Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 03.11.2025 – W 8 K 24.31175
Titel:

Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, einmalige Teilnahme an regimekritischer Demonstrationen 2022 im Iran, eimaliges Warnungsschreiben, zwei vereinzelte Nachfragen innerhalb von drei Jahren nach Ausreise, kein zweifelfreies und in sich stimmiges Vorbringen, keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung oder sonstige ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr in den Iran, keine exilpolitischen Aktivitäten, keine besondere Präsenz in den sozialen Medien, einmalige Warnung, Verwarnung und Einschüchterung nicht flüchtlingsrelevant, Wehrdienstentziehung nicht schutzrelevant

Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1, Halbsatz 2
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 25
AufenthG § 60
Schlagworte:
Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, einmalige Teilnahme an regimekritischer Demonstrationen 2022 im Iran, eimaliges Warnungsschreiben, zwei vereinzelte Nachfragen innerhalb von drei Jahren nach Ausreise, kein zweifelfreies und in sich stimmiges Vorbringen, keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung oder sonstige ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr in den Iran, keine exilpolitischen Aktivitäten, keine besondere Präsenz in den sozialen Medien, einmalige Warnung, Verwarnung und Einschüchterung nicht flüchtlingsrelevant, Wehrdienstentziehung nicht schutzrelevant
Fundstelle:
BeckRS 2025, 36000

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der im … 2007 geborene, mittlerweile volljährige Kläger, iranischer Staatsangehöriger, reiste noch als Minderjähriger nach eigenen Angaben im Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. November 2022 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrags gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe an einer Demonstration wegen M* … A* … und den Hijab-Vorschriften teilgenommen. Sie hätten mit Steinen geworfen. Sein Freund sei erschossen worden. Ein paar Tage später habe der Kläger ein Schreiben vom Gericht erhalten, er solle sich dort melden.
2
Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 erkannte die Beklagte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat wurde angedroht. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nicht davon überzeugen können, tatsächlich die Wahrheit erzählt zu haben. Er habe keine genauen Daten benennen können. Er habe nicht vorbringen können, wann die Demonstration gewesen sei, wann er dorthin gereist sei, wie lange er in die Schule gegangen sei. Der Kläger habe offensichtlich vermieden, irgendwelche Daten zu nennen, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken. Die Erklärungen dafür sei nicht plausibel gewesen. Die Verweigerung der Benennung jeglicher Daten werde als asyltaktisch bewertet. Auch die Darstellung sei fern jeglicher Realität, dass seine Eltern sich keinerlei Sorgen gemacht hätten, dass dort bei der Demonstration etwas passieren könne, und dass er nicht gewusst habe, dass es gefährlich sein könnte. Er habe sich widersprochen. Er habe diese Darstellung revidiert, indem er mitgeteilt habe, dass sich Verwandte noch in seinem Heimatort aufhalten würden, da nicht alle auf eine solche Demonstration gehen könnten, da die Gefahr bestünde, dass dort Menschen sterben würden. Es sei fern jeglicher Realität, dass der unerfahrene 15-jährige Kläger trotz 20-minütigen Beschusses und anfänglichen Schlägen sich weiterhin der Polizei in einer kampfesmutigen Art entgegengestellt habe. Zu den vorgelegten Unterlagen sei anzumerken, dass diese Schreiben fälschbar seien. Er habe nur eine Kopie dafür vorgelegt. Ein Indiz für eine Fälschung sei unter anderem, dass weder der Ort noch das Datum der Zustellung entsprechend deklariert worden seien. Die Provinz fehle. Es fehle, wann es zugestellt worden sei und wer es zugestellt und ausgestellt habe. Zudem sei es nicht wie üblich eine Vorladung, sondern als ein Meldeschreiben/Warnschreiben bezeichnet worden. Zudem habe der Kläger auf Nachfrage den Inhalt des Schreibens nicht wiedergeben können. Zudem wären die Sicherheitsbehörden persönlich beim Kläger vorbeigekommen, wenn tatsächlich ein Zusammenhang mit einer Demonstration bestehen würde. Er habe außerdem Namen und Alter seines getöteten Freundes nicht richtig mitgeteilt. Zudem lägen keine Beweise vor, dass der Kläger mit dieser Person tatsächlich auf einer Demonstration gewesen sei. Des Weiteren lägen keine Kenntnisse vor, dass bei Wahrunterstellung des Sachvortrags eine Gefahr im Sinne des Asylgesetzes vorliegen könnte. Der Kläger habe mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen würde, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei oder sonstige Nachweise erwähnt, die beweisen könnten, dass eine Gefahr für den Kläger im Heimatland bestehen könnte. Selbst wenn das Schreiben keine Fälschung sei, sei eine Aufforderung, sich bei Gericht zu melden, keine Handlung, die einen Schutz im Sinne des Asylgesetzes auslösen könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei jung und arbeitsfähig. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er nicht im Stande sei, sich bei der Rückkehr in den Iran eine existenzsichernde Grundlage, z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, zu schaffen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
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Am 15. Juli 2024 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,
Die Beklagte wird unter Abänderung der Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.
4
Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen: Der Kläger sei als gerichtlich vorgeladener Teilnehmer einer M* …-A* …-Demonstration in seiner Heimatstadt K* … vorverfolgt ausgereist und habe im Falle einer Rückkehr auf dem Flughafen mit einer Festnahme zu rechnen.
5
Das Gericht übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Juli 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
6
Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 17. Juli 2024 beantragen,
die Klage abzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung am 3. November 2025 wiederholte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag aus seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2024. Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge decken sich mit den zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln sowie der einschlägigen Rechtsprechung.
12
Das Gericht kommt aufgrund des klägerischen Vorbringens und der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zu dem Ergebnis, dass dem Kläger keine (politische) Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht.
13
Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
14
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
15
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand oder besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht. Der Kläger konnte eine drohende Gefahr nicht glaubhaft machen. Gerade auch aufgrund der Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, vermochte der Kläger nicht, eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft zu machen.
16
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt, dass der Kläger eine Vorverfolgung nicht habe glaubhaft darlegen können (vgl. insbesondere die im Tatbestand zusammenfassend referierten Passagen aus dem streitgegenständlichen Bescheid).
17
Ergänzend ist anzumerken, dass das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren im Ergebnis keine andere Beurteilung rechtfertigt.
18
Der Kläger konnte die im streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid aufgeführten Einwände nicht zweifelsfrei entkräften. Im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger die bestehenden Zweifel und Ungereimtheiten nicht ausräumen können.
19
Anzumerken ist in dem Zusammenhang schon, dass der Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts vom 4. September 2025 samt Fristsetzung nach § 87b Abs. 3 VwGO zur Klagebegründung nicht reagierte und auch eingangs der mündlichen Verhandlung noch erklärte, es lägen keine neuen Erkenntnisse vor. Gleichwohl erklärte er kurz darauf auf konkrete Nachfrage des Gerichts, seine Eltern hätten ihm erklärt, dass die Pasdaran, also die Revolutionsgarden, bei ihnen gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Am 27. September 2022 seien die Revolutionsgarden bei seinen Eltern gewesen. Außerdem sei ein Cousin nach ihm gefragt worden. Sie hätten diesem ein Foto des Klägers gezeigt.
20
Des Weiteren war der Kläger insbesondere nicht in der Lage, zweifels- und widerspruchsfreie Aussagen im Zusammenhang mit seiner – fluchtauslösenden – Demonstrationsteilnahme und deren Folgen im Iran zu machen.
21
Vielmehr ergaben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten und Widersprüche, die der Kläger nicht auflösen konnte. Während der Kläger gegenüber dem Bundesamt angegeben hatte, er habe ein Schreiben vom Gericht erhalten, als sie zu Hause angekommen seien; einen Tag danach sei das Schreiben gekommen (S. 11 des Anhörungsprotokolls vom 7.12.2023), erklärte er in der mündlichen Verhandlung die Revolutionsgarden seien bei seinen Eltern gewesen und die Wohnung sei durchsucht worden. Sie hätten sich nachher schriftlich bei seinen Eltern gemeldet. Das Schreiben liege vor.
22
Widersprüchlich sind weiter die Aussagen zu dem getöteten Freund anlässlich der Demonstration im Iran. Bei der Bundesamtsanhörung vom 7. Dezember 2023 hatte der Kläger erklärt: Als Tränengas eingesetzt worden sei, habe er mitbekommen, dass ein Schuss seinen Freund ins Gesicht getroffen habe. Er habe gesehen, dass er dort liege. Er habe echt erlebt, wie er vor Ort verstorben sei, er habe geweint. Sein Onkel habe ihn (den Kläger) weggetragen (S. 6). Weiter: Kinder und Familien seien geflohen. Sein Freund und er seien zurückgegangen und dann habe den ein Schuss getroffen. Wie er gesehen habe, dass er gefallen sei, habe er kurz geschaut und habe angefangen zu weinen. Sein Onkel habe das mitbekommen und er habe ihn dann von der Situation entfernt (S. 9) Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, als Tränengas zum Einsatz gekommen sei, hätten sie (sein Onkel und er) sich zurückgezogen, den Freund hätten sie aus den Augen verloren und später hätten sie mitbekommen, dass er angeschossen worden sei. Später sei er an den Folgen der Verletzungen gestorben. Sie seien zu dem Zeitpunkt nicht bei dem Freund gewesen. Als sie sich zurückgezogen hätten, hätten sie gesehen, dass eine Person auf dem Boden gelegen habe. Nachher habe er erfahren, dass es der Freund gewesen sei. Sie seien dann nicht mehr zu dem Freund hin. Auf ausdrücklichen gerichtlichen Vorhalt erklärt der Kläger weiter, wie gesagt, er sei von dem Freund entfernt gewesen. Er habe gesehen, wie er da gelegen habe. Wie sein Onkel das mitbekommen habe, habe er ihn von der Situation entfernt.
23
Widersprüchlich sind des Weiteren die Angaben zur eigenen Rückreise von der Demonstration bzw. die Rückreise der Eltern. Im zitierten Bundesamtsprotokoll vom 7. Dezember 2023 erklärte der Kläger ausdrücklich auf die Frage, wann die Demonstration gewesen sei: So zwei bis drei Tage bevor er in seine Heimatstadt zurückgekehrt sei (S. 6). Weiter: Nach zwei/drei Stunden seien sie nach Hause gegangen, sie seien ein bis zwei Tage dort geblieben. Bis sie ihr Beileid gegenüber der Familie bekundet hätten. Danach seien sie nach Hause gegangen. Auf Frage des Bundesamtes, ob sich der Kläger noch zwei bis drei Tage bei der Familie des getöteten Jungen aufgehalten habe, hat der Kläger mit Ja geantwortet und weiter ausgeführt: Nach zwei bis drei Tagen habe sich alles etwas normalisiert gehabt, sie seien zum Busterminal gegangen, von dort dann nach Hause gefahren. Einen Tag danach sei dann das Schreiben gekommen (S. 10/11). Demgegenüber gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst an, zwei Tage nach der Demonstration sei er nach Hause, dann habe es noch acht bis zehn Tage gedauert bis er ausgereist sei. Kurz darauf erklärte der Kläger, während seine Eltern im Klinikum gewesen seien, sei er mit dem Onkel und mit dem getöteten Freund zur Demonstration gegangen. Er sei nach der Demonstration mit seinem Onkel im Auto nach Hause (Heimatort S* … Z* …*) gefahren. Währenddessen habe der Onkel vom Auto aus die Eltern des Klägers in K* … (Demostrationsort) angerufen. Auf Vorhalt der gegenteiligen Aussage gegenüber dem Bundesamt erklärt der Kläger, dies sei ein Missverständnis gewesen, die zwei bis drei Tage hätten sich auf die Eltern bezogen. Weiter erklärte der Kläger, dass er nicht persönlich die Eltern des Getöteten getroffen und Beileid bekundet habe.
24
Weiter gab der Kläger, auf die Frage, was in dem Warnungsschreiben gestanden habe gegenüber dem Bundesamt an: „du hast demonstriert, du hast Sachen kaputt gemacht, du hast dich mit den Sicherheitskräften angelegt, du musst dich jetzt verantworten.“ (S. 11 des Bundesamtsprotokolls vom 7. 12. 2023). Allerdings fügte er noch hinzu, dass bei jedem Schreiben, bei jeder Person, so etwas stehe. Demgegenüber ist im aktenkundigen Warnungsschreiben als Grund des Erscheinens genannt: „In Bezug auf eine Auseinandersetzung und Beschwerde von Unbekannten Personen gegen Sie wegen Streit und Schlägerei, erscheinen sie zur festgelegten Zeit.“ Auf Vorhalt der entsprechenden Formulierung erklärt der Kläger in der mündlichen Verhandlung: Das würden die Behörden so schreiben, damit die Leute sich meldeten. Dies sei nur ein Vorwand. Dann würden sie verhaftet.
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Unabhängig von dem Vorstehenden und selbst, wenn man das Kerngeschehen zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung oder ernsthafte Gefahr droht. Dafür spricht, dass lediglich ein „Warnungsschreiben“ an den Kläger ergangen ist, aber sonst keine wesentlichen flüchtlingsrelevanten Maßnahmen der iranischen Behörden. Der Kläger erwähnte – wie schon erwähnt – erstmals in der mündlichen Verhandlung lediglich, dass die Revolutionsgarden am 27. September 2022, also vor über drei Jahren, bei seinen Eltern gewesen wären und die Wohnung durchsucht hätten. Darüber hinaus sei vor drei Monaten sein Cousin, der zurzeit als Soldat eingezogen sei, von den Revolutionsgarden nach ihm gefragt worden.
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Der Umstand, dass im Prinzip lediglich ein Warnungsschreiben an den Kläger ergangen ist, spricht gegen eine ernsthafte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr.
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Zur Begründung kann im Einzelnen zunächst auf die nachfolgenden Ausführungen des VG Würzburg – betreffend eine Warn-SMS nach einer Demonstrationsteilnahme – Bezug genommen werden (siehe VG Würzburg, U.v. 25.3.2024 – W 8 K 23.30793 – juris Rn. 65- 66):
„Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass die Klägerin eine SMS bekommen haben sollte (wenn auch keine förmliche Vorladung), sich einige Tage später bei einer iranischen Stelle zu melden, reicht dies für sich nicht aus, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Denn konkret dazu lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass iranische Mobiltelefonnutzer vielfach von SMS berichten, die sie etwa von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem Unruhegebiet aufgehalten hätten und dass sie dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen sollten und auch nicht noch einmal mit antirevolutionären Regierungsgegnern online in Verbindung zu treten. Gerade auch Frauen haben vielfach SMS bekommen. Frauen haben sich verpflichten müssen, an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Die SMS dienten und dienen auch dazu, die Demonstrationsteilnehmer, insbesondere die Frauen, einzuschüchtern, sich an öffentlichen Orten aufzuhalten und um sie zur Einhaltung der Schleierpflicht zu zwingen. Es ging gerade auch darum, Frauen, die sich nicht an die Verschleierungspflicht hielten, zu verwarnen. Betroffen waren gerade Frauen, die sich mit dem Auto oder auch zu Fuß im öffentlichen Raum bewegt und die Kopftücher nicht korrekt getragen haben. Im Regelfall ist es jedoch zu keinen Verhaftungen oder Inhaftierungen bei Erstverstößen gekommen. Denn gerade in weniger schwerwiegenden Fällen sind Verwarnungen oder mündliche Ermahnungen erfolgt. Diese Verwarnungen dienten häufig als erste Stufe der staatlichen Reaktion. Die Rede ist von über eine Millionen SMS-Verwarnungen im Iran. Bei der Kontrolle ist, wie schon ausgeführt, auch eine Gesichtserkennungstechnologie zum Einsatz gekommen mit der Folge, dass dann auch deswegen vermehrt Warn-SMS verschickt worden sind (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 26.1.2024, S. 64 und 121 f.; Kurzinformation der Staatendokumentation Iran, Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, vom 23.2.2023, S. 3; SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Situation der Frauen, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, vom 18.11.2023 S. 6, 9, 10, 11, 16, 19 und 20; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG SH vom 14.6.2023, S. 7 f; Amnesty International, Auskunft an das OVG SH vom 20.4.2023, S. 1; Pressemitteilung, Aktuell, Iran, vom 16.3.2023, Iran: Peitschenhiebe, Elektroschocks und sexualisierte Gewalt gegen inhaftierte Kinder). Ausgehend von dieser Erkenntnislage sind die SMS, die Frauen auf ihr Handy erhalten haben, primär zur Warnung, Verwarnung und Einschüchterung gedacht und zogen für sich bei Erstverstößen im Regelfall keine weiteren Konsequenzen nach sich. Weitergehend sind Frauen allenfalls vorgeladen worden und haben eine Reue-Erklärung unterschreiben müssen (vgl. auch OVG SH, U.v. 12.12.2023 – 2 LB 9/22 – juris Rn. 18 m.w.N.).
Die SMS bilden damit auf niedrigster Stufe eine einmalige Reaktion der staatlichen Behörden gegen den Verstoß gegen die Hidschab-Pflicht zur Verwarnung, Warnung und Einschüchterung. Sie zogen jedoch keine weiteren Maßnahmen nach sich, sofern die Verstöße nicht fortgesetzt wurden. Die Klägerin hat sich tatsächlich seit dem Vorfall im Iran und ihrer Ausreise nicht mehr politisch aktiv betätigt, wie sie selbst erklärte. Sie hat weder an irgendwelchen exilpolitischen Aktionen oder Demonstrationen in Deutschland teilgenommen; sie hat auch nicht dahingehende Aktivitäten in den sozialen Medien entwickelt. Aufgrund eines einmalig gebliebenen niederschwelligen Vorfalls im Iran, drohen der Klägerin bei einer Rückkehr keine weiteren Repressionen.“
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An der vorstehend zitierten Auffassung hat sich nichts Grundlegendes geändert.
29
Ergänzend wird auf eine Information des Bundesamts für Migration verwiesen, das ausführt, dass laut Einschätzung von Amnesty international häufig minderjährige Demonstrierende nach kurzzeitigen Festnahmen wieder freigelassen worden seien, zum Teil auch gegen Kautionszahlungen bis zum Abschluss von Ermittlungen. Vielfach seien ein Strafverfahren angedroht und Reue-Erklärungen verlangt worden in Verbindung mit der Verpflichtung sich nicht erneut politisch aktiv zu zeigen und stattdessen an Pro-Regierungskundgebungen teilzunehmen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Iran, Die Protestwelle 2022 und ihren strafrechtlichen Folgen, Stand: 6/2025, S. 5). Des Weiteren gibt es Erkenntnisse, dass Personen, die an Protesten teilgenommen hätten und dann ins Ausland gegangen seien und im Ausland nicht politisch aktiv gewesen seien, bei ihrer Rückkehr keine Konsequenzen zu erwarten hätten, es sei denn, es gebe offene Akten und Anklagen oder Verurteilungen (siehe ACCORD, Anfragebeantwortung zu Iran: Art der Aktivitäten im Ausland, die zu überwachen durch den iranischen Staat führen, vom 10.7.2024, S. 5).
30
Für eine fehlende (fortbestehende) Verfolgungsgefahr und ein fehlendes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates spricht danach, dass der Kläger bei seiner einmalig gebliebenen Demonstrationsteilnahme im Iran zum einen noch minderjährig war und zum anderen keine exilpolitischen regimekritischen Aktivitäten in Deutschland erwähnt hat, auch keine Aktivitäten in den sozialen Medien. Dazu gab er nur Aktivitäten vor seiner Ausreise an, und zwar dass er vor seiner Demonstrationsteilnahme irgendwelche Sachen gepostet habe. Der Onkel habe auch irgendwelche Sachen gepostet. Er habe keine eigenen Posts verfasst, sondern nur andere weitergeleitet. Sie hätten irgendwelche regimekritische Inhalte gehabt, auch mit Kritik an den Tötungen von anderen. Es seien auch Informationen gewesen, wie Aufrufe zu und Informationen über Demonstrationen.
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Für ein fehlendes Verfolgungsinteresse spricht – wie schon erwähnt – weiter, dass der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärt hat, keine neuen Informationen aus der Heimat zu haben. Er wisse nicht ob ein Haftbefehl erlassen sei. Er habe jedenfalls von seinen Verwandten und Familienangehörigen nichts davon gehört. Er habe sich bei Telefonaten immer kurz gehalten, weil er befürchtet habe, dass die Gespräche abgehört würden.
32
So fehlt es – abgesehen von der vereinzelt gebliebenen Frage an seinen Cousins – an jeglichen weiteren Belegen und an Angaben zu konkrete Verfolgungsmaßnahmen im Iran in den letzten drei Jahren, zu irgendwelchen schriftliche Dokumente oder auch nur zu Nachfragen staatlicher Organe bei der Familie des Klägers. Der Kläger konnte so von keinen weiteren, insbesondere auch fortdauernden aktuellen relevanten Verfolgungsmaßnahmen berichten, geschweige denn von konkreten schriftlichen Dokumenten, die er auch dem Gericht hätte vorlegen können.
33
Es erscheint dem Gericht gesamtbetrachtet lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nicht aus eigenem Antrieb und aus eigenem Interesse weitere konkrete Erkundigungen bei seinen Verwandten eingezogen hat, die auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden und fortdauernden Verfolgungsgefahr für ihn hindeuten würden. Gerade wenn jemand verfolgt wird – und damit sein Asylbegehren in Deutschland begründet – wäre es lebensnah, sich weitere konkrete Informationen über ein Fortbestehen der Verfolgungsgefahr zu besorgen und entsprechende Belege von sich aus unaufgefordert den deutschen Behörden bzw. dem Gericht vorzulegen. In diese Richtung hat der Kläger nichts Substanzielles vorgetragen, sondern vielmehr angegeben, er wisse nichts von einem Haftbefehl, er habe nichts davon gehört. Er habe sich bei den Telefonaten immer kurz gehalten.
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Danach drängt sich dem Gericht nicht der Eindruck auf, dass gegen den Kläger bei einer Rückkehr in den Iran relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der staatlichen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen sollten Denn nach der Erkenntnislage ist gesamtbetrachtend nicht davon auszugehen, dass jeder Iraner, der sich im Ausland aufgehalten hat, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Konkret bleibt weiter, im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner Aktivitäten im Iran bzw. seiner exilpolitischen Aktivitäten von iranischen Behörden als Regimegegner erkannt und identifiziert wird und im Falle einer Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr gerät. Angesichts der Massenproteste von September 2022 bis heute im Iran und in anderen Staaten, auch in Deutschland, ist es lebensfremd und unwahrscheinlich, dass jede(r) Teilnehmer(in) unterschiedslos bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanten Repressalien rechnen muss. Aufgrund der Masse an regimekritischen Aktionen in Deutschland und andernorts sowie der Anzahl der Teilnehmenden an diesen Aktionen einschließlich der damit verbundenen Masse an Veröffentlichungen auch in sozialen Medien und der begrenzten Kapazitäten der iranischen Behörden hat das Gericht – nach den vorliegenden Erkenntnissen – keine Anhaltspunkte, dass gleichsam jede(r) Teilnehmer(in) ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr verfolgt würde. Bedeutung für eine relevante Verfolgungsgefahr im Einzelfall kann einer Gesamtschau, insbesondere vom Ausmaß der Aktivitäten vor der Ausreise sowie Umfang, Inhalt, Ausmaß der Tätigkeiten im Ausland und dem zu erwartenden Grad der Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran, zukommen. Relevant sind dabei zum Beispiel auch die Intensität der Aktivitäten in Deutschland, die Verbindung zu einer im Iran verbotenen oppositionellen Partei, die Erkennbarkeit nach außen, die Identifizierbarkeit der Person bei ihren Aktivitäten und neben der Qualität auch die Quantität der Aktivitäten, um letztlich auf ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsinteresse des iranischen Staates schließen zu können. Denn maßgeblich für die Frage, ob ein(e) Iraner(in) bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung rechnen müsste, ist, ob diese(r) sich in Deutschland ernsthaft, offen und kontinuierlich regimekritisch betätigt hat und ob gerade diese Betätigung die Annahme rechtfertigt, dass der freie Ausdruck seiner (ihrer) regimekritischen Haltung für die Identität insofern so wichtig ist, dass er (sie) auch bei einer Rückkehr in den Iran den Drang verspüren würde, sich an regimekritischen Protesten zu beteiligen. Umgekehrt ist der Schluss gerechtfertigt, dass der (die) Betreffende bei der Rückkehr in den Iran sich auch dort nicht aktiv an oppositionellen Tätigkeiten beteiligten würde, wenn er (sie) sich selbst schon in Deutschland bei den sich ihm (ihr) gefahrlos bietenden Möglichkeiten und Freiheiten nur sehr rudimentär an regimekritischen Protesten sowohl tatsächlich als auch online beteiligt und auch sonst nicht das Verfolgungsinteresse des iranischen Staates weckt, so dass keine Verfolgungsgefahr anzunehmen ist (vgl. m.w.N VG Würzburg, U.v. 19.2.2024 – W 8 K 23.30832 – BeckRS 2024, 13525 Rn. 50 f.; U.v. 30.10.2023 – W 8 K 23.30338 – juris Rn. 42 f.; ebenso etwa zuletzt VG Köln, U.v. 21.7.2023 – 12 K 319/20.A – juris Rn. 22 ff.; VG Hamburg, U.v. 20.7.2023 – 10 A 4016/21 – juris Rn. 27; BayVGH B.v. 10.7.2023 – 14 ZB 22.31080 – juris Rn. 13; VG Braunschweig, U.v. 5.6.2023 – 2 A 222/19 – juris Rn. 36 ff., 39 ff.; VG Meiningen, U.v. 28.8.2023 – 5 K 1269/21 Me, 7676319 – juris, UA S. 11 f.; U.v. 6.3.2023 – 5 K 1368/22 Me, 9331572 – juris S. 9 f. und 11 f.; VG Gießen, U.v. 28.4.2023 – 3 K 2214/19.GI.A – juris Rn. 30; VG Aachen, U.v. 18.4.2023 – 10 K 2279/20.A – juris Rn. 49 ff., 59 f. U.v. 5.12.2022 – 10 K 2406/20.A – juris Rn. 35 ff., 50 ff., 52 ff.; VG Berlin, U.v. 17.1.2023 – VG 17 K 4/23 A – juris UA S. 7).
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Weiter kann allgemein zur Verfolgungsgefahr bei regimekritischen Aktivitäten auf die Rechtsprechung des VG Würzburg und die dort zitierte Erkenntnisse und die betreffende Rechtsprechung verwiesen werden (siehe konkret VG Würzburg, U.v. 25.3.2024 – W 8 K 23.30793 – juris Rn. 38 -63; U.v. 19.2.2024 – W 8 K 23.30832 – juris Rn. 29- 55; m.w.N.).
36
Aktuellere Erkenntnismittel und neuere Gerichtsentscheidungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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So hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation in der Staatendokumentation, Iran vom 17.7.2025, S. 211 ff.) unter anderem ausgeführt: Das vorrangige Ziel Irans sei die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Iraner, die im Ausland lebten und sich dort öffentlich (offline) regimekritisch äußerten, müssten mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehrten. Die „roten Linien“ für Aktivisten seien im Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland seien sie etwas klarer. Vor allem sogenannte „high profile“-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, seien dabei von Verfolgung betroffen. Die iranischen Behörden fokussierten sich vor allem auf Vereinigungen, d.h. darauf, wer mit wem zusammenarbeite und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten stehe dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (S. 211). Es sei unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnähmen, als hochgradige Ziele betrachteten. Ob Personen, die an Protesten teilgenommen hätten, bei einer Rückkehr verhaftet würden, hänge vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (S. 215). Das Regime überwache Aktivisten im Exil bei ihren Online-Aktivitäten, hätten aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setze auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, die sich auch ändern könnten. Regimekritische Beiträge mit geringerer Reichweite in den sozialen Medien würden von iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgingen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zähle. Einer Quelle zufolge sei die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übe, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöhe. Vielmehr bestimme der Einfluss, den eine Person habe, ob diese für das Regime Priorität habe, wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend seien: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland. Die iranischen Behörden habe es bei der Überwachung der iranischen Diaspora vor allem auf die Führungspersönlichen und Organisatoren abgesehen (S. 216 f.).
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Mögliche Risikoprofile betreffen etwa Personen, die eine Führungsrolle bei Protesten, etwa aufgrund von Protestaufrufen oder Verbindungen zum Ausland innegehabt hätten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformationen, Iran, Die Protestwelle 2022 und ihre strafrechtlichen Folgen, Stand: 6/2025, S. 9).
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Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand: März 2025, vom 28.5.2025, S. 27) würden Zurückkehrende seit Herbst 2022 verstärkt von Sicherheitsdiensten überprüft. Der iranische Nachrichtendienst beobachte seitdem Aktivitäten und Personen auch außerhalb vom Iran, beispielsweise Äußerungen in sozialen Medien oder Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen würden dann bei einer Einreise nach Iran eingehend Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gelte sowohl für Schriftstücke im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel, deren ausgelesenen Daten als Vorwand für strafrechtlich Vorwürfe genutzt würden. Es seien Fälle von hohen Haftstrafen bekannt. Schon zuvor sei es in Einzelfällen zur Befragung gekommen. Bisher sei aber kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Aufgrund der Zunahme des Interesses der iranischen Dienste an regimekritischen Aktivitäten seit Herbst 2022 auch außerhalb des Irans sei die Gefahr für Regimekritikerinnen/kritiker (einschließlich Asylbewerbenden bzw. anerkannten Flüchtlingen) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen. Insbesondere bestehe große Gefahr, wenn es sich bei den Betroffenen um Personen das prominente Regimekritikerinnen/kritiker handele, wenn gegen Betroffene iranische Haftbefehle vorlägen bzw. sie im Iran aus politischen zu einer Haftstrafe verurteilt worden seien.
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Das iranische Regime unterdrücke abweichende Meinungen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe im Allgemeinen für Mitglieder und Sympathisanten von Oppositionsparteien und -bewegungen, die von der iranischen Republik als Befürworter eines Regimewechsels angesehen würden. Risikobeeinflussende Umstände seien unter anderem die Sichtbarkeit und die Art der Aktivitäten. Die Sichtbarkeit gegenüber den Behörden sei ein entscheidender Faktor, der das Verfolgungsrisiko beeinflusse (euaa, country guidance, Iran, Januar 2025 Nr. 3.1.1.).
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Netzaktivtäten besonders engagierter Personen, die Einfluss auf die öffentliche Meinung ausübten, könnten im Blickfang staatlicher Kontrollen geraten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformationen, Iran, Netzaktivitäten und Überwachung, Stand: 12/2024, S. 1). Da das Hauptaugenmerk des Sicherheitsapparates auf den Schutz des islamischen Regimes liege, sollten jegliche Aktivitäten identifiziert werden, die dessen Kontrolle und Autorität gefährden und untergraben könnten. Im Fokus der Überwachung könnten Online- und Sozialmediaaktivitäten von Personen, Gruppen und Medien stehen, die das politische und religiöse Gefüge anfeindeten und in Frage stellten. Insbesondere diejenigen mit einer hohen Reichweite und Vernetzung (etwa auch aufgrund ihrer Profession, Kontakte, Bekanntheit) sowie entsprechend anzunehmendem Einfluss auf die Öffentlichkeit, darunter auch Iranerinnen und Iraner im Ausland, stünden im Fokus der Überwachung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformationen, Iran, Netzaktivitäten und Überwachung, Stand: 12/2024, S. 6).
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Konsequenzen für Rückkehrer wären davon abhängig, ob sie als Bedrohung für die Regierung wahrgenommen würden. Diese Einschätzung werde von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, wie z.B. von Aktivitäten der Personen im Ausland, dem Land, aus dem sie zurückkehrten (Accord, Anfragebeantwortung zu Iran: Art der Aktivitäten im Ausland, die zur Überwachung durch den iranischen Staat führen, Konsequenzen bei Rückkehr, vom 10.7.2024, S. 5). In Einzelfällen habe im Fall von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und beim Abstandnehmen von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahme durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise keine Repressalien zu gewärtigen gehabt hätten (Accord, Anfragebeantwortung zu Iran: Art der Aktivitäten im Ausland, die zur Überwachung durch den iranischen Staat führen, Konsequenzen bei Rückkehr, vom 10.7.2024, S. 15).
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Auch die aktuelle Rechtsprechung, gerade der Obergerichte, hält in Auswertung des vorliegenden Erkenntnismaterials an ihrer Einschätzung fest, wonach eine (exil) politische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann schutzwürdig relevant ist, wenn sie in einem an außen hin in exponierter Weise erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Je größer die öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Dies ist für jeden Einzelfall – unter Berücksichtigung der konkreten exilpolitischen Tätigkeit – gesondert vor dem Hintergrund der aktuellen (verschärften) allgemeinen Lage im Iran anhand der besonderen Umstände zu untersuchen, die nach der Erkenntnislage dafür maßgeblich sind, ob exilpolitisches Engagement durch das iranische Regime wahrgenommen und sanktioniert wird (OVG NRW, B.v. 26.9.2025 – 6 A 2310/25.A – juris Rn. 15 mit Bezug auf OVG NRW, U.v. 18.3.2024 – 6 A 1605/20.A – juris Rn 89 ff.).
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Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob das Mitglied, der Anhänger oder Sympathisant in die Öffentlichkeit getreten ist und wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist (VG Bremen, U.v. 22.9.2025 – 1 K 2302/23 – juris Rn. 24). Dafür genügt nicht allein die passive Mitgliedschaft oder die bloße Teilnahme an Veranstaltungen, insbesondere Demonstrationen der kurdischen Exilopposition. Denn es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an einer solchen Veranstaltung teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird (VG Gelsenkirchen, U.v. 11.7.2025 – 19a K 4827/22.A – juris – Rn. 30).
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Ausschlaggebend für die Verfolgungsgefahr sind die Zugehörigkeit zu einer organisierten politischen Opposition sind die Sichtbarkeit des Betroffenen in der iranischen Öffentlichkeit und die Art der geäußerten Kritik an den Verhältnissen im Iran. Relevant ist etwa, ob ein Betreffender sich vielfach erkennbar exilpolitisch betätigt hat, durch Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Parteiveranstaltungen, ob er als Ordner und als Sänger aufgetreten ist, die Demonstration vor Konsulaten in Deutschland stattgefunden haben und ob die Teilnahmen mehrfach in kurdischen Exilmedien dokumentiert wurden. Insbesondere exponierte Einzelfälle sind höherer Gefährdung ausgesetzt. Relevant ist weiter, ob die geltend gemachten Handlungen im Einzelfall nach ihrem Inhalt und ihrer Reichweite aus der Sicht des iranischen Regimes mögliche Wirkungen in den Iran haben. Von Bedeutung ist bei Demonstrationsteilnahmen und deren Bewertung auch die Rolle des Betroffenen (Organisator, Redner, Vorsänger, Transparentträger, einfacher Teilnehmer) und die Häufigkeit der Teilnahme sowie, ob über die Demonstrationen öffentlich wirksam in iranischen oder deutschen Medien mit größerer Reichweite berichtet worden ist. Bei sozialen Medien ist aber zu berücksichtigen, dass es den Betroffenen zumutbar ist, betreffend den Inhalt vor einer Rückkehr in den Iran zu löschen (OVG MV, U.v. 12.2.2025 – 4 LB 396/23 OVG – juris Rn. 37, 50, 62, 64 und Rn. 65 ff.; ebenso SächsOVG, B.v. 18.10.2024 – 2 A 377/24.A – juris Rn. 4).
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Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hängen mögliche Repressionen davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet. So ist es unwahrscheinlich, dass Personen, die an Demonstrationen nicht im Iran, sondern lediglich im Ausland teilgenommen haben, allein deswegen von den iranischen Stellen als hochrangige Ziele betrachtet würden. Zumal iranische Behörden eher auf anführende als auf einfache Teilnehmer fokussiert sind. Bei Onlineaktivitäten hängt das Gefährdungspotential weniger von der Menge an Kritik ab als davon, ob eine Person Einfluss hat (BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 14 B 23.30024 – juris Rn. 131 ff., 135 f., 137; siehe auch B.v. 13.11.2024 – 14 ZB 23.30174 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 12.11.2024 – 14 ZB 23.30288 – juris).
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In der Folge bleibt es dabei, dass nicht jeder (exil) politisch aktive Iraner, auch kurdischer Volkszugehörigkeit, bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. Vielmehr ist weiterhin auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen.
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Selbst wenn nach alledem eine Verfolgung des Klägers in seinem Einzelfall bei einer potentiellen Rückkehr in den Iran nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden mag, steht nach seinem Vorbringen sowie nach der Auskunftslage und der daraus resultierenden Rechtsprechung nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran.
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Des Weiteren droht dem Kläger auch keine politische Verfolgung oder sonstige Gefahr wegen seiner vorgebrachten Wehrdienstentziehung. Der Kläger hat nur kurz allgemeine erwähnt, das ihm im Iran zur Last gelegt würde, dass er sich dem Wehrdienst entzogen habe, ohne aber von diesbezüglichen gegen ihnen gerichteten Maßnahmen berichtet zu haben. Er hat auch nicht angegeben, den Wehrdienst überhaupt nicht ableisten zu wollen. Eine Wehrdienstentziehung im Iran als solche ist indes nicht schutzrelevant. Zur Begründung kann im Einzelnen auf die nachfolgenden Ausführungen des VG Würzburg Bezug genommen werden (siehe VG Würzburg, U.v. 23.10.2023 – W 8 K 23.30233 – juris Rn. 49 -56):
„Abgesehen von diesen Ungereimtheiten begründet auch eine Wehrdienstentziehung nicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Zwar kann als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG die unverhältnismäßig oder diskriminierte Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dies gilt auch bei einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Jedoch ist festzuhalten, dass jeder Staat ein Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Nach der aktuellen Auskunftslage ist die Verweigerung bzw. Umgehung des Wehrdienstes im Iran strafbar (soweit kein Freikauf, keine Befreiung oder dergleichen erfolgt). Entzieht sich eine Person in Friedenszeiten länger als 15 Tage für bis zu einem Jahr (in Kriegszeiten bis zu zwei Monaten) dem Wehrdienst, wird die Dauer des verpflichtenden Wehrdienstes um drei bis sechs Monate verlängert. Bei längerer Wehrdienstentziehung als ein Jahr (in Kriegszeiten zwei Monate) droht außerdem ein Strafverfahren vor dem Militärgericht. Zudem bestehen verschiedene Möglichkeiten des Freikaufs. Seit 2016 können Wehrpflichtige, die mehr als acht Jahre ihren Dienst nicht angetreten haben, durch Zahlung einer Geldstrafe von der Wehrpflicht befreit werden. Des Weiteren gibt es Befreiungsmöglichkeiten aus finanziellen oder sozialen Gründen. Weiter müssen Wehrdienstverweigerer mit dem Entzug sozialer und bürgerlicher Rechte, wie etwa dem Recht auf Arbeit, auf höhere Bildung oder auf Gründung eines eigenen Unternehmens sowie auf Erteilung eines Führerscheins rechnen (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 13.4.2023, S. 44 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 30.11.2022, Stand: 18.11.2022, S. 15 sowie Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 29.4.2019; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kurzinformation Iran, Februar 2022, Wehrdienst, Wehrdienstentziehung und Desertion).
Wehrpflichtige werden dabei nicht individuell per Brief einberufen, sondern müssen sich bei den Militärbehörden melden, denn die Einberufung erfolgt zum Dienst mit Vollendung des 18. Lebensjahres und ist eine bekannte gesetzliche Verpflichtung. Der Einzelnen ist dabei verpflichtet, sich unaufgefordert bei seiner örtlichen Einberufungsstelle zum Dienst zu melden. Tut er dies nicht, gilt er als Wehrdienstentzieher. Entsprechende Ankündigungen erfolgen auch in den Medien. Die Militärkarte wird für viele Aspekte des Alltags benötigt. Die Militärdienstkarte wird nach Vollendung des Wehrdienstes ausgestellt. Ansonsten gibt es eine weitere Wehrdienstbefreiungskarte für die, die offiziell vom Dienst befreiten Personen. Die Wehrdienstkarte ist erforderlich etwa für die Beantragung des Reisepasses, für die Anmeldung einer Eheschließung, für die Erlangung eines staatlichen Arbeitsplatzes. Allerdings gibt es keine zentrale und umfassende Liste von Wehrpflichtigen oder Deserteuren im Iran. Eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung erfolgt daher individuell, wenn die örtlich zuständigen Behörden auf den Verstoß gegen die Wehrpflicht aufmerksam würden (vgl. SFH, Iran, Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, vom 17.5.2022).
Die Sanktionen beschränken sich damit grundsätzlich auf ein erneutes – verlängertes – Ableisten des vollständigen Wehrdienstes sowie auf eine verspätete Ausstellung der Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes mit den damit verbundenen Folgen. Nur ausnahmsweise erfolgt tatsächliche eine Gefängnisstrafe. Dies rechtfertigt nicht die Gewährung von Flüchtlingsschutz (vgl. VG Bayreuth, U.v. 11.8.2016 – B 2 K 16.30837- juris m.w.N.).
Denn die Gefahr selbst einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet weder ein Anspruch auf Asyl- noch auf Abschiebungsschutz. Denn die Einforderung staatsbürgerlicher Rechten, wie der Militärdienstleistungspflicht, stellt für sich alleine noch keine politische Verfolgung dar. Ebenso wenig handelt es sich bei den aus der Verweigerung dieser Pflichten resultierenden Konsequenzen wie der strafrechtlichen Ahndung und der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht schon um Maßnahmen politischer Verfolgung. Nur wenn die Strafverfolgung aus politischen Gründen verschärft ist, kann es sich um eine politische Verfolgung handeln. Für die Annahme eines solchen Politmalus sind im Falle des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22/17 – NVwZ 2017, 1204 m.w.N. sowie etwa VG Aachen, U.v. 18.4.2023 – 10 K 2279/20.A – juris Rn. 71 f.; VG Oldenburg, U.v. 21.3.2022 – 13 A 2680/19, 6517677 – juris S. 7 ff.; VG Ansbach, U.v. 15.9.2020 – AN 19 K 20.30018 – juris Rn. 39 f.; VG Münster, U.v. 10.2.2020 – 6a K 3412/18.A – juris Rn. 48 ff., 64; OVG NRW, B.v. 22.8.2019 – 6 A 300/19.A – juris Rn. 4 und Rn. 8; VG Augsburg, U.v. 27.11.2006 – Au 7 K 05.30480 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 8.11.2005 – 2 K 1497/04.A – juris).
Eine möglicherweise so drohende Gefängnisstrafe begründet kein Abschiebungshindernis (vgl. § 60 Abs. 6 AufenthG). Denn mit § 60 Abs. 6 AufenthG wird klargestellt, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung eine Abschiebung nicht entgegenstehen. Dies wäre nur der Fall, wenn anders als hier die Todesstrafe, Folter oder sonst eine erniedrigende oder unmenschliche Bestrafung erfolgen würden. Dies käme nur in Betracht, wenn dem Kläger aus politischen Gründen eine wesentlich härtere Bestrafung drohen würde, als anderen Wehrdienstentziehern im Iran, wofür aber nichts ersichtlich ist. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er gegen das islamische und iranische Regime sei. Gleichwohl gibt es keine Erkenntnisse, dass dem Kläger eine Strafe drohen sollte, die aus Sicht des iranischen Staates politische Zwecke erfüllen sollte. Unschädlich wäre im Übrigen auch, wenn die Bestrafung im Iran strenger sein sollte als eine vergleichbare Strafe in einem anderen Staat, etwa in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Zimmerer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 16. Edition Stand: 15.7.2023, § 60 AufenthG Rn. 28 f.; Koch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 38. Edition Stand: 1.7.2020, § 60 AufenthG Rn. 48; vgl. zum Ganzen auch schon VG Würzburg, U.v. 19.8.2019 – W 8 K 19.30846 – juris Rn. 40; U.v. 11.10.2021 – W 8 K 21.30533 – juris Rn. 33; U.v. 9.8.2021 – W 8 K 20.30921 – juris Rn. 24).
Vorliegend bezieht und beschränkt sich die Ahndung der Wehrdienstentziehung im Iran nicht auf die Unterdrückung politisch oder religiös missliebiger Personen, etwa, weil dem Verweigerer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde (vgl. Marx, Flüchtlingsrechtliche Folgen des Vorrangs des Unionsrechts für die deutsche Rechtsprechung, InfAuslR2023, S. 370, 374 f.). Zudem hat der Kläger zu einer möglichen insoweit politisch motivierten Verfolgung seitens des iranischen Staates nichts Greifbares vorgebracht. So fehlen nach dem Vorbringen des Klägers sowie auch nach den sonstigen Erkenntnissen des Gerichts sowohl für die Wehrdienstentziehung ein asylerhebliches Motiv seitens des Klägers (etwa eine Unzumutbarkeit aus Gewissensgründen) als auch für die Ahndung der Wehrdienstentziehung durch den iranischen Staat eine asylerhebliche Zielrichtung. Für einen Politmalus ist nichts ersichtlich.
Nach alledem ist es dem Kläger auch mit Blick auf die möglichen Nachteile wegen seiner Wehrdienstentziehung bzw. der Folgen zumutbar in den Iran zurückzukehren. Eine mögliche aufgrund der Wehrdienstentziehung drohende Gefängnisstrafe begründet kein Abschiebeverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (VG Ansbach, U.v. 15.9.2020 – AN 19 K 20.30018 – juris Rn. 39 f.).
Abgesehen davon ist – wie schon erwähnt – ein Freikaufen durch temporäre Regelung immer wieder möglich gemacht worden. Zudem gibt es die Möglichkeit der Befreiung, wenn man der einzige Sohn wäre oder einen Bruder hat, der momentan beim Wehrdienst wäre. Im Übrigen bestätigen die vom Kläger erwähnten Folgen für seinen Bruder, der nicht zwangsweise zum Wehrdienst eingezogen worden ist und dessen Wehrdienstentziehung offensichtlich im Iran nicht mit einer Strafe geahndet worden ist, dass die Wehrdienstentziehung auch unter diesem Gesichtspunkt für den Kläger kein Abschiebungshindernis zu begründen vermag (vgl. VG Aachen, U.v. 18.4.2023 – 10 K 2279/20.A – juris Rn. 71 f.; VG Oldenburg, U.v. 21.3.2022 – 13 A 2680/19, 6517677 – juris S. 7 und 9).“
50
Das Gericht hält auch nach nochmaliger Prüfung an seiner vorstehend zitierten Auffassung fest, zumal der Kläger selbst zu seiner Wehrdienstentziehung und möglichen repressiven Maßnahmen der iranischen Behörden keine näheren Angaben gemacht hat. .
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Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG vorliegen, weil wie schon ausgeführt beim Kläger ein ernsthafter Schaden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
52
Des Weiteren bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls schon zutreffend ausgeführt hat.
53
Schließlich sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden, wird insoweit auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.