Titel:
Erschließungsbeitrag, B* Hellipgasse (Stichstraße), A* Hellip, natürliche Betrachtungsweise, rechtliche Betrachtungsweise, Stichstraße 32 m Länge, erstmalige Herstellung, gefangenes Hinterliegergrundstück, nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, Eigentümeridentität (Miteigentümer), Entstehen der Beitragspflicht, Bauprogramm, Bebauungsplan, zuständiges Gemeindeorgan für das Bauprogramm, Festsetzungsverjährung, Untersuchungsgrundsatz, Entscheidung nach materieller Beweislast, 20-Jahres-Ausschlussfrist, Aufgabe eines weitergehenden Bauprogramms, Aufgabe eines Bauprogramms durch bloße Untätigkeit
Normenketten:
KAG Art. 5a Abs. 1
KAG Art. 5a Abs. 7 S. 1
KAG Art. 5a Abs. 7 S. 2
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1
BauGB § 127
AO § 169
AO § 170
VwGO § 86 Abs. 1
Stadt A* …, Erschließungsbeitragssatzung vom 5. Oktober 2012
Schlagworte:
Erschließungsbeitrag, B* Hellipgasse (Stichstraße), A* Hellip, natürliche Betrachtungsweise, rechtliche Betrachtungsweise, Stichstraße 32 m Länge, erstmalige Herstellung, gefangenes Hinterliegergrundstück, nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, Eigentümeridentität (Miteigentümer), Entstehen der Beitragspflicht, Bauprogramm, Bebauungsplan, zuständiges Gemeindeorgan für das Bauprogramm, Festsetzungsverjährung, Untersuchungsgrundsatz, Entscheidung nach materieller Beweislast, 20-Jahres-Ausschlussfrist, Aufgabe eines weitergehenden Bauprogramms, Aufgabe eines Bauprogramms durch bloße Untätigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36002
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zu vor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Miteigentümer einer auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung L* … befindlichen Eigentumswohnung (gelegen im Mehrfamilienhaus mit der Anschrift B* …gasse … in A* …*). Die Beklagte hat Baumaßnahmen an der B* …gasse (Stichstraße) vorgenommen. Die Parteien streiten um einen diesbezüglichen Erschließungsbeitragsbescheid.
2
Im Stadtteil L* … der Beklagten verläuft die R* …straße im Wesentlichen von Westen nach Osten. Von der R* …straße zweigt die annähernd nach Norden führende B* …gasse als eine in der Nähe des Mainufers endende Stichstraße ab. Sie weist eine Länge von etwa 115 m auf. Etwa 80 m nach dem Beginn der B* …gasse bei der Abzweigung von der R* …straße zweigt von der B* …gasse die B* …gasse (Stichstraße) ab, die eine Länge von 32 m aufweist und die an den Grundstücken Fl.Nrn. … und …2 (östliche Grundstücksgrenzen) der Gemarkung L* … endet.
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Etwa 80 m östlich der Abzweigung der B* …gasse von der R* …straße zweigt von der R* …straße die Stichstraße F* … Straße annähernd nach Norden ab (im Folgenden: F* … Straße (Stichstraße)). Sie weist eine Länge von ca. 48 m auf und endet am Grundstück Fl.Nr. …2 (südliche Grundstücksgrenze).
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Das Grundstück Fl.Nr. …2 ist mit insgesamt vier Mehrfamilienhäusern bebaut und es existiert eine innere Erschließung derart, dass zwar alle vier Mehrfamilienhäuser sowohl von der B* …gasse (Stichstraße) als auch von der F* … Straße (Stichstraße) fußläufig erreichbar sind, dass jedoch keine Durchfahrt mit einem Kraftfahrzeug von der F* … Straße (Stichstraße) zur B* …gasse (Stichstraße) (und umgekehrt) sowie zum nördlich des Grundstücks Fl.Nr. …2 gelegenen mit weiteren Mehrfamilienhäusern sowie Tiefgaragen bebauten Grundstück Fl.Nr. … möglich ist.
5
Die Beklagte hat mit Beschluss des Stadtrats vom 10. Juni 1974 den Bebauungsplan für das „Gebiet zwischen B* …gasse, Main, Flurst. Nr. …9, Rö* …str., … D* … u. der …gasse“ beschlossen. Er ist am 23. Januar 1976 rechtsverbindlich geworden (im Folgenden: Bebauungsplan …08). Dieser Bebauungsplan setzt neben einem Abschnitt der R* …straße auch die B* …gasse als Verkehrsfläche fest. Zudem sind die F* … Straße (Stichstraße) und die B* …gasse (Stichstraße) als Verkehrsfläche festgesetzt, allerdings nicht jeweils als Stichstraße; vielmehr führt hiernach die F* … Straße von der Abzweigung von der R* …straße auf einer Länge von etwa 95 m nach Norden, schwenkt sodann nach Westen und führt auf einer Länge von etwa 75 m nach Westen, wo sie in die B* …gasse einmündet.
6
Im Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplans wurde auf dem damaligen Grundstück Fl.Nr. … (heute Fl.Nr. … und Fl.Nr. …2) eine Gärtnerei betrieben.
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In den Jahren 1983 und 1984 errichtete die Beklagte die B* …gasse (Stichstraße). Mit einer „Ausbauerklärung für die B* …gasse“ vom 30. Dezember 1987 erklärte das Tiefbauamt – … … … … – der Beklagten die „B* …gasse (Teilstück Zufahrt Gärtnerei)“ als ausgebaut und stellte fest, dass mit den durchgeführten Arbeiten die Straße endgültig hergestellt ist. Als Kosten für den Straßenbau wurde ein Betrag von 20.086,72 DM benannt.
8
Mit Beschluss vom 8. Oktober 1986 widmete der Umwelt- und Verwaltungssenat der Beklagten den „Stichweg an der B* …gasse“ und trug ihn am 24. November 1986 in das Straßenbestandsverzeichnis ein.
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Im Jahr 2001 errichtete die Beklagte die F* … Straße (Stichstraße) und erwarb in diesem Zusammenhang den hierfür erforderlichen Grund und Boden.
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Im Jahr 2015 wurden nach Aufgabe der Gärtnerei auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 insgesamt vier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage errichtet, auf dem nördlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. … weitere drei Mehrfamilienhäuser und Tiefgaragen.
11
Unter dem 30. Januar 2017 änderte die Beklagte den Bebauungsplan …8 dahingehend, dass die straßenmäßige Verbindung der … Straße (Stichstraße) mit der B* …gasse (Stichstraße) entfällt und die … Straße (Stichstraße) als eine nach Norden führende Stichstraße eine Länge von 48 m sowie die nach Osten führende B* …gasse (Stichstraße) eine Länge von 32 m aufweist (im Folgenden: Bebauungsplan …08, 2. Änderung). Die Änderung trat zum 22. September 2017 in Kraft. Beide Straßen sind nunmehr als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt, ebenso die B* …gasse. Zudem umfasst der geänderte Bebauungsplan auch das nunmehrige Grundstück Fl.Nr. …2 und gibt hier eine Bebauung mit vier Häusern in offener Bauweise vor.
12
Mit Bescheid vom 9. November 2020 erhob die Beklagte vom Kläger als Wohnungs-/Teil-Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …2 zu 53/1000 für die Herstellung der B* …gasse (Stichstraße) einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 196,16 EUR und sprach einen entsprechenden Zahlungsbefehl aus. Die Beklagte legte dem Bescheid einen umlagefähigen Erschließungsaufwand von 9.243,16 EUR zugrunde. Auf der Grundlage von 9.483,5333 Beitragseinheiten errechnete sie einen Beitragssatz von 0,974654 EUR pro Beitragseinheit und setzte für das Grundstück Fl.Nr. …2 unter Ansetzung des Nutzungsfaktors 1,6 und Berücksichtigung einer Eckgrundstücksermäßigung 3.797,33 Beitragseinheiten an. Hiervon setzte sie 53/1000 als Erschließungsbeitrag zu Lasten des Klägers fest.
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Der Bescheid wurde dem Kläger am 11. November 2020 per Postzustellungsurkunde zugestellt.
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Am 7. Dezember 2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. November 2020 und begründete dies damit, für die Erschließung des klägerischen Grundstücks über die B* …gasse greife die Verjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. bb KAG, die spätestens am 1. Januar 1987 angelaufen sei. Die B* …gasse (Stichstraße) sei im heutigen Zustand spätestens seit 1986 fertiggestellt. Für die ehemalige Gärtnerei habe im Zeitpunkt der Fertigstellung aufgrund des damals gültigen Bebauungsplans von 1976 bereits Baurecht bestanden. In der Bebauungsplanänderung von 2017 sei die B* …gasse (Stichstraße) in ihrem Bestand unverändert übernommen worden Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2023 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück und begründete dies damit, bei der B* …gasse (Stichstraße) handele es sich um eine selbständige Erschließungsanlage. Zum Zeitpunkt ihrer Herstellung in den Jahren 1983 und 1984 sei die Beitragspflicht für die historische Anlage der B* …gasse bereits entstanden gewesen. Die Beitragspflicht für die B* …gasse (Stichstraße) sei am 22. September 2017 mit dem In-Kraft-Treten der Bebauungsplanänderung entstanden. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids sei die 20-jährige Höchstfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. bb, Spiegelstrich 1 KAG nicht abgelaufen gewesen. Das ursprüngliche Bauprogramm, das eine Ri**straße von der R* …straße über das ehemalige Gärtnereigelände bis zur B* …gasse vorgesehen habe, sei nicht erfüllt worden. Erst mit der Änderung des Bebauungsplans sei das gemeindliche Bauprogramm dahingehend abgeändert worden, dass es beim damaligen Ausbauzustand verbleiben solle. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die 20-jährige Ausschlussfrist zu laufen begonnen. Damit sei auch die Verjährung noch nicht eingetreten. Das klägerische Wohnungseigentum sei von der B* …gasse (Stichstraße) erschlossen. Es könne auf der B* …gasse (Stichstraße) an das Grundstück Fl.Nr. …2 herangefahren werden.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten 24. März 2023 zugestellt.
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Am 24. April 2023 ließ der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,
Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 9. November 2020 hinsichtlich der B* …gasse (Stichstraße) für das Grundstück Fl.Nr. …2, Gemarkung L* …, zu 53/1000 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. März 2023 werden aufgehoben.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids sei die 20-jährige Höchstfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. bb KAG abgelaufen gewesen, denn die für den Beginn der Höchstfrist maßgebliche Vorteilslage sei bereits vor 1990 eingetreten, nicht jedoch erst durch die Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2017. Der Eintritt der Vorteilslage bestimme sich nach der konkreten Straßenplanung. Die Vorteilslage trete ein, wenn die Anbaustraße endgültig technisch fertiggestellt sei und damit dem gemeindlichen Bauprogramm entspreche. Bleibe eine Straßenbaumaßnahme – wie im vorliegenden Fall – längenmäßig hinter einer ursprünglichen gemeindlichen Planung zurück, könne von einer endgültigen Beendigung ausgegangen werden, wenn die Anlage über viele Jahre nicht weitergebaut werde und die Gemeinde erkläre, sie habe ihre Ausbauabsichten jedenfalls für die nächsten zehn Jahre endgültig aufgegeben. Für die B* …gasse (Stichstraße) seien alle Merkmale der Herstellung erfüllt gewesen. Es habe lediglich noch die Verlängerung zum Ringschluss gefehlt. Mit der Ausbauerklärung vom 30. Dezember 1987, der Widmung der Straße mit Beschluss vom 8. Oktober 1986 und mit dem Erlass eines Kanalherstellungsbeitragsbescheids vom 21. April 1986 habe die Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Ausbauabsichten für den Ringschluss aufgegeben habe. Eine Straße könne nur einheitlich gewidmet werden; die Widmung eines Abschnitts einer später noch herzustellenden Straße wäre unwirksam.
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Es sei absehbar gewesen, dass die Gärtnerei noch längere Zeit in der nächsten Generation fortbestehen werde. Damit sei für die Beklagte klar gewesen, dass sie ihre Planungsabsichten aus dem Bebauungsplan auf absehbare Zeit nicht mehr umsetzen können werde. Demgegenüber habe die Beklagte davon abgesehen, für einen Teilausbau der Ri**straße eine Abschnittsbildung vorzunehmen.
19
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen und trug zur Begründung vor, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids sei die 20-jährige Höchstfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. bb, Spiegelstrich 1 KAG nicht abgelaufen gewesen. Ursprünglich sei die Herstellung der B* …gasse als Ri**straße zur R* …straße über das ehemalige Gärtnereigelände geplant gewesen. Dieses Bauprogramm sei nicht erfüllt worden. Erst mit der Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2017 habe die Beklagte ihr diesbezügliches Bauprogramm endgültig aufgegeben. Erst im Jahr 2014 hätten neue Überlegungen zur Situation im betroffenen Bereich stattgefunden. Die konkreten Planungsabsichten seien erst im Jahr 2016 geändert worden. Die Beklagte habe zu keiner Zeit verbindlich erklärt, dass die Ausbauabsichten für die nächsten zehn Jahre aufgegeben worden seien. Dies lasse sich insbesondere nicht aus der Beitragserhebung für die Herstellung des Abwasserkanals schließen. Auch die Widmung eines Teilstücks einer noch nicht vollständig hergestellten Straße sei üblich. Es sei ebenfalls üblich, dass der Straßenbau in mehreren technischen Bauabschnitten erfolge, die jeweils eine eigene Ausbauerklärung erhielten. Die Feststellung des Aufwands für einen bestimmten Straßenabschnitt lasse nicht auf die endgültige Aufgabe des geplanten Ringschlusses schließen.
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Bis zur endgültigen Aufgabe der Planungsabsichten im Jahr 2017 habe die Beklagte die Durchsetzung des Ringschlusses stetig weiterverfolgt. So sei im Jahr 1997 der Grunderwerb bezogen auf den jetzigen Abschnitt der F* … Straße abgeschlossen worden. Im Jahr 2001 sei mit dem Ausbau der F* … Straße als Teil des Ringschlusses begonnen worden. Weder nach örtlich erkennbaren Merkmalen noch nach rechtlichen Gesichtspunkten sei eine Abschnittsbildung möglich gewesen.
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Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2025, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und der Regierung von Unterfranken sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 22. …, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 21. März 2023, mit welchem die Beklagte gegenüber dem Kläger als Miteigentümer einer auf Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung L* … befindlichen Eigentumswohnung einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der B* …gasse (Stichstraße) in Höhe von 196,16 EUR erhebt.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Nach Art. 5a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der am 8. September 2015 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2414) (vgl. Art. 5a Abs. 2 KAG), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (Art. 5a KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
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Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
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Mit ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 12. Juni 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. September 2012, hat die Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Diese Satzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, liegen weder auf der Hand noch wurden solche von der Klägerseite nachvollziehbar vorgetragen.
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Auf der Grundlage dieser Satzung hat die Beklagte vom Kläger als Miteigentümer einer auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung L* … gelegenen Eigentumswohnung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 196,16 EUR für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage B* …gasse (Stichstraße) erhoben.
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1. Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a KAG i.V.m. § 127 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauGB, für deren erstmalige Herstellung die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands einen Erschließungsbeitrag erhebt, ist im vorliegenden Fall die 32 m lange B* …gasse (Stichstraße), die von der B* …gasse abzweigt und an den östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Fl.Nrn. … und …2 der Gemarkung L* … endet.
31
Im Einzelnen ergibt sich die dargestellte Abgrenzung der Anlage aus folgenden Erwägungen:
32
Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung.
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Nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln, bestimmt sich weiter, ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbständige Anbaustraße bildet oder noch ein lediglich unselbständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der H* …straße, von der sie abzweigt. Ein derartiges unselbständiges Anhängsel liegt typischerweise dann vor, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang ist und nicht abknickt oder sich verzweigt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 – 6 B 08.369 – juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 – 6 ZB 13.978 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 – 6 ZB 16.410 – juris Rn. 5; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 4 und Rn. 17).
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Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise kann sich die Selbständigkeit einer Erschließungsanlage aus bestimmen Rechtsgründen ergeben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird (BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 10). In einem solchen Fall ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenzug auf der Grundlage der natürlichen Betrachtungsweise erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbständige Anbaustraße zu qualifizieren (BayVGH, U.v. 22.7.2011 – 6 B 08.1935 – juris Rn. 16; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 6 Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 15; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1.12.2024, 76. AL, 20. Update, Rn. 701 m.w.N.).
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In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung allein der natürlichen Betrachtungsweise ergibt sich unter Berücksichtigung der im Bayern-Atlas befindlichen Luftbilder eine Anlage, die als eine etwa 115 m lange Stichstraße von der R* …straße abzweigt und nach Norden führend in der Nähe des Mainufers endet (B* …gasse) und die eine 32 m lange Stichstraße mitumfasst, die von der B* …gasse nach Osten abzweigt und an den Grundstücken Fl.Nrn. … und …2 (östliche Grundstücksgrenzen) endet (B* …gasse/Stichstraße). Denn die B* …gasse stellt sich mit einer Länge von deutlich über 100 m trotz ihrer Stichstraßeneigenschaft als selbständige Anlage dar, die B* …gasse (Stichstraße) aufgrund ihrer Länge von 32 m und ihrer Eigenschaft als Stichstraße jedoch nicht, sondern als unselbständiges Anhängsel der B* …gasse.
36
Allerdings ist die natürliche Betrachtungsweise im vorliegenden Fall durch die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betrachtungsweise überlagert. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die etwa 115 m lange B* …gasse bereits zum 29. Juni 1961 erstmals endgültig hergestellt war und dass damit gemäß Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG für die B* …gasse kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass dies entgegen der Meinung der Parteien anders sein könnte, sind für das Gericht nicht erkennbar. Demgegenüber ist die B* …gasse (Stichstraße) erst nach dem 29. Juni 1961 technisch erstellt worden, so dass sie unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zur B* …gasse (natürliche Betrachtungsweise) als eigene selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist.
37
2. Zu Recht hat die Beklagte für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage B* …gasse (Stichstraße) einen Erschließungsbeitrag erhoben. Denn bei den abzurechnenden Bauarbeiten handelt es sich um eine Ersterschließung im Sinn des Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB und nicht um Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht zuvor erstmals endgültig im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden ist.
38
Denn auf Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung L* …, auf welchem nunmehr die B* …gasse (Stichstraße) errichtet worden ist, befand sich zuvor ein Anwesen mit einem Wohnhaus. Dies ergibt sich aus dem Lageplan für die Grundstücke Fl.Nrn. …a, …b und …4 der Gemarkung L* … vom 25. März 1952, in welchem der gesamte Bereich dargestellt ist. Der Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 14. Dezember 1981 zeigt das Gelände ohne die Bebauung auf Grundstück Fl.Nr. … Demgegenüber ist die Grundstückszufahrt Fl.Nr. 55/4, welche vor der Errichtung der B* …gasse (Stichstraße) als Zufahrt zu den Grundstücken Fl.Nrn. …2 und …6 diente, als private Zufahrt angelegt und nicht identisch mit der nunmehrigen B* …gasse (Stichstraße).
39
Damit ist festzuhalten, dass es sich bei den nunmehr abgerechneten Bauarbeiten um eine Ersterschließung im Sinne des Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB handelt und die Beklagte hierfür einen Erschließungsbeitrag erheben darf.
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3. Die Beklagte hat dem angegriffenen Bescheid zu Recht beitragsfähige Kosten in Höhe von 10.270,18 EUR zugrunde gelegt.
41
Dies stützt die Beklagte auf die Ausbauerklärung für die B* …gasse vom 30. Dezember 1987, welche für die in den Jahren 1983 bis 1984 durchgeführten Baumaßnahmen an der „B* …gasse (Teilstück Zufahrt Gärtnerei)“ Kosten für den Straßenbau von insgesamt 20.086,72 DM ausweist. Diese Ausbauerklärung bezieht sich auf die B* …gasse (Stichstraße) in der nunmehr existierenden Form.
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4. Vom beitragsfähigen Aufwand ist gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, § 4 EBS ein Eigenanteil von 10 v.H., also 1.027,02 EUR abzuziehen, so dass die Beklagte der Beitragserhebung zu Recht einen umlagefähigen Aufwand in Höhe von 9.243,16 EUR zugrunde gelegt hat.
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5. Zu Recht hat die Beklagte bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands die Grundstücke Fl.Nrn. …1, …2, …, …, …, …6, …, …5 und …3 berücksichtigt. Demgegenüber hat sie Grundstück Fl.Nr. …2 zu Unrecht berücksichtigt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Nach Art. 5a KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Damit umschreibt der Gesetzgeber typisierend und pauschalierend eine bestimmte Beziehung zwischen der jeweiligen Erschließungsanlage und einer bestimmten Grundstücksfläche, welche die Möglichkeit einer qualifizierten Inanspruchnahme eröffnet und damit einen besonderen Vorteil begründet, der die Beteiligung an den Herstellungskosten rechtfertigt. Ob von dem Sondervorteil Gebrauch gemacht wird, die jeweilige Anlage also vom Grundstück aus tatsächlich genutzt wird, ist dabei unerheblich (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 4). Dabei ist grundsätzlich vom bürgerlichrechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts, also vom sogenannten formellen Grundstücksbegriffs auszugehen. Zum Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke gehören ausschließlich solche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind oder zumindest die Aussicht darauf haben, es zu werden.
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die Grundstücke Fl.Nrn. …, … und … bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes berücksichtigt, da diese Grundstücke bebaubar sind und unmittelbar an der streitgegenständlichen Erschließungsanlage gelegen sind, also von ihr erschlossen werden.
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Zu Recht hat die Beklagte zudem Grundstück Fl.Nr. …2 zur Gänze bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt. Denn dieses Grundstück grenzt an die streitgegenständliche Erschließungsanlage unmittelbar an, so dass das Grundstück Fl.Nr. …2 im Sinne der Sicherung der verkehrlichen Erschließung für die Bebaubarkeit in dem Sinne, dass für Kraftfahrzeuge die Möglichkeit zum Heranfahren (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 54) besteht, erreichbar ist. Dieses Grundstück ist auch zur Gänze erschlossen, dies trotz der Absperrung durch einen Poller im Rahmen der inneren Erschließung des Grundstücks. Dieser Poller verhindert die Durchfahrt von der B* …gasse (Stichstraße) über das Grundstück Fl.Nr. …2 zur F* … Straße (Stichstraße) und umgekehrt. Allerdings ist dies erschließungsbeitragsrechtlich unerheblich, da es lediglich auf die Möglichkeit zum Heranfahren ankommt und es für die Berücksichtigungsfähigkeit des Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nicht darauf ankommt, ob durch das Grundstück hindurchgefahren werden kann. Jedenfalls kann auf das Grundstück Fl.Nr. …2 nicht nur heran-, sondern sogar heraufgefahren werden und von dort können sämtliche Teile des Grundstücks fußläufig erreicht werden, so dass es zur Gänze zu berücksichtigen ist (vgl. zu diesbezüglichen Ausnahmekonstellationen: BVerwG, B.v. 22.4.1994 – 8 C 18.92 – NVwZ-RR 1994, 539; U.v. 3.2.1989 – 8 C 78.88, NVwZ 1989, 172; VGH BW, U.v. 4.12.1989 – 2 S 1119/89 – juris; BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – BeckRS 2013, 59259; B.v. 12.1.2021 – 6 CS 20.2489 – BeckRS 2021, 810; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 17 Rn. 61).
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Zu Recht hat der Beklagte auch die Grundstücke Fl.Nrn. …6, …, …5 und …3 als Hinterliegergrundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt.
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Hinterliegergrundstücke wie die vorstehend genannten werden von der abzurechnenden Anlage durch ein oder mehrere Anliegergrundstücke getrennt und sind daher nicht unmittelbar von der abzurechnenden Erschließungsanlage erreichbar. Zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke können sie deshalb nur dann gehören, wenn sie dennoch von der beitragspflichtigen Anlage erschlossen sind, wenn also die baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind oder vom Eigentümer des Hinterliegergrundstücks aus eigener Rechtsmacht erfüllt werden können. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), die Erreichbarkeitsanforderungen in aller Regel erfüllt sind. Dem Fall der Eigentümeridentität steht es gleich, wenn das Anliegergrundstück im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks steht (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 13 Rn. 66 und Rn. 71 m.w.N.). Handelt es sich allerdings um ein sogenanntes nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, also um ein Hinterliegergrundstück, das zusätzlich an eine „eigene“ Anbaustraße direkt angrenzt und damit bereits über eine anderweitige seine Bebaubarkeit sicherstellende verkehrsmäßige Erschließung verfügt, ist die bloße Eigentümeridentität zwischen Hinterlieger- und Vorderliegergrundstück allerdings nicht hinreichend. Denn wenn nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die hergestellte Anbaustraße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen wird, scheidet dieses Hinterliegergrundstück aus. Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt für das Hinterliegergrundstück über ein Anliegergrundstück zur neu hergestellten Anbaustraße besteht (Schmitz, a.a.O., § 13 Rn. 81).
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Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Grundstücken Fl.Nrn. …5 und …3 um gefangene Hinterliegergrundstücke, die die B* …gasse (Stichstraße) über das Anliegergrundstück Fl.Nr. …4 tatsächlich erreichen. Alle drei Grundstücke stehen, wie sich aus dem einschlägigen Grundbuchauszug ergibt, im Eigentum derselben natürlichen Person, so dass diese selbst es in der Hand hat, eine Zuwegung zur B* …gasse (Stichstraße) für die Grundstücke Fl.Nr. …5 und …3 über Grundstück Fl.Nr. …4 zu schaffen.
50
Bei Grundstück Fl.Nr. …6 handelt es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, welches unmittelbar an die B* …gasse angrenzt. Allerdings besteht ein grundbuchrechtlich eingetragenes Geh- und Fahrtrecht zugunsten von Grundstück Fl.Nr. …6 zu Lasten von Grundstück Fl.Nr. …4 (vgl. Grundbuch des Amtsgerichts A* …, L* …, Band …, Blatt …; Blatt … der Gerichtsakte) und ein solcher Zugang ist auch tatsächlich angelegt (vgl. Lichtbild, Blatt … der Gerichtsakte).
51
Zu Recht hat die Beklagte zudem Grundstück Fl.Nr. … bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt. Beim Grundstück Fl.Nr. … handelt es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, welches unmittelbar an die B* …gasse angrenzt. Allerdings ist ein tatsächlicher Zugang von der B* …gasse (Stichstraße) zu Grundstück Fl.Nr. … über die Grundstücke Fl.Nrn. …4 und …6 angelegt (vgl. Lichtbild, Blatt … der Gerichtsakte sowie Schriftsatz der Beklagten vom 16.5.2025). Wie sich aus den entsprechenden Grundbuchauszügen (vgl. Bl. … bis Bl. … der Gerichtsakte) ergibt, steht das Grundstück Fl.Nr. … im Miteigentum der Miteigentümer Z. und F. Grundstück Fl.Nr. …6 steht im Eigentum des Eigentümers F. Grundstück Fl.Nr. …4 steht im Eigentum des Eigentümers Z. Steht – wie oben ausgeführt – das Anliegergrundstück im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks, steht dies dem Fall der Eigentümeridentität gleich. Dieser Grundsatz muss wie im vorliegenden Fall auch dann gelten, wenn das Hinterliegergrundstück im Miteigentum zweier Eigentümer steht, von denen einer auch der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks und der andere auch der Eigentümer des dazwischen gelegenen Hinterliegergrundstücks, das zur Erreichbarkeit der Erschließungsanlage erforderlich ist, ist. Denn auch in einem solchen Fall können die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten, dass ein solches Grundstück, dessen Erschlossensein nach der baurechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert (BVerwG, U.v. 12.11.2014, 9 C 14/13 – juris Rn. 13).
52
Zu Recht hat die Beklagte demgegenüber Grundstück Fl.Nr. …4, welches unmittelbar an der B* …gasse (Stichstraße) anliegt, nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Denn dieses Grundstück ist mit einer Breite zwischen 2,5 m und 3,3 m nicht bebaubar.
53
Zu Unrecht hat demgegenüber die Beklagte Grundstück Fl.Nr. …2 bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, welches einen eigenen direkten Zugang zur B* …gasse hat. Zwar ist ein tatsächlicher Zugang von Grundstück Fl.Nr. …2 über Grundstück Fl.Nr. …4 zur B* …gasse (Stichstraße) vorhanden (vgl. Lichtbild, Bl. … der Gerichtsakte); allerdings ist im Grundbuch kein Geh- und Fahrtrecht zugunsten von Grundstück Fl.Nr. …2 und zu Lasten von Grundstück Fl.Nr. …4 eingetragen (vgl. Amtsgericht A* …, Grundbuch L* …, Band …, Blatt …, Blatt … der Gerichtsakte). Zudem steht Grundstück Fl.Nr. …2 im Eigentum des Eigentümers F., Grundstück Fl.Nr. …4 im Eigentum des Eigentümers Z., so dass auch kein Fall der Eigentümeridentität gegeben ist. Damit darf Grundstück Fl.Nr. …2 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigt werden.
54
6. Die Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand unter Heranziehung der oben genannten Grundstücke (einschließlich Grundstück Fl.Nr. …2) und in Anwendung der in § 6 EBS vorgegebenen Verteilungsregelung auf insgesamt 9.483,53 m² verteilt. Unter Außerachtlassung von Grundstück Fl.Nr. …2 (vgl. oben) ist allerdings eine Verteilung lediglich auf 9.243,16 m² zulässig.
55
Dabei hat die Beklagte zu Recht § 6 Abs. 2 EBS herangezogen.
56
Nach § 6 Abs. 1 EBS wird bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke der ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets nach den Grundstücksflächen verteilt. Ist in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt gemäß § 6 Abs. 2 EBS auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 und bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3 beträgt.
57
Auf der Grundlage dieser Regelung hat die Beklagte zu Recht für die Grundstücke Fl.Nrn. …1, …, …, …, …6, …5, …3 und … eine zweigeschossige Bebaubarkeit und für Grundstück Fl.Nr. …2 eine dreigeschossige Bebaubarkeit angenommen (vgl. Bebauungsplan* …08 und …08, 2. Änderung).
58
Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 6 Abs. 11 EBS hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …2, …, …6 und … eine Mehrfacherschließung angenommen und die Grundstücksfläche bei der Abrechnung mit nur jeweils zwei Dritteln angesetzt.
59
Aus alledem errechnet sich eine umlagefähige Fläche von 9.440,2 m², auf die ein umlagefähiger Aufwand (vgl. oben) von 9.243,16 EUR verteilt wird; hieraus ergibt sich ein Beitragssatz von 0,9791275 EUR pro m².
60
7. Die sachliche Beitragspflicht ist spätestens am 22. September 2017 entstanden.
61
Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies bedeutet, dass sie technisch endgültig fertiggestellt und damit erstmals hergestellt ist. Sämtliche gemäß § 8 EBS vorgegebenen Teileinrichtungen müssen vorhanden sein und auch das konkrete für die Anlage (auch formlos) vorhandene Bauprogramm muss in vollem Umfang erfüllt sein. Solange die Anlage hinter dem Bauprogramm zurückbleibt, ist sie noch nicht endgültig hergestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde ein weitergehendes Bauprogramm aufgibt (vgl. zu allem Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 15 Rn. 5 und Rn. 6). Eine weitere Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist, dass die Beitragshöhe berechnet werden kann. Damit muss die Größe der erschlossenen Grundstücksflächen quadratmetergenau und die Höhe des auf diese Flächen umzulegenden Aufwands centgenau feststehen bzw. bestimmbar sein. Letzteres ist dann möglich, wenn die letzte Unternehmerrechnung bei der Gemeinde eingegangen ist (Schmitz, a.a.O., § 15 Rn. 7 bis Rn. 9). Zudem muss eine gültige Erschließungsbeitragssatzung vorhanden sein, die Anlage muss gewidmet sein und es muss eine Rechtsgrundlage für ihre Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB existieren, der die Anlage entspricht (vgl. zu allem Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 15 Rn. 5 ff. u. Rn. 15).
62
Diese Voraussetzungen waren spätestens am 22. September 2017 erfüllt.
63
Die Beklagte hat ein Bauprogramm aufgestellt, das vollständig umgesetzt worden ist.
64
Neben dem Teileinrichtungsprogramm und dem Ausbauprogramm, welche in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegt sein müssen (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge 2018, § 5 Rn. 19 und Rn. 22 ff.) ist auch ein formloses, auf die konkrete Einzelanlage bezogenes Bauprogramm erforderlich, das bestimmt, welche flächenmäßigen Teileinrichtungen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. In diesem Bauprogramm legt die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast fest, was sie durchführen will, um eine geplante Straßenbaumaßnahme so zu verwirklichen, dass eine Beitragserhebung in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 4.7.2018 – 8 ZB 17.1580 – juris Rn. 8; B.v. 5.2.2024 – 6 ZB 23.1545 – juris Rn. 16). Die Entscheidung über das Bauprogramm ist insbesondere in kleineren Gemeinden grundsätzlich dem Gemeinderat vorbehalten und zählt nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 5 Rn. 20 Fn. 40). Einem Bebauungsplan kann ein Bauprogramm nur zu entnehmen sein, wenn in ihm nicht nur die Verkehrsflächen insgesamt festgesetzt sind, sondern diese auch nach besonderen Zwecken wie Fahrbahn, Gehweg und Randstreifen unterteilt sind (BVerwG, U.v. 18.1.1991 – 8 C 14.89 – BVerwGE 87, 288, 298 f.). Das Bauprogramm kann vor seiner vollständigen Umsetzung geändert werden (Schmitz, a.a.O., § 5 Rn. 20).
65
Im vorliegenden Fall ergeben sich das Teileinrichtungsprogramm und das Ausbauprogramm aus § 8 Abs. 1 EBS. Die Klägerseite hat nicht in Frage gestellt, dass die B* …gasse (Stichstraße) diesen Programmen nicht entsprechen könnte. Zudem hat die Kammer hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
66
Das konkrete Bauprogramm für die B* …gasse (Stichstraße) ergibt sich nicht bereits aus dem Bebauungsplan …8. Denn in diesem Bebauungsplan werden nur die Verkehrsflächen als solche festgesetzt, ohne dass zwischen deren besonderen Zwecken differenziert wird.
67
Demgegenüber enthält der Bebauungsplan …8, 2. Änderung, ein solches konkretes Bauprogramm. Denn dieser Bebauungsplan setzt die B* …gasse (Stichstraße) nicht nur als Straßenverkehrsfläche, sondern als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung fest und legt als eine solche besondere Zweckbestimmung den Zweck „verkehrsberuhigter Bereich“ fest. Damit enthält das konkrete Bauprogramm die Planung, die gesamte Straßenverkehrsfläche der B* …gasse (Stichstraße) als verkehrsberuhigten Bereich auszugestalten. Zudem setzt der Bebauungsplan …8, 2. Änderung, die B* …gasse (Stichstraße) auf einer Länge von 32 m fest, endend an der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Fl.Nr. … und …2. Damit ist im konkreten Bauprogramm ein Ringschluss mit der F* … Straße (Stichstraße) nicht vorgesehen und der Gesamtumfang der Anlage B* …gasse (Stichstraße) mit einer Länge von 32 m festgesetzt.
68
Dieses konkrete Bauprogramm ist mit den Baumaßnahmen aus den Jahren 1983 und 1984 zur Gänze erfüllt worden. Die Anlage ist damit technisch zur Gänze hergestellt.
69
Die Berechnung der Beitragshöhe war mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Stadtverwaltung am 18. Mai 1984 berechenbar (Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 15 Rn. 7; vgl. Ausbauerklärung für die B* … vom 30.12.1987).
70
Die B* …gasse (Stichstraße) ist am 8. Oktober 1986 gewidmet worden.
71
Rechtsgrundlage für die Herstellung der Anlage war der Bebauungsplan …8.
72
Die für die Entstehung der Beitragspflicht erforderliche gültige Erschließungsbeitragssatzung liegt – wie bereits oben ausgeführt – vor.
73
Damit ist die sachliche Beitragspflicht jedenfalls spätestens am 22. September 2017 mit dem In-Kraft-Treten der 2. Änderung des Bebauungsplans …8 entstanden.
74
Demgegenüber liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beitragspflicht auf der Grundlage eines bereits vor dem 22. September 2017 aufgestellten konkreten Bauprogramms entstanden sein könnte. Insbesondere ist in der Ausbauerklärung vom 30. Dezember 1987 kein derartiges Bauprogramm zu erkennen. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausbauerklärung vom Tiefbauamt, Abt. Straßen und Wege, erstellt und unterschrieben worden ist und damit nicht vom zuständigen Gemeindeorgan. Denn die Aufstellung eines solchen konkreten Bauprogramms gehört – wie bereits oben ausgeführt – nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, sondern ist dem Gemeinderat oder einem seiner Ausschüsse vorbehalten. Urheber der Ausbauerklärung ist jedoch weder der Stadtrat der Beklagten noch dessen Planungs- und Verkehrssenat.
75
Darüber hinaus und unabhängig hiervon ist nach Auskunft der Beklagten kein vom zuständigen Gemeindeorgan vor dem 22. September 2017 festgelegtes Bauprogramm auffindbar. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Kenntnissen und nach Ausschöpfung der dem Gericht auferlegten Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gelangt das Gericht damit zum Ergebnis, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens am 22. September 2017 entstanden ist.
76
8. Der Kläger ist als Miteigentümer einer auf Grundstück Fl.Nr. …2 gelegenen Eigentumswohnung persönlich beitragspflichtig. Denn gemäß Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist, beitragspflichtig. Der Kläger haftet als Miteigentümer gemäß Art. 5a Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB als Gesamtschuldner und schuldet damit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO den gesamten Erschließungsbeitrag.
77
9. Die Festsetzungsverjährung ist im Zeitpunkt des Zugangs des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. November 2020 beim Kläger am 11. November 2020 noch nicht abgelaufen.
78
Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO. Sie beginnt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung nach dem materiellen Erschließungsbeitragsrecht entstanden ist.
79
Geht man von einem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 22. September 2017 aus (vgl. oben), so begann die Festsetzungsverjährungsfrist nach den oben genannten Vorschriften mit Ablauf des Kalenderjahres 2017 und sie endete mit Ablauf des Kalenderjahres 2021, also erst nach Zugang des streitgegenständlichen Bescheids am 11. November 2020.
80
Allerdings beruft sich der Kläger darauf, die Beitragspflicht sei bereits früher entstanden und die Festsetzungsverjährungsfrist sei am 11. November 2020 bereits abgelaufen gewesen, da das konkrete Bauprogramm bereits mit Abschluss der Baumaßnahmen in den Jahren 1983/1984 erfüllt gewesen sei. Den hierfür angeführten Begründungen des Klägers kann das Gericht jedoch nicht folgen.
81
Die vom Kläger genannte Ausbauerklärung vom 30. Dezember 1987 konnte – wie bereits oben ausgeführt – schon deshalb nicht zu einer früheren Entstehung der Beitragspflicht mittels Festlegung eines konkreten Bauprogramms führen, weil sie nicht von einem für die Erstellung des Bauprogramms zuständigen Gemeindeorgan erstellt worden ist. Hinzu kommt, dass in dieser Ausbauerklärung nicht davon ausgegangen wird, dass die Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit zur Gänze endgültig hergestellt worden ist, denn sie bezieht sich gemäß ihrer Überschrift ausschließlich lediglich auf die „B* …gasse (Teilstück Zufahrt Gärtnerei)“. Aus dem Klammerzusatz wird deutlich, dass sie sich auf eine am 30. Dezember 1987 in den Blick genommene längere Anlage mit dem künftigen Namen F* … Straße bezieht. Dies wird auch durch den handschriftlich hinzugefügten Zusatz „künftig: F* … Str.“ deutlich.
82
Zudem beruft sich die Klägerseite auf die Widmung der Straße am 8. Oktober 1986. Allerdings hat die Widmung einer Straße nicht den Zweck, deren Bauprogramm endgültig und abschließend festzulegen. Vielmehr kann die Widmung einer Straße auch in Teilstücken im Zuge von der jeweiligen Fertigstellung erfolgen. Sie hat mit einem erschließungsbeitragsrechtlichen Bauprogramm nichts zu tun.
83
Gleiches gilt für den Erlass eines Kanalherstellungsbescheides, auf den sich die Klägerseite zusätzlich beruft.
84
Ist damit im Rahmen der Amtsermittlungspflicht und nach deren vollständiger Ausschöpfung nicht eindeutig aufklärbar, ob bereits vor dem 22. September 2017 ein durch die Baumaßnahmen aus den Jahren 1983/1984 vollständig erfülltes Bauprogramm vorlag, welches die sachliche Beitragspflicht vor dem 22. September 2017 zum Entstehen bringen könnte, so ist auf den Grundsatz der materiellen Beweislast abzustellen.
85
Zwar gilt im Verwaltungsprozess der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Bleibt jedoch eine entscheidungserhebliche Tatfrage trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung seitens des Gerichts unaufklärbar, so ist es eine Frage des materiellen Rechts, zu wessen Lasten dies geht. Dies setzt allerdings voraus, dass das Gericht Überzeugungsgewissheit weder vom Vorliegen noch vom Nichtvorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen hat gewinnen können und es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung sieht. Erst dann ist eine Beweislastentscheidung zu treffen. Wer in diesem Fall die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich nach dem jeweiligen materiellen Fachrecht. Enthält das materielle Recht keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 51 und Rn. 52 m.w.N.).
86
So liegt der Fall hier. Das Gericht hat mittels Aufklärungsschreiben an die Beklagte (dies im Verfahren W 3 K 22. …, welches parallel mit dem vorliegenden Verfahren mündlich verhandelt worden ist und dessen Gerichts- und Verwaltungsakten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren) vom 12. Mai 2025 sowie durch eine detaillierte Besprechung der Problematik in der mündlichen Verhandlung mit der Beklagten die Frage erörtert, zu welchem Zeitpunkt ein (bzw. welches) Bauprogramm für die Herstellung der B* …gasse (Stichstraße), der F* … Straße (Stichstraße) oder der als Ringschluss gedachten Straße von der B* …gasse zur R* …straße vorgelegen haben könnte, dies auf der Grundlage der oben dargestellten Erkenntnis, dass weder der Bebauungsplan …08 noch die Ausbauerklärung vom 30. Dezember 1987 ein solches Bauprogramm darstellen können. Die Beklagte hat im Verfahren W 3 K 22. … mit Schreiben vom 15. Mai 2025 verschiedene Unterlagen vorgelegt und in Ziffer 2 des Schreibens über ihre Suche nach entsprechenden weiteren Unterlagen im Archiv berichtet. Hierbei hat die Beklagte auf eine Ausbauplanung der B* …gasse (Stichstraße) vom 9. Februar 1983 sowie auf Unterlagen des Tiefbauamts aus den Jahren 1974 bis 1983 den Umbau der R* …straße und den Ausbau der B* …gasse betreffend verwiesen. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um Lagepläne, Höhenprofile und Längsschnitte, also bautechnische Unterlagen, die – soweit überhaupt erkennbar – vom Stadtplanungsamt erstellt worden sind. Ein vom zuständigen Organ erlassenes Bauprogramm im oben genannten Sinn ist hierin nicht erkennbar. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, die Ausbauabsicht hinsichtlich der Herstellung der F* … Straße als Ringschluss sei erst mit der Übernahme des Projekts durch einen Bauträger nach Aufgabe der Gärtnerei aufgegeben worden und man habe davor dauerhaft an der Verwirklichung des Ringschlusses gearbeitet; allerdings kann in derartigen allgemeinen Ausbauabsichten kein konkretes Bauprogramm im oben genannten Sinn erkannt werden. Demgegenüber liegt auf der Hand, dass die Beklagte in den Jahren 1983/1984 bezüglich der B* …gasse (Stichstraße) und im Jahr 2001 bezüglich der F* … Straße (Stichstraße) tatsächlich Baumaßnahmen vorgenommen hat; diesbezüglich spricht viel dafür, dass der Planungs- und Verkehrssenat als hierfür zuständiges Organ einen Planungs- und Bauwillen manifestiert hat. Diesbezüglich bleibt allerdings unklar, ob ein solcher Wille tatsächlich gebildet und wann er formell festgehalten worden ist und ob ein den Baumaßnahmen möglicherweise zugrunde liegendes Bauprogramm lediglich die Herstellung genau dieser Stichstraße vorgesehen hat oder ob die Herstellung Teil eines weitergehenden Bauprogramms, nämlich des Ringschlusses zwischen der B* …gasse und der R* …straße, gewesen ist. Da sich die Beklagte trotz in der mündlichen Verhandlung dargelegten intensiver Bemühungen nicht in der Lage gesehen hat, weitere aussagekräftige Unterlagen (insbesondere Protokolle des Planungs- und Verkehrssenats, die nach Mitteilung der Beklagtenseite nicht mehr auffindbar sind) vorzulegen und da auch die Klägerseite diesbezüglich keine inhaltlich tragfähige Materialien vorlegen konnte, sieht sich das Gericht außer Stande, die Frage nach dem Bauprogramm als Grundlage für die Baumaßnahme an der B* …gasse (Stichstraße) vor dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans …08, 2. Änderung, weiter aufzuklären. Das Gericht ist angesichts der zur Verfügung stehenden Informationen weder davon überzeugt, dass überhaupt ein Bauprogramm für die Vornahme der Baumaßnahmen an der B* …gasse (Stichstraße) vorlag noch ist es davon überzeugt, dass tatsächlich kein Bauprogramm des zuständigen Organs vorlag und die Bauverwaltung der Beklagten die Baumaßnahme ohne ein derartiges Programm vorgenommen hat. Zudem ist das Gericht für den Fall, dass tatsächlich ein solches Bauprogramm existiert haben sollte, weder davon überzeugt, dass es vor dem 22. September 2017 lediglich die B* …gasse (Stichstraße) in der nunmehrigen Form noch, dass es einen Ringschluss zwischen der B* …gasse und der R* …straße umfasste. Damit ist die Tatsachenfrage nach der Existenz und dem Inhalt eines Bauprogramms vor dem Jahr 2017 unaufklärbar und es ist eine Entscheidung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu treffen. Anders läge die Sache dann, wenn die Beklagte sämtliche Protokolle des Planungs- und Verkehrssenats hätte sichten und darlegen können, welche Entscheidungen hinsichtlich eines Bauprogramms hierin enthalten oder nicht enthalten sind. Dies war allerdings wegen der Unauffindbarkeit der Protokolle nicht möglich.
87
Weder Art. 5a KAG noch §§ 127 bis 135 BauGB als materielles Fachrecht noch anderweitige für dieses Verfahren einschlägige materielle Rechtsvorschriften enthalten besondere Regelungen zur materiellen Beweislast. Damit geht die Unaufklärbarkeit der Frage nach Existenz und Inhalt eines Bauprogramms vor dem 22. September 2017 zu Lasten der Partei, die aus der Existenz der von ihr behaupteten, aber nicht aufklärbaren Tatsache eine ihr günstigere Rechtsfolge herleitet. Dies ist vorliegend der Kläger, der sich mit dem Argument, bereits vor dem 22. September 2017 habe ein abschließend umgesetztes Bauprogramm für die Herstellung der B* …gasse (Stichstraße) existiert und damit falle der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Erschließungsbeitrag auf einen früheren Zeitpunkt mit der Folge des Eintritts der Verjährung bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, auf eine ihm günstige Verjährung beruft. Dies ist ihm auf der Grundlage der Regelungen zur materiellen Beweislast abgeschnitten. Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Beitragsforderung bei Zugang des streitgegenständlichen Bescheids am 11. November 2020 bereits verjährt war.
88
10. Die Geltendmachung des Erschließungsbeitrages ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist § 169 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Verjährungshöchst-, sondern um eine Ausschlussfrist im Sinne einer absoluten zeitlichen Obergrenze (BayVGH, U.v. 16.11.2018 – 6 BV 18.445 – juris LS 1 und Rn. 28 ff.). Mit dieser Vorschrift ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen (B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133, 143 ff.), wonach das Rechtsstaatsprinzip Regelungen erfordert, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich – wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag – nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Vorschrift gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können (BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 29 m.w.N.).
89
Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (LT-Drs. 17/370 S. 13). Es kommt dabei auf die tatsächliche – bautechnische – Durchführung der Erschließungsmaßnahme an. Beurteilungsmaßstab ist dabei die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Damit tritt die Vorteilslage bei einer Anbaustraße dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 31 m.w.N.). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung – wirksam – aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist.
90
Im vorliegenden Fall ist erst mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans …08, 2. Änderung, am 22. September 2017 ein technisches Ausbauprogramm des zuständigen Organs eindeutig existent (vgl. oben). Dieses ist durch die Existenz der B* …gasse (Stichstraße) in der im Jahr 2017 bestehenden Gestalt erfüllt worden. Damit entspricht die B* …gasse (Stichstraße) erst seit dem 22. September 2017 dem gemeindlichen Bauprogramm vollständig und seit diesem Zeitpunkt ist die 20-jährige Ausschlussfrist insbesondere bei Zugang des streitgegenständlichen Bescheids am 11. November 2020 noch nicht abgelaufen.
91
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, es habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Bauprogramm für die B* …gasse (Stichstraße) bestanden, das mit den im Jahr 1983/1984 vorgenommenen Bauarbeiten identisch ist (vgl. oben).
92
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe eine früher bestehende weitergehende Planung durch bloße Untätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg aufgegeben und die bestehende bauliche Situation sei damit zum technischen Bauprogramm geworden.
93
Dem Argument des Klägers liegt der Gedanke des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133, 143 ff.) zugrunde, dass Bürgerinnen und Bürger ab einem gewissen Zeitpunkt nach der technischen Fertigstellung der Anlage nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Dies basiert auf dem Prinzip der Rechtssicherheit (BVerfG, a.a.O. Rn. 43), denn je weiter der Zeitpunkt der Erlangung des Vorteils bei Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung der Beiträge (BVerfG, a.a.O. Rn. 45).
94
Diese Maßstäbe müssen auch für die Frage gelten, ob ein ursprünglich existentes weitergehendes, aber ersichtlich noch nicht vollständig umgesetztes Bauprogramm durch bloße lang anhaltende Untätigkeit der zuständigen Gemeinde aufgegeben worden ist. Dies bedeutet, dass ein solches weitergehendes Bauprogramm existiert haben muss, um beim betroffenen Bürger durch bloßes lang anhaltendes Untätigbleiben den Eindruck zu erwecken, die zuständige Gemeinde habe dieses Bauprogramm endgültig aufgegeben.
95
Wenn allerdings – wie oben ausgeführt – nicht einmal feststeht, ob es vor dem 22. September 2017 ein vom zuständigen Planungs- und Verkehrssenat aufgestelltes technisches Bauprogramm gegeben hat und wenn ja, welchen Inhalt es hatte, kann auch nicht festgestellt werden, ob die Beklagte ein solches Bauprogramm möglicherweise durch lang anhaltende Untätigkeit aufgegeben hat bzw. ob die weitere Untätigkeit der Behörde beim Bürger die Erwartung hätte wecken können, damit werde das weitergehende Bauprogramm aufgegeben. Die Kenntnis des Bürgers vom technischen Bauprogramm ist für seine weitere Erwartungshaltung nämlich maßgeblich.
96
Zu einer weiteren Aufklärung sieht sich das Gericht aus den oben dargestellten Gründen außer Stande und es bleibt offen, ob die Beklagte durch lange Untätigkeit ein bereits vor dem Jahr 2017 existentes weitergehendes Bauprogramm aufgegeben hat. Damit ist auch diesbezüglich nach der materiellen Beweislastregel zu entscheiden. Da sich der Kläger auf die ihm günstige Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG beruft, geht dies zu seinen Lasten. Eine Berufung auf die in dieser Vorschrift genannte 20-Jahres-Frist ist ihm damit abgeschnitten.
97
11. Der Beitragserhebung steht auch nicht Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann kein Erschließungsbeitrag erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.
98
Denn diese Vorschrift ist erst am 1. April 2021 in Kraft getreten, also erst nach Erlass des streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheides. Ein gesetzlich oder verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen darauf, sie schon vor ihrem In-Kraft-Treten anzuwenden, besteht nicht (BayVGH, B.v. 28.4.2022 – 6 ZB 21.2951 – juris Rn. 16).
99
12. Damit ist das klägerische Grundstück dem Grunde nach beitragspflichtig und es ist eine Beitragspflicht in Höhe von 197,06 EUR (3.797,33 m² [3.560,00 m² x 1,6 abzüglich 1/3) x 0,9791275 EUR pro m², hiervon 53/1000) entstanden, die auch noch im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltend gemacht werden kann.
100
Damit ist der Bescheid vom 9. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2023, der ohne weiteres hinreichend bestimmt ist, rechtmäßig, auch wenn er einen geringeren Erschließungsbeitrag, nämlich 196,16 EUR festsetzt als der tatsächlich kraft Gesetzes entstandene Erschließungsbeitrag in Höhe von 197,06 EUR. Der Bescheid verletzt den Kläger durch die Festsetzung eines niedrigeren als dieses tatsächlichen Betrags jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit ist die Klage zur Gänze abzuweisen.
101
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.