Titel:
Dublin-Verfahren, Überstellung nach Italien, Aufnahmestopp, Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung (bejaht), „refugee in orbit“-Szenario (verneint)
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a)
AsylG § 34a
Dublin III-VO Art. 29
Schlagworte:
Dublin-Verfahren, Überstellung nach Italien, Aufnahmestopp, Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung (bejaht), „refugee in orbit“-Szenario (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 3599
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. B 7 K 25.50019) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.01.2025 (Gz. …) wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die angeordnete Überstellung nach Italien im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens.
2
Der Antragsteller reiste am 09.09.2024 ins Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 10.09.2024 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Er stellte am 30.09.2024 einen förmlichen Asylantrag.
3
Das im vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltene EURODAC-Ergebnis (Bl. 3 der Bundesamtsakte) weist einen Treffer für Italien mit der Kennnummer „…“ aus (Ort der Antragstellung / des Aufgriffs: Lampedusa e Linosa, Zeitpunkt der Antragstellung / des Aufgriffs: 27.08.2024, Fingerabdrucknahme: 27.08.2024).
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Am 09.10.2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die italienischen Behörden (Bl. 55 ff. und 62 der Bundesamtsakte). Dieses blieb unbeantwortet.
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Die Anhörung des Antragstellers zur Zulässigkeit des Asylantrags erfolgte am 13.01.2025 (die dortige Datierung auf 13.01.2024 ist offensichtlich unrichtig, wie aus der Ladung des Antragstellers und den übrigen Bestandteilen der Akte hervorgeht). Diesbezüglich wird zuvörderst auf die Niederschrift verwiesen (Bl. 75 ff. der Bundesamtsakte). Dort gab er im Wesentlichen an, er sei von Libyen am 26. oder 27.08.2024 nach Italien eingereist. Er sei einen Tag in Lampedusa gewesen und danach noch ca. neun Tage in Italien. Dann sei er mit dem Zug von Italien über die Schweiz nach Deutschland gefahren. Es stimme, dass ihm in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe dort aber keinen Asylantrag gestellt und sei dort nicht persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Sein Ziel sei es gewesen, nach Deutschland zu kommen. Hier gebe es einen guten Arbeitsmarkt, Sicherheit und eine Demokratie.
6
Mit Bescheid vom 23.01.2025, gegen Postzustellungsurkunde am 29.01.2025 zugestellt (Bl. 125 f. der Bundesamtsakte), wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziff. 2). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).
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Zur Begründung dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien aufgrund der illegalen Einreise des Antragstellers über die italienische Außengrenze gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Das italienische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen würden keine Schwachstellen aufweisen, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh, welcher dem Art. 3 EMRK entspreche, führen würden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in Italien rechtsstaatliche Defizite, Menschenrechtsverletzungen oder grobe systemische Mängel im Asylverfahren vorliegen würden (wurde vertiefend ausgeführt). Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien weder Gründe vorgetragen worden noch diesbezüglich Anhaltspunkte ersichtlich. Der Antragsteller habe im Wesentlichen vorgetragen, drei Onkel in Deutschland zu haben. Die vom Antragsteller vorgetragenen Verwandtschaftsverhältnisse seien nicht von Art. 2 lit. g) Dublin III-VO umfasst. Daneben bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Dublin III-VO. Die erforderliche Angewiesenheit sei weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen.
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Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Antragsteller sei mit Eintritt der Vollziehbarkeit dieser Abschiebungsanordnung ausreisepflichtig. Die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat werde gemäß Art. 29 Dublin III-VO nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb der Überstellungsfrist erfolgen.
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Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet. Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots trete mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein. Die Dauer dieses werde gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und dürfe grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Dem Antragsteller sei Gelegenheit gegeben worden, sich zur Länge der Frist zu äußern. Dabei habe er keine weiteren schutzwürdigen Belange als die im Vorfeld bereits erwähnten und behandelten Sachverhalte vorgetragen, die sich auf die Festsetzung der Frist hätten auswirken können. Er verfüge nach eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Er habe auch sonst keine Belange vorgetragen, die es angezeigt erscheinen ließen, eine kürzere Frist festzusetzen. Es lägen auf der anderen Seite keine Anhaltspunkte vor, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden.
11
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 05.02.2025 zu Protokoll der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage (Az. B 7 K 25.50019). Zur Begründung bezieht er sich auf das bisherige Vorbringen beim Bundesamt.
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Zugleich beantragt er:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
13
Mit Schriftsatz vom 06.02.2025 beantragt das Bundesamt für die Antragsgegnerin,
14
Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf die Gründe des angegriffenen Bescheids.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
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1. Der zulässige Antrag, der in auslegbarer Weise (vgl. § 88 VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gerichtet ist (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO), hat auch in der Sache Erfolg.
17
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage – wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der vorzunehmenden originären Interessenabwägung überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Hierbei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung hat die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg, da diese rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
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a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
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Es steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn sie rechtlich zulässig und auch mit großer Wahrscheinlichkeit zeitnah tatsächlich möglich ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 26.1.2021 – 1 C 52.20 – juris Rn. 18; BayVGH; U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 – juris Rn. 45 m.w.N.). Die tatsächliche Möglichkeit setzt u.a. die Aufnahmebereitschaft des zuständigen Mitgliedstaates – hier: Italien – voraus. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist dann nicht zulässig, wenn Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung begründen.
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b) Vorliegend bestehen jedoch erhebliche konkrete Zweifel an der Aufnahmebereitschaft Italiens und damit an der tatsächlichen Überstellungsmöglichkeit des Antragstellers dorthin. Diese ergeben sich aus dem Gesamtbild, welches sich in der nach den Schreiben der italienischen Behörden vom 05.12.2022 und 07.12.2022 durchgeführten strikten Nichtaufnahmepraxis Italiens seit circa zwei Jahren beobachten lässt. Denn mit den vorgenannten Schreiben hat das Innenministerium Italiens unmissverständlich mitgeteilt, dass es mangels Unterbringungsmöglichkeiten die Rückübernahme von Asylbewerbern in sog. Dublin-Verfahren bis auf Fälle der Familienzusammenführung für Minderjährige aussetzt. Dass dies seitens Italien auch tatsächlich so gehandhabt wird, wird anhand einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU vom 27.03.2023 (BT-Drs. 20/10869) deutlich. Danach wurden im gesamten Jahr 2023 15.497 Übernahmeersuchen an Italien gerichtet und in lediglich elf Fällen, also in 0,07% der Fälle, hat eine Überstellung tatsächlich stattgefunden. Im ersten Quartal des Jahres 2024 haben bundesweit zwei Überstellungen nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattgefunden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bünger, Domscheit-Berg, Gohlke und weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke, BT-Drs. 20/1147, vom 17.05.2024, S. 14). Die sehr niedrigen Rückführungszahlen erschüttern in Zusammenschau mit der in den Schreiben geäußerten Willenserklärung das grundsätzliche Vertrauen in die tatsächliche Aufnahmebereitschaft Italiens. Eine einzelfallbezogene Aufnahmeerklärung für den Antragsteller liegt nicht vor. Folglich steht die tatsächliche Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung nicht hinreichend sicher fest (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 – juris Rn. 46 ff.; VG Würzburg, B.v. 5.6.2024 – W 6 S 24.50178 – juris Rn. 27).
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Da sich aus diesen Gründen die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (ebenso z.B. VG Ansbach, B.v. 7.11.2024 – AN 14 S 24.50725 – juris Rn. 25 ff.; VG Würzburg, B.v. 2.10.2024 – W 4 S 24.50372 – juris Rn. 16 ff.; VG Berlin, B.v. 10.1.2025 – 4 L 894/24 A – juris Rn. 13 ff.).
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c) Nach Ansicht des Einzelrichters besteht keine Gefahr eines „refugee in orbit“, die eine andere Bewertung, nämlich eine Ablehnung des Eilantrags gegen die Abschiebungsanordnung, rechtfertigen würde (a.A. mit ausführlicher Begründung VG München, U.v. 9.9.2024 – M 10 K 24.50768 – juris; B.v. 6.11.2024 – M 3 S 24.50926 – juris).
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Zuvörderst muss festgestellt werden, dass es sich bei der gegenständlichen Abschiebungsanordnung (nach summarischer Prüfung derzeit) schlicht um einen belastenden (Art. 2 Abs. 1 GG; Faßbender in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 15.01.2024, § 34a AsylG Rn. 18), rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt, dessen Aufhebung gesetzliche Folge ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weiterhin hat es auch allein der dispositionsbefugte Kläger bzw. Antragsteller in der Hand, ob und inwieweit er den Streitgegenstand des Prozesses festlegt (vgl. § 88 VwGO), mithin steht ihm damit auch die Entscheidung frei, ob er – zusätzlich zu einer Klage gegen den die Abschiebungsanordnung enthaltenen Bescheid – um Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nachsucht. In der Folge muss er auch die Wirkungen eines von ihm selbst eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens sowohl für als auch gegen sich gelten lassen. Dies ist auch nicht unbillig, da er wiederum durch Ausübung seiner Dispositionsbefugnis (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend) einen (baldigen) Neubeginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist herbeiführen könnte (allein schon die Stellung des Eilantrags führt zu den Wirkungen des § 34a Abs. 2 AsylG, hat also die europarechtlich gebotene „aufschiebende Wirkung“ i.S.v. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zur Folge; mit Rücknahme eines Eilantrags beginnt die unterbrochene, sechsmonatige Überstellungsfrist von da an von neuem zu laufen, da den Mitgliedstaaten ein zusammenhängender Zeitraum der Überstellungsfrist zuzugestehen ist, vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 29 AsylG Rn. 43).
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Auch lässt die Dublin III-VO von ihrer Ausgestaltung her selbst die Entstehung eines „Schwebezustands“ zu (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 – juris Rn. 25), der durch den Ablauf der – ggf. im Einzelfall an unterschiedlichen Zeitpunkten anknüpfenden – Überstellungsfrist beendet wird. So beginnt im Falle einer Stattgabe des Eilantrags die sechsmonatige Überstellungsfrist grundsätzlich (erst) nach den Vorgaben des § 80b VwGO zu laufen (z.B. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der klageabweisenden Entscheidung zur Unzulässigkeitsentscheidung oder – bei einem eingelegten Rechtsmittel – drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist gegen die abweisende Entscheidung; vgl. ebenfalls einen Fristanlauf im Falle der Teilstattgabe der Klage in Hinblick auf die Abschiebungsanordnung annehmend BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 – juris Rn. 17). Eine Bildung bzw. Verfestigung eines „refugee in orbit“-Szenarios ist demnach nicht zu befürchten.
25
Das Ausschöpfen der Überstellungsfristen ist dem Bundesamt nach der Konzeption der Dublin III-VO gestattet, umgekehrt das Verweilen von Asylbewerbern im Dublin-Verfahren während des Laufs der Überstellungsfristen zumutbar. Falls aus subjektiver Sicht das Zuwarten bzw. die Dauer des „Schwebezustands“ als unzumutbar empfunden werde, so ist der konkrete Asylbewerber auf die weiterhin ihm offenstehende Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu verweisen, um diesen „Schwebezustand“ zu entgehen. Schließlich sind im italienischen Asylsystem nach summarischer Prüfung keine systemischen Schwachstellen festzustellen, die zu einer hinreichend konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh führen würden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 – juris Rn. 22 ff.).
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Sollte – entgegen den vorstehenden Ausführungen – wider Erwarten tatsächlich ein solches Szenario eintreten, in dem der Antragsteller nie nach Italien überstellt werden kann, zugleich aber das Bundesamt nie zu einer materiellen Prüfung verpflichtet wäre, so spricht viel dafür, dass in einem solchen Fall das Ermessen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO auf Null reduziert ist und das Bundesamt von sich aus Abhilfe schaffen wird.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).