichen behördlichen Entscheidung seien über drei Jahre vergangen, obwohl es auf der Hand gelegen hätte, die von der Klägerin angebotenen Rückzahlungsmöglichkeit fallbezogen zu prüfen und zu veranlassen. Die Untätigkeit sei der Behörde zuzurechnen. Allerdings spätestens ab Zugang der anwaltlichen Mitteilung im Dezember 2023 habe die entscheidungserhebliche Tatsachenbasis der Behörde offen gestanden. Eine Widerrufsentscheidung im April 2024 überschreite selbst von diesem Datum aus den einjährigen Entscheidungsrahmen gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG. Zudem sei durch die lange Zeit das Vertrauen der Klägerin verstärkt worden, dass ohne zügige Einzelprüfung keine Rückforderung mehr zu erwarten sei. Außerdem bestünden strukturelle Vollzugsdefizite und Gleichheitsbedenken. Nach den Rückmeldungen seien Soforthilfeempfänger willkürlich ausgewählt worden mit der Folge, dass ein Teil den Rückforderungsbescheid erhalten habe, während andere sich nunmehr auf Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG berufen könnten. Eine weitere gerichtliche Aufklärung sei notwendig. Alle Regierungsbezirke seien zu befragen. Im Ergebnis führe das lange Zuwarten bis zur Entscheidung – unter Heranziehung des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG – zur Verfristung und verletze zudem Treu und Glauben. Die breite dokumentierte Untätigkeit und selektive Weiterverfolgung einzelner Rückmeldungen lasse darüber hinaus eine strukturelle Ungleichbehandlung erkennen, die dringender gerichtlicher Aufklärung bedürfe.
14
2. Die Regierung von Unterfranken trat der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 11. August 2025 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung führte die Regierung von Unterfranken – unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung, insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der bayerischen Verwaltungsgerichte, einschließlich des Verwaltungsgerichts Würzburg – im Wesentlichen aus: Nach ständiger Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen erfolge bei fehlendem Liquiditätsengpass der Widerruf des Soforthilfe-Bescheides zu Recht wegen Zweckverfehlung gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach der Rechtsprechung seien für die Zweckbindung maßgeblich der Wortlaut des Soforthilfe-Bescheides sowie der Inhalt der in Bezug genommenen Soforthilfe-Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen seien. Bei der Klägerin hätten im dreimonatigen Antragszeitraum die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben überstiegen, so dass kein Liquiditätsengpass im Sinne des Soforthilfe-Bescheides bzw. der Soforthilfe-Richtlinien vorgelegen habe. Das dauerhafte Behaltendürfen der Soforthilfe habe von Anfang verlangt, dass sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass zeigen werde; andernfalls würde die Soforthilfe nicht benötigt. Der Widerruf des Soforthilfe-Bescheides vom 18. Mai 2020 sei nicht aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ausgeschlossen gewesen. Es bestehe ein intendiertes Ermessen zum Regelfallwiderruf. Im Regelfall könne das Widerrufsermessen bei den Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlten, wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden. Es bestehe das Verbot der Überkompensation. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, die Soforthilfe auch ohne Liquiditätsengpass, also im Falle der Zweckverfehlung behalten zu dürfen. Vielmehr habe sie von Anfang an damit rechnen müssen, dass die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Corona-Pandemie tatsächlich einen Liquiditätsengpass entstanden sei. So habe sich bereits aus den Nebenbestimmungen 1.1., 3 und 5 des Soforthilfe-Bescheides vom 18. Mai 2020 ergeben, dass im Falle einer Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Für einen objektiven Empfänger liege damit auf der Hand, dass eine Förderung der vorliegenden Art nicht dazu führen solle, dass die Fördermittel unabhängig von der tatsächlichen Mittelverwendung bei ihm verbleiben sollten. Jeder Soforthilfeempfänger konnte auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide nur darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein nur die Mittel nicht zurückzahlen müsse, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise zur Deckung von Liquiditätsengpässen verwendet gehabt habe. Abgesehen von der vorbehaltenen Möglichkeit der Nachprüfung hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitende Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein könne. Verlautbarungen von Vertretern der bayerischen Staatsregierung oder der Bundesregierung bzw. Ministerien begründeten kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin. Jedes andere Verständnis hätte Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Der Hinweis darauf, dass die Soforthilfe nicht zurückzuzahlen sei, habe offenkundig für jeden erkennbar dazu gedient, diese Zuwendung etwa von einer Bürgschaft oder einem Darlehen abzugrenzen. Es liege auch keine Verwirkung vor, weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle. Die Erstattung in Höhe von 9.000,00 EUR sei rechtmäßig und beruhe auf Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
15
Die umfangreiche Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte zeige, dass keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungspraxis bestünden. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die abschließende Mitteilung des Bundesrechnungshofs vom 10. Oktober 2023 sowie die angeblich lückenhafte Datenlage zur Soforthilfe in Bayern sei neben der Sache. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides bestünden keine Zweifel. Der Klägerbevollmächtigte habe nicht erläutert, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine angeblich lückenhafte Datenlage bzw. ein fehlender Überblick zu den Corona-Soforthilfen zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides führen sollten. In diesem Zusammenhang zeige sich auch das fehlende Verständnis des Klägerbevollmächtigten zum Rückmeldeverfahren insgesamt. Bei den genannten 62.000 Anhörungsschreiben sei es nur um die Anhörungsschreiben gegangen, die in verpflichtenden Rückmeldeverfahren versandt worden seien. Es seien nur die Soforthilfeempfänger angeschrieben worden, die sich nicht bereits vorher aufgrund der Erinnerungsschreiben vom November 2022 im freiwilligen Rückmeldeverfahren zurückgemeldet hätten oder bereits davor die Soforthilfe freiwillig zurückgezahlt hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte sei die Förderpraxis anderer Bundesländer irrelevant; hierauf könne sich die Klägerin nicht berufen. Dasselbe gelte – aus den gleichen Erwägungen – für die Überprüfungs- und Rückforderungspraxis. Eine abweichende Handhabung in anderen Bundesländern führe nicht zu einer Ungleichbehandlung der bayerischen Soforthilfeempfänger, weil die Willkürprüfung auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt sei. Daran ändere sich auch nichts, wenn eine gewisse Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern von einer Rückforderung wegen Ablaufs der Jahresfrist aus Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verschont bliebe. Im Übrigen müsse sich der Prozessbevollmächtigte fragen lassen, wie rechtmäßiges Verwaltungshandeln zu einer Verletzung des Willkürverbotes bzw. von Art. 3 Abs. 1 GG führen sollte. Es bestehe kein Anspruch auf rechtswidriges Verwaltungshandeln. Die Bewilligungsbehörden seien an die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden und hätten zu Unrecht gewährte Corona-Soforthilfen regelhaft zurückzufordern.
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3. Das mit Beschluss vom 5. Juli 2024 ruhend gestellte Verfahren W 8 K 24. … wurde mit Beschluss vom 3. September 2025 wieder aufgenommen und unter dem neuen Aktenzeichen W 8 K 25.1464 fortgeführt.
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Mit Beschluss vom 4. September 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 17. September 2025 gestattete der Einzelrichter dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 teilzunehmen.
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In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.
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In der mündlichen Verhandlung vom 20.Oktober 2025 beantragte der Klägerbevollmächtigte für die Klägerin:
21
Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 15. April 2024 wird aufgehoben.
22
Der Beklagtenvertreter beantragte für den Beklagten,
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten W 8 K 24. … und W 8 K 25.1464 sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
25
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
26
Die Klage ist unbegründet.
27
Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 15. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28
Weder der Widerruf der Bewilligung noch die Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Behaltendürfen der Soforthilfe Corona.
29
Dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Soforthilfe Corona samt Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 9.000,00 EUR vorliegen, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO) zutreffend begründet und im Klageerwiderungsschriftsatz vom 11. August 2025 (siehe Tatbestand unter II.2.) – unter umfangreicher Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung – sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
30
Des Weiteren wird auf die Rechtsprechung der Kammer sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in vergleichbaren Fallgestaltungen und mit vergleichbarer Argumentation von Klägerseite – bei derselben Rechtanwaltskanzlei –, wie etwa Urteile vom 13. Januar, 7. Juli, 23. Mai oder 29. September 2025 verwiesen (siehe VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris sowie dazu BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – unveröffentlicht bzw. VG Würzburg, 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris; U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris; U.v. 29.9.2025 – W 8 K 24.1254 – unveröffentlicht; noch BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – unveröffentlicht).
31
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt, weil die Klägerin die im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2020 gewährte Förderung nicht zweckentsprechend verwendet hat. Der Beklagte hatte die Soforthilfe Corona an die Klägerin explizit bezogen auf einen konkret bestimmten Liquiditätsengpass als eine zweckgebundene Geldleistung gewährt und die Klägerin hat die Geldleistung nicht für diesen bestimmten Zweck verwendet.
32
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfüllung eines bestimmten Zwecks ist der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Maßstäben ist darauf abzustellen, wie der Empfänger aus seiner Sicht den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung ohne Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Nach dem Wortlaut des Bescheides sind maßgeblich dafür auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind, und zwar der zum Zeitpunkt des Bescheids erlassenen Fassung. Der Liquiditätsengpass war unter Nr. 3 des Bewilligungsbescheides sowie in den zugrundeliegenden Richtlinien, die integraler Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind, explizit definiert und in den veröffentlichten FAQ weiter erläutert.
33
Ausgehend davon war gesamtbetrachtend offenkundig von einem Liquiditätsengpass nur in Bezug auf den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, nicht aber unter Einbezug des Personalaufwandes oder sonstiger Aufwendungen als Förderzweck auszugehen. Hingegen kann keine gängige Förderpraxis festgestellt werden, Personalkosten zu berücksichtigen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 16; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 25).
34
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beklagten plausibel, dass Personalkosten von Anfang an nach der durchweg geübten Verwaltungspraxis nicht zur Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen waren. Dies wird im Übrigen durch eine Vielzahl von gerichtsbekannten Fällen bestätigt (vgl. beispielshalber schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 40 sowie VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 45 ff. und dazu BayVGH B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn 25).
35
Der Beklagte hat weiter plausibel – und insoweit unwidersprochen – seine Verwaltungspraxis dargelegt, dass er auf volle drei Monate beginnend mit dem Monat der Antragstellung im Zeitraum März bzw. April bis Juni 2020 abstellt.
36
Bei der Beurteilung der Zweckempfehlung war des Weiteren auf den tatsächlichen Liquiditätsengpass abzustellen und zwar aus einer Betrachtung im Nachhinein (ex post) und nicht allein auf die Prognose im Voraus (ex ante).
37
Auch insoweit hat der Beklagte seine Förderpraxis plausibel dargelegt und zu Recht auf die verschiedenen Maßgaben des Bewilligungsbescheides verwiesen, wonach im Falle einer Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Bestätigt wird die Verwaltungspraxis durch die parallel veröffentlichten FAQ.
38
Damit war schon zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend kommuniziert und mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass letztlich nicht auf die Vermutung („voraussichtlich“) zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, sondern „ex post“ auf den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass. Weiter wird eindeutig angegeben, dass die Soforthilfe zurückzuzahlen ist, wenn sich im Nachhinein eine Überkompensation herausstellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 12). Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen konnte nicht begründet werden (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 14 ff.)
39
Der Verweis auf andere Bundesländer ist irrelevant, da kein bundesweiter Vergleich anzustellen ist, da die Selbstbindung des Zuwendungsgebers nur im eigenen Zuständigkeitsbereich der Bewilligungsbehörde auf Basis der bayerischen Richtlinien Soforthilfe Corona gilt (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 109 ff.).
40
Der Widerruf erfolgte gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres, weil die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist ist. Die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst mit vollständiger positiver Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen.
41
Vollständige Kenntnis der für den Widerruf relevanten Tatsachen hatte der Beklagte erst, nachdem der Klägerbevollmächtigte nach von ihm erbetener Fristverlängerung am 2. April 2024 auf das Anhörungsschreiben der Regierung von Unterfranken vom 15. Februar 2024 geantwortet hatte. Ein früherer Lauf der Rücknahmewiderrufsfrist resultiert insbesondere nicht aus den E-Mails vom 8. Februar 2021. Die Klägerin hatte zwar mitgeteilt, sie sei nach Auswertung des dritten und vierten Quartals 2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass sie die Soforthilfe nicht gebraucht hätte, und um weitere Unterstützung und Aufklärung gebeten. Mit Antwort-E-Mail vom 8. Februar 2021 gab die Regierung von Unterfranken entsprechende Hinweise auf Definition und Berechnung des Liquiditätsengpasses einschließlich der Information, dass Personalkosten nicht anrechenbar seien. Sie wies auch auf die Rückzahlungspflicht bei einer Überkompensation hin und gab dazu entsprechende Konten bekannt. Gleichwohl reagierte die Klägerin nicht weiter und zahlte auch nicht die nicht benötigte Soforthilfe zurück. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist aber mit diesen beiden E-Mails noch nicht die einjährige Widerrufsfrist angelaufen. Denn der Beklagtenvertreter gab dazu in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, dass sich die E-Mail der Klägerin vom 8. Februar 2021 auf das dritte und vierte Quartal 2020 bezogen habe, aber nicht auf das erforderliche zweite Quartal 2020. Deshalb sei diese Angabe nicht ausreichend gewesen und habe nicht die Jahresfrist in Lauf gesetzt. Vielmehr sei es im damaligen Zeitraum (ab Herbst 2020 bis Anfang 2021) eine ganze Anzahl von Soforthilfeempfängern gewesen, die sich bei ihnen gemeldet hätten und die Soforthilfe freiwillig zurückgezahlt hätten. Für das Gericht erschließt sich nach diesem Sachstand nicht, inwiefern der Regierung von Unterfranken schon im Februar 2021 die vollständige Kenntnis aller für den Widerruf relevanten Tatsachen gehabt haben sollte. Die Regierung von Unterfranken war auch nicht gehalten, zu diesem Zeitpunkt im Februar individuell bezogen auf die Klägerin weitere Nachforschungen anzustellen. Denn gerade bei den massenhaften Verfahren, wie im Zusammenhang der Corona-Soforthilfe, war eine strukturiere Vorgehensweise angezeigt. Im Übrigen oblag es dem Beklagten, die Einzelheiten des Förderverfahrens einschließlich des Widerrufsverfahrens festzulegen. Abgesehen davon stellt sich im Gegenteil die Frage, warum die Klägerin nach den von der Regierung von Unterfranken am 8. Februar 2021 erhaltenen Informationen nicht – wie zahlreiche andere Soforthilfeempfänger – von sich aus die erhaltene, nicht benötigte Soforthilfezurückgezahlt hat, anstatt die unberechtigte Zuwendung ohne Zinsbelastung bis heute zu behalten. Erst recht erschließt sich bei dieser Sachlage nicht, dass die Klägerin in schutzwürdiger Weise auf ein endgültiges Behalten vertraut haben will (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 27, 37 f.).
42
Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 VwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist indes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
43
Der Beklagte hat insofern auf die haushalterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen. Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist.
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Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Rechtsfolge.
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Denn die Klägerin konnte – wie schon erwähnt – nicht darauf vertrauen, auch bei einer Zweckverfehlung die Zuwendung behalten zu dürfen, auf die kein Anspruch besteht. Vielmehr musste sie von Anfang an damit rechnen, dass ihr die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Coronapandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderpraxis in den drei auf die Zuwendung folgenden Monaten entstanden ist.
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Zum Nichtvorliegen von schutzwürdigen Vertrauen ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 12). Dies gilt erst recht angesichts des E-Mailverkehrs vom 8. Februar 2021.
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Des Weiteren liegt auch keine Verwirkung vor (vgl. dazu auch ausführlich VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115 ff.; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 22 ff. unveröffentlicht; siehe auch OVG MV, B.v. 11.6.2010 – 2 L 165/06 – juris Rn. 31), weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehlt.
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Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Beklagte und konkret die Regierung von Unterfranken gleiche Sachverhalte im Rahmen seiner Widerrufpraxis gerade gleichbehandelt hat. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen einen Liquiditätsengpass unter Einbeziehung der Personalkosten als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfe gewährt und sehenden Auges beim Soforthilfeempfänger belassen hätte (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 45). Vielmehr würde eine gegenläufige Entscheidung unter Verstoß gegen die Verwaltungspraxis die Klägerin in gleichheitswidriger Weise bevorzugen und andere Antragsteller benachteiligen.
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Der Widerruf und der damit verbundene Ausschluss der Klägerin von der Corona-Soforthilfe ist nicht willkürlich, weil sachfremde Erwägungen nicht vorliegen. Der Zweck der Corona-Soforthilfe ist nach Nr. 1 Satz 3 der Richtlinien Soforthilfe Corona die Gewährung einer Soforthilfe, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Dies zeigt, dass die Soforthilfe auf eine – wie ausgeführt näher bestimmte bzw. bestimmbare – Liquiditätslücke im Unternehmen abzielt, nicht aber auf ausfallenden Gewinn oder sonstige Umsatzeinbußen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 29).
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Schließlich ist entgegen des Vorbringens der Klägerseite auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot deshalb anzunehmen, weil eine angeblich nennenswerte Anzahl von Soforthilfeempfängern von einer Rückforderung verschont bliebe, weil der Beklagte wegen der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG diese nicht mehr belangen könnte und es somit vom Zufall abhänge, welche Auswahl die Behörde treffe und die Klägerin damit zu einer Minderheit gehöre, der gegenüber ein Widerrufsbescheid erlassen würde Soweit die Klägerseite meint, es liege eine breite, dokumentierte Untätigkeit und selektive Weiterverfolgung einzelner Rückmeldungen der zuständigen (Bezirks-)Regierungen vor, die eine strukturelle Ungleichbehandlung erkennen ließen, ist dem die Regierung von Unterfranken in der mündlichen Verhandlung schon entschieden entgegengetreten. Der Beklagtenvertreter erklärte, er weise die Vermutungen und Behauptungen zurück, dass manche Regierungen bewusst etwas liegen gelassen und willkürlich gehandelt hätten. Sie in Unterfranken seien jedenfalls strukturiert vorgegangen. Er gehe davon aus, dass auch die anderen Regierungen strukturiert vorgingen, wenn auch vielleicht mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Die Behauptungen und Zahlen des Klägerbevollmächtigten seien zudem nicht belegt. Die Klägerseite übersehe insbesondere auch die Anzahl von Personen, die freiwillig zurückgezahlt hätten oder gar nicht zurückzahlen müssten, weil sie berechtigt gewesen wären. In Unterfranken sei es in etwa 7.000 bis 8.000 Fällen zur Rückforderung gekommen. Davon sei bei weniger als 20 Fällen die Jahresfrist nicht eingehalten worden. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Regierung von Unterfranken ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie ihr ein willkürliches Vorgehen vorgeworfen werden könnte, indem sie mit der Einhaltung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG i.V.m. Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG in rechtmäßiger Weise die Verfahren durchgeführt und Widerrufsbescheide erlassen hat. Inwiefern das rechtmäßige und strukturierte Vorgehen der Regierung von Unterfranken eine willkürliche Ungleichbehandlung darstellen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.
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Darüber hinaus ist der Verweis der Klägerseite auf die anderen (Bezirks-)Regierungen in Bayern und auf vorliegendes Zahlenmaterial, vornehmlich auch aus Landtagsanfragen und entsprechenden Antworten, nicht hinreichend belastbar, weil es unvollständig ist und etwa auch, wie der Beklagtenvertreter ausgeführt hat, offenkundig keine Angaben zu den Soforthilfeempfängern enthält, die freiwillig zurückgezahlt hätten oder umgekehrt gar nicht zurückzahlen mussten. Dazu bedarf es jedoch auch keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
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Denn abzustellen ist auf den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich der Regierung von Unterfranken als die für die Bewilligung und Widerruf zuständige Stelle und damit relevante Behörde (BVerfG, B.v. 23.11.1951 – 1 BvR 208/51 – BVerfGE 1, 82 – juris LS 1 und Rn. 11; Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 40 VwVfG Rn. 76).
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Wie schon erwähnt hat die zuständige Regierung von Unterfranken mittlerweile alle ca. 7.000 bis 8.000 Widerrufsbescheide zur Corona-Soforthilfe erlassen. Die Beklagtenvertreterin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass alle Falle abgearbeitet seien. Die Klagefristen liefen wohl teilweise noch. Vereinzelt komme es zu Rückläufen im niedrigen zweistelligen Bereich, die noch nachbearbeitet werden müssten, bei denen etwa die Zustellung nicht funktioniert habe. Daneben gebe es noch aktuelle Verfahren betreffend Erlassanträge, teilweise im Zusammenhang mit anhängigen Gerichtsverfahren, teilweise würden Erlassanträge jetzt erst noch gestellt. Abgesehen von knapp weniger als 20 Ausreißern, bei denen die Jahresfrist nicht eingehalten worden sei, hat sich die Regierung von Unterfranken angesichts der Ende Oktober 2025 ablaufenden Jahresfrist anerkennenswert und aus rechtlicher Sicht jedenfalls beanstandungsfrei verhalten. Abgesehen davon wurde eine gegenläufige bayernweite Behördenpraxis nicht hinreichend substanziiert dargelegt.
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Das Gericht hat erst recht keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin willkürlich und zufällig ausgewählt worden wäre, während andere vom Ablauf der Jahresfrist profitieren würden. So wie sich die Sach- und Rechtslage dem Gericht darstellt, hat das Gericht keine triftigen Anhaltspunkte, dass – vor unschädlichen einzelnen Ausreißern abgesehen – zu Lasten der Klägerin in willkürlicher oder sonst rechtsstaatswidriger Weise seitens des Beklagten, hier vertreten durch die Regierung von Unterfranken, verfahren worden wäre.
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Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Mai 2025 (21 ZB 25.467- BA Rn. 28 bis 31) zum gleichen Vorbringen derselben Klägerbevollmächtigten folgendes ausgeführt:
„Die Klägerin sieht zudem einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dadurch bedingt, dass eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern ihre Überkompensation ordnungsgemäß zurückgemeldet habe, aber bis heute keinen Rückforderungsbescheid erhalten habe, was eine Berufung auf Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ermögliche. Es handele sich um eine systematische Verletzung elementarer Verwaltungsgrundsätze, die keinesfalls zulasten einzelner Unternehmer gehen dürfe.
Durch die stark verspäteten Rückmeldeverfahren würden die bayerischen Unternehmer zusätzlich gegenüber den Unternehmern in anderen Bundesländern benachteiligt, die sich bereits 2020 bezüglich des Vorliegens einer Überkompensation bei den Regierungen zurückmelden hätten müssen.
Die Klägerin hat einen durch eine abweichende Behördenpraxis innerhalb Bayerns hinsichtlich des Erlasses von Rückforderungsbescheiden bedingten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht hinreichend dargelegt. Der bloße Verweis auf eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern, die bis heute keinen Rückforderungsbescheid erhalten hätten, ist insoweit nicht ausreichend. Weitere Hinweise bezüglich des Bestehens einer derartigen Praxis sind klägerseits weder substantiiert vorgetragen (siehe hierzu BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.6661 – juris Rn. 33), noch sonst ersichtlich.
Ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ohnehin nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern maßgeblich ist. Die aus Art. 3 Abs. 2 GG folgende Verpflichtung des Subventionsgebers, wesentlich gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ist auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt (vgl. BVerfG U.v. 23.11.1951 – 1 BvR 208/51 – NJW 1952, 177).“
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Ohne, dass es noch streitentscheidend darauf ankommt, wäre zudem zu erwägen, ob – anders als der bei der Regierung von Unterfranken – bei einer weitverbreiteten Nichteinhaltung der Jahresfrist über diese dann nicht aus europarechtliche Gründen hinweggesehen werden müsste.
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Denn einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe (wie die Corona-Soforthilfe), die sie gewährt hat, nicht die europarechtlichen Voraussetzen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es, die gewährte Beihilfe, auf die kein Anspruch besteht, aus eigener Initiative zurückzufordern. Einer Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Aufhebung der Bewilligung nimmt (vgl. OVG NRW, B.v. 15.5.2025 – 4 A 274/23 – juris). Eine Begrenzung der Förderung auf das Ziel, in Form eines Zuschusses die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und akute – nur tatsächlich eingetretene – Liquiditätsengpässe zu überbrücken, war europarechtlich zwingend geboten. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 waren zusätzliche Beihilfemaßnahmen zu den vorgenannten Zwecken zu einem bestimmten Zeitraum nur bei enger Auslegung mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 47 ff.; siehe auch B.v. 25.8.2025 – 4 A 1555/23 – juris). Auch die Notwendigkeit zur Durchführung eines Verwendungsnachweisverfahrens ergibt sich aus der ebenfalls unionsrechtlich zwingenden Zweckbindung der Förderung. Die dazu bestimmten Modalitäten des Beklagten dienten der Einhaltung des unionsrechtskonformen Zwecks der Bewilligung (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 95; siehe auch B.v. 25.8.2025 – 4 A 1555/23 – juris).
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Zwar fällt der (indirekte) Vollzug von Unionsrecht in die Kompetenz der Mitgliedsstaaten. Gerade die nationalen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten sind grundsätzlich anwendbar. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen wesentliche Modifizierungen der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG verlangt, gerade wenn es um die Einschränkung von Rücknahmemöglichkeiten von europarechtswidrigen Verwaltungsakten geht. Denn nach dem Gebot der effektiven Umsetzung von EU-Recht darf die gleichmäßige Durchsetzung des Unionsrechts in allen Mitgliedsstaaten – bei Subventionen insbesondere auch eine Rückforderung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen – nach dem aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitätsgrundsatz durch das nationale Verfahrensrecht nicht praktisch unmöglich gemacht werden. Dies betrifft auch die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (vgl. etwa Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG, 26. Aufl. 2025 § 48 Rn. 7a ff. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).
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Der vorstehend angerissene Aspekt bedarf indes mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Vertiefung.
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Schließlich ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach stichprobenartigen Überprüfungen, die darauf schließen ließen, dass rund die Hälfte der Soforthilfeempfänger aufgrund der Prognoseunsicherheiten bei Antragstellung tatsächlich geringere Liquiditätslücken hatten als zunächst erwartet, ein umfassendes Kontrollverfahren installiert. Das staatliche Haushaltsrecht macht eine Überprüfung der Corona-Soforthilfen erforderlich, da staatliche Hilfen den tatsächlich entstandenen Hilfsbedarf nicht übersteigen dürfen (sogenanntes Verbot der Überkompensation). Die verwendeten Steuergelder sind durch den Staat wirtschaftlich und sparsam einzusetzen (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 17).
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Dafür spricht im Ergebnis auch der nachfolgend thematisierte Bericht („Abschließende Mitteilung“) des Bundesrechnungshofs (BRH) vom 10. Oktober 2023. Zum betreffenden Vorbringen der Klägerseite hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 11. August 2025 schon zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die abschließende Mitteilung des Bundesrechnungshofs vom 10. Oktober 2023 sowie die angeblich lückenhafte Datenlage zur Soforthilfe in Bayern neben der Sache sei. An der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides bestünden keine Zweifel. Der Klägerbevollmächtigte habe nicht erläutert, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt eine angeblich lückenhafte Datenlage bzw. ein fehlender Überblick zu den Corona-Soforthilfen zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides führen sollten.
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Dieser Auffassung des Beklagten folgt das Gericht. Denn abgesehen davon, dass der Bericht des BRH – als „Momentaufnahme“ – schon zwei Jahre alt ist und primär an den Bund und nicht unmittelbar an die Bundesländer adressiert ist, fordert er gerade eine Überprüfung der korrekten Verwendung der Soforthilfe Corona und eine Rückforderung der Soforthilfe, bei der sich herausstellt, dass sie mangels Liquiditätsengpasses nicht benötigt wurde. Der BRH betont das haushaltsrechtliche Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses. Er hat gerade die bisherige – aus damaliger Sicht – unvollständige Verfolgung der Rückforderungen kritisiert. Der BRH honoriert vielmehr die mittlerweile eingeleiteten Rückmeldeverfahren. Damit spricht das Vorbringen des BRH nicht gegen, sondern für die Überprüfungssowie Widerrufs- und Rückforderungspraxis der Regierung von Unterfranken.
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Sonstige Grundrechtsverletzungen sind nicht plausibel und substanziiert vorgebracht und nach der eingangs zitierten Kammerrechtsprechung offenkundig nicht gegeben (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 138 ff., 152 ff.).
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Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle des Widerrufs eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).
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Nach alledem ist der streitgegenständliche Widerrufsbescheid zur Soforthilfe Corona insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Klage im vollen Umfang abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.