Titel:
Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, maßgeblicher Zeitpunkt des Bescheidserlasses, Betrachtung „ex post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrufsermessen, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Rechtswidrigkeit durch - angeblich häufige - Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, maßgebliches Verhalten der zuständigen Behörde in ihrem Kompetenzbereich, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren
Normenketten:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 2
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1
BayVwVfG Art. 49a Abs. 1 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, maßgeblicher Zeitpunkt des Bescheidserlasses, Betrachtung „ex post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrufsermessen, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Rechtswidrigkeit durch - angeblich häufige - Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren, maßgebliches Verhalten der zuständigen Behörde in ihrem Kompetenzbereich, mögliche europarechtliche Auswirkungen aufs Widerrufsverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36010
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die einen Baumarkt betreibt, wendet sich gegen den Widerruf der ihr gewährten Soforthilfe Corona in Höhe von 30.000,00 EUR sowie gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung.
2
Die Klägerin beantragte mit Soforthilfeantrag vom 2. April 2020 die Gewährung einer Soforthilfe Corona gemäß den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von 30.000,00 EUR. Als Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab sie an: Aufgrund der durch die Staatsregierung angeordneten Schließung der Baumärkte hätten sie erhebliche Umsatzverluste bis Ende April sowie Verbindlichkeiten und Kosten. Pflanzenverderb noch nicht eingerechnet.
3
Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 erhielt die Klägerin auf Grundlage der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 in der gültigen Fassung – im Folgenden: Richtlinien Soforthilfe Corona – eine Soforthilfe in Höhe von 30.000,00 EUR (Nr. 1). Die Soforthilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten sei, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). (Nr. 4).
4
Dem Bescheid waren unter anderem folgende Nebenbestimmungen beigefügt: Die Klägerin wurde verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände änderten oder wegfielen (Nr. 1.1). Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrages durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde, behielten sie sich den teilweisen Widerruf dieses Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vor (Nr. 3). Weiter behielten sie sich im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor (Nr. 4). Die Soforthilfe sei zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde. Der Erstattungsanspruch sei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen (Nr. 5).
5
Mit Schreiben vom 28. November 2022 erhielten die Soforthilfeempfänger, wie die Klägerin, vom Beklagten eine Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe.
6
Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. Februar 2024 ließ die Klägerin gegenüber der Regierung von Unterfranken im Wesentlichen vorbringen: Sie sei nicht bereit, die ausgezahlte Corona-Soforthilfe zurückzubezahlen. Die offenbare Entscheidung der Staatsregierung, eine Rückzahlung gewährter Corona-Soforthilfen zu verlangen, wenn und soweit sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die gewährte Soforthilfe den tatsächlichen ”Liquiditätsengpass“ in den drei Monaten nach Antragstellung überstiegen habe, sei rechtswidrig. Sie verstoße bereits gegen die Bestimmungen von Bescheid und Richtlinien. Eine Rückforderung würde aber auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (Art. 12 GG) sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sowie Treu und Glaube (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) bedeuten. Es liege schon keine wirksame Definition des Dreimonatszeitraums vor. Faktisch hätten sich die Bewilligungsvoraussetzungen geändert. Die Richtlinien hätten legaldefiniert, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dies bedeute eine folgenschwere nachträgliche Änderung der Bewilligungsgrundlagen. Eine Widerrufsmöglichkeit bestehe auch nicht aufgrund der Nebenbestimmungen. Der Widerrufsvorbehalt sei bereits unwirksam formuliert. Außerdem sei die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht eingehalten. Weiter liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie ein Verstoß gegen Treu und Glaube vor. Die Rückforderung sei verwirkt. Außerdem sei seitens des Wirtschaftsministeriums verlautbart worden, dass die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse. Unabhängig davon werde mitgeteilt, dass die Klägerin entgegen ihrer zutreffenden ursprünglichen Prognose im relevanten Dreimonatszeitraum überkompensiert worden sei. Die Einnahmen in Höhe von 1.474.284,01 EUR hätten den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in Höhe von 1.103.778,59 EUR überschritten.
7
Mit Schriftsatz vom 17. April 2024 entgegnete die Regierung von Unterfranken im Wesentlichen: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG lägen vor. Die Soforthilfe Corona sei zweckgebunden zur Bewältigung eines durch die Corona-Virus-Pandemie bedingten betrieblichen Liquiditätsengpasses gewährt worden und könne nur dafür verwendet werden, wenn und soweit ein solcher betrieblicher Liquiditätsengpass tatsächlich im maßgeblichen Betrachtungszeitraum entstanden sei. Bei der Berechnung des betrieblichen Liquiditätsengpasses sei der Personalaufwand nicht zu berücksichtigen. Den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit käme eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Im Regelfall sei die Zuwendung zurückzufordern. Die Rückforderung sei auch nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte ausgeschlossen. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG werde die Möglichkeit gegeben, sich zum beabsichtigten Widerruf und einer vollständigen Rückforderung der gewährten Soforthilfe Corona zu äußern.
8
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 wiederholte die Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und nahm weiter dahingehend Stellung, dass die Klägerin die Soforthilfe zweckentsprechend im Sinne des Bewilligungsbescheides verwendet habe, weil der Zweck prognostisch ex ante zu beurteilen sei und nicht im Nachhinein ex post. Unter anderem liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil die Klägerin einen Baumarkt betreibe und Konkurrenten, die ähnliche Produkte über das Internet vertrieben, gegenüber dem überwiegend stationären Handel der Klägerin deutlich im Vorteil gewesen seien. Die Klägerin werde auch im Verhältnis zu Konkurrenten im außerbayerischen Bundesgebiet benachteiligt.
9
Mit Widerrufsbescheid vom 17. Juni 2024 widerrief die Regierung von Unterfranken den Bescheid über die Bewilligung der Soforthilfe Corona vom 18. Mai 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1). Der gewährte Soforthilfebetrag in Höhe von 30.000,00 EUR sei bis zum 24. Juli 2024 zu erstatten (Nr. 2). Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Soforthilfe-Corona-Bescheides sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Der Klägerin sei kein betrieblicher Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie Soforthilfe Corona entstanden, da Personalkosten bei der Ermittlung des betrieblichen Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt hätten werden können und die Einnahmen den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand im maßgeblichen Dreimonatszeitraum, wie von der Klägerbevollmächtigten mitgeteilt, überstiegen. Der Widerruf sei nicht durch Vertrauensgesichtspunkte ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus Nr. 1.1 und Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Soforthilfe-Corona-Bescheides. Das Recht zum Widerruf und zur Rückforderung sei auch nicht verwirkt. Die Jahresfrist für den Widerruf sei zweifelsfrei eingehalten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sei nicht verletzt. Für die Regierung von Unterfranken sei die außerbayerischen Handhabung der Gewährung der Soforthilfen nicht relevant. Insbesondere führe eine abweichende Handhabung in anderen Bundesländern nicht zu einer relevanten Ungleichbehandlung. Bei der Soforthilfe handele es sich um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, mithin um eine freiwillige staatliche Maßnahme. Sie sei nicht geeignet, die Funktion rechtlich bestehender Ersatzverpflichtungen zu übernehmen. Pressemitteilungen seien nicht geeignet, Vertrauensschutzgesichtspunkte zu begründen. Beim Widerruf eines Soforthilfe-Corona-Bescheides komme insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Könne nicht sichergestellt werden, dass die gewährten Unterstützungsleistungen zweckentsprechend verwendet würden, seien diese im Regelfall zurück zu fordern. Der Widerruf sei auch nicht verfristet. Gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayVwVfG sei eine Leistung zu erstatten, wenn der zurückliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei.
10
1. Am 27. Juli 2024 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Begründung der Klage ist im Wesentlichen vorgebracht: Die Aufhebung der Bewilligung sei von den Bestimmungen des Bescheides und der Richtlinien nicht gedeckt. Die Rückforderung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 GG), in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen Treu und Glauben (in der Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) dar.
11
Zur Klagebegründung ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. August 2024 im Wesentlichen weiter ausführen: Bereits die Regelungen zum Dreimonatszeitraum seien unwirksam, da unklar und widersprüchlich formuliert. Die offenbare Entscheidung, eine Rückzahlung gewährter Corona-Soforthilfen zu verlangen, wenn und soweit sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die gewährte Soforthilfe den tatsächlichen „Liquiditätsengpass“ summiert in drei Monaten nach Antragstellung überstiegen habe, sei im Übrigen von den Bestimmungen nicht gedeckt. In den Richtlinien vom 3. April 2020 sei der Liquiditätsengpass unter Nr. 2.2 lediglich mit den Worten legaldefiniert, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Dies bedeute eine folgenschwere nachträgliche Änderung der Bewilligungsgrundlagen. Hinzu komme ein weiteres: Dass in den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand keine Personalkosten einberechnet werden dürfen, habe sich offensichtlich erst im Laufe des Jahres 2020 entschieden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei dies der Klägerin nicht klar gewesen.
12
Die ausbezahlte Soforthilfe sei auch zweckentsprechend verwendet worden. Der Zweck der Soforthilfe sei es gerade gewesen, Unternehmen unter die Arme zu greifen, die bei der Antragstellung im Frühjahr 2020 prognostisch – und damit ex ante – befürchteten, einen Liquiditätsengpass zu erleiden. Entgegen der Ansicht des VG Ansbach sei in dem Bescheid an keiner Stelle zu entnehmen gewesen, dass der Liquiditätsengpass im Nachhinein, also ex post zu beurteilen wäre. Diese Ansicht werde im Übrigen auch von der Verwaltung in Hessen geteilt. Es bestehe auch keine Widerrufsmöglichkeit aufgrund der Bestimmungen des Bescheides. Die Formulierungen in Nr. 1.1 und Nr. 3 mit den Begriffen „Umstände“ und „Ereignisse“ seien völlig unklar. Anerkannt sei, dass hinreichend deutlich geworden sein müsse, dass und inwieweit ein Verwaltungsakt unter Widerrufsvorbehalt ergehen solle. Der Freistaat Bayern könne sich jedenfalls wegen Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG auf den Vorbehalt nicht mehr berufen, weil dies nur innerhalb eines Jahres zulässig sei.
13
Des Weiteren werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da offensichtlich nicht zwischen den Branchen differenziert werde. Art. 3 Abs. 1 GG gewähre gegenüber Art. 12 GG einen weitreichenderen Schutz, wenn Eingriffe in die Berufsfreiheit gerechtfertigt seien, der Staat dafür aber Ausgleichsleistungen gewähre und dabei seine begrenzten finanziellen Leistungsmöglichkeiten berücksichtige. Bereits im Verwaltungsverfahren sei vorgetragen worden, dass die Klägerin einen Baumarkt betreibe und gegenüber Konkurrenten benachteiligt würde, die ähnliche Produkte überwiegend über das Internet vertrieben. Hinzu komme, dass das Gewerbe der Klägerin im Gegensatz zu anderen besonders personalintensiv sei. Der Umstand, dass die Klägerin gegenüber den Internethändlern massiv benachteiligt worden sei, sei seitens des Beklagten beim Erlass des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt worden. Dies stelle einen Ermessensfehler dar. Ergänzend werde auf die anderen Bundesländer Bezug genommen, bei denen Personalkosten von den Einnahmen absetzbar gewesen seien. Durch die Pandemiemaßnahmen sei auch die Klägerin empfindlich in ihrer Berufsausübungsfreiheit sowie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb getroffen worden. Zur Kompensation von Einbußen durch staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sei sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich von der Pflicht des Staates auszugehen, effektive Hilfsprogramme zu etablieren. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Soforthilfe-Leistungen aus Gründen bloßer Billigkeit ausgereicht worden seien.
14
Schließlich verstoße eine Rückforderung der Soforthilfen gegen den übergesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorschriften in Zusammenschau mit den politischen Äußerungen hätten ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin hervorgerufen. Die Rückforderung der Soforthilfen sei verwirkt. Bei der Verabschiedung der Soforthilfen sei nicht vermittelt worden, dass nicht der weitergehende komplette Ersatz aller Einnahmeverluste erfolgen solle. Den Äußerungen der Politiker sei anderes zu entnehmen gewesen. Von einer expost-Prüfung des Liquiditätsengpasses habe sich damals kein Wort gefunden.
15
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 brachte die Klägerbevollmächtigte mit Bezug auf eine Mitteilung des bayerischen Wirtschaftsministeriums an den bayerischen Landtag vom 14. Mai 2025 im Wesentlichen noch vor: Eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern, die ihre Überkompensation ordnungsgemäß über die behördliche Online-Maske zurückgemeldet habe, habe bis heute keine Rückforderungsbescheide erhalten. Es sei offenkundig, dass zahlreiche Rückforderungsbescheide, die jetzt noch ergehen würden, bereits zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verfristet wären. Eine Differenzierung, bei der etwa die Hälfte der Betroffenen ihre Hilfen behalten dürfe, während andere zu Rückzahlung verpflichtet würden, lediglich weil Behörden ihre gesetzliche Verpflichtung nicht nachgekommen seien, verletze daher in eklatanter Weise Art. 3 Abs. 1 GG.
16
Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2025 verwies die Klägerbevollmächtigte auf zwei weitere Landtagsdrucksachen vom 3. Oktober 2025 zu Anfragen betreffend Soforthilfeempfänger, insbesondere Informationen und Zahlenangaben zu freiwillige Rückzahlungen, zum Rückmeldeverfahren und zu Widerrufsverfahren, kritisierte die unvollständigen Angaben und bekräftigte ihren Verdacht, dass einzelne Soforthilfeempfänger rein zufällig ausgewählt und zur Rückzahlung aufgefordert worden seien, während zahlreiche Soforthilfe-Sachverhalte unbearbeitet geblieben seien. Ohne die Beantwortung weiterer Fragen könne nicht geklärt werden, ob die Klägerin nicht durch eine zufällige oder gar willkürliche behördliche Auswahl zu der Minderheit von Soforthilfeempfängern gehöre, die einen Widerrufsbescheid erhalten hätten.
17
2. Die Regierung von Unterfranken trat der Klage für den Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 entgegen. Zur Begründung der Klageerwiderung führte die Regierung von Unterfranken für den Beklagten im Wesentlichen aus: Durch die Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen sei geklärt, dass bei fehlendem Liquiditätsengpass der Widerruf des Soforthilfebescheides zu recht wegen Zweckverfehlung gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfolgt sei. Für den im Soforthilfebescheid bestimmten Zweck, zur Deckung eines näher definierten Liquiditätsengpasses zu dienen, habe die Klägerin die erhaltene Soforthilfe nicht verwenden können, weil ihr kein entsprechender Liquiditätsengpass entstanden sei.
18
Ein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe nur ausnahmsweise aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch Selbstbindung der Verwaltung, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis auch positiv verbeschieden seien. Es sei allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten der Förderung festzulegen und seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie die Förderpraxis an den Vorstellungen entsprechend auszurichten.
19
Bei der Ermittlung des Zuwendungszwecks sei auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheides sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen. Der Soforthilfebescheid beruhe auf den Richtlinien des Freistaates Bayern für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 17. März 2020. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 18. Mai 2020 seien die Richtlinien in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2020 maßgeblich gewesen. Die Richtlinien Soforthilfe Corona hätten in Nr. 1 den Zweck der Soforthilfe bestimmt. Nach Nr. 1 Satz 3 der Richtlinien Soforthilfe Corona sei die Soforthilfe gewährt worden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Korrespondierend hierzu habe Nr. 2 der Richtlinien den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Soforthilfe statuiert. Diese seit 17. März 2020 bestehende Vollzugspraxis, wonach bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses Personalkosten keine Berücksichtigung fänden, sei bereits seit dem 31. März 2020 durch die konkretisierte Fassung von Nr. 2 der Richtlinie bestätigt worden. Der Antragsteller habe danach glaubhaft versichern müssen, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz gefährdeten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasing-Raten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Schließlich regele Nr. 4 des Soforthilfebescheides vom 18. Mai 2020, dass die Gewährung der Zuwendung zweckgebunden erfolge und ausschließlich der Kompensation tatsächlich entstandener Liquiditätsengpässe gedient habe. Aus dem Wortlaut der Richtlinien Soforthilfe Corona habe sich unzweifelhaft ergeben, dass die Soforthilfe zur Abfederung der nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, zur Liquiditätssicherung und damit zur Existenzsicherung der Unternehmen habe dienen sollen. Entgegen der klägerischen Ansicht habe der Zweck der Corona-Soforthilfe nicht in der Kompensation von wirtschaftlichen Einbußen gelegen, die aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingetreten seien.
20
Es liege auch eine Zweckverfehlung vor. Die Klägerin habe die gewährte Soforthilfe nicht zur Erfüllung des im Soforthilfebescheides bestimmten Zwecks verwendet, da bei ihr insoweit kein Liquiditätsengpass im Sinne des Soforthilfebescheides und der Soforthilfe-Richtlinien vorgelegen habe. Dies ergebe sich aus den Angaben der Klägerin im Rechtsanwaltsschreiben vom 28. Februar 2024, wonach im relevanten Dreimonatszeitraum die betrieblichen Einnahmen den erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand um mehr als 370.000,00 EUR überstiegen hätten. Zeige es sich ex post, dass den Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden sei, mangele es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben.
21
In der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte sei geklärt, dass es dabei auf den tatsächlich eingetretenen und nicht auf den bei Antragstellung prognostizierten Liquiditätsengpass ankomme. Für die Berechnung sei auf die der Antragstellung folgenden drei Monate abzustellen gewesen. In ständiger Verwaltungspraxis sei hinsichtlich des Betrachtungszeitraums für die Gegenüberstellung der fortlaufenden Einnahmen und Ausgaben für Verbindlichkeiten des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands grundsätzlich auf drei volle Kalendermonate abgestellt worden, beginnend mit dem Monat, in dem erstmals ein Antrag auf Soforthilfe gestellt worden sei. Dies habe den Hintergrund, dass durch ein Abstellen auf volle Kalendermonate auf bewährte buchhalterische Abrechnungsmethoden habe zurückgegriffen werden können.
22
Personalkosten hätten nicht zum erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand gehört und seien dementsprechend bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen gewesen. Die bayerische Verwaltungspraxis der Nichtberücksichtigung von Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses sei von der Rechtsprechung wiederholt als rechtmäßig bestätigt worden. Diese Bewilligungspraxis habe von Anfang an der durch den Freistaat Bayern als Zuwendungsgeber vorgegebenen Weichenstellung entsprochen, wonach Personalkosten nicht bei der Corona-Soforthilfe zu berücksichtigen gewesen seien, sondern durch die Regelung des Kurzarbeitergeldes aufgefangen werden sollten, deren Zugangsvoraussetzungen zu diesem Zweck durch den Bund erleichtert worden seien. Es sei auch nicht willkürlich, sondern sachgerecht gewesen. In Bayern sei es – anders als in Nordrhein-Westfalen – insofern auch nicht zu einer nachträglichen Änderung der Bewilligungspraxis oder einer rechtlichen Neubewertung der Bewilligungsvoraussetzungen gekommen. Von Anfang an sei der erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand maßgeblich gewesen. Die Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte habe bereits geklärt, dass ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen sei, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und den dortigen Förderleistungen maßgeblich sei.
23
Es bestehe auch kein Vertrauensschutz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 18. Januar 2024 ausgeführt, dass sich der Soforthilfeempfänger nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfescheide, Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, keinem dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiere. Der Vertrauensschutz sei, anders als bei einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG, gerade keine Tatbestandsvoraussetzung des Widerrufs und könne daher allenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden. Tatbestandsmerkmal des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sei vielmehr allein, dass die Leistung an einen bestimmten Zweck gebunden sei und nicht für diesen Zweck verwendet worden sei. Für ein Vertrauen auf Behalten der Leistung trotz zweckwidriger Verwendung sei daher kein Raum.
24
Der Widerruf stehe im Ermessen. Das öffentliche Interesse am Widerruf des Soforthilfebescheides und der Rückforderung habe die Belange der Klägerin überwogen. Beim Widerruf des Soforthilfebescheides komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. Art. 7, 23 und 44 BayHO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlten, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden.
25
Der Hinweis der Klägerin auf die öffentlichen Äußerungen von Mitgliedern der bayerischen Staatsregierung ändere nichts am fehlenden Vertrauensschutz und an der Ermessensentscheidung. Auf die Entscheidung des VG Ansbach (U.v. 29.1.2024) werde verwiesen, wonach in der Pressemitteilung enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger nicht tauglich seien, schutzwürdigen guten Glauben ins dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen.
26
Schließlich habe die Klägerin auch angesichts der eindeutigen Regelung in Nr. 4 sowie der Nebenbestimmungen Nr. 1.1., 3, 4 und 5 des Soforthilfebescheides vom 18. Mai 2020 zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass sie die ausgezahlte Soforthilfe unabhängig von der tatsächlichen Geschäftsentwicklung habe behalten dürfen. Einem verständigen Unternehmer hätte klar sein müssen, dass die Soforthilfe zu Unrecht gewährt worden sei, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens besser entwickelt hätten als bei der Antragstellung prognostiziert und somit gerade kein Liquiditätsengpass entstanden sei. In der Nebenbestimmung Nr. 3 des Bescheides sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bescheid widerrufen werden könne, wenn die Soforthilfe nicht oder nicht in voller Höhe benötigt werde Alle Soforthilfeempfänger seien gleichbehandelt worden. Maßgeblich sei allein gewesen, ob die Antragsberechtigung in Form des Liquiditätsengpasses vorgelegen habe. Denn die Soforthilfe habe nach ihrem Zuwendungszweck gerade keine Ausgleichsleistung für staatliche Eingriffe in die Berufsfreiheit dargestellt. Analog zu Antragstellung und zur Soforthilfegewährung müssten daher alle Soforthilfeempfänger auch bei der Überprüfung, ob die Soforthilfe zu Recht gewährt worden sei, gleichbehandelt werden, ohne dass nach Branchen differenziert werden dürfe. Im Rahmen der Ermessensausübung seien dabei selbstverständlich individuelle, dem Widerruf ausnahmsweise entgegenstehende, besonders gewichtige und überwiegende Interessen des Soforthilfeempfängers zu berücksichtigen. Diese seien von der Klägerin im Verwaltungsverfahren aber nicht vorgetragen worden. Auch der Umstand, dass die Klägerin gegenüber Internethändlern massiv benachteiligt worden wäre, begründe keinen Ermessensfehler. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsschließungen bei Bau- und Gartenmärkten bereits am 20. April 2020 geendet hätten, also etwas mehr als zwei Wochen nachdem die Klägerin den Soforthilfeantrag gestellt habe. Die von der Klägerin geltend gemachte Benachteiligung habe demnach nur in weniger als einem Drittel des für die Soforthilfe relevanten Dreimonatszeitraums bestanden. Auch der Umstand, dass das Gewerbe der Klägerin im Vergleich zu anderen Soforthilfeempfängern möglicherweise personalintensiver sei, spiele im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf keine maßgebliche Rolle, weil der Sinn und Zweck der Soforthilfegewährung gar nicht im Ausgleich von Personalkosten gelegen habe.
27
Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eingehalten. Bei dieser Frist handele es sich um eine Entscheidungsfrist. Eine positive Kenntnis setze das Bewusstsein über die Notwendigkeit, eine Widerrufsentscheidung zu treffen, voraus. Dementsprechend habe die Jahresfrist zu laufen begonnen zu dem Zeitpunkt, in dem die Bewilligungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erhalten habe, aus denen sich ergebe, dass beim jeweiligen Soforthilfeempfänger kein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Das sei erst mit dem Rechtsanwaltsschreiben vom 28. Februar 2024 der Fall gewesen.
28
Des Weiteren sei keine Verwirkung eingetreten. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege, müsse längere Zeit verstrichen sein (Zeitmoment) und der Berechtigte müsse unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommenen zu werden pflege (Umstandsmoment). Das schaffe eine Situation, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten dürfe (Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment seien nicht präzise voneinander zu trennen. Maßgeblich sei eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände. Auch für die Beurteilung schutzwürdigen Vertrauens sei eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dabei sei der Verpflichtete kaum schutzwürdig, wenn er annehmen müsse, dass der Berechtigte von der Existenz des ihm zustehenden Rechts, auf dessen Nichtausübung der Verpflichtete vertraue, keine Kenntnis habe. Nach ständiger Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte zu den Corona-Soforthilfen habe der Freistaat Bayern die Möglichkeit zur Rückforderung der Corona-Soforthilfe nicht verwirkt. Bereits das Umstandsmoment fehle. Bereits die Pressemitteilung des bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 27. Februar 2021 führe dazu, dass das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht eintreten könne, denn darin sei explizit an die nach wie vor bestehende Rückmelde- und Rückzahlungsverpflichtung der Soforthilfeempfänger aus den Soforthilfebescheiden erinnert worden. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin weder in den Jahren 2020 und 2021 noch im Jahr 2022, auch nicht nach schriftlicher Erinnerung vom 28. November 2022, sondern erst mit dem Schreiben vom 28. Februar 2024 nachgekommen. Wegen der Maßgabe in Nr. 1.1 des Soforthilfebescheides vom 18. Mai 2020 habe der Klägerin klar sein müssen, dass sie unabhängig von einer etwaigen Abfrage durch den Beklagten zur Mitteilung verpflichtet gewesen sei, dass sie entgegen der Prognose keinen oder nur einen geringen Liquiditätsengpass erlitten habe. Im Übrigen hätte ihr klar gewesen sein müssen, dass die Bewilligungsstelle mangels Rückmeldung der Soforthilfeempfänger gar keine Kenntnis von etwaigen Rückforderungsansprüchen habe haben können. Demnach habe sie nicht auf einen bewussten Verzicht auf die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen vertrauen können.
29
Die festgesetzte Erstattung in Höhe von 30.000,00 EUR sei ebenfalls rechtmäßig und beruhe auf Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
30
3. Das mit Beschluss vom 11. März 2025 ruhend gestellte Verfahren W 8 K 24. … wurde mit Beschluss vom 15. September 2025 wieder aufgenommen und unter dem neuen Aktenzeichen W 8 K 25.1530 fortgeführt.
31
Mit Beschluss vom 16. September 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung.
32
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 gestattete die Kammer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 teilzunehmen.
33
In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 nahm die Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.
34
In der mündlichen Verhandlung vom 20.Oktober 2025 beantragte der Klägerbevollmächtigte für die Klägerin:
35
Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Juni 2024 wird aufgehoben.
36
Der Beklagtenvertreter beantragte für den Beklagten,
37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten W 8 K 25.1530 und W 8 K 24. … sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
38
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
39
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
40
Die Klage ist unbegründet.
41
Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42
Weder der Widerruf der Bewilligung noch die Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Behaltendürfen der Soforthilfe Corona.
43
Dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Soforthilfe Corona samt Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 30.000,00 EUR vorliegen, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Juni 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO) zutreffend begründet und im Klageerwiderungsschriftsatz vom 23. Oktober 2024 (siehe Tatbestand unter II.2.) – unter umfangreicher Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung – sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und nachvollziehbar erläutert.
44
Des Weiteren wird auf die Rechtsprechung der Kammer sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in vergleichbaren Fallgestaltungen und mit vergleichbarer Argumentation von Klägerseite – bei derselben Rechtanwaltskanzlei –, wie etwa Urteile vom 13. Januar, 7. Juli, 23. Mai oder 29. September 2025 verwiesen (siehe VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris sowie dazu BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – unveröffentlicht bzw. VG Würzburg, 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris; U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris; U.v. 29.9.2025 – W 8 K 24.1254 – unveröffentlicht; noch BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – unveröffentlicht). Ergänzend wird auf die beiden Urteile vom selben Tag zu vergleichbaren Sachverhalten mit Beteiligung derselben Rechtsanwaltskanzlei Bezug genommen (siehe VG Würzburg, Ue. v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1464 bzw. W 8 K 25.1531).
45
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt, weil die Klägerin die im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2020 gewährte Förderung nicht zweckentsprechend verwendet hat. Der Beklagte hatte die Soforthilfe Corona an die Klägerin explizit bezogen auf einen konkret bestimmten Liquiditätsengpass als eine zweckgebundene Geldleistung gewährt und die Klägerin hat die Geldleistung nicht für diesen bestimmten Zweck verwendet.
46
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfüllung eines bestimmten Zwecks ist der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Maßstäben ist darauf abzustellen, wie der Empfänger aus seiner Sicht den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung ohne Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Nach dem Wortlaut des Bescheides sind maßgeblich dafür auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind, und zwar der zum Zeitpunkt des Bescheids erlassenen Fassung. Der Liquiditätsengpass war unter Nr. 4 des Bewilligungsbescheides sowie in den zugrundeliegenden Richtlinien, die integraler Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind, explizit definiert und in den veröffentlichten FAQ weiter erläutert.
47
Danach war gesamtbetrachtend offenkundig von einem Liquiditätsengpass nur in Bezug auf den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, nicht aber unter Einbezug des Personalaufwandes oder sonstiger Aufwendungen als Förderzweck auszugehen. Hingegen kann keine gängige Förderpraxis festgestellt werden, Personalkosten zu berücksichtigen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 16; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 25).
48
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beklagten plausibel, dass Personalkosten von Anfang an nach der durchweg geübten Verwaltungspraxis nicht zur Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen waren. Dies wird im Übrigen durch eine Vielzahl von gerichtsbekannten Fällen bestätigt (vgl. beispielshalber schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 40 sowie VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 45 ff. und dazu BayVGH B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn 25).
49
Der Beklagte hat weiter plausibel – und insoweit unwidersprochen – seine Verwaltungspraxis dargelegt, dass er auf volle drei Monate beginnend mit dem Monat der Antragstellung im Zeitraum März bzw. April bis Juni 2020 abstellt.
50
Bei der Beurteilung der Zweckempfehlung war des Weiteren auf den tatsächlichen Liquiditätsengpass abzustellen und zwar aus einer Betrachtung im Nachhinein (ex post) und nicht allein auf die Prognose im Voraus (ex ante).
51
Auch insoweit hat der Beklagte seine Förderpraxis plausibel dargelegt und zu Recht auf die verschiedenen Maßgaben des Bewilligungsbescheides verwiesen, wonach im Falle einer Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Bestätigt wird die Verwaltungspraxis durch die parallel veröffentlichten FAQ.
52
Damit war schon zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend kommuniziert und mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass letztlich nicht auf die Vermutung („voraussichtlich“) zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, sondern „ex post“ auf den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass. Weiter wird eindeutig angegeben, dass die Soforthilfe zurückzuzahlen ist, wenn sich im Nachhinein eine Überkompensation herausstellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 12). Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen konnte nicht begründet werden (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 14 ff.)
53
Der Verweis auf andere Bundesländer ist irrelevant, da kein bundesweiter Vergleich anzustellen ist, da die Selbstbindung des Zuwendungsgebers nur im eigenen Zuständigkeitsbereich der Bewilligungsbehörde auf Basis der bayerischen Richtlinien Soforthilfe Corona gilt (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 109 ff.).
54
Der Widerruf erfolgte gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres, weil die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist ist. Die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst mit vollständiger positiver Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen.
55
Vollständige Kenntnis der für den Widerruf relevanten Tatsachen hatte der Beklagte erst, nachdem die Klägerbevollmächtigte am 17. Mai 2024 auf das Anhörungsschreiben der Regierung von Unterfranken vom 17. April 2024 geantwortet hatte.
56
Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 VwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist indes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
57
Der Beklagte hat insofern auf die haushalterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen. Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist.
58
Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Rechtsfolge.
59
Denn die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, auch bei einer Zweckverfehlung die Zuwendung behalten zu dürfen, auf die kein Anspruch besteht. Vielmehr musste sie von Anfang an damit rechnen, dass ihr die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Coronapandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderpraxis in den drei auf die Zuwendung folgenden Monaten entstanden ist.
60
Zum Nichtvorliegen von schutzwürdigen Vertrauen ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 12).
61
Des Weiteren liegt auch keine Verwirkung vor (vgl. dazu auch ausführlich VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115 ff.; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 22 ff. unveröffentlicht; siehe auch OVG MV, B.v. 11.6.2010 – 2 L 165/06 – juris Rn. 31), weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehlt.
62
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Beklagte und konkret die Regierung von Unterfranken gleiche Sachverhalte im Rahmen seiner Widerrufpraxis gerade gleichbehandelt hat. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen einen Liquiditätsengpass unter Einbeziehung der Personalkosten als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfe gewährt und sehenden Auges beim Soforthilfeempfänger belassen hätte (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 45). Vielmehr würde eine gegenläufige Entscheidung unter Verstoß gegen die Verwaltungspraxis die Klägerin in gleichheitswidriger Weise bevorzugen und andere Antragsteller benachteiligen.
63
Der Widerruf und der damit verbundene Ausschluss der Klägerin von der Corona-Soforthilfe ist nicht willkürlich, weil sachfremde Erwägungen nicht vorliegen. Der Zweck der Corona-Soforthilfe ist nach Nr. 1 Satz 3 der Richtlinien Soforthilfe Corona die Gewährung einer Soforthilfe, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Dies zeigt, dass die Soforthilfe auf eine – wie ausgeführt näher bestimmte bzw. bestimmbare – Liquiditätslücke im Unternehmen abzielte, nicht aber auf ausfallenden Gewinn oder sonstige Umsatzeinbußen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 29).
64
Schließlich ist entgegen des Vorbringens der Klägerseite auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot deshalb anzunehmen, weil eine angeblich nennenswerte Anzahl von Soforthilfeempfängern von einer Rückforderung verschont bliebe, weil der Beklagte wegen der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG diese nicht mehr belangen könnte und es somit vom Zufall abhänge, welche Auswahl die Behörde treffe und die Klägerin damit zu einer Minderheit gehöre, der gegenüber ein Widerrufsbescheid erlassen würde.
65
Soweit die Klägerseite in der Sache meint, es liege eine breite, dokumentierte Untätigkeit und selektive Weiterverfolgung einzelner Rückmeldungen der zuständigen (Bezirks-)Regierungen vor, die eine strukturelle Ungleichbehandlung erkennen ließen, ist dem die Regierung von Unterfranken entgegengetreten (siehe näher dazu VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1464 – UA S. 18 ff.). Der Beklagtenvertreter erklärte, die Behauptungen seien nicht belegt. Die Zahlen der Klägerbevollmächtigten seien ihm teilweise unbekannt, unvollständig und nicht belastbar und letztlich irrelevant für das vorliegende Verfahren. Die Klägerseite übersehe insbesondere auch die Anzahl von Personen, die freiwillig zurückgezahlt hätten oder gar nicht zurückzahlen müssten, weil sie berechtigt gewesen wären. In Unterfranken seien alle Rückforderungsfälle abgearbeitet worden. In etwa 7.000 bis 8.000 Fällen sei es zur Rückforderung gekommen. Davon sei bei weniger als 20 Fällen die Jahresfrist nicht eingehalten worden. Sie hätten in diesen Fällen bei Versäumung der Jahresfrist die Bescheide erst gar nicht erlassen. Bei zwei Bescheiden sei der Fehler erst in der Bearbeitung im Rahmen des Klageverfahrens aufgefallen. Sie hätten von sich aus diese Bescheide aufgehoben. Es gebe noch einzelne Fälle mit Erlassfragen, die sich teilweise auch erst aus den anhängigen Klagen ergäben, bzw. würden aktuelle neue Erlassanträge gestellt. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Regierung von Unterfranken ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie ihr ein willkürliches Vorgehen vorgeworfen werden könnte, indem sie mit der Einhaltung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG i.V.m. Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG in rechtmäßiger Weise die Verfahren durchgeführt und Widerrufsbescheide erlassen hat. Inwiefern das rechtmäßige und strukturierte Vorgehen der Regierung von Unterfranken eine willkürliche Ungleichbehandlung darstellen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.
66
Darüber hinaus ist der Verweis der Klägerseite auf die anderen (Bezirks-)Regierungen in Bayern und auf vorliegendes Zahlenmaterial, vornehmlich auch aus Landtagsanfragen und entsprechenden Antworten, nicht hinreichend belastbar, weil es unvollständig ist und etwa auch, wie der Beklagtenvertreter ausgeführt hat, offenkundig keine Angaben zu den Soforthilfeempfängern enthält, die freiwillig zurückgezahlt hätten oder umgekehrt gar nicht zurückzahlen mussten. Dazu bedarf es jedoch auch keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
67
Denn abzustellen ist auf den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich der Regierung von Unterfranken als die für die Bewilligung und den Widerruf zuständige Stelle und damit relevante Behörde (BVerfG, B.v. 23.11.1951 – 1 BvR 208/51 – BVerfGE 1, 82 – juris LS 1 und Rn. 11; Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 40 VwVfG Rn. 76).
68
Wie schon erwähnt hat die zuständige Regierung von Unterfranken mittlerweile alle ca. 7.000 bis 8.000 Widerrufsbescheide zur Corona-Soforthilfe erlassen. Abgesehen von knapp weniger als 20 Ausreißern, bei denen die Jahresfrist nicht eingehalten worden ist, hat sich die Regierung von Unterfranken angesichts der Ende Oktober 2025 ablaufenden Jahresfrist anerkennenswert und aus rechtlicher Sicht jedenfalls beanstandungsfrei verhalten. Abgesehen davon wurde eine gegenläufige bayernweite Behördenpraxis nicht hinreichend substanziiert dargelegt.
69
Das Gericht hat erst recht keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin willkürlich und zufällig ausgewählt worden wäre, während andere vom Ablauf der Jahresfrist profitieren würden. So wie sich die Sach- und Rechtslage dem Gericht darstellt, hat das Gericht keine triftigen Anhaltspunkte, dass – vor unschädlichen einzelnen Ausreißern abgesehen – zu Lasten der Klägerin in willkürlicher oder sonst rechtsstaatswidriger Weise seitens des Beklagten, hier vertreten durch die Regierung von Unterfranken, verfahren worden wäre.
70
Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Mai 2025 (21 ZB 25.467- BA Rn. 28 bis 31) zum gleichen Vorbringen derselben Klägerbevollmächtigten folgendes ausgeführt:
„Die Klägerin sieht zudem einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dadurch bedingt, dass eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern ihre Überkompensation ordnungsgemäß zurückgemeldet habe, aber bis heute keinen Rückforderungsbescheid erhalten habe, was eine Berufung auf Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ermögliche. Es handele sich um eine systematische Verletzung elementarer Verwaltungsgrundsätze, die keinesfalls zulasten einzelner Unternehmer gehen dürfe.
Durch die stark verspäteten Rückmeldeverfahren würden die bayerischen Unternehmer zusätzlich gegenüber den Unternehmern in anderen Bundesländern benachteiligt, die sich bereits 2020 bezüglich des Vorliegens einer Überkompensation bei den Regierungen zurückmelden hätten müssen.
Die Klägerin hat einen durch eine abweichende Behördenpraxis innerhalb Bayerns hinsichtlich des Erlasses von Rückforderungsbescheiden bedingten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht hinreichend dargelegt. Der bloße Verweis auf eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern, die bis heute keinen Rückforderungsbescheid erhalten hätten, ist insoweit nicht ausreichend. Weitere Hinweise bezüglich des Bestehens einer derartigen Praxis sind klägerseits weder substantiiert vorgetragen (siehe hierzu BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.6661 – juris Rn. 33), noch sonst ersichtlich.
Ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ohnehin nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern maßgeblich ist. Die aus Art. 3 Abs. 2 GG folgende Verpflichtung des Subventionsgebers, wesentlich gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ist auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt (vgl. BVerfG U.v. 23.11.1951 – 1 BvR 208/51 – NJW 1952, 177).“
71
Ohne, dass es noch streitentscheidend darauf ankommt, wäre zudem zu erwägen, ob – anders als bei der Regierung von Unterfranken – bei einer weitverbreiteten Nichteinhaltung der Jahresfrist über diese dann nicht aus europarechtliche Gründen hinweggesehen werden müsste.
72
Denn einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe (wie die Corona-Soforthilfe), die sie gewährt hat, nicht die europarechtlichen Voraussetzen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es, die gewährte Beihilfe, auf die kein Anspruch besteht, aus eigener Initiative zurückzufordern. Einer Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Aufhebung der Bewilligung nimmt (vgl. OVG NRW, B.v. 15.5.2025 – 4 A 274/23 – juris). Eine Begrenzung der Förderung auf das Ziel, in Form eines Zuschusses die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und akute – nur tatsächlich eingetretene – Liquiditätsengpässe zu überbrücken, war europarechtlich zwingend geboten. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 waren zusätzliche Beihilfemaßnahmen zu den vorgenannten Zwecken zu einem bestimmten Zeitraum nur bei enger Auslegung mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 47 ff.; siehe auch B.v. 25.8.2025 – 4 A 1555/23 – juris). Auch die Notwendigkeit zur Durchführung eines Verwendungsnachweisverfahrens ergibt sich aus der ebenfalls unionsrechtlich zwingenden Zweckbindung der Förderung. Die dazu bestimmten Modalitäten des Beklagten dienten der Einhaltung des unionsrechtskonformen Zwecks der Bewilligung (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 95; siehe auch B.v. 25.8.2025 – 4 A 1555/23 – juris).
73
Zwar fällt der (indirekte) Vollzug von Unionsrecht in die Kompetenz der Mitgliedsstaaten. Gerade die nationalen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten sind grundsätzlich anwendbar. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen wesentliche Modifizierungen der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG verlangt, gerade wenn es um die Einschränkung von Rücknahmemöglichkeiten von europarechtswidrigen Verwaltungsakten geht. Denn nach dem Gebot der effektiven Umsetzung von EU-Recht darf die gleichmäßige Durchsetzung des Unionsrechts in allen Mitgliedsstaaten – bei Subventionen insbesondere auch eine Rückforderung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen – nach dem aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitätsgrundsatz durch das nationale Verfahrensrecht nicht praktisch unmöglich gemacht werden. Dies betrifft auch die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (vgl. etwa Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG, 26. Aufl. 2025 § 48 Rn. 7a ff. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).
74
Der vorstehend angerissene Aspekt bedarf indes mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Vertiefung.
75
Schließlich ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach stichprobenartigen Überprüfungen, die darauf schließen ließen, dass rund die Hälfte der Soforthilfeempfänger aufgrund der Prognoseunsicherheiten bei Antragstellung tatsächlich geringere Liquiditätslücken hatten als zunächst erwartet, ein umfassendes Kontrollverfahren installiert. Das staatliche Haushaltsrecht macht eine Überprüfung der Corona-Soforthilfen erforderlich, da staatliche Hilfen den tatsächlich entstandenen Hilfsbedarf nicht übersteigen dürfen (sogenanntes Verbot der Überkompensation). Die verwendeten Steuergelder sind durch den Staat wirtschaftlich und sparsam einzusetzen (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 17).
76
Sonstige Grundrechtsverletzungen sind nicht plausibel und substanziiert vorgebracht und nach der eingangs zitierten Kammerrechtsprechung offenkundig nicht gegeben (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 138 ff., 152 ff.).
77
Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle des Widerrufs eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).
78
Nach alledem ist der streitgegenständliche Widerrufsbescheid zur Soforthilfe Corona insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Klage im vollen Umfang abzuweisen war.
79
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
80
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.