Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 27.01.2025 – B 7 K 24.276
Titel:

Ablehnung einer beantragten und Rückforderung einer vorläufig bewilligten "Neustarthilfe"

Normenketten:
BayVwVfG Art. 49a
GG Art. 3 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44, Art. 53
BV Art. 118 Abs. 1
VwGO § 114
Leitsätze:
1. Erfolgt eine Zuwendung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie, so geschieht dies nach billigem Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis, wobei innerhalb dieser Grenzen die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei ist und ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien findet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten um Leistungen auf Grund einer Förderrichtlinie beschränkt sich darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Behörde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung einer Neustarthilfe ist nach der geübten Verwaltungspraxis der Behörde der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis der Behörde als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist hat den Verlust des materiell-rechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung und Rückforderung, Neustarthilfe, fehlende Endabrechnung, Handlungsunfähigkeit bei Ablauf der Frist zur Endabrechnung, Versterben des Antragstellers nach Fristablauf zur Endabrechnung, Wegfall der Bereicherung, Ablehnung, Rückforderung, Überbrückungshilfe, Ermessen, Förderrichtlinie, Selbstbindung, maßgeblicher Zeitpunkt, Prüfungsmaßstab, Verwaltungsgericht, Verwaltungspraxis, Gleichbehandlung, Auslegung, Corona Wirtschaftshilfen, Mitwirkungspflicht, Handlungsunfähigkeit, Fristversäumnis, Ausschlussfrist, Darlegungslast
Fundstelle:
BeckRS 2025, 3590

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten sowie die Rückforderung der vorläufig bewilligten „Neustarthilfe“ durch die Beklagte.
2
Die Klägerin ist Tochter und Alleinerbin des im ... 2023 verstorbenen … Dieser beantragte am 15.04.2021 die Gewährung einer „Neustarthilfe“ auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2021 eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 7.800,00 EUR unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung bewilligte.
3
Mit E-Mail vom 12.10.2023 teilte die Schwester des Erblassers der Beklagten mit, dass der Neustarthilfeempfänger verstorben sei, dessen Unternehmen abgemeldet werde und die Klägerin voraussichtlich die Erbschaft annehmen werde, woraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 24.10.2023 um Übermittlung einer Kopie des Erbscheins gebeten hat.
4
Im Nachgang zur Übermittlung des Erbscheins vom 31.01.2024 und weiterer Unterlagen, erstellte die Beklagte einen „Schluss-Ablehnungsbescheid“, teilte mit E-Mail vom 12.03.2024 dem erstantragstellenden prüfenden Dritten mit, dass keine Selbsterklärung zur Endabrechnung der Neustarthilfe eingereicht worden sei sowie dass der „Schlussbescheid“ im digitalen Antragsportal abgerufen werden könne.
5
Mit „Schluss-Ablehnungsbescheid“ vom 12.03.2024 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15.04.2021 auf Gewährung einer „Neustarthilfe“ ab (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid vollständig den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetze. Die Klägerin wurde aufgefordert, den vorläufig bewilligten und an den Erblasser ausbezahlten Betrag in Höhe von 7.800,00 Euro bis zum Ablauf von einem Monat ab Datum des Schlussbescheids (12.03.2024) zurückzuzahlen. Ferner wurde die Verzinsung des zu erstattenden Betrages ab dem Tag der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 Prozentpunkten über den Basiszins jährlich angeordnet (Ziffer 3).
6
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei ein Antrag auf Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 gestellt worden. Eine Endabrechnung sei innerhalb der vorgegebenen Frist nicht eingereicht worden. Eine Anhörung sei nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 Var. 2 BayVwVfG entbehrlich, da ablehnende Schlussbescheide wegen Nichteinreichung der Endabrechnung als gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen worden seien. Gemäß Ziffer XIX. 4. Abs. 2 Nr. 1 der Vollzugshinweise in Verbindung mit den FAQ 4.8 der Neustarthilfe sei die Endabrechnung bis spätestens 31.12.2021 bzw. im Falle der Antragstellung über einen prüfenden Dritten bis spätestens 31.03.2023 einzureichen. Eine entsprechende Endabrechnung sei jedoch nicht fristgerecht über das Online-Tool eingereicht worden. Im Antrag habe sich der Antragsteller dazu verpflichtet, den Vorschuss auf die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen, wenn die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht werde. Gem. Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag abzulehnen. Die Entscheidung über die Rückforderung stehe ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden würden zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichten. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe offenstehe, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen würden oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
7
Mit E-Mail vom 02.04.2024 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und erkundigte sich, ob sie „die Schulden ihres Vaters“ ausgleichen müsse bzw. ob sie die fehlenden Unterlagen nachreichen könne, da sie – im Gegensatz zu ihrem Vater – bislang noch keine Gelegenheit gehabt habe, eine Frist wahrzunehmen und Unterlagen einzureichen. Der E-Mail war laut Klägerin u.a. eine „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ des Antragstellers für das Jahr 2021 beigefügt.
8
Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit E-Mail vom 04.04.2024 mit, dass sie als Erbin in den Stand des Verfahrens eintrete und die Frist zur Endabrechnung leider versäumt worden sei. Es bestünde jedoch die Möglichkeit der Stundung oder Ratenzahlung. Ferner wurde auf die Rechtsbehelfsbelehrungdes Bescheids samt Klagemöglichkeit hingewiesen.
9
Mit Schriftsatz vom 11.04.2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragt,
1.
Der Schluss-Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12.03.2024 (Az.: …*) wird aufgehoben.
2.
Der Beklagte wird verpflichtet, über die Endabrechnung der Klägerin bezüglich der Corona Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) für Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth erneut zu entscheiden.
10
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe unstreitig nach Fristablauf die vollständigen Unterlagen für die Endabrechnung bei der Beklagten eingereicht. Die Beklagte habe jedoch die Unterlagen nicht mehr verwertet. Bei Berücksichtigung der Unterlagen wäre der Aufhebungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12.03.2024 nicht ergangen. Im hiesigen Fall könne die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten keine Rolle spielen. Es gebe nämlich für den vorliegenden Einzelfall keine ständige Verwaltungspraxis. Der vorliegende Fall sei maßgeblich dadurch geprägt, dass der Empfänger der Coronahilfe zum Zeitpunkt der notwendigen Mitwirkung schuldlos nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Aufgrund dieses Zustandes sei der Antragsteller im Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 06.10.2023 verstorben. Die Klägerin habe erst seit dem 31.01.2024 gewusst, dass sie die Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters geworden sei. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin habe handeln können, habe sie der Beklagten die Gewinnermittlung für das Jahr 2021 überreicht, woraus sich ergebe, dass der Empfänger der Coronahilfe faktisch nicht verpflichtet gewesen sei, die Coronahilfe zurückzuzahlen. Der vorstehende Fall sei zudem dadurch geprägt, dass nicht nur der Empfänger der Coronahilfe zwischenzeitlich verstorben sei, sondern auch der prüfende Dritte. Aus hiesiger Sicht sei die Voraussetzung gegeben, dass die Beklagte auf eine Rückforderung nach Billigkeit verzichte, in dem die Forderung niedergeschlagen werde.
11
Der Klageschrift lag eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 31.01.2021 bis 31.12.2021 durch den Steuerberater … sowie eine E-Mail der Schwiegertochter des antragstellenden prüfenden Dritten vom 22.03.2024 bei, wonach … im Oktober 2021 vom – inzwischen ebenfalls verstorbenen – prüfenden Dritten schriftlich aufgefordert worden sei, die Buchhaltung 2021 zukommen zu lassen, damit die Schlussabrechnung fristgerecht erstellt werden könne. Im Dezember 2021 sei der prüfende Dritte (Steuerberater …) verstorben und der Steuerberater … habe die Abwicklungen der Coronahilfen übernommen. Eine Zustimmung des Erblassers zur Übertragung der Daten an den Steuerberater … sei jedoch nicht erfolgt, obwohl diese am 05.04.2022 per Einschreiben mit Rückschein angefordert worden sei. Da das Schreiben vom 05.04.2022 vom Erblasser nicht angenommen worden sei, habe man in Sachen Endabrechnung nichts in die Wege leiten können.
12
Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 beantragt der Bevollmächtigte der Beklagten,
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Neustarthilfe sei in der Antragsphase als Vorschuss ausgezahlt worden. Gemäß Ziffer 3.8 lit. d) Satz 4 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III seien die Begünstigten bei der Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch bis spätestens 31.12.2021, verpflichtet. Erfolge keine Endabrechnung, sei der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen (vgl. auch Ziffer 4.8. der FAQs zur Neustarthilfe). Die Rückzahlungspflicht bestehe, nachdem innerhalb der Frist keine Endabrechnung bei der Beklagten eingegangen sei. Diesbezüglich sei die Gegenseite darlegungs- und beweispflichtig, wobei festzuhalten sei, dass der Beweis weder durch die bisher eingereichten Unterlagen geführt worden sei, noch geführt werden könne. Dass der Endabrechnungsantrag vollständig ausgefüllt von der Gegenseite hochgeladen worden sei und der Beklagten rechtzeitig zugegangen sei, lasse sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Zudem sei die Rückzahlung höher als die Bagatellgrenze, so dass deswegen auch nicht auf die Rückzahlung verzichtet werden könne. Etwaige erst im Klageverfahren getätigten Angaben könnten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts des Bescheidserlass keine Berücksichtigung finden. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen außerhalb von Änderungsanträgen nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne.
14
Mit Schriftsatz vom 15.05.2024 führte der Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen aus, die Beklagte habe bereits bei Bescheidserlass alle relevanten Tatsachen gekannt. Im hiesigen Klageverfahren erfolge lediglich eine Vertiefung der bereits bekannten Tatsachen und kein neuer Vortrag. Insbesondere sei der Beklagten bei Erlass des Bescheids bekannt gewesen, dass der Betroffene selbst nicht mehr lebe und die Klägerin die Erbin des damaligen Antragstellers sei. Nach dem Wortlaut des Bescheides vom 12.03.2024 hätte die Schlussabrechnung bis zum 31.12.2021 eingereicht werden müssen. Nach den aktuellen FAQs habe die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung am 31.10.2023 geendet. Aus diesem Grund sei vom 31.10.2023 als Einreichungsfrist auszugehen. Noch mit E-Mail vom 24.10.2023 habe die Beklagte der Klägerseite mitgeteilt, dass diese in aller Ruhe noch abwarten könne und den Erbschein vorlegen solle. Auf den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf zum 31.10.2023 sei in der E-Mail vom 24.10.2023 nicht hingewiesen worden. Es sei ferner nicht darauf hingewiesen worden, dass die Klägerseite die Möglichkeit habe, einen Fristverlängerungsantrag einzureichen. Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt nachgefragt habe, was der Grund für das Ableben des Vaters der Klägerin gewesen sei, lasse dies auf einen Ermessensausfall schließen. Der Vater der Klägerin sei jedenfalls in der Zeit vom 06.10.2023 bis zum 31.10.2023 nicht mehr handlungsfähig gewesen und habe in dieser Zeit weder einen Verlängerungsantrag stellen noch eine Schlussabrechnung bei der Beklagten einreichen können. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin erst seit dem 31.01.2024 vor der Tatsache Kenntnis habe, Erbin geworden zu sein. Die Klägerin habe in der Zeit vom 06.10.2023 bis zum 31.01.2024 keine Möglichkeit und kein Grund gehabt, zu handeln. Wie sich aus dem ärztlichen Attest des Kardiologen Dr. med. … vom 01.02.2022 zeige, habe der Vater der Klägerin bereits bei der Untersuchung an einem erheblichen Erschöpfungszustand gelitten. Der Vater der Klägerin sei daher bereits seit Februar 2022 nicht mehr leistungsfähig gewesen. Dies deute zwar nicht auf eine psychische Erkrankung hin, jedoch auf eine sehr starke, lebensbedrohliche Herzkrankheit. Im Übrigen sei der Vater der Klägerin stark alkoholabhängig gewesen, weswegen er unter depressiven Verstimmungen gelitten habe. Diese Verstimmungen seien derart gravierend gewesen, dass er seit Mitte des Jahres 2022 keine Anträge oder Schlussabrechnungen mehr habe stellen können. Er habe sich nur noch in einem Stimmungstief befunden. Dies wiederum habe zur Folge gehabt, dass er zu große Mengen an Alkohol zu sich genommen habe, was wiederum zum Zustand der Schuld- und Handlungsunfähigkeit geführt habe. Somit sei der Vater der Klägerin seit Mitte 2022 handlungsunfähig bezüglich der Stellung von Anträgen und der Auftragserteilung für Schlussabrechnungen gewesen.
15
Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 trug der Bevollmächtigte der Beklagten ergänzend vor, entgegen den klägerischen Ausführungen sei im Falle der hier vorliegenden Antragstellung über einen prüfenden Dritten die Endabrechnung bis spätestens 31.03.2023 einzureichen gewesen. Zum Zeitpunkt der E-Mail-Kommunikation vom 12. bis 24.10.2023 sei diese Frist bereits verstrichen gewesen. Die Rückfrage, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werde, habe lediglich der Ermittlung des Adressaten für den Schlussbescheid gedient. Bestritten werde, dass der Vater der Klägerin zum Fristende (31.03.2023) seine rechtlichen Angelegenheiten nicht habe besorgen können, insbesondere sei kein Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass der Vater der Klägerin durchaus in der Lage gewesen sei, Fristen einzuhalten.
16
Mit Schriftsatz vom 27.06.2024 führte der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend aus, es werde bestritten, dass der Vater der Klägerin zum Fristende am 31.03.2023 seine rechtlichen Angelegenheiten noch habe besorgen können. Aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines Ablebens sei er nicht in der Lage gewesen, die Endabrechnung rechtzeitig einzureichen oder einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Dies sei durch ärztliche Atteste und die Sterbeurkunde belegt. Da die Beklagte in der E-Mail-Kommunikation vom 24.10.2023 nicht auf die bevorstehende Frist hingewiesen habe und auch nicht auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung aufmerksam gemacht habe, stelle diese einen Ermessensausfall dar. Gemäß § 1814 Abs. 1 BGB hätte bei Kenntnis der Umstände eine Betreuung angeregt werden können. Die Beklagte habe jedoch zu keinem Zeitpunkt nachgefragt oder dies berücksichtigt. Insofern sei zweifelhaft, ob der alkoholkranke Vater der Klägerin tatsächlich die Einsicht hätte haben können, Hilfe in Gestalt eines Betreuers in Anspruch zu nehmen. Eine solche Einsicht sei bei Alkoholkranken selten der Fall. Beim Vater der Klägerin sei auch keine Selbstreflexion vorhanden gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien in Härtefällen besondere Umstände zu berücksichtigen, die eine Fristversäumnis rechtfertigen könnten. Die gesundheitlichen Probleme und der Tod des Vaters der Klägerin stellten einen solchen Härtefall dar.
17
Aufgrund der gerichtlichen Nachfrage vom 01.07.2024 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.08.2024 mit, die Beklagte gehe weiterhin nicht von einem Härtefall aus. Es werde zudem keine erneute Möglichkeit eingeräumt, die Endabrechnung nachzureichen. Zum Zeitpunkt des Fristablaufes am 31.03.2023 sei der Antragsteller noch am Leben gewesen. Auch die Klägerin selbst gehe davon aus, dass der Erblasser seine rechtlichen Angelegenheiten am 31.03.2023 noch habe besorgen können (Seite 1 des Schriftsatzes vom 27.06.2024). Die Beklagte habe keinerlei Kenntnis vom Gesundheitszustand des Antragstellers gehabt und habe daher auch keine entsprechenden Nachfragen stellen können. Daher könne nicht von der Verwaltungspraxis der Beklagten abgewichen werden. Dies geltet auch vor dem Hintergrund andere Antragsteller, welche die Endabrechnung nicht innerhalb der Frist einreichten, nicht zu benachteiligen. Die E-Mail-Korrespondenz sei lediglich vor dem Hintergrund der Feststellung des richtigen Adressaten des Bescheids erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist bereits abgelaufen gewesen.
18
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.09.2024 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung über die Klage durch Gerichtsbescheid angehört.
19
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
20
Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
II.
21
Die in zulässigerweise als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. hierzu: VG Bayreuth, Gb.v. 15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.) erhobene Klage, bleibt ohne Erfolg, wobei die Verpflichtungsklage unter Ziff. 2 der Klageanträge vom 11.04.2024 so zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass die Beklagte – unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen bzw. einer nachzureichenden „Endabrechnung“ – gerichtlich verpflichtet werden soll, über den „Neustarthilfeantrag“ erneut zu entscheiden.
22
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung des „Neustarthilfeantrags“ unter Berücksichtigung einer nachgereichten Endabrechnung bzw. nachgereichter Unterlagen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Auch die Rückforderung und Verzinsung der vorläufig gewährten Neustarthilfe unter Ziff. 3 des Bescheids vom 12.03.2024 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23
1. Die „endgültige“ Ablehnung der beantragten „Neustarthilfe“ unter Ziff. 1 des streitgegenständlichen „Schluss-Ablehnungsbescheids“ ist rechtmäßig, so dass kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht.
24
a) In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
25
Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v.14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 10). Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung: BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris).
26
Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14).
27
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
28
b) An diesen Grundsätzen gemessen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses die Fördervoraussetzungen nicht vor. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist, dass die Endabrechnung vorliegend nicht fristgerecht eingereicht wurde.
29
aa) Die Beklagte hat mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III und die einschlägigen FAQs ihre gerichtsbekannte Verwaltungspraxis plausibel und in willkürfreier Weise dargelegt, wonach sie die rechtzeitige Einreichung der Endabrechnung als zwingende Voraussetzung der Förderung und der Vermeidung einer vollständigen Rückerstattung ansieht. Mithin hat die Nichteinhaltung der – in der Förderpraxis als materielle Ausschlussfrist gehandhabten – Frist den Verlust des materiell-rechtlichen Rechtsanspruchs zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 3 C 27/22 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die Beklagte hat dazu im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 29.04.2024 plausibel ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten mangels Einreichung einer Endabrechnung die Voraussetzungen für eine Fördermittelgewährung nicht vorlägen. Es sei nicht willkürlich und ohne Sachgrund, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis Korrekturen und Klarstellungen nach Abschluss des Förderverfahrens nicht mehr anerkenne. Dies diene vielmehr der Ermöglichung einer zügigen und bayernweit gleichmäßigen Fördermittelbereitstellung. Für den allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG würden die angeführten Erwägungen ausreichende Differenzierungsgründe darstellen, auch vor dem Hintergrund eines Mindestmaßes an Schutz vor unberechtigten Fördermittelvergaben. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens trug die Beklagte ergänzend vor, dass auch vorliegend keine abweichende Beurteilung geboten sei, da nicht ersichtlich sei, dass der Vater der Klägerin zum Fristende (31.03.2023) seine rechtlichen Angelegenheiten nicht habe besorgen können bzw. da der Gesundheitszustand der Beklagten nicht bekannt gewesen sei.
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bb) Diese Verwaltungspraxis ist auch im vorliegenden „Sonderfall“ des zwischenzeitlichen Versterbens des Antragstellers und des prüfenden Dritten, jedenfalls vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass nicht plausibel dargelegt wurde, dass der Antragsteller bereits im Zeitpunkt des Fristablaufes handlungsunfähig war.
31
(1) Die Beklagte hat dargelegt, was im Übrigen auch aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, dass vorliegend – da die Antragstellung über einen prüfenden Dritten erfolgte – die Frist zur Einreichung der Endabrechnung am 31.03.2023 abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist wurde unstreitig keine Endabrechnung eingereicht, obwohl der Antragsteller erst im Oktober 2023 verstorben ist. Sein prüfender Dritter hat ihn hingegen bereits im Oktober 2021 schriftlich aufgefordert, die Buchhaltung 2021 zukommen zu lassen, damit die Endabrechnung fristgerecht erstellt werden könne. Nachdem der prüfende Dritte im Dezember 2021 selbst verstorben ist, wurde der Antragsteller im April 2022 vom Steuerbüro zudem aufgefordert, in die (weitere) Abwicklung der Förderung durch Steuerberater … einzuwilligen. Da der Antragsteller die Annahme des Einwilligungsschreibens verweigert hat, konnte letztlich der „Nachfolger“ des ursprünglich prüfenden Dritten keine Endabrechnung einreichen. Zwar mag es durchaus sein, dass der Antragssteller zu diesem Zeitpunkt schon „gesundheitlich angeschlagen“ war, gleichwohl kann daraus nicht ohne weiteres auf eine Handlungsunfähigkeit des Antragstellers schon „Mitte 2022“ geschlossen werden. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, im Verwaltungsverfahren handlungsfähig. Sie besitzen also die Fähigkeit, Rechtswirkungen entfaltende Handlungen selbst oder durch einen Bevollmächtigten vornehmen zu können bzw. gegen sich vornehmen zu lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 12 Rn. 1). Da die Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit eines Volljährigen die Regel und die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit die Ausnahme bildet, trifft die materielle Beweislast für diese Ausnahme denjenigen, der Rechte daraus herleitet (BVerwG, B.v. 11.2.1994 – 2 B 173/93 – juris Rn. 3). Alleine die geschilderte Herzschwäche, die depressive Verstimmung und die Alkoholabhängigkeit belegen ersichtlich nicht, dass der Antragsteller als (permanent) handlungsunfähig anzusehen war. Insoweit stellt sich nämlich schon die Frage, wie jemand im Zustand einer ständigen Handlungsunfähigkeit noch nahezu eineinhalb Jahre – offensichtlich dazu allein – im eigenen Hausstand hat (über) leben können. Ferner spricht gegen diese Einschätzung, dass der Antragsteller die Annahme des Einschreibens der Steuerkanzlei (Bitte um Einwilligung bzgl. der Mandatsübernahme) im April 2022 aktiv verweigert hat und nicht nur einfach ignoriert hat.
32
Weiterhin verfängt auch der sinngemäße Vortrag der Klägerseite nicht, es wäre der Beklagten oblegen, ein Betreuungsverfahren anzuregen. Zwar muss – bei Bestehen von Anhaltspunkten – die Handlungsfähigkeit auch von Amts wegen geprüft werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 12 Rn. 5 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte lagen aber der Beklagten ersichtlich nicht vor. Die Beklagte erfuhr am 12.10.2023 vom Tod des Antragstellers. Von etwaigen – bereits länger andauernden – massiven gesundheitlichen Problemen des Antragstellers ist nicht einmal in der E-Mail der Schwester des Antragstellers vom 12.10.2023 bzw. in der nachfolgenden E-Mail-Korrespondenz die Rede, so dass nach Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beklagte erst im Rahmen des Klageverfahrens vom Krankheitsbild bzw. vom Krankheitsverlauf des Antragstellers erfahren hat. Von daher hat sich für die Beklagte zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens die Frage nach den „Todesumständen“ bzw. einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des Antragstellers vor bzw. bei Fristablauf aufgedrängt. Vielmehr hätte es sich bei der vorstehenden Schilderung der Umstände aufgedrängt, dass die Angehörigen des Antragstellers diesen bei der Erledigung seiner Angelegenheiten unterstützen und – soweit dies nicht möglich bzw. vom Antragsteller nicht gewollt war bzw. dieser nicht mehr in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu regeln – ggf. ein Bereuungsverfahren in die Wege leiten. Letztlich wäre es bei einem entsprechenden (Gesundheits) Zustand des Antragsstellers auch die Pflicht der behandelnden Ärzte gewesen, den Antragsteller in „entsprechende Obhut zu geben“ bzw. „Betreuungsmaßnahmen“ einzuleiten.
33
Da selbst im Klageverfahren – in Anbetracht der im Regelfall gegebenen Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person – von der Klägerseite nicht substantiiert dargelegt ist, dass der Antragsteller (schon) bei Fristablauf Ende März 2023 handlungsunfähig war, musste auch das Gericht insoweit keine weiteren Ermittlungen anstellen, insbesondere brauchte es den Beweisanregungen im Schriftsatz vom 15.05.2024 nicht nachkommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 4 ZB 20.30870 – juris Rn. 9 ff.; VGH Mannheim, B.v. 8.4.2022 – A 12 S 3565/21 – juris Rn. 26 ff.).
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(2) Selbst wenn man eine Handlungsunfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Fristablaufes unterstellen würde, wäre der streitgegenständliche Bescheid gerichtlich nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der „Neustarthilfe“ nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses, hier also der 12.03.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde nach Aktenlage der Beklagten weder – auch nur ansatzweise – die individuelle (gesundheitliche) Situation des Antragstellers im Zeitpunkt des Fristablaufes geschildert, geschweige denn eine Handlungsunfähigkeit des Antragstellers geltend gemacht. Damit ist davon auszugehen, dass der Beklagten die erstmals im Klageverfahren vorgetragenen Aspekte bei Bescheidserlass überhaupt nicht bekannt waren. Diese Aspekte hätte die Klägerseite, die bereits ab Mitte Oktober 2023 mit der Beklagten wiederholt korrespondierte, jedoch ohne weiteres bis zum Bescheidserlass im März 2024 vorbringen können.
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Nach Aktenlage hat die Beklagte im Vorfeld des Bescheidserlasses auch zu keinem Zeitpunkt suggeriert, dass die Endabrechnung „nachgereicht“ werden könne und im Rahmen der Schlussverbescheidung berücksichtigt wird. Die Beklagte bat nur um eine Kopie des Erbscheins „sobald dies möglich“ sei, sowie um Information, ob das Unternehmen fortgeführt werde (Bl. 13 ff. der Behördenakte „Endabrechnung“). Von daher kann auch dahinstehen, ob nach Fristablauf noch vollständige Unterlagen bzw. eine ordnungsgemäße Selbsterklärung zur Endabrechnung bei der Beklagten eingereicht wurde.
36
In Anbetracht dessen bestand vorliegend ersichtlich auch keine Veranlassung der Beklagten für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe vom maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzuweichen.
37
(3) Weiterhin bestand für die Beklagte zu Recht auch keine Notwendigkeit, auf die – bereits Ende März 2023 abgelaufene – Frist zur Einreichung der Endabrechnung noch im Oktober 2023 hinzuweisen. Auch ein Hinweis auf einen „Fristverlängerungsantrag“ war – unabhängig von der Frage unter welchen Voraussetzungen ein solcher im Verfahren der Neustarthilfe überhaupt möglich gewesen ist – im Hinblick auf die seit längerem abgelaufene Frist zur Endabrechnung und der Verwaltungspraxis der Beklagten im Oktober 2023 – oder gar noch später – nicht mehr geboten.
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(4) Soweit die Klägerseite in den „gesundheitlichen Problemen und den Tod des Vaters“ einen „Härtefall“ sieht, „der das Fristversäumnis rechtfertigen kann“ bzw. rechtfertigt, verfängt der Vortrag schon deswegen nicht, da schon nicht hinreichend dargelegt wurde, dass der Antragsteller bei Fristablauf Ende März 2023 nicht in der Lage gewesen sein soll, sich um die Endabrechnung zu kümmern, mithin ein unverschuldetes Fristversäumnis vorliegt.
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Im Übrigen geht der Verweis auf die insoweit zitierte Entscheidung des BVerwG fehlt. Es existiert ersichtlich weder unter dem Az. 3 C 16.17 noch unter dem Entscheidungsdatum 22.01.2019 eine (veröffentliche) Entscheidung, die eine derartige Thematik zum Inhalt hätte. Dagegen hat das BVerwG beispielsweise mit Urteil vom 26.06.2020 (Az. 5 C 1/20 – juris Rn. 14) Folgendes klargestellt:
„Die nach (…) festgelegte Frist zur Geltendmachung von Leistungen ist keine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 VwVfG. Danach ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen einer Ausschlussfrist in diesem Sinne sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38.95 – Buchholz 454.71 § 27 2. WoGG Nr. 2 S. 6): Der Ausschluss der Wiedereinsetzung muss sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll. Das Fachrecht muss jedoch einen hinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Bürgers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt.“
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Diese Ausführungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beklagte sieht in der Frist zur Einreichung der Endabrechnung in ständiger Verwaltungspraxis eine materielle Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition, nämlich der Anspruchsberechtigung als solche, zur Folge hat. Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 3 C 27/22 – juris Rn. 16). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Fachrecht – bzw. vorliegend die Verwaltungspraxis – keine Ausnahme vorsieht. Die Einstufung der Endabrechnungsfrist durch die Beklagte als materielle Ausschlussfrist ist in Anbetracht der subventionsrechtlichen Massenverfahren rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. VGH Mannheim, B.v. 8.3.2024 – 14 S 10/24 – juris Rn. 11 u. 13; VG Würzburg, U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394 – juris Rn. 74 f.).
41
Daher kann ein etwaiger „Härtefall“ – jedenfalls bei der vorliegend nicht ersichtlichen Handlungsunfähigkeit – allenfalls im Rahmen eines „Erlassverfahrens“ von Bedeutung sein (vgl. hierzu nachstehend unter 3.). Die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Ermessensfehlerfreiheit der Ablehnungsentscheidung bleibt dagegen unberührt.
42
cc) Nach alledem ist die Antragsablehnung mangels fristgerechter Einreichung der Endabrechnung auch unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden.
43
2. Die unter Ziff. 3 des Bescheides vom 12.03.2024 angeordnete Rückzahlung und Verzinsung der vorläufig bewilligten „Neustarthilfe“ in Höhe von 7.800,00 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
44
a) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu messen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Vorliegend kommt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung, da gerade keine auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme bzw. kein auf Art. 49 BayVwVfG gestützter Widerruf des vorläufigen Bewilligungsbescheids erfolgt ist und der vorläufige Bewilligungsbescheid auch keine auflösende Bedingung enthält. Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist jedoch eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen, (Schluss-) Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid vom 18.04.2021 ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 12.03.2024 in dieser Hinsicht der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die beantragte Förderung (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.). Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder – wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 u. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48).
45
Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der „Neustarthilfe“ durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 18.04.2021 hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. Insbesondere hat die Beklagte in der vorliegenden Situation des Art. 49a Abs. 1 BayVwVG schon kraft Gesetzes kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ einer Rückforderungsentscheidung (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 47 m.w.N.). Dem steht daher auch nicht entgegen, dass die Beklagte auf Seite 2 des Bescheids davon ausgeht, dass die „Entscheidung über die Rückforderung im pflichtgemessen Ermessen“ stehe. Im Übrigen – selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Rückforderungsentscheidung im Ermessen der Beklagten stünde – wäre die „Ermessensentscheidung“ zugunsten der Rückforderung aus den unter 1. aufgezeigten Aspekten rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hätte sich die Klägerin bereits vor Annahme der Erbschaft – und nicht erst nach Bescheidserlass – bei der Beklagten nach den (materiellen) Folgen der Erbschaftsannahme für das laufende Förderverfahren erkundigen können.
46
Anhaltspunkte für den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) bei der Klägerin, die im Rahmen des Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG grds. (noch) berücksichtigungsfähig wären, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung dürfte im Übrigen auch bereits nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1985 – 2 C 16.84 – juris Rn. 22) bzw. jedenfalls nunmehr an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG scheitern (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 48 ff.), da der vorläufige Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt der Prüfung in einem Endabrechnungsverfahren stand und dieser – dem Erblasser bekannte – Aspekt der Klägerin als Erbin zuzurechnen ist (OVG Münster, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 39 ff. und 68; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 49a Rn. 16).
47
b) Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht zutreffend auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach sich ergebende Überzahlung erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Empfang an verzinsen (HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 7.11.2001 – 3 B 117/01 – juris Rn. 3; Falkenbach in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 36).
48
3. Soweit sich die Klägerseite – insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers – auf einen „Härtefall“ beruft bzw. die Voraussetzungen für einen Niederschlag der Forderung als gegeben ansieht (vgl. u.a. Schriftsatz vom 11.04.2024 und 27.06.2024), steht dieses Vorbringen aus den vorstehenden Gründen jedenfalls nicht einer ermessensgerechten Antragsablehnung bzw. der Rechtmäßigkeit der „Rückzahlungsanordnung“ entgegen. Dieser Ansatz der „Unbilligkeit“ kann allenfalls in einem Verfahren auf Erlass der rechtmäßig zurückgeforderten Subvention verfangen. Die Rechtmäßigkeit einer etwaigen „Erlassablehnung“ ist aber weder im hiesigen Klageverfahren streitgegenständlich, noch ist ersichtlich, dass überhaupt ein Erlassantrag gestellt wurde, den die Beklagte bereits förmlich abgelehnt hat. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 29.04.2024 vielmehr – wie in nahezu allen anderen Klageverfahren auch – nur pauschal darauf hingewiesen, dass die Rückzahlungsverpflichtung höher als die Bagatellgrenze sei, so dass deswegen auch nicht auf die Rückzahlung verzichtete werden könne. Auch die gerichtliche Bitte vom 16.05.2024, die Beklagte möge prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise von der „Rückforderung abgesehen werden“ könne, führt nicht dazu, dass der Erlass des zurückzubezahlenden Betrages streitgegenständlich ist. Die Nachfrage diente nur zur Auslotung der Möglichkeiten einer gütlichen Streitbeilegung.
49
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.