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VG Würzburg, Urteil v. 03.11.2025 – W 8 K 25.30336
Titel:

Iran, im Januar 2023 in Deutschland geborenes ca. 2 Jahre und 10 Monate altes Mädchen, keine eigenen Gründe, Eltern und Geschwister vollziehbar ausreisepflichtig, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid, Verweis auf Verfahren der Eltern und Geschwister

Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 25
AsylG § 77 Abs. 3
AufenthG § 60
Schlagworte:
Iran, im Januar 2023 in Deutschland geborenes ca. 2 Jahre und 10 Monate altes Mädchen, keine eigenen Gründe, Eltern und Geschwister vollziehbar ausreisepflichtig, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid, Verweis auf Verfahren der Eltern und Geschwister
Fundstelle:
BeckRS 2025, 35997

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie wurde am … … 2023 in Deutschland geboren. Für sie wurde am 13. Dezember 2024 ein Asylantrag aufgrund der Mitteilung der Ausländerbehörde als gestellt erachtet. Zur Begründung wurden für die Klägerin keine eigenen individuellen Gründe geltend gemacht.
2
Die Asylanträge der Eltern und Geschwister wurden unanfechtbar abgelehnt. Ein zweiter Asylfolgeantrag des Vaters der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2025 abgelehnt. Die dagegen unter dem Aktenzeichen W 8 K 25. … erhobene Klage des Vaters wurde mittlerweile mit Urteil des VG Würzburg vom 3. November 2025 als offensichtlich unbegründet unanfechtbar abgewiesen.
3
Mit Bescheid vom 23. Januar 2025 erkannte die Beklagte der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat wurde angedroht. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Weder seien individuelle Gründe für die Klägerin geltend gemacht, unter denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht käme, noch seien diese anderweitig ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Vorliegend könne davon ausgegangen werden, dass das Existenzminimum für die Klägerin – bei einer Rückkehr im Familienverband – erreicht werden könne. Nach der Erkenntnislage lägen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG keine kindlichen und/oder familiäre Belange als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Im Falle der Klägerin lägen keine überwiegend schutzwürdigen familiären Belange vor, die wegen der möglicherweise auf der Asylentscheidung folgenden (räumlichen) Trennung von Teilen der Kernfamilie einer künftigen Abschiebung entgegenstehen könnte. Die Eltern und Geschwister verfügten über kein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland.
4
Am 6. Februar 2025 ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
hilfsweise:
der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen,
dass bei der Klägerin nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
5
Zur Klagebegründung ließ die Klägerin im Wesentlichen vorbringen: Vorab werde auf die Angaben der Eltern der Klägerin in deren Verfahren Bezug genommen und verwiesen.
6
Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Februar 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
7
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025,
die Klage abzuweisen.
8
Das Gericht lehnte mit Beschluss vom 4. September 2025 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ab.
9
In der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2025 wiederholte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag aus seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2025.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der des Vaters der Klägerin im Verfahren W 8 K 25. …*) und die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der Akten der Verfahren der Eltern) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
12
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13
Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge decken sich mit den zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln sowie mit der einschlägigen Rechtsprechung.
14
Mangels Geltendmachung eigener Gründe für die Klägerin und angesichts der unanfechtbaren Ablehnung der Asylanträge der Eltern und Geschwister der Klägerin und deren vollziehbaren Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Entscheidungsgründe.
15
Ergänzend wird lediglich angemerkt, dass keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bestehen. Insbesondere stehen Kindeswohlbelange einer Abschiebung nicht entgegen, auch wenn das vorliegende Urteil betreffend die Klägerin noch nicht bestandskräftig ist, während die Asylanträge bzw. Asylfolgeanträge ihrer Eltern und Geschwister mittlerweile allesamt unanfechtbar abgelehnt worden sind, weil die Bestandskraft des vorliegenden Urteils aller Voraussicht nach zeitnah eintreten wird, sodass eine eventuelle Abschiebung – soweit eine solche in den Iran überhaupt realistisch ist (vgl. Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand: März 2025, vom 28.5.2025, S. 28) – realitätsnah gleichlaufend erfolgen kann. Bis dahin obliegt es ohnehin der Ausländerhörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG, den Vollzug der Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um eine gemeinsame Ausreise der Klägerin mit ihren Familienmitglieder zu ermöglichen.
16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.